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Urteil

17 K 1248/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit und hat zwei Kinder, für die sie das Kindergeld erhält. Sie ist teilzeitbeschäftigt mit 14/27 Wochenstunden. 2 Der Ehemann der Klägerin ist Angestellter der Stadt ... und vollbeschäftigt. Bis zum 30.09.2005 wurde er nach BAT bezahlt. Dabei erhielt er den hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags. Die Klägerin erhielt die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie die ungekürzten Kinderanteile. 3 Seit dem 01.10.2005 richtet sich die Bezahlung des Ehemannes der Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) i.V.m. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Danach gibt es keinen Anspruch mehr auf Ortszuschlag und kinderbezogene Entgeltanteile. 4 Seit 01.10.2005 erhielt die Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 3, der entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzt wurde. Dagegen legte sie Widerspruch ein und beanspruchte die Zahlung der vollen Familienzuschläge. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Konkurrenzregelungen des § 40 Abs. 4 und 5 BBesG gälten für die Klägerin nicht, da dem Ehemann nicht der Verheirateten- bzw. Kinderanteil im Orts- bzw. Familienzuschlag zustehe. Deshalb fänden die dort geregelten Ausnahmen von der Kürzungsvorschrift des § 6 BBesG keine Anwendung. Die Kürzung des Familienzuschlag erfolge entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. 6 Am 20.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, eine amtsangemessene Alimentation sei nur sichergestellt, wenn der Familienzuschlag nach den Stufen 2 ff. ungekürzt gezahlt werde. § 40 BBesG solle sicherstellen, dass den Familien, in denen beide Ehegatten im öffentlichen Dienst seien, der volle Familienzuschlag zufließe. Wäre dies nicht der Fall, wäre die in § 6 Abs. 1 BBesG vorgesehene Kürzung der Dienstbezüge insoweit verfassungswidrig. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. den Widerspruchsbescheid des LBV vom 20.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 687,05 EUR zu zahlen, 9 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Familienzuschlag der Stufe 3 ab 01.10.2005 in voller Höhe zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er beruft sich zusätzlich darauf, die Besitzstandswahrung nach dem TVÜ-VKA reiche für die Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 40 Abs. 4 und 5 BBesG nicht aus. Deshalb sei die Besoldung einschließlich des Familienzuschlags entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid des LBV vom 20.02.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat seit dem 01.10.2005 nur noch Anspruch auf den entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung mit 14/27 Wochenstunden gekürzten Familienzuschlag. 16 Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge in gleichem Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehört auch der Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), hier nach Stufe 3 (§ 40 Abs. 2 BBesG). Diese Kürzungsvorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.10.1985, DÖD 1986, 25). 17 Die Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG ist im Falle der Klägerin durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG bzw. des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen § 6 BBesG keine Anwendung findet, liegen nicht vor. 18 Für die Frage, ob § 6 BBesG nicht angewandt wird, ist zuerst festzustellen, ob ein Konkurrenzfall im Sinne von § 40 Abs. 4 bzw. Abs. 5 BBesG vorliegt; nur wenn § 40 Abs. 4 bzw. 5 BBesG überhaupt einschlägig ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nichtanwendung von § 6 BBesG vorliegen (vgl. insgesamt Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 6 Rn. 8). 19 Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht erfüllt. Zwar steht der Ehemann der Klägerin als Angestellter der Stadt ... im öffentlichen Dienst. Dies allein genügt jedoch nicht. Er hat nämlich keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder auf eine entsprechende Leistung. 20 Der TVöD enthält - davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus - keine Regelungen, die ein dem Familienzuschlag entsprechendes Entgelt gewähren. Dies ergibt sich aus §§ 15 ff. TVöD, die die den Angestellten zu gewährenden Bezüge regeln. Das danach zu gewährende Entgelt ist unabhängig vom Bestehen einer Ehe oder Familie. 21 Dem Ehemann der Klägerin steht auch keine "entsprechende Leistung" im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu. Leistungen sind dann vergleichbar, wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die dem Familienzuschlag in den (Beamten-)Besoldungsgesetzen gleichwertig sind. Hierfür ist erforderlich, dass die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ebenso wenig müssen die Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. Eine "Besitzstandszulage", die ein Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau gewährleistet, weist keine Vergleichbarkeit auf, insbesondere dann nicht, wenn dadurch nicht dem veränderlichen, durch die aktuellen familiären Verhältnisse begründeten Bedarf Rechnung getragen wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 15.11.2001, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29). 22 Der Ehemann der Klägerin erhält keine "entsprechende Leistung" in diesem Sinne. Nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD für die Gruppe der Beschäftigten, zu denen der Ehemann der Klägerin gehört, ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß § 5 Abs. 2 bis 7 TVÜ-VKA gebildet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird dabei für die Höhe des Vergleichsentgelts beim Ehemann der Klägerin Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Dies dient aber allein der Besitzstandswahrung und stellt keine familienbezogene Komponente dar. Darüber hinaus ist es nur ein Rechenfaktor für die erstmalige Eingruppierung in eine Stufe der Entgelttabelle nach § 16 TVöD. Dieser Rechenfaktor und damit die Einordnung in eine Entgeltgruppe bleiben unabhängig vom weiteren Bestand der Ehe und der Entwicklung der Familie erhalten. 23 Diese Ausführungen gelten entsprechend für § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG. Denn das System vom § 40 Abs. 4 und Abs. 5 BBesG ist gleich (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 13.8). Auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG liegen nicht vor, so dass bei der Klägerin die Kürzung nach § 6 BBesG auch insoweit Anwendung findet. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid des LBV vom 20.02.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat seit dem 01.10.2005 nur noch Anspruch auf den entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung mit 14/27 Wochenstunden gekürzten Familienzuschlag. 16 Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge in gleichem Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehört auch der Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), hier nach Stufe 3 (§ 40 Abs. 2 BBesG). Diese Kürzungsvorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.10.1985, DÖD 1986, 25). 17 Die Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG ist im Falle der Klägerin durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG bzw. des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen § 6 BBesG keine Anwendung findet, liegen nicht vor. 18 Für die Frage, ob § 6 BBesG nicht angewandt wird, ist zuerst festzustellen, ob ein Konkurrenzfall im Sinne von § 40 Abs. 4 bzw. Abs. 5 BBesG vorliegt; nur wenn § 40 Abs. 4 bzw. 5 BBesG überhaupt einschlägig ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nichtanwendung von § 6 BBesG vorliegen (vgl. insgesamt Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 6 Rn. 8). 19 Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht erfüllt. Zwar steht der Ehemann der Klägerin als Angestellter der Stadt ... im öffentlichen Dienst. Dies allein genügt jedoch nicht. Er hat nämlich keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder auf eine entsprechende Leistung. 20 Der TVöD enthält - davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus - keine Regelungen, die ein dem Familienzuschlag entsprechendes Entgelt gewähren. Dies ergibt sich aus §§ 15 ff. TVöD, die die den Angestellten zu gewährenden Bezüge regeln. Das danach zu gewährende Entgelt ist unabhängig vom Bestehen einer Ehe oder Familie. 21 Dem Ehemann der Klägerin steht auch keine "entsprechende Leistung" im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu. Leistungen sind dann vergleichbar, wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die dem Familienzuschlag in den (Beamten-)Besoldungsgesetzen gleichwertig sind. Hierfür ist erforderlich, dass die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ebenso wenig müssen die Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. Eine "Besitzstandszulage", die ein Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau gewährleistet, weist keine Vergleichbarkeit auf, insbesondere dann nicht, wenn dadurch nicht dem veränderlichen, durch die aktuellen familiären Verhältnisse begründeten Bedarf Rechnung getragen wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 15.11.2001, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29). 22 Der Ehemann der Klägerin erhält keine "entsprechende Leistung" in diesem Sinne. Nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD für die Gruppe der Beschäftigten, zu denen der Ehemann der Klägerin gehört, ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß § 5 Abs. 2 bis 7 TVÜ-VKA gebildet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird dabei für die Höhe des Vergleichsentgelts beim Ehemann der Klägerin Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Dies dient aber allein der Besitzstandswahrung und stellt keine familienbezogene Komponente dar. Darüber hinaus ist es nur ein Rechenfaktor für die erstmalige Eingruppierung in eine Stufe der Entgelttabelle nach § 16 TVöD. Dieser Rechenfaktor und damit die Einordnung in eine Entgeltgruppe bleiben unabhängig vom weiteren Bestand der Ehe und der Entwicklung der Familie erhalten. 23 Diese Ausführungen gelten entsprechend für § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG. Denn das System vom § 40 Abs. 4 und Abs. 5 BBesG ist gleich (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 13.8). Auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG liegen nicht vor, so dass bei der Klägerin die Kürzung nach § 6 BBesG auch insoweit Anwendung findet. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.