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Beschluss

16 K 2485/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, ein 24-jähriger kroatischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 06.07.2005 gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 28.06.2005, mit der er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.07.2003 abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Kroatien aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen. 2 Soweit sich der Antrag gegen die verfügte Ausweisung richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers bereits unzulässig. Das Regierungspräsidium S. hat die Ausweisung, die nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 84 Abs. 1 AufenthG), nicht für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die hiergegen erhobene Klage hat daher aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass der Antragsteller nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO angewiesen ist. 3 In Bezug auf die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung ist der Antrag zwar zulässig (§ 80 Abs. 5, § 84 Abs. 1 Nr.1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG), aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutschland verbleiben zu können. Maßgebend für dieses Abwägungsergebnis ist, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Verfügung des Regierungspräsidiums S. insoweit im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. 4 Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist bereits wegen der Sperrwirkung der zugleich verfügten Ausweisung zwingend abzulehnen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Ausschlusswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). 5 Die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Garantie eines wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutzes sowie das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten jedoch, im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den gesetzlichen Sofortvollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen. Denn es wäre mit diesen verfassungsrechtlichen Garantien nicht vereinbar, dass ein Verwaltungsgericht die gesetzlich für den Regelfall angeordnete sofortige Vollziehbarkeit einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch dann bestätigen müsste, wenn diese lediglich formal durch eine wirksame Ausweisungsverfügung ausgelöst worden wäre, die Ausweisung aber inhaltlich fehlerhaft und dem entsprechend in einem späteren Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.1991 - 11 S 1275/91 -, InfAuslR 1991, 171). So liegt der Fall hier aber nicht. 6 Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung steht die verfügte Ausweisung des kroatischen Antragstellers, der (noch) nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -), mit nationalem Recht im Einklang. Die Ausweisung ist durch § 54 Nr. 3 AufenthG gedeckt. Danach wird ein Ausländer unter anderem in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln handelt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 22.02.2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (ca. 2,4 Kilogramm Cannabis) in 22 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringer Menge, zu der Gesamtstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 54 Nr. 3 AufenthG seien nicht gegeben, weil der in § 54 Nr. 5 AufenthG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach eine Gefahr nicht mehr bekämpft werden dürfe, wenn sie nicht mehr vorhanden sei, auch im Rahmen des § 54 Nr 3 AufenthG Anwendung finde, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 54 Nr. 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften (in einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt) oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Eine dem entsprechende Einschränkung fehlt in § 54 Nr. 3 AufenthG, sie ist auch nicht quasi „vor die Klammer gezogen“, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung im Bereich der Regelausweisung generell einführen wollte. Abgesehen davon dürfte diese Einschränkung im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG darauf beruhen, dass dieser Ausweisungsgrund der Gefahrenvorsorge dient. Zur Verwirklichung dieses Ausweisungsgrundes genügt es zunächst, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Damit setzt die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht zwingend voraus, dass von dem Ausländer bereits eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgeht; um diese „Vorwirkung“ auch in den Fällen noch rechtsstaatlich begründen zu können, in denen der Ausländer nicht mehr Mitglied oder Unterstützer einer solchen Vereinigung ist, erscheint es geboten, den Regelversagungsgrund dahingehend einzuschränken, dass in solchen Fällen die zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen müssen. Eine vergleichbare Situation besteht aber in den Fällen des § 54 Nr. 3 AufenthG nicht, da dieser die Begehung einer mit Strafe bewehrten Tat voraussetzt, die Gefahr im Sinne des Polizeirechts sich demnach bereits konkretisiert hat. 7 Der Antragsteller genießt nicht den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG, insbesondere nicht des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Zwar ist er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Jedoch ist er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seit 04.07.2003 ist der Antragsteller auf Grund des damals vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrages im Besitz einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG, welche gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach neuem Recht fortwirkt. Aus dem Besitz dieser Erlaubnisfiktion kann der Antragsteller aber nicht ableiten, dass er so gestellt werden müsste, als sei er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Denn ein nur hypothetisch gegebener Anspruch steht dem realisierten gerade nicht gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1995 - 13 S 1411/94 -). Aus § 81 Abs. 4 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Fiktionswirkung eines fortbestehenden Aufenthaltstitels kann aber nur dann eintreten, wenn die Verlängerung oder Erteilung nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist. Denn die von § 69 Abs. 3 AuslG ebenso wie von § 81 Abs. 4 AufenthG geforderte Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts kann nur durch das bei der Antragstellung geltende Recht gewahrt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2005 - 18 B 915/04 -, AuAS 2005, 123). Hierfür spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber gerade keine Regelung getroffen hat, die die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG, die auch nach neuem Recht noch eintreten kann (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), in die Fiktion eines vorläufig fortbestehenden Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG überleiten würde. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bleiben lediglich die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 AuslG wirksam. Der Behörde kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht früher entschieden hat. Zum einen war der Antragsteller bei Antragstellung lediglich zur Probe beschäftigt und sein Arbeitsvertrag war bis zum 23.12.2003 befristet. Ab Juni 2004 hatte die Behörde Veranlassung, auf Grund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die aufenthaltsrechtliche Entscheidung auszusetzen (vgl. § 67 Abs. 2 AuslG bzw. § 79 Abs. 2 AufenthG). Zum anderen hätte es dem Antragsteller freigestanden, nach Ablauf von drei Monaten Untätigkeitsklage zu erheben, um eine frühere Entscheidung - mit welchem Ergebnis auch immer - herbei zu führen. 8 Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG scheidet aus, da der deutsche Stiefvater des Antragstellers bereits nicht deutscher „Familienangehöriger“ ist. 9 Die Regelausweisung wird im Falle des Antragstellers damit nicht zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Eine Ausnahme vom Regelfall ist nicht zu erkennen. Das Gericht ist mit dem Regierungspräsidium S. der Überzeugung, dass der Fall des Antragstellers weder durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt, noch, dass der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1995 - 13 S 1411/94 -). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums S. in seiner Verfügung vom 28.06.2005, das alle Umstände des Einzelfalls (die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten, persönlichen wie tatbezogenen) berücksichtigt und richtig gewichtet hat. 10 Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe zum 07.07.2005 erneut Arbeit gefunden, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Wie ausgeführt beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach nationalem Recht nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zu jenem Zeitpunkt war der Antragsteller aber arbeitslos. 11 Auch der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Suche nach einer Einnahmequelle die Ursache seiner Straffälligkeit gewesen sei, diese jedoch tatsächlich auf die mit seinem Rauschgiftkonsum verknüpfte Lebensphase zurückzuführen gewesen sei, die jetzt abschlossen sei, weshalb es an der Wiederholungsgefahr fehle, ist im Ergebnis nicht beachtlich. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass unter Ziffer V. des Urteils des Amtsgerichts S. vom 22.02.2005 im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt wird, dass er mit den Taten seinen seinerzeitigen Marihuanakonsum habe finanzieren wollen und es gute Anhaltspunkte dafür gebe, dass die mit dem Rauschgiftkonsum verknüpfte Lebensphase jetzt abgeschlossen sei. Dies könnte in der Tat darauf hindeuten, dass das Strafgericht davon ausging, der Antragsteller würde nicht mehr einschlägig straffällig. Andererseits wird unter Ziffer II. des Urteils aber ausgeführt, dass der Antragsteller zwischen Anfang 2004 und dem 21.06.2004 mit lediglich mittelbarem Zusammenhang zu seinem Cannabiseigenbedarf Marihuana verkauft habe, um aus diesen Geschäften Gewinne zu erzielen. Er habe die Absicht gehabt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Und unter Ziffer I. wird dargelegt, dass der Antragsteller im Alter von 13/14 Jahren angefangen habe, Cannabisprodukte zu konsumieren. Regelmäßig habe er das Gift ab dem Alter von 17/18 Jahren geraucht. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme (im Juni 2004) habe er ca. 2 Gramm Cannabis täglich konsumiert. Er habe vorgetragen, was gut möglich erscheine, seinen Cannabiskonsum mit seiner Festnahme eingestellt zu haben. Diese Ausführungen lassen zum einen nicht zwingend den Schluss zu, dass der Antragsteller ausschließlich wegen des Eigenbedarfs mit Marihuana Handel betrieben hat; zum anderen ist angesichts der Dauer des regelmäßigen Cannabiskonsum von über 5 Jahren und der auch vom Strafgericht nur für möglich gehaltenen Annahme, er habe den Cannabiskonsum eingestellt, die Prognose, dass eine Wiederholungsgefahr noch gegeben ist, nicht völlig von der Hand zu weisen. Letztlich kann die Frage, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr hier gegeben ist, aber offen bleiben, denn das Regierungspräsidium S. hat seine Ausweisungsverfügung auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Ist die Ausweisungsverfügung aber - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Der generalpräventive Ausweisungszweck kommt beim Antragsteller einschränkungslos zum Tragen. Auch insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums in seiner Verfügung verwiesen. 12 Soweit der Antragsteller hiergegen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1983 - 1 C 99.78 - (NVwZ 1983, 549) einwendet, dass generalpräventive Erwägungen bei im Inland aufgewachsenen und geprägten Ausländern in der Regel unangebracht seien und das Ausweisungsermessen regelmäßig eingeschränkt sei, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung nämlich weiter ausgeführt, dass der Schutz für hier geborene Ausländer in der Regel nicht über denjenigen Schutz hinausgehe, der einem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer gebühre und dass bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes die Ausweisung eines hier geborenen Ausländers regelmäßig nicht als unverhältnismäßig gewertet werden könne. Die Ausweisung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung werden Drogenstraftaten aber gerade als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich sogar den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG überspielen. Im Falle sog. „weicher“ Drogen, wie Marihuana, gilt dies in jedem Falle dann, wenn es sich - wie hier - um eine erhebliche Menge (ca. 2, 4 Kilogramm) handelt. § 54 Nr. 3 AufenthG beruht auf einer generalpräventiven Überlegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck der gleichlautenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 Nr. AuslG ausgeführt, dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck des § 56 Nr. 3 AufenthG eine hohe Bedeutung beigemessen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommen würde. Die Ausweisung durfte deshalb vom Regierungspräsidium S. auf generalpräventive Gründe gestützt werden, obwohl der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und ab seinem 10. Lebensjahr - nach der Rückkehr aus Kroatien - hier aufgewachsen ist. 13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Kroatien, wie vom Antragsteller geltend gemacht, die Aufnahme in die EU anstrebt. Im Falle freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger dürfen generalpräventive Erwägungen nicht zum Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt führen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Auf den Antragsteller findet das Freizügigkeitsgesetz/EU aber derzeit noch keine Anwendung. Die angestrebte Aufnahme Kroatiens in die EU führt nicht dazu, dass dieses Gesetz bereits jetzt „Vorwirkungen“ für kroatische Staatsangehörige entfalten würde. 14 Die Regelausweisung des Antragstellers verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums verwiesen. Der vom Antragsteller nochmals vorgetragene Einwand, dass er die serbokroatische Sprache nicht spreche und er sich selbst mit seinem Bruder nur noch Deutsch verständigen könne, hält auch das Gericht für wenig glaubhaft. Der Antragsteller hat vom 2. bis zum 10. Lebensjahr mit seinen Eltern in Kroatien gelebt und hat dort die Schule besucht. Damit ist er in Kroatien mit (Serbo) Kroatisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern, insbesondere seiner Mutter, bedient haben (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). 15 Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist abzuschieben (§ 58 Abs. 1 AufenthG), die Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG anzudrohen. Kroatien war nicht als Zielstaat der Abschiebung auszunehmen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG nicht vorliegen. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltszeit des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Ausreise ausgewiesener Personen andererseits nicht zu beanstanden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.