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Urteil

17 K 4686/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verlust dienstlicher Schlüssel kann zwar regelmäßig eine Dienstpflichtverletzung vorliegen; Haftung nach §78 Abs.1 BBG setzt jedoch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. • Fehlt die Aufklärung der näheren Umstände des Verlustes, ist nicht ohne Weiteres auf grobe Fahrlässigkeit zu schließen; auch ein „Augenblicksversagen" (leichte Fahrlässigkeit) kann ursächlich sein. • Der Beamte kann sich entlasten, wenn er glaubhaft macht, dass er bei gleicher Tätigkeit bisher den erforderlichen Sorgfaltsgrad eingehalten hat; hierfür sind keine überhöhten Beweisanforderungen zu stellen. • Ein erst nach mehreren Tagen bemerkter Verlust allein begründet keine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit. • Die Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenbeteiligung im Vorverfahren kann bereits dann anzuerkennen sein, wenn dies einer verständigen nicht rechtskundigen Partei zumutbar erschien (§162 Abs.2 S.2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Regresshaftung für verlorene Dienstschlüssel ohne Nachweis grober Fahrlässigkeit • Bei Verlust dienstlicher Schlüssel kann zwar regelmäßig eine Dienstpflichtverletzung vorliegen; Haftung nach §78 Abs.1 BBG setzt jedoch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. • Fehlt die Aufklärung der näheren Umstände des Verlustes, ist nicht ohne Weiteres auf grobe Fahrlässigkeit zu schließen; auch ein „Augenblicksversagen" (leichte Fahrlässigkeit) kann ursächlich sein. • Der Beamte kann sich entlasten, wenn er glaubhaft macht, dass er bei gleicher Tätigkeit bisher den erforderlichen Sorgfaltsgrad eingehalten hat; hierfür sind keine überhöhten Beweisanforderungen zu stellen. • Ein erst nach mehreren Tagen bemerkter Verlust allein begründet keine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit. • Die Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenbeteiligung im Vorverfahren kann bereits dann anzuerkennen sein, wenn dies einer verständigen nicht rechtskundigen Partei zumutbar erschien (§162 Abs.2 S.2 VwGO). Der Kläger, seit 1992 Bundesgrenzschutzbeamter, meldete den Verlust mehrerer dienstlicher Schlüssel, die er zuletzt am 02.01.2001 benutzt haben will und deren Fehlen ihm am 10./11.01.2001 auffiel. Der genaue Ort und Zeitpunkt des Verlusts blieben ungeklärt; der Kläger vermutete ein Herausfallen auf dem Weg zum Fahrzeug oder zuhause. Durch den Verlust entstanden dem Dienstherrn Kosten für den Austausch von Schließzylindern und Ersatzschlüsseln in Höhe von rund 6.736 Euro. Das Grenzschutzpräsidium setzte gegen den Kläger Schadenersatz fest und wertete den Vorfall als grob fahrlässig; Widerspruch und Bestreitung fruchteten nicht. Der Kläger rügte hingegen, er habe in seiner langjährigen Dienstzeit stets sorgfältig mit Schlüsseln umgegangen, sodass der Verlust auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Das Verwaltungsgericht Stuttgart musste entscheiden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die Regressforderung gerechtfertigt ist. • Rechtsgrundlage für die Haftung ist §78 Abs.1 BBG; Ersatzpflicht besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. • Grobe Fahrlässigkeit verlangt eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; dabei sind auch subjektive Umstände des Beamten zu berücksichtigen. • Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit tragen; der Verlust kann auch durch ein einmaliges "Augenblicksversagen" (leichte Fahrlässigkeit) erklärt werden. • Der Umstand, dass der Kläger Zeitpunkt, Ort und Umstände des Verlusts nicht erinnerte und den Verlust erst nach mehreren Tagen bemerkte, reicht nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu begründen, zumal kleine Gegenstände wie Schlüssel leicht unbeobachtet verloren werden können. • Die vom Dienstherrn angeführten dienstlichen Hinweise aus 1993 begründen keine eindeutige Verletzung konkreter Anweisungen gegen das Mitnehmen oder die Aufbewahrung der Schlüssel zuhause; es bestanden keine verbindlichen Vorgaben, die ein grobes Verschulden nahelegen würden. • Die Beweisregel des §282 BGB führt nicht zu einer unzumutbar hohen Beweislast für den Beamten; ausreichend ist ein hinreichend wahrscheinliches Entlastungsbild etwa durch langjährige pflichtgemäße Praxis. • Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er über Jahre die gebotene Sorgfalt beachtet hat; daher ist von einem einmaligen Versehen auszugehen, das keine Haftung nach §78 BBG rechtfertigt. • Kostenentscheidung und Feststellung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruhen auf §154 Abs.1 und §162 Abs.2 S.2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet; die Bescheide des Grenzschutzpräsidiums vom 29.08.2003 und 16.10.2003 sind aufzuheben. Der Kläger haftet nicht nach §78 Abs.1 BBG, weil grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden kann; der Verlust der Schlüssel kann als leichte Fahrlässigkeit bzw. einmaliges "Augenblicksversagen" eingestuft werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich und wird anerkannt.