Urteil
3 K 3930/11.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0525.3K3930.11.F.0A
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Leitsätze
Zum Umfang der Mitwirkung bei Auseinanderfallen von biologischem und rechtlichem Vater im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Mitwirkung bei Auseinanderfallen von biologischem und rechtlichem Vater im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des allein für einen Ersatzanspruch hier in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG hinsichtlich der den Sohn F. der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2007 bis 30.04.2009 erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen liegen nicht vor. Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, hat danach der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Es fehlt hier bereits an dem – von Nr. 1 und 2 – geforderten Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung der Norm des § 5 Abs. 1 UVG, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.04.2009 nicht vorgelegen haben. Denn der Sohn F. der Klägerin war in dieser Zeit Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG. Er hatte das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet (Nr.1), lebte bei einem seiner Elternteile (Nr.2) – nämlich der ledigen Mutter – und erhielt nicht Unterhalt von dem anderen Elternteil (Nr.3a) – hier des Herrn G. Unbesehen dessen, dass von der Beklagten nicht vorgetragen wird, die Klägerin habe seinerzeit vom biologischen Vater für das Kind Unterhalt erhalten oder mit ihm zusammen gelebt, wofür die Akten auch keine Anhaltspunkte hergeben, kommt es hier bei der Frage des maßgebenden „anderen Elternteils“ nur auf die zivilrechtliche – für die Frage der Unterhaltsverpflichtung allein maßgebende – Rechtsstellung an. Das bedeutet, dass Bezugsperson hier allein nur der gesetzliche Vater ist (vgl. ebenso zur Problemstellung VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2006 – 9 k 3620/06 – juris; VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2008 – 7 K 1405/06– juris; VG München, Urteil vom 29.06.2007 – M 6a K 05.5867 – juris; auch Grube, UVG, 2009, § 1 Rdnr. 47). Gesetzlicher Vater war – wie sich der Urkunde des Standesamtes H-Stadt entnehmen lässt (Bl. 5 und 127 BA) – bis zur Rechtskraft des am 18.03.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main Herr G. Es lagen im Zeitraum der Leistungsgewährung vom 01.12.2007 bis 30.04.2009 damit die Leistungsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nach dem UVG zugunsten des Sohnes F. der Klägerin vor. Eine Herbeiführung der Zahlung durch irgendwie geartete vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben auf Seiten der Klägerin ist – auch im Sinne der geforderten kausalen Verknüpfung – nicht erkennbar. Denn auch in Kenntnis sogar des biologischen Vaters bei Leistungsgewährung hätten sich für die Beklagte seinerzeit die Leistungsberechtigung des Sohnes der Klägerin und die eigene Leistungsverpflichtung mach dem UVG nicht anders dargestellt. Das entspricht auch der vornemlich über § 7 UVG herbeigeführten Verzahnungen mit der zivilrechtlichen Anspruchsverfolgung und damit der Tatsache, dass insoweit seinerzeit allein Zugriff auf den gesetzlichen Vater bestand. § 1 Abs. 3 UVG, den die Beklagte bei ihren Überlegungen heranzieht, führt zu keiner abweichenden Betrachtungsweise. Diese Vorschrift kann für die Leistungsgewährung grundsätzlich erst bedeutsam werden, soweit ein gesetzlicher Vater nicht vorhanden ist. Dies beträfe hier den Zeitraum nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, jedenfalls nicht den Zeitraum der Leistungsgewährung. Die in § 1 Abs. 3 UVG enthaltene mögliche Sanktion einer mangelnden Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung – also nunmehr hinsichtlich des biologischen Vaters – könnte nur für die Zukunft Rechtswirkungen äußern, nicht aber für – wie hier – in der Vergangenheit erbrachte Leistungen die Grundlage für Ersatzleistungen nach § 5 UVG bilden. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in Angelegenheiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aus einer Anwendung von § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Klägerin beantragte am 06.12.2006 für ihren Sohn F. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten. In dem Antrag gab sie als Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Herrn G. an. Von diesem erhalte das Kind keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen. Dem Antrag beigefügt war eine Abstammungsurkunde des Standesamts Tübingen vom XX.XX.2001, die die Klägerin und Herrn G. als Eltern des Kindes F. auswies. Mit Bescheid vom 18.01.2007 bewilligte daraufhin die Beklagte Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für das Kind F. in Höhe von monatlich zunächst 168,00 €. Mit einem Schreiben vom 15.04.2008 teilte Herr G., der in der Zwischenzeit von der Beklagten wegen des nach § 7 UVG übergeleiteten Unterhaltsanspruchs in Anspruch genommen worden war, der Beklagten mit, dass er Zweifel an seiner Vaterschaft bezüglich des Kindes habe und einen Vaterschaftstest anstrebe. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin am 24.04.2008, dass es sich bei Herrn G. um den Vater des Kindes handele. Unter dem 16.12.2008 erhob Herr G. eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.03.2011 stellte das Amtsgericht fest, dass es sich bei Herrn G. nicht um den Vater des Kindes der Klägerin handele. Bereits zuvor hatte die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Wirkung zum 30.04.2009 eingestellt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass Herr G. seit dem 01.05.2009 seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Einen überschießend für den Mai 2009 gezahlten Betrag an Unterhaltsvorschuss von 158,00 € forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2009 von der Klägerin zurück. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte die Klägerin auf, die im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.04.2009 für das Kind F. gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 2816,00 € zurückzuzahlen. Sie stützte ihren Bescheid vom 11.07.2011 darauf, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 06.12.2006 vorsätzlich falsche Angaben zu dem anderen Elternteil gemacht habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.08.2011 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 5 UVG nicht vorlägen. Sie habe keine falschen Angaben gemacht, da bis zum rechtskräftigen Abschluss der Vaterschaftsanfechtungsklage im März 2011 Herr G. als rechtlicher Vater der Kinder gelte. Die biologische Vaterschaft sei unerheblich. Es sei auch keine Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung des tatsächlichen Vaters verletzt worden, da diese nur Auswirkungen auf die Gewährung zukünftiger Leistungen habe, für die Rückforderung von Leistungen in der Vergangenheit aber ohne Belang sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 1 Abs. 3 UVG sei der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebe, zur Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung verpflichtet. Demnach obliege es der Kindesmutter, Umstände nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen sowie möglichst belegbare Auskünfte über die Umstände im Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft zu machen. Die Klägerin habe zur Vaterschaft ihrer Kinder falsche Angaben getätigt und habe Herrn G. als Vater angegeben. Aufgrund des Urteils vom 18.03.2011 sei nachgewiesen, dass dieser nicht Vater der Kinder sei. Die Klägerin habe eine Person angegeben, die offensichtlich nicht der Vater ihrer Kinder sei. Sie habe daher wahrheitswidrige Angaben über den Kindesvater gemacht. An einer Aufklärung im Rahmen der Abhilfeprüfung habe die Klägerin nicht mitgewirkt. So habe sie weder auf die Schreiben des Jugend- und Sozialamtes reagiert, noch habe sie die Termine beim Amt wahrgenommen. Es fehle somit an einer Mitwirkung der Klägerin. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe somit nicht. Die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG zur Rückerstattung der gewährten Leistungen verpflichtet. Bereits zuvor – am 09.11.2011 – hatte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben, mit der sie ihr Anliegen – nunmehr unter Einbeziehung des ergangenen Widerspruchsbescheides – weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es seien zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten keine falschen Angaben gemacht worden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens im März 2011 habe Herr G. als rechtlicher Vater des betreffenden Kindes gegolten. Auch das Unterhaltsvorschussgesetz stelle insofern auf die rechtliche Vaterschaft ab, nicht hingegen auf eine biologische Vaterschaft. Im Rückforderungszeitraum sei Herr G. rechtlicher Vater gewesen. Die entsprechenden Angaben der Klägerin seien daher zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung objektiv zutreffend gewesen. Falsche oder unvollständige Angaben im Sinne des § 5 UVG seien deshalb nicht gemacht worden. Eine nachträgliche Mitwirkungspflicht bestehe für die Klägerin nicht. Jedenfalls könne sich aber aus einer solchen Pflicht kein Rückforderungsanspruch für die vergangenen Zeiträume ergeben. § 1 Abs. 3 UVG sanktioniere bei fehlender Mitwirkung nur eine weitere Bewilligung von Leistungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 und deren darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin wahrheitswidrige Angaben über den Kindesvater gemacht habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.01.2012 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.