OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 1876/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1213.12K1876.08.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreck-enden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid wegen eines in Verlust geratenen Dienstschlüssels. 3 Der am 00. Mai 0000 geborene Kläger stand seit dem 1. März 2001 als Professor im Dienste der Beklagten. Im Rahmen des Dienstverhältnisses wurde ihm am 22. März 2001 - neben anderen Dienstschlüsseln - ein "Generalschlüssel" mit der Bezeichnung GS 171 ausgehändigt. Mit diesem Schlüssel ließen sich 89 Schlösser bedienen. Den Besitz des Schlüssels GS 171 bestätigte der Kläger am 2. Mai 2001, am 21. Juni 2001, am 25. Juni 2002 sowie am 18. Mai 2005. Mit der Schlüsselübergabe wurde der Kläger über die im Bereich der Beklagten geltenden Sorgfaltsanforderungen im Umgang mit Dienstschlüsseln informiert (Hinweisblatt zur "Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe von Schlüsseln der Fachhochschule Gelsenkirchen"). 4 Die Beklagte forderte den Kläger, nachdem dieser im Jahr 2007 vom Dienst freigestellt worden war, durch Schreiben vom 24. April 2007, 26. April 2007 sowie 3. Mai 2007 auf, sämtliche Dienstschlüssel zurückzugeben. Sie wies darauf hin, dass die Schösser gegebenenfalls auf Kosten des Klägers ausgetauscht werden müssten, sollten nicht sämtliche Schlüssel zurückgegeben werden. Der Aufforderung kam der Kläger am 26. April 2007 nur teilweise nach; den Schlüssel GS 171 übergab er nicht. 5 Am 5. April 2007 bat der Kläger die Beklagte, etwaige Kosten, die durch den Austausch der Schlösser entstünden, nicht mit seinen Bezügen zu verrechnen, sondern eine Rechnung zu erstellen, die er seinem Haftpflichtversicherer vorlegen könne. 6 Ein von der Beklagten in Auftrag gegebener Kostenvoranschlag der Firma C. Ed. Schulte GmbH Zylinderschlossfabrik vom 13. Juni 2007 bezifferte die Kosten für den Austausch der Schließanlage mit 18.652,18 Euro. 7 Die Haftpflichtversicherung des Klägers teilte der Beklagten am 4. Oktober 2007 mit, dass der Eintritt des Versicherungsfalls (Verlust des Dienstschlüssels) nicht bestritten werde; es werde jedoch das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bestritten. 8 Durch Schreiben vom 20. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass alle Schlösser, die mit dem Dienstschlüssel GS 171 schließbar seien, ausgetauscht werden müssten, da er den Schlüssel trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben habe. 9 Durch Bescheid vom 25. Oktober 2007 forderte die Beklagte vom Kläger 18.652,18 Euro Schadensersatz wegen des Verlustes des Schlüssels. Es sei bekannt, dass er mehrere Schlüssel ausgeliehen und an nicht besitzberechtigte Personen weitergegeben habe. Welche Personen genau welchen Schlüssel von ihm erhalten hätten, sei nicht mehr nachvollziehbar. Auch er selbst könne diese Personen nicht mehr benennen. Da eine Rückgabe des Schlüssels nicht möglich sei, sei es erforderlich, die Schlösser der Eingangstüren und aller sonstigen betroffenen 10 Schlösser umgehend auszutauschen, um das Gebäude vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. 11 Hiergegen erhob der Kläger am 23. November 2007 Widerspruch, den er damit begründete, dass der Verlust des Schlüssels GS 171 zeitlich und kausal für ihn nicht mehr feststellbar sei. Die Behauptung, dass er den Schlüssel an eine andere Person weitergegeben habe, entspreche nicht den Tatsachen. 12 Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und trug ergänzend dazu vor, dass der Kläger einen oder mehrere Schlüssel an Herrn Dr. T. C. , der nicht Mitarbeiter der Hochschule gewesen sei, ausgehändigt habe. Herr Dr. C. sei von Herrn Prof. Dr. Q. am 26. April 2007 per Email aufgefordert worden, den Schlüssel zurückzugeben. Diese Aufforderung zeige, dass der Kläger gewusst habe, an wen er die Schlüssel ausgehändigt habe. 13 Der Kläger hat am 27. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Abhandenkommen des Schlüssels GS 171 nicht absichtlich geschehen sei. Er sei sich nicht sicher, ob Herr Dr. C. den streitgegenständlichen Schlüssel erhalten habe, er gehe aber von der Möglichkeit aus, dass sich der Schlüssel dort befinde. Herr Dr. C. - bei dem es sich um einen bei der Firma M.I.T. GmbH, einer Tochterfirma der Beklagten, beschäftigten Molekularbiologen handele - habe einen Schlüssel über die Verwaltung erhalten und dorthin wieder zurückgegeben. Die Firma habe mit Wissen und Wollen der Beklagten in den Räumen der Beklagten geforscht. Die Übergabe des Schlüssels sei in Absprache mit dem Rektorat erfolgt. Eine Übergabe von Schlüsseln auch an andere Personen habe nicht stattgefunden. Es stehe allerdings auch nicht fest, dass der Schlüssel durch Weitergabe an Herrn Dr. C. verloren gegangen sei. Der Schlüsselverlust sei für ihn zeitlich und kausal nicht mehr in allen Einzelheiten feststellbar. Dies gelte auch angesichts der Tatsache, dass er seit seiner Tätigkeit als Dekan ohnehin über einen Generalschlüssel verfüge und daher die Schlüssel, die nur für einen Teilbereich der Fachhochschulgebäude passten, seit 2005 nicht mehr habe benutzen müssen und dies auch nicht getan habe. Der Schlüssel habe sich ursprünglich immer an einem Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln befunden. Davon habe er ihn nicht abgetrennt. Der festgesetzte Schadensersatzanspruch sei zu hoch. Es sei ein Zeitwertabzug zu machen, da die Schließanlage mindestens sieben Jahre alt sei. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie bestreitet, dass Herr Dr. C. Mitarbeiter der Beklagten im Bereich "Angewandte Naturwissenschaften" am Hochschulstandort S. gewesen sei. Die Personalverwaltung habe unter dem Namen T. C. eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit vom 15. November 1999 bis 31. Dezember 1999 im Fachbereich Versorgung und Entsorgung am Hochschulstandort H. feststellen können. Ihr sei nicht bekannt, dass Herr C. bei der Firma M.I.T. GmbH angestellt gewesen sei. Bei dieser Firma handele es sich nicht um eine Tochterfirma, sondern sie gehöre zu 100% der Holding der Fachhochschule H. GmbH und Co KG. Lediglich ein Raum der Hochschule in H. sei an die M.I.T. GmbH vermietet. Eine Berechtigung, die Räume der Hochschulabteilung S. zu nutzen oder gar Schlüssel dieser Gebäude an Mitarbeiter der Firma weiterzugeben, bestehe nicht. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Er habe den Schlüssel in seiner Eigenschaft als Professor der Hochschule erhalten. In dem Hinweisblatt, das zusammen mit dem Schlüssel ausgehändigt worden sei, sei die Weitergabe ausdrücklich untersagt worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Bescheid vom 25. Oktober 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf Zahlung von Schadensersatz für den Schlüsselverlust in Anspruch genommen. 23 Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ist § 84 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmach- ung vom 1. Mai 1981 (LBG NRW a.F.) - nunmehr wortgleich geregelt in § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 81 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (LBG NRW n.F.) -. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 24 Der Kläger hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt. Aus dem Beamtenverhältnis folgt die allgemeine Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. 25 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 8 Rn. 15. 26 Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, indem er den ihm übergebenen Schlüssel nicht so sorgfältig verwahrte, dass ein Abhandenkommen ausgeschlossen war. 27 Vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 LA 327/04 -, juris Rn. 15 (zur Pflicht, vom Dienstherrn anvertraute Schlüssel sorgfältig zu verwahren); VG Stuttgart, Urteil vom 8. Juni 2005 - 17 K 4686/03 -, juris. 28 Gemäß des Hinweisblattes, welches dem Kläger bei der Schlüsselübergabe zur Kenntnis gereicht worden war und dessen Erhalt er ausweislich der Aktenvermerke der Beklagten mit seiner Unterschrift bestätigte, war er verpflichtet, bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung des Schlüsselverlustes zu treffen. Dazu zählte u.a. eine sorgfältige Aufbewahrung des Schlüssels unter Vermeidung des Zugriffs durch Unbefugte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Weitergabe an Dritte nicht erlaubt sei. Der Schlüsselempfänger sei für die sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich. 29 Gemessen daran hätte der Kläger zur Wahrung der objektiven Dienstpflicht sicherstellen müssen, dass der Schlüssel - etwa durch regelmäßige Kontrollen und Wahl eines sicheren Ortes - ständig seiner (durchgehenden) Kontrolle unterliegt. Dies ist jedoch - unstreitig - nicht erfolgt. Der Kläger gab hierzu selbst an, er "gehe von der Möglichkeit aus, dass sich der Schlüssel bei Herrn Dr. C. befinde" und dass der Schlüsselverlust für ihn "zeitlich und kausal nicht mehr in allen Einzelheiten feststellbar sei". Seit der Übergabe eines neuen Schlüssels im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Dekan habe er den streitgegenständlichen Schlüssel nicht mehr benutzen müssen, und es sei ihm unklar, wie der Schlüssel, der sich an seinem Schlüsselbund befunden habe, abhanden gekommen sein könnte. Dies spricht insgesamt gegen eine sorgfältige Kontrolle und Aufbewahrung des Dienstschlüssels. 30 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger zudem durch die im Streit stehende Weitergabe des Dienstschlüssels eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Frage, ob Herr Dr. C. Mitarbeiter der M.I.T. GmbH war und aus diesem Grunde über eine Berechtigung zum Besitz des Schlüssels verfügte sowie die Frage, ob eine Weitergabe des Schlüssels durch den Rektor genehmigt worden war, bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung durch die Kammer. 31 Der Kläger verletzte seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Generalschlüssels GS 171 grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Erwägungen nicht anstellt. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 B 47/06 - und vom 6. August 2009 - 2 B 9/09 -, juris, jeweils m.w.N; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 8 Rn. 24. 33 Die Annahme grober Fahrlässigkeit erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit hängt stets vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 - 2 B 9/09 -, juris; Plog/Wiedow, BBG (alt), § 78 Rn. 25; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 8 Rn. 24. 35 Vorliegend hat der Kläger allgemeingültige Sorgfaltspflichten, deren Befolgung jedermann ohne Weiteres einleuchtet, außer Acht gelassen. 36 Zwar könnte zunächst vor dem Hintergrund, dass der Kläger über den Verbleib des Schlüssels keine detaillierten Auskünfte geben kann und somit von einem "schlichten" Verlieren ausgegangen werden könnte, die Annahme der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein; die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen jedoch die Annahme des erhöhten Verschuldensmaßstabes. Den Kläger treffen nämlich hinsichtlich des ihm in Verwahrung gegebenen Dienstschlüssels angesichts der mit dem Verlust verbundenen Gefahrenmomente (Zugangsermöglichung für unbefugte Dritte) und angesichts des im Falle des Verlusts drohenden Schadens (Erneuerung der gesamten Schließanlage) erhöhte Sorgfaltspflichten. Der "Generalschlüssel" ermöglichte das Öffnen und Schließen von insgesamt 89 Türen im Gebäude der Beklagten und damit weitgehende Zugriffsmöglichkeit auf das Eigentum der Beklagten. Es kann dahin stehen, ob die aus den drohenden Gefahren und der Höhe des drohenden Schadens folgende erhöhte Sorgfaltspflicht bei einem Verlust des Schlüssels den Schluss darauf zulassen, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße - auch in subjektiver Hinsicht - verletzt hat; 37 vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 8 Rn. 24, 38 vor dem Hintergrund der besonderen Hinweise durch die Beklagte im Umgang mit Dienstschlüsseln ist jedoch das Bewusstsein des Klägers in Bezug auf die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit zur Verfügung gestellten Dienstschlüsseln geschärft worden. Dem Kläger hätte, so wie jedem anderen auch, einleuchten müssen, dass ein vom Dienstherrn ausgehändigter "Generalschlüssel" stets - auch für 39 den Fall, dass er nicht (mehr) der ständigen Nutzung unterliegt - mit gesteigerter Sorgfaltspflicht hätte verwahrt werden müssen. Der Annahme eines erhöhten Verschuldensmaßstabes steht nicht entgegen, dass der Kläger zu Zeit, Ort und Umständen des Verlustes keinerlei nähere Angaben mehr machen kann und er lediglich vage Vermutungen, wie es zum Verlust gekommen sein könnte, geäußert hat. Es widerspricht zwar nicht der Lebenserfahrung, dass insbesondere bei relativ kleinen und leichten Gegenständen - hierzu gehört auch ein Schlüssel - dem betroffenen Beamten die Umstände des Verlustes nicht (mehr) erinnerlich sind; der Kläger hätte sich aber, auch wenn er den Schlüssel nach eigenen Angaben seit 2005 nicht mehr benötigte, ständig vergewissern müssen, dass dieser noch in seinem Besitz ist. Dadurch, dass er dies nicht tat, bestand die jederzeitige Möglichkeit, dass der Schlüssel bereits in den Besitz eines Unbefugten gelangt sein könnte. 40 Ob der Kläger daneben auch durch die - bestrittene - Weitergabe des Schlüssels an eine dritte Person eine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hat, kann vor dem Hintergrund des Vorgesagten dahinstehen. 41 Der Beklagten ist auch ein kausal auf die Dienstpflichtverletzung zurückzuführender Schaden entstanden. Ein solcher aus einer Dienstpflichtverletzung resultierende Schaden ist in dem Unterschied zwischen der bestehenden Güterlage des Dienstherrn und dem für den Dienstherrn vorteilhafteren Zustand zu sehen, der bestehen würde, wenn der Beamte die Dienstpflichtverletzung nicht begangen hätte, (vgl. § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 4/99 -, Plog/Wiedow, BBG (alt), § 78 Rn. 43; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 8 Rn. 31. 43 Hätte der Kläger den Schlüssel ordnungsgemäß verwahrt und ihn infolge dessen an die Beklagte herausgeben können, hätte diese die Schlüsselanlage nicht erneu-ern müssen. Mit dem Verlust des Schlüssels GS 171 wurde die "Sachgesamtheit Schließanlage" für das Gebäude verletzt, da eine missbräuchliche Verwendung des zu der Schließanlage passenden Schlüssels durch den Verlust nicht auszu-schließen gewesen ist. Für den Austausch sind der Beklagten Kosten in Höhe von 18.652,18 Euro entstanden. 44 Die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzes unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und wird im Übrigen auch vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere ist kein von der Kammer zu schätzender Abzug "neu für alt" gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorzunehmen. Ein entsprechender Abzug vom Schadensbetrag würde voraussetzen, dass durch den Austausch der Schließanlage eine messbare Wertsteigerung der beschädigten Sache eintritt, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt und der Abzug dem Geschädigten zumutbar ist. 45 Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, Vorb. § 249 Rn. 99. 46 Anhaltspunkte dafür, dass die sieben Jahre alte Schließanlage in ihrer Funktionstüchtigkeit bereits eingeschränkt war und Schließanlagen nach einer solchen Lebensdauer grundsätzlich verschlissen sind, so dass durch den Austausch eine spürbare Wertsteigerung eintreten würde, sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, dass ein Abzug von 20% vorzunehmen sei, ohne dass er dies nachvollziehbar begründet. 47 Auch Anhaltspunkte dafür, dass der geltend gemachte Schaden aufgrund des Vorliegens einer besonderen Härte zu reduzieren oder zu erlassen wäre, sind nicht erkennbar. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. 49