Urteil
6 K 428/22
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0110.6K428.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2021 (Az.: N03) verpflichtet, dem Kläger für die Fortbildung zum Tischlermeister Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2021 (Az.: N03) verpflichtet, dem Kläger für die Fortbildung zum Tischlermeister Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Mai 0000 geborene Kläger bestand im Juni 2014 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Holzmechaniker mit der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen. Er begann bei der B. (nachfolgend: B.) eine berufsbegleitende Fortbildung zum Staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Holztechnik, die nach der Konzeption im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2023 mit 490 Präsenzunterrichtsstunden und 2.167 Stunden für die Bearbeitung der einzusendenden Fernlehrbriefe andauern sollte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte das B. der S. mit, dass der Kläger den Fortbildungsvertrag am 27. Mai 2021 gekündigt habe; die Kündigung werde zum 27. August 2021 wirksam. Daraufhin hob die S. mit Bescheid vom 29. Juni 2021 die mit Bescheiden vom 30. März 2020 und 14. Juli 2020 nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) unter dem Aktenzeichen N01 verfügte Leistungsbewilligung in Form des Maßnahmebeitrages auf. Die dem Kläger gewährten Leistungen wurden mit Bescheid vom 29. Juli 2021 in Höhe von 1.400,80 € zurückgefordert. Diesen Betrag überwies der Kläger nach seinem Vortrag am 25. Oktober 2021 an die Behörde; die kassentechnische Erfassung des Zahlungseingangs als sachlich und rechnerisch richtig erfolgte dort am 19. November 2021. Am 23. August 2021 stellte der Kläger bei der S. einen Förderungsantrag für den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk in Form des Maßnahmebeitrages in Vollzeitform (Aktenzeichen N02). Diese Maßnahme gliederte sich wie folgt auf: Teil III vom 25. Juli bis 27. August 2021 (Berufsbildungszentrum der P.), Teil I und II vom 4. Oktober 2021 bis 1. April 2022 (X. -) und Teil IV im Juni 2022 (Berufsbildungszentrum der P.). Mit Schreiben vom 24. November 2021 bat die Behörde den Kläger um eine Erklärung und einen Nachweis zur Änderung des Fortbildungsziels bis spätestens zum 24. Dezember 2021. Mit E-Mail vom 30. November 2021 antwortete der Kläger, er verstehe nicht, warum es sich um eine Änderung des Ziels handele. Er habe die in Bezug auf den Abschluss Holztechniker erhaltene Förderung vollständig zurückgezahlt. Daher sei er so zu behandeln, als hätte er nun erstmalig eine Förderung beantragt. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 lehnte die S. den Antrag des Klägers auf Aufstiegsfortbildungsförderung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zum Tischlermeister ab. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 7 Abs. 2 und 3 AFBG ausgeführt, dass dem Kläger für die Teilnahme an einer Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker Förderungsleistungen gewährt worden seien und er diese Maßnahme vorzeitig durch Kündigung beendet habe. Förderungsleistungen könnten nur gewährt werden, wenn für den damaligen Abbruch der Maßnahme ein wichtiger Grund vorgelegen habe, die Maßnahme unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes wieder aufgenommen worden sei und zusätzlich ein wichtiger Grund für den Wechsel des Fortbildungsziels vorliege. Der Kläger habe für den Abbruch bzw. Wechsel des Fortbildungsziels keine Begründung abgegeben, sodass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne. Am 28. Januar 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht zunächst geltend, der Beklagte habe verkannt, dass die frühere Bewilligung mit Bescheid vom 29. Juli 2021 aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert worden seien. Deshalb habe er faktisch keine endgültigen Unterstützungsleistungen erhalten und nunmehr erstmalig eine Förderung beantragt. In seiner Klageerwiderung vom 11. April 2022 gibt der Beklagte zu bedenken, es sei unbeachtlich, dass der Kläger nach eigenem Vortrag die Förderung komplett zurückgezahlt habe. Die Rückforderung und ggf. erfolgte Zahlung stelle keine freiwillige Leistung oder gar Rücknahme des Antrags des Klägers, sondern eine Rückzahlung von zunächst unter Vorbehalt gewährten Leistungen und somit die Abwicklung einer Förderung dar. Insoweit liege ein Abbruch der alten Fortbildungsmaßnahme vor, sodass § 7 Abs. 3 AFBG anzuwenden sei. Der Kläger habe trotz Gelegenheit zur Stellungnahme keinen wichtigen Grund dargelegt. Er habe weder etwas zum Abbruch noch zu der Frage, weshalb er das Fortbildungsziel gewechselt habe, mitgeteilt. Des Weiteren seien zur Q. (Maßnahmeabschnitte I und II) im Formblatt B keine Angaben zur Eigenschaft als Träger und zu einem möglichen Zertifikat gemacht worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 in Bezug auf die Q. das nunmehr vervollständigte Formblatt B und das bis zum 6. Juli 2022 gültige Zertikat überreicht, wonach sie gemäß § 178 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen worden sei. Ferner macht er geltend, dass die Auffassung des Beklagten nicht im Sinne der Förderung sein könne, weil ein Fortbildungswilliger grundsätzlich zunächst einmal die Möglichkeit haben müsse auszuprobieren, ob die Maßnahme für ihn richtig sei. Mit der Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung und Rückforderung bereits gewährter Unterstützungsleistungen werde der Verschwendung von Fördermitteln hinreichend entgegengewirkt, sodass der Förderung für ein neues Fortbildungsziel nichts entgegenstehe. Er habe sich zur Absicherung seiner Zukunft zunächst für den Werdegang eines Staatlich geprüften Holztechnikers entschieden, weil dies damals der beste Weg für ihn gewesen sei, sich als Holzmechaniker weiterzubilden. Zudem habe das E. als einzige Bildungseinrichtung in der Nähe für ihn günstige Unterrichtszeiten, die sich mit seinen Arbeitszeiten im Schichtdienst hätten vereinbaren lassen, angeboten. Das handwerkliche Arbeiten mache ihm viel Spaß und er habe - seinerzeit - nicht in Vollzeitform zur Schule gehen wollen. Er leide seit seiner Kindheit an einer Lern-/Konzentrationsschwäche, weshalb für ihn auch ein Fernstudium nicht in Betracht gekommen sei. Sodann seien infolge des Corona-Ausbruchs im April 2020 der Start der Fortbildung verschoben und der Unterricht auf Online-Unterricht umgestellt worden, was dem E. große Probleme bereitet habe. Gerade in den für ihn schwierigen Fächern Mathematik und Physik habe er nicht die nötige Unterrichtsbegleitung gehabt. Zudem sei der Unterricht immer wieder komplett ausgefallen, sodass ihm nach einem Jahr klar geworden sei, die Maßnahme so nicht mehr fortsetzen zu können. Die Handwerkskammer habe ihm dann die Fortbildung zum Tischlermeister, die praxisbezogener und mit Unterricht vor Ort auch während der Pandemie beim Q. verbunden sei, empfohlen. Weil ihn mittlerweile auch seine Freundin finanziell habe unterstützen können, habe er mit dem Meisterlehrgang im Juli 2021 nunmehr in Vollzeitform begonnen. Auf diese Weise habe er das Ziel einer Selbstständigkeit im Handwerk deutlich schneller erreichen können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Dezember 2021 (Az.: N01) zu verpflichten, ihm Aufstiegsfortbildungsförderung zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zum Tischlermeister zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 ist das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. September 2022 hat das Gericht den Beklagten gebeten, zum Schriftsatz des Klägers vom 6. Mai 2022 Stellung zu nehmen. Daran ist der Beklagte mit Verfügungen vom 9. November 2022 und 7. Dezember 2022 erinnert worden. Unter dem 9. November 2022 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Meisterprüfung inzwischen am 11. August 2022 ausweislich des beigefügten Zeugnisses erfolgreich bestanden habe. Er habe beim Beklagten mit dem Formblatt M die Kosten für das Prüfungsobjekt in Höhe von 4.795,58 € belegt. Er habe sämtliche Kosten anderweitig finanzieren müssen, weil er ohne fremde Hilfe das Aufstiegsziel nicht hätte erreichen können. Er sei im Hinblick auf seine begonnene Selbstständigkeit auf jeden Cent angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten zu beiden Fördervorgängen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner - mittlerweile erfolgreich abgeschlossenen - Fortbildung zum Tischlermeister. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2021 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 17. September 2021 - AN 2 K 20.02358 -, juris Rn. 63, und VG Augsburg, Urteil vom 29. September 2009 - Au 3 K 08.349 -, juris Rn. 14, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Fortbildung zum Tischlermeister am Berufsbildungszentrum der P. und an der Q. ist eine nach § 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme. Es bestehen auch keine Zweifel an der Eignung der Träger der Maßnahme i. S. d. § 2a AFBG. Ferner erfüllt der Kläger die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8 und 9 AFBG. Ebenso wenig steht der vom Kläger begehrten Förderung der Fortbildung zum Tischlermeister entgegen, dass er zuvor eine Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker, die auf ein anderes Fortbildungsziel gerichtet war, begann und abbrach. Denn der Abbruch erfolgte aus einem wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 AFBG. Nach dieser Bestimmung wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Trotz vorhandener Unterschiede zwischen den gesetzlichen Förderungszielen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es gerechtfertigt, die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG heranzuziehen. Denn sowohl dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Förderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet. Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 19/98 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 23. Februar 1994 - 11 C 10/93 -, juris Rn. 17. Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18/94 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 12/78 -, juris Rn. 15. Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19/98 -, juris Rn. 12, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10/93 -, juris Rn. 17, sowie vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56/82 -, juris Rn. 15. Denn auch eine vom Auszubildenden für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Auszubildenden wird das Ausbildungsverhältnis nicht allein durch das Fortbildungsziel gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19/98 -, juris Rn. 12, und vom 4. September 1980 - 5 C 53/78 -, juris Rn. 13. Die Zumutbarkeitsprüfung beruht auf einer Interessenabwägung. Es hat daher eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen an deren Fortsetzung stattzufinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 58/88 -, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8/80 -, juris Rn. 10 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war es für den Kläger unzumutbar, die ursprünglich begonnene Fortbildung zum Staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Holztechnik fortzusetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung verdienen seine persönlichen Interessen, diese Fortbildung aufzugeben, den Vorzug. Dabei geht das Gericht hier nicht von einem ernsthaften Neigungswechsel aus. Ein solcher klingt nur ansatzweise an, indem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung (lediglich) erwähnt hat, dass - was sich auch mit den Erkenntnissen des Gerichts deckt - die Fortbildung zum Tischlermeister tendenziell praxisbezogener als die wohl theoretischer ausgestaltete Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker ist, was dem Kläger vielleicht nach einer späteren Erkenntnis eher entgegenkam. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass beim Kläger bei der Verfolgung des ursprünglichen Fortbildungsziels bedingt durch äußere Umstände, die er weder vorhersehen konnte noch zu vertreten hatte, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2007 - 11 K 4586/05 -, juris Rn. 22 f., ein Eignungsmangel zutage trat. Dazu hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung dezidiert ausgeführt, dass bei ihm eine Lese-Rechtschreib-Schwäche besteht und er zudem besonders im Fach Mathematik eine Unterstützung durch Lehrkräfte im persönlichen Kontakt benötigt. Er entschied sich im Jahr 2020 bewusst für die Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker beim E., weil er seinerzeit nach seinen glaubhaften Ausführungen keine andere Wahl hatte. Denn nur diese Maßnahme ließ sich im Hinblick darauf, dass er bei seinem früheren Arbeitgeber in Früh- und Spätschichten arbeiten musste und der anteilige Präsenzunterricht an Wochenenden (samstags) in einer etwa 2 km von seinem Wohnort T. entfernt gelegenen Berufsschule stattfand, mit den damaligen Rahmenbedingungen seines Lebens vereinbaren. Ein Fortbildungsmodell in Vollzeit mit vollständigem Präsenzunterricht konnte er sich seinerzeit finanziell nicht leisten; ebenso wenig kam für ihn wegen seiner Arbeitszeiten die von einem anderen Träger angebotene Fortbildungsmaßnahme, die mit Abendunterricht einherging, in Betracht. Sodann wurde - anders als vom E. ursprünglich geplant - wegen der Corona-Pandemie nicht nur der für den 1. April 2020 vorgesehene Beginn der Fortbildung hinausgeschoben, sondern vor allem auch der Samstagsunterricht vom Präsenz- auf ein Online-Format umgestellt. Die aus Hannover und Dortmund stammenden Lehrer, die für das E. tätig wurden bzw. werden, waren dabei auf sich selbst gestellt und, was Rechner und Webcams anbelangt, technisch schlecht ausgestattet. Hinzu kamen häufig technische Probleme wie nicht zustande gekommene bzw. weggebrochene Internetverbindungen. Dies hatte zur Folge, dass faktisch viel Unterricht ausfiel; ungeachtet dessen hielt das E. an den vorgesehenen Prüfungsterminen fest. Durch diese widrigen Umstände entstanden beim Kläger Wissenslücken, die sich naturgemäß im Laufe der Zeit vergrößerten. Trotz seiner Bemühungen gelang es ihm nicht, seine Verständnisprobleme in dem für ihn herausfordernden Fach Mathematik mit der Lehrkraft im Rahmen von Telefonaten abzuklären, sodass er nach etwa einem Jahr letztlich die Entscheidung traf, die Maßnahme durch die im Mai 2021 ausgesprochene Kündigung zu beenden. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker beim E. von vornherein für den Kläger absehbar mit einem beträchtlichen Anteil eines Selbststudiums konzipiert war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Präsenzunterricht von insgesamt 2.534,5 Gesamtstunden immerhin 490 Stunden und somit ungefähr ein Fünftel des Kontingents ausmachen sollte. Auch das Argument des Beklagten, dass dem Kläger seine Einschränkungen beim Lernen schon vor Antritt der Maßnahme bekannt waren, greift nicht durch. Denn das Gericht geht in Anbetracht des erfolgreich erworbenen Abschlusses eines Tischlermeisters im August 2022 - wenngleich der einjährige Lehrgang unter deutlich günstigeren Rahmenbedingungen stattfand - davon aus, dass der Kläger auch den Abschluss eines Staatlich geprüften Holztechnikers hätte erlangen können, wenn es nicht zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Lernbedingungen gekommen wäre. Nach Auffassung des Gerichts ersetzen - wenn an den Samstagen überhaupt Unterricht gegeben wurde - ein reines Online-Format mit wiederkehrend auftretenden technischen Störungen und sporadische Telefongespräche mit Lehrkräften einen Präsenzunterricht, bei dem z. B. im Fach Mathematik Rechenwege wechselseitig besser gezeigt sowie etwaige Fehler und Verständnisschwierigkeiten deutlich zielführender miteinander besprochen werden können, nicht in adäquater Weise. Dies ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Vgl. in diesem Zusammenhang Schubert/Schaumberg, AFBG, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2022, § 7 Rn. 2.2, wonach ein Teilnehmer die Unmöglichkeit der Durchführung von Lehrveranstaltungen wegen des Ausfalls von Lehrpersonal nicht zu vertreten hat. Gemessen an den zu berücksichtigenden persönlichen Umständen des Klägers sind die berührten öffentlichen Interessen des Beklagten kaum beeinträchtigt. Die Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker war im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht weit fortgeschritten. Der Kläger brach die Fortbildung im Hinblick auf die angesetzte Gesamtdauer der Maßnahme von dreieinhalb Jahren bereits nach circa einem Jahr ab. Der Abbruch erfolgte auch zeitnah, nachdem der Kläger erkannt hatte, dass das Ausbildungsziel in seiner persönlichen Situation nicht zu erreichen war, sodass er den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstanden, rechtzeitig begegnete. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45/87 -, juris Rn. 13. Zudem sind die öffentlichen Interessen durch den Wechsel des Fortbildungsziels vorliegend besonders wenig beeinträchtigt, weil der Kläger die Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker selbst finanzierte. Vgl. zu diesem Aspekt erneut VG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2007 - 11 K 4586/05 -, juris Rn. 24. Denn der Beklagte forderte die dem Kläger gewährten Leistungen in Form des Maßnahmebeitrages mit Bescheid vom 29. Juli 2021 in Höhe von 1.400,80 € zurück und dieser kam der Zahlungsaufforderung im Herbst 2021 nach. Dies ergibt sich in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag eindeutig aus der beigezogenen Akte des Beklagten zum ersten Fördervorgang und ist vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr länger angezweifelt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).