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Urteil

2 K 4399/02

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Zuschüsse für die Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes. 2 Er ist Eigentümer des Objekts ... in ... Mit Schreiben vom 04.11.2001 beantragte er beim Landesdenkmalamt die Auszahlung einer ersten Rate eines Zuschusses „gemäß Antrag vom 16.12.1997“. Die Prüfung des Sachverhalts durch das Landesdenkmalamt ergab, dass für die Sanierung des angegebenen Objekts kein Zuschussantrag vorlag und demnach auch kein Zuwendungsbescheid erlassen worden war. Nachdem dies dem Kläger mitgeteilt worden war, übersandte er mit Schreiben vom 12.12.2001 die Kopie eines Zuschussantrags mit Datum vom 16.12.1997 mit der Erklärung, diesen im Dezember 1997 beim Landesdenkmalamt eingereicht zu haben. 3 Nach nochmaliger Überprüfung teilte das Landesdenkmalamt mit Schreiben vom 26.02.2002 wiederum mit, dass der angeführte Zuschussantrag seinerzeit nicht bei ihm eingegangen sei. In der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums (VwV-Denkmalförderung) sei in Ziff. 6.1 festgelegt, dass für Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen beim Landesdenkmalamt vor Beginn der Maßnahmen ein Zuwendungsantrag unter Beifügung der bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, Leistungsbeschreibung und Kostenberechnung einzureichen sei. Stichtag für die Stellung der Anträge sei der 01.10. des Jahres vor Beginn der Maßnahmen. Nach Ziff. 3.2 dürfe mit der Maßnahme vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Sei eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, könne das Landesdenkmalamt ausnahmsweise schriftlich einem vorzeitigen Beginn der Maßnahmen zustimmen. Da der in Kopie überlassene Antrag vom 16.12.1997 nicht vorliege und die Sanierungsmaßnahmen in der Zwischenzeit durchgeführt worden seien, ohne dass einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt worden sei, könne nachträglich keine Zuwendung gewährt werden. Im übrigen sei es ungewöhnlich, dass sich der Kläger erst fast vier Jahre nach Stellung des Zuwendungsantrags wegen Auszahlung einer ersten Rate an das Landesdenkmalamt wende. 4 Am 26.03.2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Bewilligung folge aus den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in der Form des von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten umfassenden Herstellungsanspruchs i.V. mit § 6 Abs. 2 DSchG. Denn eine fehlerhafte Beratung und Betreuung des Vorgangs von Seiten des Landesdenkmalamts hätten dazu geführt, dass sein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden sei und ihm nun kein Zuschuss ausgezahlt werde. Er habe mit Schreiben vom 16.12.1997 einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung gestellt gehabt. Auf diesem Schreiben sei seine Telefonnummer für einen eventuellen Rückruf angegeben gewesen. Er sei noch im Jahre 1997 von einem namentlich nicht bekannten Mitarbeiter des Landesdenkmalamts telefonisch darauf hingewiesen worden, dass der Antrag eingegangen sei, aber erst im Jahre 1998 bearbeitet werde. Auf diese Auskunft habe er vertraut, so dass er auch im späteren Verfahren keinen Anlass gesehen habe, einen neuen Antrag einzureichen. Ein weiteres Fehlverhalten des Landesdenkmalamts bei der Betreuung des Vorhabens bestehe darin, dass er gerade auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer von Seiten des Amtes vor Baubeginn nicht darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zuwendung noch nicht bewilligt worden sei. Zu solch einem Hinweis wären die Sachbearbeiter des Landesdenkmalamts verpflichtet gewesen. Insbesondere seien vorliegend mit dem Landesdenkmalamt die einzelnen Sanierungsschritte abgestimmt worden, so dass den jeweiligen Sachbearbeitern die erheblichen denkmalschutzbedingten Mehraufwendungen in einer Größenordnung von ca. 400.000 DM bekannt gewesen sein mussten. Vor diesem Hintergrund hätten sie darauf achten müssen, ob ein Zuwendungsantrag bearbeitet werde. Auch sei zwischen einer Erstberatung im April 1997 und dem Baubeginn 2000 ein erheblicher Zeitraum gelegen, in dem die jeweils zuständigen Sachbearbeiter ihm ohne Probleme einen Hinweis hätten geben können und dies auch hätten tun müssen. Dies sei aber nicht erfolgt. Die Sachbearbeiter hätten stattdessen Aussagen dahingehend getroffen, dass dem Baubeginn keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstünden. 5 Ein Anspruch auf eine nachträgliche Bewilligung der Zuwendung folge außerdem aus einer an Art. 14 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums. Denn eine Nichtgewährung der Zuwendung würde zu einer außergewöhnlichen Härte führen und sei für ihn unzumutbar. Dass hier ausnahmsweise eine Bewilligung entgegen 3.2 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift auch noch nachträglich erfolgen müsse, sei unter Berücksichtigung von Art. 14 GG verfassungsrechtlich geboten. Auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles sei ihm nämlich die Erfüllung der denkmalschutzrechtlichen Auflagen ohne Bewilligung des Zuschusses nicht zumutbar. Dies ergebe sich aus der erheblichen finanziellen Belastung durch die denkmalschutzbedingten Mehraufwendungen und auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, nach Baubeginn eine Zuwendung zu bewilligen, sei in der Verwaltungsvorschrift auch selbst angelegt. Ziffer 3.2 Satz 2 bestimme nämlich, dass ein vorzeitiger Baubeginn zugelassen werden könne, wenn wirtschaftliche Gründe es erforderten. Dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend müsse auch ihm im Nachhinein eine Bewilligung erteilt werden, weil dem Landesdenkmalamt eine von ihm vor Beginn der Sanierung angefertigte Kostenaufstellung vorgelegen habe, aus der sich detailliert ergebe, wie hoch der denkmalschutzbedingte Mehraufwand sei. Dadurch könne das Landesdenkmalamt auch jetzt noch genau nachvollziehen, für welchen Zweck die beantragten Gelder eingesetzt worden seien. Deshalb habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass das Landesdenkmalamt durch den Baubeginn vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sei gewährleistet. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2002, dem Kläger zugestellt am 02.09.2002, wies das Landesdenkmalamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus: Weder sei ein Folgenbeseitigungsanspruch gegeben noch liege eine fehlerhafte Betreuung durch das Landesdenkmalamt vor. Dem Kläger seien im April 1997 von einer Bediensteten die Zuschussformulare nebst den einschlägigen Verwaltungsvorschriften übergeben worden. Die Entscheidung, einen Zuwendungsantrag zu stellen, sei Angelegenheit des Denkmaleigentümers. Eine Überwachung, ob tatsächlich ein Zuschussantrag gestellt werde, sei nicht Aufgabe der Behörde. In der Praxis gebe es vielmehr eine große Anzahl an Denkmaleigentümern, die trotz entsprechender Informationen durch das Landesdenkmalamt auf einen Zuwendungsantrag verzichteten. 7 Am 01.10.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: In der grundlegenden Erstberatung am 08.04.1997 sei die damals zuständige Sachbearbeiterin ... ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er und seine Ehefrau mangels Erfahrung mit der Sanierung unter Denkmalschutz stehender Gebäude auf eine umfassende Beratung durch das Landesdenkmalamt angewiesen seien. Mitumfasst hiervon sei auch die Beratung zur Vorgehensweise bei Antragstellung bezüglich der Zuwendung gewesen. Jedoch habe Frau ... bei diesem Erstgespräch einen Zuwendungsantrag nebst der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht übergeben. Dieser sei vielmehr erst im Frühsommer 1997 fälschlicherweise an seine Mutter geschickt worden. Erläuterungen durch Frau ... zu den Einzelheiten der Antragstellung seien im folgenden nicht gegeben worden. Im Dezember 1997 habe er dann den Zuwendungsantrag gestellt, dessen Eingang vom Beklagten nunmehr bestritten werde. Bei einem Gespräch im Jahre 1999 mit dem inzwischen zuständigen Sachbearbeiter ... anlässlich der Ausgestaltung der Fenster sei das Gespräch auch auf den Verfahrensstand wegen der Zuwendung gekommen. Herr ... habe sich dahin geäußert, dass sich die Eheleute gedulden sollten. Um das bereits aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Vorhabens angespannte Verhältnis nicht weiter zu belasten, hätten es die Eheleute bei dieser Aussage belassen und darauf vertraut, dass der Antrag bearbeitet werde. Durch dieses Verhalten habe Herr ... einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es wäre nunmehr seine Aufgabe gewesen, den Sachstand zu ermitteln und zu überprüfen, ob überhaupt ein Antrag gestellt worden sei. Dies habe er indes nicht getan. Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung lägen jedenfalls vor. Es könne deshalb nicht angehen, dass ihm unter Hinweis auf das formale Erfordernis der Stellung eines Antrags vor Beginn der Bauarbeiten eine Zuwendung verwehrt werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg vom 26.02.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.08.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über eine Zuwendung zur Erhaltung und Pflege des denkmalgeschützten Objekts ..., antragsgemäß nach Maßgabe der Zuwendungsrichtlinie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine Zuwendung zur Erhaltung und Pflege seines denkmalgeschützten Objekts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine Zuwendung zur Erhaltung und Pflege seines denkmalgeschützten Objekts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).