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Urteil

4 K 3339/05

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist ein Anspruch des Gewerbetreibenden, soweit die formellen Voraussetzungen der Anzeige nach § 14 GewO vorliegen. • Die Behörde darf die Ausstellung der Empfangsbescheinigung nur dann verweigern, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die angezeigte Tätigkeit generell verboten ist. • Die Ablehnung in einem formlosen Schreiben stellt regelmäßig keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO dar. • Die Frage, ob das staatliche Glücksspielmonopol europarechtskonform ist, bleibt für den Anspruch auf Ausstellung der Empfangsbescheinigung offen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Empfangsbescheinigung bei Anzeige von Vermittlung von Sportwetten • Die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist ein Anspruch des Gewerbetreibenden, soweit die formellen Voraussetzungen der Anzeige nach § 14 GewO vorliegen. • Die Behörde darf die Ausstellung der Empfangsbescheinigung nur dann verweigern, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die angezeigte Tätigkeit generell verboten ist. • Die Ablehnung in einem formlosen Schreiben stellt regelmäßig keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO dar. • Die Frage, ob das staatliche Glücksspielmonopol europarechtskonform ist, bleibt für den Anspruch auf Ausstellung der Empfangsbescheinigung offen. Der Kläger zeigte der Beklagten am 27.07.2005 nach § 14 GewO die Ausübung eines Gewerbes als "Annahmestelle für Sportwetten" in zwei Stuttgarter Straßen an. Die Behörde teilte am 04.08.2005 mit, die Anzeige könne nicht bestätigt werden, da Sportwetten mit festen Quoten als unerlaubtes Glücksspiel zu qualifizieren seien und eine Erlaubnis fehle. Der Kläger verwies auf europarechtliche Bedenken gegen das staatliche Monopol und auf Entscheidungen anderer Gerichte sowie auf Anweisungen anderer Behörden. Er erhob am 14.10.2005 Klage und begehrte die Bestätigung der Gewerbeanzeige; hilfsweise die Entgegennahme und Bestätigung. Die Beklagte hielt die Anzeige für die Anmeldung einer in Baden-Württemberg nicht erlaubten Tätigkeit. Das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und prüfte nur die sachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Empfangsbescheinigung. • Klagenart und Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; das formlos ergangene Schreiben der Behörde vom 04.08.2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.d. § 42 VwGO und damit nicht anfechtbar. • Klagebefugnis: Der Kläger ist klagebefugt hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung der Empfangsbescheinigung; die Entgegennahme der Anzeige wurde nicht tatsächlich verweigert. • Rechtlicher Anspruch: Nach § 15 Abs. 1 GewO besteht ein Anspruch auf Ausstellung der Empfangsbescheinigung, sofern formelle Voraussetzungen nach § 14 GewO erfüllt sind. • Beschränkter Prüfungsumfang: Im Anzeigeverfahren darf die Behörde nicht prüfen, ob eine ggf. erforderliche Erlaubnis vorliegt; die Verweigerung ist nur bei offenkundig generell verbotener Tätigkeit gerechtfertigt. • Anwendbare Normen: § 14 GewO, § 15 GewO, § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO (Hinweisfunktion der Bescheinigung), § 284 StGB (Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels), LottStV (§§ 5,6,7 ff.) sowie Verfahrensrecht der VwGO zur Klagenart und Zulässigkeit. • Subsumtion: Sportwetten gelten überwiegend als Glücksspiel; strafrechtlich wird nur unerlaubtes Glücksspiel erfasst. Der Staatsvertrag enthält Regelungen, die eine Erlaubnismöglichkeit vorsehen, weshalb die Veranstaltung von Glücksspielen nicht generell und ausnahmslos verboten ist. • Offenbleiben europarechtlicher Fragen: Es bleibt unentschieden, ob und in welchem Umfang Gemeinschaftsrecht die nationale Monopolisierung beeinflusst; dies ändert nichts am Anspruch auf die Empfangsbescheinigung. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger den Empfang der Gewerbeanzeige für die Annahmestelle für Sportwetten in den beiden genannten Stuttgarter Straßen zu bescheinigen. Soweit die Klage darauf abzielte, die Entgegennahme der Anzeige festzustellen, fehlte es daran, weil die Anzeige nicht zurückgewiesen worden war. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass formell ordnungsgemäße Anzeigen nach § 14 GewO grundsätzlich zu bescheinigen sind und die Ausstellung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nur dann zu versagen ist, wenn die Tätigkeit ohne weiteres als generell verboten erscheint. Ob das staatliche Glücksspielmonopol europarechtswidrig ist, ließ das Gericht offen, da dies für den unmittelbaren Anspruch auf die Empfangsbescheinigung nicht entscheidend ist. Kosten und teilweise vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gegeneinander geregelt und die Berufung zugelassen.