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Urteil

4 K 2482/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0829.4K2482.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am ............. geborene Klägerin steht als P. im Dienst des beklagten Landes. Sie ist teilzeitbeschäftigt; bis zum 31.07.2006 war sie 27 Stunden pro Woche tätig, seit dem 01.08.2006 arbeitet sie 30 Stunden pro Woche. Sie ist verheiratet und hat drei eheliche Kinder, die in den Jahren 1991, 1994 und 1998 geboren wurden. Ihr am 18.05.1958 geborener Ehemann ist beim C. für N. und G. als teilzeitbeschäftigter Angestellter mit mehr als 50 v.H. der Wochenstunden eines Vollzeitbeschäftigten tätig. 3 Durch Bescheid vom 16.03.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Höhe ihrer monatlichen Bezüge sei mit Wirkung vom 01.04.2006 dahingehend zu korrigieren, dass ihr der kinderbezogene Familienzuschlag für ihre Kinder nicht mehr - wie bisher - in voller Höhe, sondern nur noch anteilig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsumfang zu gewähren sei. Der Klägerin würde ein ungekürzter kinderbezogener Familienzuschlag trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung nur zustehen, wenn auch ihr Ehemann im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und ihm für den Fall, dass er Kindergeld erhalten würde, dieser Zuschlag oder eine entsprechende Leistung zu zahlen wäre (Konkurrenzfall des § 40 Abs. 5 BBesO). Damit solle gewährleistet werden, dass bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen der volle Kinderzuschlag erhalten bleibe, wenn die Summe der Ansprüche beider Elternteile mindestens den vollen Kinderanteil ergeben würde. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil der Ehemann der Klägerin seit dem 01.10.2005 den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterfalle, die im Gegensatz zu den zuvor geltenden Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) keine Zahlungen für Kinder vorsähen. Auf eine Rückforderung der somit für die Zeit bis zum 31.03.2006 zu Unrecht gezahlten anteiligen Familienzuschläge werde verzichtet. 4 Hiergegen legte die Klägerin am 22.03.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, sie und ihr Ehemann seien jeweils zu mehr als der Hälfte der regulären Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt und im öffentlichen Dienst tätig. Somit erreichten sie gemeinsam die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Auf Grund dessen sei eine Kürzung ihres Familienzuschlages auch im Hinblick auf dessen Funktion, die Familie zu fördern, nicht berechtigt. Die Kürzung sei ferner mit dem Ziel, die im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, nicht vereinbar. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 zurück. 6 Am 03.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend, ihr Ehemann würde nach den auf ihn anwendbaren tariflichen Bestimmungen eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung erhalten, wenn das Kindergeld an ihn - und nicht an sie - ausgezahlt würde, nämlich eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile, an deren Stelle sie trete. Die Klägerin beantragt, 7 das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 ab dem 01.04.2006 weiterhin einen kinderbezogenen Familienzuschlag in ungekürzter Höhe zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 13 Der Beklagte hat es durch seinen Bescheid vom 16.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 zu Recht abgelehnt, der Klägerin über den 31.03.2006 hinaus kinderbezogene Familienzuschläge in ungekürzter Höhe zu gewähren; denn der Klägerin steht ein derartiger Anspruch nicht zu. 14 Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhält u.a. der verheiratete Beamte einen Familienzuschlag nach den Stufen 2 ff., wenn er kindergeldberechtigt ist; die Stufe richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 BBesG nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Hiernach kann die Klägerin für ihre drei Kinder Familienzuschläge beanspruchen, weil sie verheiratet ist und ihr für ihre Kinder Kindergeld gezahlt wird. 15 Da die Klägerin teilzeitbeschäftigt ist, sind ihre Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Das betrifft grundsätzlich auch die ihr zustehenden kinderbezogenen Familienzuschläge der Stufen 2 ff. 16 Eine Kürzung dieser Familienzuschläge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG erfolgt gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nur dann nicht, wenn einer der Anspruchsberechtigten i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle für den hier streitigen Zeitraum allerdings nicht gegeben: Die Klägerin ist nicht vollbeschäftigt und ihr Ehemann kein Anspruchsberechtigter gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG. 17 Wie der Begriff "Anspruchsberechtigter" zu verstehen ist, ergibt sich aus der sogenannten "Konkurrenzvorschrift" des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG. Sie lautet: Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 18 Der Ehemann der Klägerin unterfällt als Angestellter des C1. für N1. und G. seit dem 01.10.2005 dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD), in dem keine familienbezogenen Entgeltbestandteile vorgesehen sind (vgl. §§ 15 ff. TVöD). 19 Für die Festsetzung des Entgelts der am 01.10.2005 bereits vorhandenen Arbeitnehmer sind die Vorschriften des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 maßgeblich. Diese sehen für Überleitungsfälle in § 5 die Ermittlung eines Vergleichsentgelts auf der Basis des bisher nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gezahlten Entgelts vor. Im Rahmen der Ermittlung des Vergleichsentgelts werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile u.a. des BAT (vgl. § 29 Abs. 3 BAT) in der im September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund entfällt die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. 20 Die Besitzstandszulage stellt hiernach keine kinderbezogene Komponente des Entgelts, sondern lediglich einen Rechenfaktor bei der erstmaligen Eingruppierung eines vom BAT in dem TVöD übergeleiteten Beschäftigten dar; dieser Rechenfaktor knüpft im Übrigen entscheidend an die tatsächliche Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils vor dem Zeitpunkt der Überleitung an. War vor Ablauf des 30.09.2005 eine derartige Zahlung nicht erfolgt, wurde das Entgelt für die Zeit ab dem 01.10.2005 ohne Berücksichtigung des genannten Rechenfaktors festgesetzt; eine spätere Änderung war und ist insoweit ausgeschlossen. 21 Da zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD der Ehemann der Klägerin für seine Kinder keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhielt und das Kindergeld allein seiner Ehefrau zustand, wurde ihm entsprechend den Vorschriften der §§ 5, 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ab dem 01.10.2005 keine Besitzstandszulage gezahlt. 22 Nach alledem war und ist der Ehemann der Klägerin ab dem genannten Zeitpunkt nicht Anspruchsberechtigter gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG mit der Folge, dass die Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG im vorliegenden Falle nicht eingreift. 23 Im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 1248/06 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2007 - 26 K 4113/06 -; a.A.: VG Aachen, Urteil vom 11.01.2007 - 1 K 830/06 -. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.