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Urteil

9 K 3620/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Ausschluss des Anspruchs nach § 1 Abs. 3 UVG kommt es auf die gesetzliche, nicht auf die biologische Vaterschaft an. • Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater wirkt nicht, solange nach § 1592 BGB rechtlich der Ehemann als Vater gilt. • Unterhaltsvorschussleistungen sind nicht wegen unrichtiger Beantwortung eines bei Antragstellung rechtlich irrelevanten Sachverhalts nach § 5 Abs.1 UVG zurückzufordern.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsvorschuss: Gesetzliche Vaterschaft maßgeblich für Ausschluss bei Zusammenleben • Für den Ausschluss des Anspruchs nach § 1 Abs. 3 UVG kommt es auf die gesetzliche, nicht auf die biologische Vaterschaft an. • Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater wirkt nicht, solange nach § 1592 BGB rechtlich der Ehemann als Vater gilt. • Unterhaltsvorschussleistungen sind nicht wegen unrichtiger Beantwortung eines bei Antragstellung rechtlich irrelevanten Sachverhalts nach § 5 Abs.1 UVG zurückzufordern. Die Klägerin, damals verheiratet, beantragte 2002 Unterhaltsvorschuss für ihren 2002 geborenen Sohn. Im Antragsformular wurde angegeben, das Kind gelte als in der Ehe geboren, der Ehemann sei jedoch nicht der Vater. 2003 zog die Klägerin mit dem leiblichen Vater des Kindes zusammen. 2004 wurde die Ehe geschieden und später gerichtlich festgestellt, dass der Ehemann nicht der Vater sei; die Vaterschaft des leiblichen Vaters wurde erst durch Anerkennung im Dezember 2004 wirksam. Das Jugendamt stellte die Zahlungen ein und forderte Zahlungen für den Zeitraum 1.3.2003–30.11.2004 zurück mit der Begründung, durch das Zusammenleben sei der Anspruch entfallen; Widerspruch und Klage folgten. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 1 Abs. 3 UVG entfällt der Anspruch, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; Vaterschaft bestimmt sich nach § 1592 BGB. • Auslegung: Die Vorschrift knüpft an die rechtliche (gesetzliche) Vaterschaft an; maßgeblich ist nicht die biologische, sondern diejenige Person, die nach § 1592 BGB als Vater gilt. • Anwendung auf den Fall: Zum Zeitpunkt des Zusammenlebens galt kraft § 1592 BGB der Ehemann als gesetzlicher Vater; deshalb führte das Zusammenziehen mit dem biologischen Vater nicht zum Wegfall des Anspruchs nach § 1 Abs. 3 UVG. • Folgen für Rückforderung: Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs.1 Nr.1 bzw. Nr.2 i.V.m. § 6 Abs.4 UVG scheitert, weil die Voraussetzungen für die Leistung während des streitigen Zeitraums weiterhin vorlagen; das Unterlassen der Mitteilung war deshalb nicht gesetzesbedingt erheblich. • Irrelevanz der Falschauskunft: Die negative Beantwortung der Frage zum Geburtsverhältnis bei Antragstellung war zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich unerheblich, sodass kein Erstattungsanspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschangabe besteht. • Zeit nach der gerichtlichen Feststellung: Auch nach Wegfall der Vaterschaft des Ehemannes wurde der leibliche Vater erst mit seiner förmlichen Anerkennung gesetzlicher Vater (§ 1592 Nr.2, § 1594 Abs.1 BGB), sodass für die Zeit bis zur Anerkennung keine anderslautenden Rechtsfolgen eintreten. • Ablehnung abweichender Verwaltungsvorgaben: Entgegen den Richtlinien zur Durchführung des UVG kann nicht angenommen werden, dass übereinstimmende Angaben der Beteiligten zur biologischen Vaterschaft den Anspruch generell ausschließen. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 wird aufgehoben. Die Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum 1.3.2003–30.11.2004 ist nicht gerechtfertigt, weil für diesen Zeitraum rechtlich weiterhin die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen; maßgeblich ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 BGB, nicht die biologische. Eine Ersatzpflicht nach § 5 Abs.1 UVG kommt nicht in Betracht, ebenso wenig ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs.1 Nr.1, 2. Alt. i.V.m. § 6 Abs.4 UVG. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.