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Urteil

1 K 209/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0519.1K209.14.00
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Leitsätze

Die Inanspruchnahme der Antragaltersgrenze nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG rechtfertigt keine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge gemäß § 14a Abs. 1 LBeamtVG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inanspruchnahme der Antragaltersgrenze nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG rechtfertigt keine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge gemäß § 14a Abs. 1 LBeamtVG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand bis zu der von ihr beantragten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2013 als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Dienst des Beklagten. Mit Bescheid des LBV NRW vom 27. Mai 2013 erhielt sie auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 55,15 vom Hundert monatliche Versorgungsbezüge von 2.025,84 € brutto. Auf ihren Antrag hin erhöhte das LBV NRW durch Bescheid vom 28. Mai 2013 den Ruhegehaltssatz gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend bis zum Erhalt einer Rente, spätestens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ab 1. Januar 2018 auf 61,68 vom Hundert und erhöhte die Bezüge auf 2.265,72 €. Mit Bescheid vom 6. September 2013 nahm das LBV NRW den Bescheid vom 28. Mai 2013 zurück und führte aus, dass der Ruhegehaltsatz nur dann erhöht werden könne, wenn die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erfolge. Die Klägerin sei auf ihren Antrag hin wegen Erreichens einer Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Dies sei selbst bei einer Schwerbehinderung nicht gleichbedeutend mit dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze. Die Klägerin erhob Widerspruch, den das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 als unbegründet zurückwies. Die Voraussetzungen für die vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14 a BeamtVG lägen im Fall der Klägerin nicht vor, sodass die Bewilligung rechtswidrig gewesen sei. Aus Vertrauensschutzgründen werde die Aufhebung nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW für die Zukunft ausgesprochen und auf eine Rückzahlung der bereits zu viel gezahlten Versorgungsbezüge verzichtet. Die Klägerin hat am 7. Februar 2014 Klage erhoben. Sie hält den Beklagten zur Zahlung von nach § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöhten Versorgungsbezügen für verpflichtet und führt aus, sie habe den Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nur gestellt, weil ihr von der BEM-Ansprechpartnerin des Bezirkspersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen versichert worden sei, dass sie einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stellen könne, wenn sie als schwerbehinderte Beamtin gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW mit Ablauf des 60. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand trete. Sie habe die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso erfüllt wie die Voraussetzung, dass ihr Ruhegehaltssatz geringer als 66,97 vom Hundert sei. Sie habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung erhöhter Versorgungsbezüge vertraut und diese für die Lebenshaltung verbraucht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 6. September 2013 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 gemäß § 14 a LBeamtVG NRW erhöhte Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 61,68 vom Hundert zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Rücknahme des Bescheides vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid war rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge der Klägerin lagen nicht vor. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 14 a des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen LBeamtVG NRW in Betracht. Hiernach erhöht sich der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie bzw. er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag von 325,‑ € nicht überschreiten. Diese ‑ kumulativ erforderlichen ‑ Voraussetzungen sind nicht vollständig gegeben. Zwar erfüllt die Klägerin die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und hat sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht, vgl. § 14 a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LBeamtVG. Sie ist aber weder wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a noch wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 14 a Abs. 1 Nr. 2 b LBeamtVG in den Ruhestand getreten. Vielmehr hat sie selbst ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand als schwerbehinderte Beamtin nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG beantragt und hat der Beklagte diesem Antrag stattgegeben. Eine derartige Antragsaltersgrenze ist nicht geeignet, eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14 a LBeamtVG zu rechtfertigen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 3.12.2004 ‑ 15 K 650/03 ‑, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 18.05.2004 ‑ 28 A 197.00 ‑, juris Rn.29 m.w.N. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung hat die Klägerin nicht erhoben. Solche Einwände wären auch nicht gegenüber dem LBV NRW im Verfahren auf Gewährung von Versorgungsbezügen, sondern gegenüber der Bezirksregierung Köln im Zurruhesetzungsverfahren vorzutragen. Allerdings ist die Zurruhesetzungsverfügung bestandskräftig mit der Folge, dass das LBV NRW für die Zahlung der Versorgungsbezüge an den Grund der Zurruhesetzung gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 ‑ 2 22/06 ‑, NVwZ-RR 2008, 193; juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 22.01.2013 ‑ 3 A 807/10, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Dem von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes iSv § 48 Abs. 2 VwVfG NRW hat das LBV in der Weise Rechnung getragen, dass es die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides über die vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nur für die Zukunft ausgesprochen und auf eine Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge verzichtet hat. Damit ist zugleich das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte, vom Gericht gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.