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Urteil

4 K 386/21

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0112.4K386.21.00
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Leitsätze
1. Die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 1 GewO stellt keinen Verwaltungsakt dar.(Rn.14) 2. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 1 GewO kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden.(Rn.14) 3. Der Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 1 GewO wird auch dann von der Behörde Genüge getan, wenn sie zwar den Empfang bescheinigt, zugleich aber auch mitteilt nicht zuständig zu sein, da der Gewerbetreibende an der angegebenen Anschrift keine Betriebsstätte unterhält.(Rn.18) 4. Hat die Behörde den Empfang der Gewerbeanzeige bescheinigt, ist die Klage auf Erteilung einer weiteren Bescheinigung (ohne Hinweis auf die Unzuständigkeit der Behörde) unzulässig.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 1 GewO stellt keinen Verwaltungsakt dar.(Rn.14) 2. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 1 GewO kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden.(Rn.14) 3. Der Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 1 GewO wird auch dann von der Behörde Genüge getan, wenn sie zwar den Empfang bescheinigt, zugleich aber auch mitteilt nicht zuständig zu sein, da der Gewerbetreibende an der angegebenen Anschrift keine Betriebsstätte unterhält.(Rn.18) 4. Hat die Behörde den Empfang der Gewerbeanzeige bescheinigt, ist die Klage auf Erteilung einer weiteren Bescheinigung (ohne Hinweis auf die Unzuständigkeit der Behörde) unzulässig.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Gemäß § 87a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter. B. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist unzulässig, der Klägerin fehlt es an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis. I. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Erteilung einer Bescheinigung der Gewerbeanmeldung im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Bei der Bescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), da es ihr an einer weitergehenden Regelungswirkung fehlt. Ausweislich § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) hat die Behörde einzig den Empfang der Gewerbeanmeldung binnen drei Tagen zu bestätigen. Schon die kurze Frist von drei Tagen zeigt, dass eine weitergehende Prüfung nicht erfolgt; insbesondere kommt der Bescheinigung keine legalisierende Wirkung zu (VG München, Urteil vom 25. April 2006 – M 16 K 05.5341 – juris, Rn. 22). Folglich kann ihr auch kein regelnder Charakter entnommen werden, sondern sie stellt eine bloße Tatsachenfeststellung dar. Sie ist somit ein schlichter, behördlicher Realakt (VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2007 – 6 S 1590/06 – juris, Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 – 3 K 1422/14 We – juris, Rn. 12; VG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 5 K 2267/05 – juris, Rn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 4 K 3339/05 – juris, Rn. 11; Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, 57. Edition, Stand: 1. Juni 2022, § 15 Rn. 4). II. Die Klägerin verfügt auch über die für Leistungsklagen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, denn sie kann sich auf die mögliche Verletzung eines ihr aus § 15 GewO zustehenden Rechtes berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1971 – BVerwG I C 40.70 – juris, Rn. 10) dient die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO den Interessen des Gewerbetreibenden, da dieser hierdurch die ordnungsgemäße Anzeigeerstattung nachweisen kann. § 15 Abs. 1 GewO begründet daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung der Empfangsbescheinigung, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (VG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 5 K 2267/05 – juris, Rn. 19). III. Der Klägerin mangelt es jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn das erstrebte Urteil dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – BVerwG 8 C 4.09 –, NVwZ-RR 2009, 980, 980). So liegt der Fall hier. Dem Anspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 1 GewO ist durch das Schreiben des Beklagten vom 5. Juli 2021 in ausreichendem Umfang genüge getan. Der Anspruch der Klägerin ist damit durch Erfüllung in entsprechender Anwendung von § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erloschen. Einen Anspruch auf eine Bescheinigung mit einem anderen Inhalt oder in anderer Form vermittelt § 15 Abs. 1 GewO der Klägerin nicht. Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige nach § 14 GewO. Diese Empfangsbescheinigung hat den Zweck, dem Gewerbetreibenden die Gewissheit zu geben, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Außerdem dient sie ihm als Nachweis, dass er tatsächlich eine Anzeige erstattet hat und gibt ihm damit die Möglichkeit einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) GewO oder eines Verfahrens zur Erzwingung der Anmeldung entgegenzutreten. § 15 Abs. 1 GewO schreibt dabei einzig die Schriftform als Anforderung an die Form vor. Weitergehende Formvorschriften, wie etwa die Verpflichtung zum Gebrauch besonderer Vordrucke oder Urkunden, stellt das Gesetz gerade nicht auf. Es genügt daher, wenn schriftlich auf eine für einen objektiven Empfänger verständliche Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass die vom Gewerbetreibenden beabsichtigte Gewerbeanmeldung bei der Behörde eingegangen ist (VGH München, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 22 BV 06.2631 – juris, Rn. 14ff). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Schreiben vom 5. Juli 2021 stellt der Beklagte fest, dass die Klägerin am 1. Juni 2021 das Gewerbe „Erbringung von Leistungen im Bau-, Haupt- und Nebengewerbe, Handel mit Natur- und Industrieprodukten aus der Bau- und Maschinenbranche, Import, Export und Trockenbau“ angezeigt hat. Auch wiederholt der Beklagte, dass die Klägerin als Betriebsstätte die P... angegeben hat. Damit kann ein objektiver Empfänger dieser Mitteilung zum einen die Tatsache entnehmen, dass überhaupt eine Anmeldung von der Klägerin vorgenommen wurde. Zum anderen wird, am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts gemessen, unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass diese Anmeldung bei der Behörde einging. Mehr als die Bestätigung dieser beiden Tatsachen schuldet die Behörde gem. § 15 Abs. 1 GewO nicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörde zugleich auf ihre örtliche Unzuständigkeit verweist. So vermittelt § 15 Abs. 1 GewO nur einen Anspruch auf Bestätigung der Anmeldung. Es ist unstreitig, dass eine Anmeldung erfolgte und diese auch mit dem Schreiben vom 5. Juli 2021 bescheinigt wurde. Die darüberhinausgehende Mitteilung des Ergebnisses der rechtlichen Prüfung des Beklagten, lässt diese Funktion des Schreibens vom 5. Juli 2021 nicht entfallen. Die bloße Mitteilung von Rechtsansichten ändert nichts am Aussagegehalt der ersten beiden Sätze des Schreibens. Daher ist es auch unerheblich, dass der Beklagte die Klägerin tatsächlich nicht in ihrem internen Gewerberegister eingetragen hat. Das Schreiben bescheinigt und beweist den tatsächlichen Vorgang (Abgabe der Anmeldung beim Beklagten) ohne Rücksicht darauf, welche richtigen oder falschen rechtlichen Vorstellungen die Behörde damit verbindet und welche Rechtsfolge sie daran knüpft. Der Schutzzweck des § 15 Abs. 1 GewO ist auch unter diesen Umständen voll erfüllt, da die Klägerin einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO erhält (VGH München, Urteil vom 16. Februar 2007 – 22 B 06.1806 – juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – BVerwG 6 B 17.07 – juris, Rn. 5, nachdem der Anspruch aus § 15 Abs. 1 GewO sogar dann erfüllt ist, wenn die Behörde zugleich unter Verweis auf das Verbot der konkreten gewerblichen Tätigkeit mitteilt, dass die „Anmeldung […] nicht möglich [ist] und […] daher auch nicht bestätigt werden“ kann; a.A. VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 – 3 K 1422/14 We – juris, Rn. 14). Dem stehen auch nicht die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 6. Juni 2007 (– 6 S 1590/06 – juris, insbesondere Rn. 21), und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18. Dezember 2008 (– 5 K 2267/05 – juris, insbesondere Rn. 16), entgegen. Anders als in den dortigen Fällen hat der Beklagte vorliegend die Anmeldung gerade nicht physisch an die Klägerin zurückgeschickt. Während in der Rücksendung des ausgefüllten Antragsformulars an den Gewerbetreibenden eine tatsächliche Annahmeverweigerung erblickt werden muss, hat der Beklagte hier die Anmeldung rein tatsächlich entgegengenommen und behalten. Dies hat er auch mit dem Schreiben vom 5. Juli 2021 bestätigt. Daher kann vorliegend auch keine Gefahr eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verstoß von § 146 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) GewO drohen. Selbst wenn ein solches eingeleitet werden würde, verfügt die Klägerin mit dem Schreiben vom 5. Juli 2021 über ein qualifiziertes Beweismittel. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung. Die Klägerin zeigte am 28. April 2021 unter Verwendung des amtlichen Formularvordrucks das Gewerbe „Erbringung von Leistungen im Bau-Haupt- und Nebengewerbe, welche keiner Genehmigung bedürfen, Handel mit Natur- und Industrieprodukten aus der Bau- und Maschinenbranche, Import, Export und Trockenbau“ mit Beginn zum 15. Mai 2021 in der Betriebsstätte P... beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) an. Die Gesellschafter wohnen in Q... und J... in Polen. Sie fügten dem Antrag einen Entwurf der Handelsregistereintragung bei. Auf Nachfrage des Bezirksamts konkretisierte die Klägerin die Tätigkeiten weiter, auch legte sie einen mit „Büro-Service-Mietvertrag“ unterschriebenen Vertrag für die Räumlichkeiten in der P... vor. Ausweislich des Vertrags wird der Klägerin die Inanspruchnahme von Büroräumlichkeiten nach Absprache gewährt. Telekommunikationseinrichtungen oder -weiterleitungen werden nicht bereitgestellt. Als Gebühr wurden 35,96 Euro im Monat vereinbart. Für Einzelheiten wird auf die zum Verwaltungsvorgang gereichte Kopie, Bl. 11ff. des Verwaltungsvorgangs, verwiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 wies das Bezirksamt das Begehren wie folgt zurück: „mit Datum vom 1. Juni 2021, gültig zum 15. Mai 2021, zeigten Sie beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ordnungsamt, ein Gewerbe mit den Tätigkeiten: ‚Erbringung von Leistungen im Bau-Haupt- und Nebengewerbe, welche keiner Genehmigung bedürfen, Handel mit Natur- und Industrieprodukten aus der Bau- und Maschinenbranche, Import, Export und Trockenbau‘ an. Die Betriebsstätte soll sich, nach Ihren Angaben, in der P... befinden. Diese Gewerbeanmeldung kann vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ordnungsamt, nicht bestätigt werden, da das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin für das von Ihnen angemeldete Gewerbe örtlich nicht zuständig ist.“ Zur Begründung der Unzuständigkeit führte das Bezirksamt aus: In der P... läge nicht der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung. Dieser sei, wo das Tagesgeschäft bewältigt werde. Bei den Räumlichkeiten in der P... handele es sich um Büroräume, Bauleistungen könnten dort nicht erbracht werden. Daher könne die angemeldete gewerbliche Tätigkeit dort nicht ausgeübt werden. Auch lägen über 570 Kilometer zwischen den Wohnorten der Geschäftsführer und dem angegeben Betriebssitz. Daher könne man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes der Klägerin nicht die P... sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 19. Juli 2021 erneut an das Bezirksamt und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Demnach folge aus dem Europarecht ein flexibles Konzept der Niederlassung. Auch komme der Handelsregistereintragung Indizwirkung zu und die Klägerin nehme ausschließlich unter der Adresse P... am Rechtsverkehr teil. Die Geschäftsleitung müsse nicht täglich vor Ort seien, Kundenkontakte würden jedoch nur dort gepflegt. Mit Schreiben vom 15. September 2021 teilte das Bezirksamt mit, dass die Zurückweisung als Eingangsbestätigung anzusehen sei. Mit der am 13. Oktober 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gesellschafter und Geschäftsführer, sowie Mitarbeitende seien wöchentlich in Deutschland. Der Vermieter biete eine flexible Büronutzungen an. Die Adresse diene dem Empfang von Post, Räumlichkeiten könnten nach Bedarf genutzt werden. In der P... würden alle Kundenkontakte stattfinden, auch sei dies die einzige Postanschrift der Klägerin. Es handele sich somit um eine Niederlassung. Daher müsse der Beklagte die Gewerbeanmeldung beanstandungslos bestätigen. Da der Beklagte auf seine Unzuständigkeit verwies, unterscheide sich der Fall auch erheblich von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2007 – BVerwG 6 B 17.07 – zugrunde lag, da dort (nur) die allgemeine Zulässigkeit der Gewerbetätigkeit von der Behörde verneint wurde. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Empfangsbescheinigung für ihre gewerbliche Tätigkeit unter der Anschrift P... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Ablehnung fest. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Behörde den Eingang der Anmeldung mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2021 bestätigt habe. Mehr schulde die Behörde in Ermangelung von besonderen Formvorschriften nicht. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. An der Adresse P... seien ca. 450 Gewerbe angemeldet. An der Hauswand befänden sich insgesamt rund 800 Namen. Das Gebäude habe drei Stockwerke mit je 90 Quadratmetern Grundfläche. Davon seien aber bereits erhebliche Teile durch eine Fahrschule und eine Rechtsanwaltskanzlei belegt. Es stünden lediglich neun Schreibtische zur Verfügung, ein Besprechungsraum existiere nicht. Dort könne die gewerbliche Tätigkeit schon aus Mangel an Fläche nicht ausgeübt werden. Die Klägerin habe keinen physischen Zugang zu den Räumlichkeiten, es handele sich im Grunde nur um ein Postschließfach. Dies könne keine Betriebsstätte darstellen. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.