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Urteil

15 K 650/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Fristwahrung bei Zustellung per Übergabeeinschreiben gilt die Zustellungsvermutung des § 4 Abs.1 LVwZG, sie kann aber durch glaubhafte Umstände entkräftet werden. • § 14a BeamtVG gewährt eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur für voll dienstunfähige Beamte im Sinne des § 42 Abs.1 BBG oder entsprechenden Landesrechts, nicht für bloß begrenzt dienstfähige Beamte. • Amtsärztliche Gutachten haben bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit hohen Beweiswert; eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 53a LBG schließt den Anspruch nach § 14a BeamtVG aus.
Entscheidungsgründe
Keine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bei bloß begrenzter Dienstfähigkeit • Zur Fristwahrung bei Zustellung per Übergabeeinschreiben gilt die Zustellungsvermutung des § 4 Abs.1 LVwZG, sie kann aber durch glaubhafte Umstände entkräftet werden. • § 14a BeamtVG gewährt eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur für voll dienstunfähige Beamte im Sinne des § 42 Abs.1 BBG oder entsprechenden Landesrechts, nicht für bloß begrenzt dienstfähige Beamte. • Amtsärztliche Gutachten haben bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit hohen Beweiswert; eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 53a LBG schließt den Anspruch nach § 14a BeamtVG aus. Der 64-jährige Kläger war seit 1977 Beamter auf Lebenszeit und seit 1986 Erster Justizhauptwachtmeister. Er wurde zum 30.09.2000 wegen Schwerbehinderung (GdB 50) auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt und beantragte bereits am 02.08.2000 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Die Behörde holte amtsärztliche Gutachten ein, die eine Teildienstfähigkeit mit mindestens 50% Restarbeitsfähigkeit feststellten; Dienstunfähigkeit bestehe nur für Teile der Tätigkeit. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.12.2000 ab; ein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 03.01.2003 zurückgewiesen. Der Kläger erhob fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht und rügte insbesondere, das Gesundheitsamt habe die konkrete Amtsausübung und das schlechte Betriebsklima nicht ausreichend berücksichtigt. • Zulässigkeit/Frist: Die Klage ist fristgerecht. Zwar spricht die Zustellungsvermutung des § 4 Abs.1 LVwZG für Zugang des Widerspruchsbescheids am 06.01.2003, der Klägervertreter konnte jedoch glaubhaft machen, dass ihm der Bescheid später zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am 10.02.2003 rechtzeitig war (§ 74 Abs.2 VwGO). • Rechtsgrundlage: Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich aus § 14a Abs.1 BeamtVG (alte Fassung). Voraussetzung ist u.a. Dienstunfähigkeit i.S.d. § 42 Abs.1 BBG oder entsprechender Landesregelung (§ 53 Abs.1 LBG). • Auslegung und Schranken: Die Vorschrift knüpft an volle Dienstunfähigkeit an; begrenzte Dienstfähigkeit nach § 53a Abs.1 LBG (Weiterverwendung bei mindestens 50% Leistung) fällt nicht darunter. Eine Erweiterung von § 14a BeamtVG auf begrenzt Dienstfähige kommt nicht in Betracht und würde dem Grundsatz Rehabilitation/Weiterverwendung vor Versorgung widersprechen. • Feststellung der Dienstfähigkeit: Die amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 stellen hinreichend fest, dass der Kläger nur teildienstfähig ist (insbesondere weiterhin fähig für Akten- und Postverkehr), damit liegt keine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs.1 LBG vor. • Beweiswürdigung: Amtsärztliche Begutachtungen haben hohen Beweiswert; die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Befunde stehen dem nicht entgegen. Subjektive Beschwerden und das belastete Betriebsklima begründen keinen sicheren Befund dauerhafter Dienstunfähigkeit. • Rechtsfolge: Mangels Vorliegens einer vollen Dienstunfähigkeit besteht kein Anspruch nach § 14a Abs.1 BeamtVG; die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig. • Kosten: Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht folgt der amtsärztlichen Einschätzung, wonach der Kläger nur begrenzt dienstfähig ist (mindestens 50% Restarbeitsfähigkeit) und somit die Voraussetzung der vollen Dienstunfähigkeit nach § 14a Abs.1 Nr.2a BeamtVG nicht erfüllt ist. Eine Ausdehnung des Anspruchs auf begrenzt Dienstfähige kommt nicht in Betracht, weil die Regelung auf volle Dienstunfähigkeit abstellt und dem Grundsatz Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung Rechnung trägt. Die Widerspruchs- und Ablehnungsbescheide des Beklagten sind daher rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.