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Urteil

24 K 2580/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0923.24K2580.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerinnen und der Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen ihre gesamtschuldnerische Veranlagung zur Hundsteuer für die Haltung von insgesamt vier Hunden. Die Beklagte erhebt nach der Hundesteuersatzung der Stadt Bergheim vom 21.12.2004, in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 15.12.2015 (in Kraft getreten am 01.01.2016 - HStS) für das Halten von Hunden in ihrem Stadtgebiet Hundesteuer. § 1 Abs. 2 HStS lautet (soweit hier rechtserheblich): Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten (...) In diesem Fall sind die Halter Gesamtschuldner. Gemäß § 2 HStS beträgt der Steuersatz jährlich für die Haltung eines Hundes 120 Euro, von zwei Hunden 156 Euro pro Hund und ab drei Hunden 204 Euro je Hund (§ 2 HStS). In der von den Klägern seit mehreren Jahren gemeinsam genutzten Wohnung in Bergheim (Wohnpark 7) werden insgesamt vier Hunde gehalten. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines Hundes (Bonny) die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin von zwei Hunden (Marlon und Gismo) und die Klägerin zu 3) eines Hundes (Chilli). Bis zum Jahr 2017 wurden der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils einzeln für das Halten ihrer Hunde zu Hundesteuer veranlagt. Nachdem die Klägerin zu 3) die Haltung ihres Hundes am 22. Mai 2017 bei der Beklagten angezeigt hatte, entschied die Beklagte, die Kläger ab dem Veranlagungsjahr 2017 gesamtschuldnerisch zur Hundesteuer zu veranlagen und erließ erstmals unter dem 6. Juni 2017 einen Hundesteuerbescheid, mit dem sie die Kläger als Gesamtschuldner für alle vier Hunde zur Hundesteuer veranlagte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 veranlagte die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch für das Jahr 2018 zu einer Hundesteuer von 204,00 Euro pro Hund, insgesamt 816,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger vertreten durch den Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2018 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt i.S.d. Hundesteuersatzung führten. Vielmehr unterhalte jeder seinen eigenen Haushalt. Dementsprechend sei in der Vergangenheit jeder Halter einzeln zur Hundesteuer veranlagt worden. Daran habe sich durch die Anschaffung eines weiteren Hundes durch die Klägerin zu 3) nichts geändert. Die Beklagt lehnte den Widerspruch mit Bescheid vom 2. März 2018, dem Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellt, als unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten seien erfüllt, da die Kläger in einer Wohngemeinschaft lebten. Die Wohnung der Kläger sei nicht darauf ausgerichtet, drei getrennte Haushalte zu führen. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger zumindest Küche und Badezimmer gemeinsam nutzten. Unerheblich sei, dass die Kläger in finanzieller/wirtschaftlicher Hinsicht getrennte Haushalte führten. Die Kläger haben am 3. April 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie erneut geltend machen, dass sie in der Wohnung unter der Anschrift X. 0 getrennte Haushalte führten. Grundlage, um einen gemeinsamen Haushalt annehmen zu können, müsse in Anlehnung an die steuerrechtliche Rechtsprechung zur Haushaltsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Rahmen eines Haushaltes sein. Dies sei hier nicht der Fall. Jeder kümmere sich selbst um seine Versorgung, es werde z.B. nicht gemeinsam eingekauft. Demgegenüber reduziere die Beklagte dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes in rechtlich nicht zulässiger Weise auf die gemeinsame Nutzung von Sanitär- und Küchenraum. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) bis zur Anschaffung des Hundes der Klägerin zu 3) Mitte 2017 nicht gemeinsam veranlagt worden seien. Die Kläger beantragen, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die gemeinsame Veranlagung der Kläger sei zu Recht erfolgt. Deren Vortrag, sie seien keine Wohngemeinschaft, erscheine wenig glaubhaft. Dies sei bereits Thema der vorausgegangenen Veranlagung für das Jahr 2017 gewesen, gegen die die Kläger keine Klage erhoben hätten. Die Frage, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege oder nicht, sei für eine gemeinsame Veranlagung zur Hundesteuer nicht relevant. Nach der Satzung der Stadt C. würden alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten gelten. Dies sei nach der Rechtsprechung in der Regel anzunehmen, wenn die Mitglieder des Haushaltes einem Hund Obdach gewährten, die Haltung mithin aufgrund der baulich räumlichen Verhältnisse jeweils nur im Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung der herangezogenen Haushaltsmitglieder erfolgen könne. In einem solchen Fall sei die Annahme einer fiktiven Hundehaltergemeinschaft und damit eine gesamtschuldnerische Hundesteuerveranlagung gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 9. September 2020 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen und der Hundehaltung befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (der 2. April 2018 war ein Feiertag) hat keinen Erfolg. Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid, der sowohl an die Klägerinnen als auch an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet war, ist formell rechtmäßig. Gemäß § 155 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) der - wie alle nachfolgend genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vorliegend Anwendung findet – kann ein zusammengefasster Steuerbescheid ergehen, wenn mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner schulden. Der Bescheid ist zudem allen Kläger gegenüber wirksam geworden. Die wirksame Bekanntgabe an alle Gesamtschuldner setzt allerdings gemäß § 122 Abs. 1 AO voraus, dass jedem Steuerschuldner eine Ausfertigung des Steuerbescheides bekannt gegeben wird, vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 01. Dezember 2003 – 2 K 272/03 –, juris, Rn. 34 m.w.N., was hier nach Aktenlage nicht erfolgt ist. Ein Fall des § 122 Abs.6 AO, wonach die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte möglich ist, liegt nicht vor, weil dies – was vorliegend nicht ersichtlich ist – voraussetzt, dass die anderen Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Zum einen spricht jedoch viel dafür, dass die Kläger, dadurch, dass sie die - vertreten durch den Prozessbevollmächtigten – (alle) Widerspruch gegen den Steuerbescheid erhoben haben, damit dessen Regelungswirkung anerkannt haben, so dass der Verwaltungsakt ihnen gegenüber, ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, als wirksam angesehen werden muss, Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. April 2015- 2 LA 20/15 -, juris, Rn. 10. Zum anderen kann dieser Bekanntgabemangel nach ständiger Rechtsprechung durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides an einen Bevollmächtigten geheilt werden, vgl. z.B.: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7. März 1995 – XI R 79/94 – juris, Rn. 8, m.w.N. So liegt der Fall hier, denn der Widerspruchsbescheid vom 2. März 2018 wurde dem von den Klägern hierzu bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 2 AO) zugestellt. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die gesamtschuldnerische Veranlagung der Kläger zur Hundesteuer für das Jahr 2018 findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 21. Dezember 2004, in der Fassung vom 15. Dezember 2015 (HStS), wobei zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 5 HStS erfüllt sind. Danach gelten alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Gegen diese Satzungsregelung bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere steht dem der bundesverfassungsgerichtliche Begriff der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz – GG) nicht entgegen, weil durch den Begriff der „Aufnahme“ klargestellt ist, dass die Steuerpflicht das Einvernehmen, zumindest aber die Duldung der Haushaltsangehörigen voraussetzt. Die danach verbleibenden Sachverhalte lassen typischerweise den Schluss zu, dass das herangezogene Haushaltsmitglied an den Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, zumindest in gewissem Umfang beteiligt und deshalb auch ihm - unabhängig von der für den steuerrechtlichen Halterbegriff unerheblichen Eigentumsfrage - die Haltung des Tieres zuzurechnen ist. Auch er betreibt dann insoweit einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224/97 -, juris, Rn. 7. Wird in einem aus mehreren (erwachsenen) Personen bestehenden Haushalt auf Initiative eines Haushaltsmitgliedes ein Hund gehalten, kann der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand allen Mitgliedern des Haushaltes zugerechnet werden, da die Hundehaltung nicht ohne das Einvernehmen oder zumindest die Duldung der anderen dort wohnenden möglich ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. September 2018 - 14 A 222/17 -, juris, Rn. 30. Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass die Kläger zu 1) bis 3) einen gemeinsamen Haushalt führen und alle zusammen Halter der in den Haushalt aufgenommenen vier Hunde sind, bzw. im Jahr 2018 waren. Demgegenüber ist das Vorbringen der Kläger, sie hätten im Veranlagungsjahr in der unter der Adresse „Im X. 0“ gelegenen Wohnung keinen „gemeinsamen Haushalt“, sondern drei getrennte Haushalte geführt, nicht überzeugend. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Küche und das Badezimmer denknotwendig von allen Bewohnern der Wohnung benutzt werden. Dass die Nutzung der Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft erfolgt, mithin alle Bewohner einen gemeinsamen Haushalt bilden, wird zudem durch die Ausführungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach nicht nur Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, sondern sich in der Wohnung auch ein Wohnzimmer befindet, das von allen gemeinsam genutzt wird. Im Übrigen wird – ohne dass es darauf rechtlich zwingend ankäme – die gemeinsame Haltung der Hunde dadurch dokumentiert, dass die Hunde zumindest gelegentlich gemeinsam oder mehrere Hunde von einer Person ausgeführt werden. Ferner kommt es nicht darauf an, von wem die Hundehaltung in welchem Umfang finanziert wird. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Dies ist bei der Aufnahme eines Hundes in einen gemeinsamen Haushalt der Fall, BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224/97 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014 - 6 A 11242/13 -, juris, Rn. 23; siehe auch zur Aufwandssteuer allgemein: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris. Soweit sich aus der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des VG Stuttgart, wonach die Einordnung einer Wohnform unter den Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ i.S.d. Hundesteuerrechts gerade auch einen gemeinsamen „Aufwand“ durch ein gemeinsames Wirtschaften gebietet, das über die Teilung einzelner Rechnungsposten des täglichen Lebens hinausgeht, etwas anderes ergibt, Urteil vom 9. Mai 2005 – 11 K 4183/03 -, juris, Rn. 18, ist dem nicht zu folgen. Schließlich kommt dem Umstand, dass die Beklagte die Eigentümer der jeweiligen Hunde bis zum Jahr 2017 einzeln veranlagt hat, keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Vertrauenstatbestand, der die Beklagte gehindert hätte, die Veranlagung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 816,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwertbetrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.