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Urteil

11 K 4183/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung der erhöhten Hundesteuersätze und eine gesamtschuldnerische Veranlagung wegen gemeinschaftlicher Hundehaltung ist erforderlich, dass die Hunde von Haushaltsmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt i.S.d. Satzung tatsächlich gemeinschaftlich gehalten werden. • Unter Hundesteuerrecht ist "gemeinsamer Haushalt" als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen; bloßes Zusammenwohnen oder Teilen einzelner Kosten begründet noch keinen gemeinsamen Haushalt. • Kann die Behörde das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts nicht ohne Eingriffe in höchstpersönliche Lebenssphäre aufklären, ist eine gesamtschuldnerische Veranlagung nicht zulässig; in Zweifelsfällen bleibt es bei getrennten Veranlagungen.
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerische Hundesteuer setzt gemeinschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus • Für die Anwendung der erhöhten Hundesteuersätze und eine gesamtschuldnerische Veranlagung wegen gemeinschaftlicher Hundehaltung ist erforderlich, dass die Hunde von Haushaltsmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt i.S.d. Satzung tatsächlich gemeinschaftlich gehalten werden. • Unter Hundesteuerrecht ist "gemeinsamer Haushalt" als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen; bloßes Zusammenwohnen oder Teilen einzelner Kosten begründet noch keinen gemeinsamen Haushalt. • Kann die Behörde das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts nicht ohne Eingriffe in höchstpersönliche Lebenssphäre aufklären, ist eine gesamtschuldnerische Veranlagung nicht zulässig; in Zweifelsfällen bleibt es bei getrennten Veranlagungen. Die Kläger, zwei nicht als Lebenspartner eingetragene Männer, bewohnten zusammen eine Wohnung und hielten dort jeweils einen Hund (ein Mischling gehört Kläger 1, ein Neufundländer gehört Kläger 2). Die Gemeinde erließ gegenüber beiden Klägern als Gesamtschuldner einen Hundesteuerbescheid, weil sie die Hunde als gemeinsam gehalten im Sinne der Satzung wertete und daher einen progressiven Steuersatz anwandte. Die Kläger legten Widerspruch ein und führten aus, jeder Hund diene ausschließlich der persönlichen Lebensführung seines jeweiligen Eigentümers; es liege keine gemeinschaftliche Hundehaltung und somit auch keine Haftung als Gesamtschuldner vor. Das Verwaltungsgericht sollte entscheiden, ob die Voraussetzungen für die erhöhte gemeinsame Veranlagung vorliegen. • Rechtsgrundlagen sind Art. 105 Abs. 2 a GG, Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 1, 6 Abs. 3 KAG und die Hundesteuersatzung der Beklagten; Steuergegenstand ist das Halten von Hunden (§ 1 Abs. 2 HStS), Steuerschuldner der Halter (§ 2 Abs. 1 HStS), Halter ist u.a., wer den Hund in seinem Haushalt für persönliche Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 HStS). • Die Satzung stellt alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten dar (§ 2 Abs. 3 HStS) und knüpft an gemeinschaftliche Hundehaltung für die Anwendung der progressiven Staffelung (§ 5 Abs. 1 HStS). • Der Begriff des gemeinsamen Haushalts ist im Hundesteuerrecht als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszulegen; entscheidend ist ein gemeinsamer Aufwand und gemeinsames Wirtschaften, nicht bloßes Zusammenwohnen oder die Teilung einzelner Kosten. • Die Behörde trägt die Verantwortung für die Sachaufklärung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 AO), darf jedoch nicht in die Ermittlung höchstpersönlicher Lebensumstände eingreifen. Fehlt eine klare Feststellung gemeinschaftlichen Wirtschaftens oder liegt lediglich bloßes Zusammenwohnen vor, ist die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht gerechtfertigt. • Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft i.S.d. Satzung bildeten; insbesondere genügte das bloße gemeinsame Wohnen nicht, um gemeinschaftliche Hundehaltung anzunehmen. Eine gesamtschuldnerische Veranlagung war deshalb nicht zulässig; eine andere Beurteilung käme nur in Betracht bei Kenntnis etwaiger rechtlicher Eintragungen (z. B. Lebenspartnerschaft). Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 03.07.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2003 wurden aufgehoben, weil die gesetzlich und satzungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Veranlagung wegen gemeinschaftlicher Hundehaltung nicht nachgewiesen waren. Die Gemeinde durfte nicht ohne eindeutige Anhaltspunkte für eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die erhöhten Steuersätze und die Veranlagung der Kläger als Gesamtschuldner anwenden. Mangels Aufklärung des zwingend erforderlichen gemeinsamen Wirtschaftens blieb es bei der getrennten Veranlagung der jeweiligen Hundehalter. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.