Urteil
2 K 8284/19
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1111.2K8284.19.00
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Leitsätze
1. Aus § 6 Satz 2 DSchG (juris: DSchG BW) folgt kein Rechtsanspruch auf Förderung einer Denkmalmalsanierung.(Rn.28)
2. Die gerichtliche Überprüfung des Vergabeermessens beschränkt sich darauf, ob die Versagung des beantragten Zuschusses auf einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Abweichung von der Vergabepraxis beruht oder ob die Vergabepraxis selbst den vom Gesetz gezogenen Rahmen verletzt.(Rn.42)
3. Zur Heilungsmöglichkeit einer mangelhaften Begründung der Ablehnungsentscheidung.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 6 Satz 2 DSchG (juris: DSchG BW) folgt kein Rechtsanspruch auf Förderung einer Denkmalmalsanierung.(Rn.28) 2. Die gerichtliche Überprüfung des Vergabeermessens beschränkt sich darauf, ob die Versagung des beantragten Zuschusses auf einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Abweichung von der Vergabepraxis beruht oder ob die Vergabepraxis selbst den vom Gesetz gezogenen Rahmen verletzt.(Rn.42) 3. Zur Heilungsmöglichkeit einer mangelhaften Begründung der Ablehnungsentscheidung.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt haben (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Zudem haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts erhoben werden. Die Durchführung eines Vorverfahrens war aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW nicht erforderlich. Mangels eines Zustellnachweises lässt sich nicht genau bestimmen, wann der Bescheid vom 20.11.2019 der Klägerin bekanntgegeben wurde. In der Behördenakte des Beklagtes befindet sich allerdings ein Absendevermerk vom 20.11.2019 (AS 119). Daher ist für den Bekanntgabezeitpunkt die sog. Drei-Tages-Fiktion aus § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG heranzuziehen. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Im konkreten Fall ist somit eine Bekanntgabe am 23.11.2019 anzunehmen. Die einmonatige Frist zur Klage gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid endete mithin gem. §§ 57, 58 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 23.12.2019. Die mit Schriftsatz vom 23.12.2019 erhobene Klage ist damit fristgerecht. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Zuschusses (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann sie ebensowenig verlangen, da der Beklagte ihren Antrag mit Bescheid vom 20.11.2019 ermessensfehlerfrei abgelehnt hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (II.). I. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Zuschussgewährung nicht auf § 6 Satz 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: DSchG) stützen. Danach trägt das Land zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Aus dieser Norm folgt kein Rechtsanspruch des Eigentümers oder Besitzers auf eine Förderung. Bei der Zuschussgewährung handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Landes im Sinne von Zuwendungen nach § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989 - 1 S 1054/88 - juris; VG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2004 - 2 K 4399/02 - juris Rn. 15). Aus dem Ansatz von Mitteln zur Förderung der Erhaltungspflicht im gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsplan kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Zuwendung herleiten. Das Haushaltsgesetz entfaltet lediglich Rechtswirkungen zwischen dem Gesetzgeber und der Verwaltung. Ansprüche Dritter, denen die Mittel nach der Zweckbestimmung letztlich zugutekommen sollen, werden dadurch nicht begründet, vgl. § 3 Abs. 2 LHO. Über die Gewährung der bereitgestellten Mittel entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen des festgelegten Zuwendungszwecks nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses ist regelmäßig durch Verwaltungsvorschriften zur Vereinheitlichung der Ermessenausübung gebunden. Im Bereich der Denkmalförderung hat das Wirtschaftsministerium hierzu die Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern (im Folgenden: VwV-Denkmalförderung) erlassen. Im vorliegenden Fall ist die Fassung vom 26.11.2012 maßgeblich, da der Förderantrag der Klägerin vor Veröffentlichung der Neufassung vom 28.11.2019 gestellt wurde (vgl. ergänzend den Hinweis zur Handhabung des Wirtschaftsministeriums vom 23.10.2019, S. 55 der Gerichtsakte). Diese Ermessenrichtlinie ist allerdings keine Rechtsvorschrift, aus der sich Rechtsansprüche der Klägerin herleiten ließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 1 S 3253/94 - juris Rn. 22). Die Klägerin hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf Förderung, weil sie die Maßnahme mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und sie die denkmalfachlichen Vorgaben in der Baugenehmigung umgesetzt hat. Dies ist zwar gem. Ziffer 3.1 VwV-Denkmalförderung Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung. Ein Förderanspruch ergibt sich hieraus allerdings nicht. Die Pflicht zur Beachtung und Einhaltung der Erfordernisse des Denkmalschutzgesetzes besteht vielmehr für jeden Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals unabhängig davon, ob eine staatliche Zuwendung beantragt wird. Auch aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vom 14.12.2018 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin. Die Zustimmung bewirkte lediglich, dass sie vor einer Entscheidung über ihren Antrag mit der Durchführung der Maßnahme beginnen konnte, ohne der Möglichkeit einer Förderung verlustig zu gehen. Diese Zustimmung begründet aber gem. Ziffer 3.2 VwV-Denkmalförderung keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Darauf hat das Landesdenkmalamt die Klägerin im Schreiben vom 14.12.2018 hingewiesen, sodass auch kein Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer späteren Zuschussgewährung geschaffen wurde. Soweit die Klägerin schließlich im gerichtlichen Verfahren vorträgt, sie habe aufgrund der mehrfachen Anpassung des Antrags und der Vorlage weiterer Unterlagen auf entsprechende Hinweise des Landesdenkmalamts hin fest damit gerechnet, die für eine Förderung erforderliche Punktzahl zu erreichen, folgt hieraus ebenfalls kein Anspruch. Denn die Hinweise und Aufforderungen des Landesdenkmalamts dienten der Vervollständigung der Antragsunterlagen. Nachdem eine Prüfung der formalen Antragsvoraussetzungen ergeben hatte, dass die nach Ziffer 7 VwV-Denkmalförderung erforderlichen gewerkebezogenen Kostenberechnungen fehlten und der Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme unvollständig bzw. unschlüssig war, forderte das Landesdenkmalamt die Klägerin gem. Ziffer 8.1 VwV-Denkmalförderung unter Fristsetzung auf, die Unterlagen nachzureichen bzw. zu überarbeiten. Damit sollten die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen prüffähigen Unterlagen vervollständigt werden. Damit waren keine Wirkungen oder Bindungen hinsichtlich der nachfolgenden materiellen Zuwendungsentscheidung verbunden. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen, sie werde bei Umsetzung der Hinweise in jedem Fall eine Förderung erhalten, kann sich die Klägerin mithin nicht berufen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein solcher ergibt sich nicht aus einer mangelhaften Begründung der Ablehnung (1.). Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20.11.2019 ermessensfehlerfrei abgelehnt (2.). 1. In formeller Hinsicht hat das Landesdenkmalamt die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderliche Begründung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG. a) Die im Ablehnungsbescheid vom 20.11.2019 enthaltene Begründung erfüllt die Anforderungen aus § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen für die Entscheidung mitzuteilen. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Die Gründe, die für die Entscheidung maßgeblich waren, müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch jedenfalls in den Grundzügen benannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 8). Um die der Begründung in erster Linie zukommende Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion erfüllen zu können, muss diese auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften und abstrakten Darlegungen erschöpfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 1193/17 - juris Rn. 41). Dieser Anforderung wird die Begründung des Bescheids nicht gerecht. Nach einem allgemeinen Vorspann zum gesetzlichen Hintergrund der Förderung von Denkmalsanierungen wird darin ausgeführt, dass alle Zuwendungsanträge nach landeseinheitlichen Kriterien bewertet und gegenübergestellt würden. Dabei fänden u.a. die Wertigkeit des Denkmals, die Dringlichkeit der Sanierung, der Grad der Erhaltung der historischen Substanz sowie das denkmalpflegerische Interesse an der Maßnahme Berücksichtigung. Abschließend wird festgestellt, dass aufgrund der im Staatshaushalt begrenzt zu Verfügung stehenden Mittel von ca. 16,5 Millionen Euro der Antrag nicht in das Förderprogramm 2019 aufgenommen werden könne. Die Begründung erläutert nur den allgemeinen Ablauf und das Verfahren der Zuwendungsgewährung und stellt keinen Bezug zum konkreten Fall der Klägerin her. Es bleibt insbesondere völlig unklar, aus welchem Grund deren Antrag nicht berücksichtigt worden ist. b) Diesen Mangel hat der Beklagte gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG durch ergänzende Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren geheilt. Nach § 45 Abs. 2 LVwVfG kann die erforderliche Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Das Landesdenkmalamt hat in den Schriftsätzen vom 20.01.2020 und vom 11.10.2021 dargelegt, dass der Förderantrag der Klägerin nicht zum Zuge gekommen sei, da die erzielte Punktzahl die im Förderjahr 2019 mindestens erforderlichen 18 Punkte nicht erreicht habe. Da sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens herausgestellt habe, dass sich die von der Klägerin beantragte Maßnahme überwiegend erneuernd statt erhaltend darstelle, sei die Bepunktung geringer ausgefallen, weswegen keine Förderung habe vergeben werden können. Im Zusammenspiel mit den Ausführungen im Bescheid werden hierdurch die formellen Begründungsanforderungen aus § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (gerade noch) erfüllt. Denn aus dieser knapp gehaltenen Begründung sind jedenfalls die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe ersichtlich, die zu einer Ablehnungsentscheidung geführt haben. Das Landesdenkmalamt hat die maßgeblichen Bewertungskriterien benannt und dargelegt, dass die Sanierungsmaßnahme die im betroffenen Förderjahr erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe. Zudem wurde der Klägerin verdeutlicht, dass sie eine zu geringe Bepunktung erhalten habe, da die Maßnahme als überwiegende Erneuerung statt Erhaltung des Denkmals einschätzt worden sei. Es wäre zwar durchaus zweckmäßig und wünschenswert, einem Antragsteller auch die erreichte Punktzahl konkret zu benennen. Dass dies hier unterblieben ist, führt allerdings nicht zu einer Verletzung von § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, der die Mitteilung der entscheidungserheblichen Gründe verlangt. Ausschlaggebend für die Ablehnungsentscheidung war im konkreten Fall der Umstand, dass der Antrag der Klägerin die erforderliche Punktzahl nicht erreicht hat. Ob die Gesamtpunktzahl des Antrags nun 16 Punkte (wie in der ersten Stellungnahme) oder 14 Punkte (wie in der abschließenden Entscheidung) beträgt, änderte an der Entscheidung nichts. Da § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG die Darstellung von Einzelheiten nicht umfasst, ist die Behörde bei Vergabeentscheidungen nicht dazu verpflichtet, einen komplexen Verteilungsvorgang mit einer Vielzahl an Vergabekriterien gegenüber jedem Antragsteller so detailliert darzustellen, dass dieser bereits hieraus alle Einzelheiten des Entscheidungsprozesses ablesen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2017 - 4 ZB 16.2255 - juris Rn. 11). Daher war der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, der Klägerin in der Begründung des Ablehnungsbescheids die Bepunktung der einzelnen Kriterien und die Punkteskala der Bewertungstabelle des Wirtschaftsministeriums darzustellen. Im Übrigen würde auch die Annahme eines Begründungsmangels der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst ein aufgrund mangelhafter Begründung formell rechtswidriger Bescheid führte nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.02.2017 - 12 A 578/14 - juris Rn. 4). 2. Die Ablehnungsentscheidung des Landesdenkmalamts im Bescheid vom 20.11.2019 begegnet auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken. Weder die allgemeine Vergabepraxis (a.) noch die konkrete Bepunktung des Antrags der Klägerin (b.) verstoßen gegen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Maßgebend für die Vergabe der Zuwendungen zur Denkmalsanierung ist die ständige Vergabepraxis des Beklagten, für die die VwV-Denkmalförderung Vorgaben enthält. Diese Verwaltungsvorschrift bindet das Ermessen des Landesdenkmalamts. Sie stellt allerdings keine Rechtsnorm mit unmittelbarer Außenwirkung dar und ist daher für sich genommen einer richterlichen Auslegung nicht zugänglich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 1 S 3253/94 - juris Rn. 22). Da die Auswahl der geförderten Denkmäler bei einer die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigenden Anzahl an Anträgen im Verteilungsermessen des Landesdenkmalamts steht, prüft das Gericht gem. § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer nicht vom Zweck der Ermächtigung gedeckten Weise Gebraucht gemacht wurde. Angesichts dieses Maßstabs kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die Versagung des Zuschusses auf einer gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßenden Abweichung von der Vergabepraxis beruht oder wenn die Vergabepraxis selbst den durch das Gesetz gezogenen Rahmen verletzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2017 - 9 S 2244/15 - juris Rn. 127 ff. und Urt. v. 25.06.1996 - 1 S 3253/94 - juris Rn. 23; VG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 6 K 4716/09 - juris Rn. 16). Der Bitte der Klägerin, bei der gerichtlichen Entscheidung nur solche Aktenteile zu verwenden, die ihr bekanntgegeben worden seien, kann nicht entsprochen werden. Der Klägerin - bei der als Notarassessorin von einer gewissen Rechtskundigkeit auszugehen ist - war es möglich und zumutbar, Akteneinsicht in die Behördenakte des Landesdenkmalamts zu beantragen. Ein entsprechender Anspruch stand ihr sowohl im Verwaltungsverfahren gem. § 29 Abs. 1 LVwVfG als auch im gerichtlichen Verfahren gem. § 100 Abs. 1 VwGO zu. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, so hätte sie ohne Weiteres die von ihrer Maßnahme erreichte Punktzahl erfahren und von der Bewertungstabelle Kenntnis genommen. Insbesondere nachdem das Landesdenkmalamt im gerichtlichen Verfahren die zu niedrige Punktzahl mit Verweis auf die Behördenakte begründet hatte, wäre die Einsichtnahme in selbige für eine effektive Rechtsverfolgung angezeigt gewesen. Die Klägerin hat es allerdings unterlassen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. a) Die Vergabepraxis für Denkmalzuschüsse bewegt sich innerhalb des von § 6 Satz 2 DSchG vorgegebenen Rahmens. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Auswahl der zu fördernden Sanierungen ausgehend von Ziffer 9.2 VwV-Denkmalförderung mittels der Bewertung der Maßnahme in verschiedenen Kategorien erfolgt und die Anträge mit der höchsten Gesamtpunkzahl in das Förderprogramm aufgenommen werden. Das hierzu vom Wirtschaftsministerium vorgegebene „Bewertungsblatt für Zuschussanträge“ enthält sachbezogene Kriterien und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 1 S 3253/94 - juris Rn. 24 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 6 K 4716/09 - juris Rn. 17). b) Bei der Bewertung des Kulturdenkmals der Klägerin bzw. der von ihr durchgeführten Sanierungsmaßnahmen anhand des Bewertungsblattes sind keine Ermessensfehler feststellbar. Zunächst hat das Landesdenkmal das Denkmal der Klägerin in der Kategorie „1. Bewertung des Denkmals“ zurecht unter 1.3 eingestuft und daher zwei Punkte vergeben. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass das Gebäude der Klägerin ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 DSchG ist. Dass es sich um ein in das Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG) handelt, das mit drei Punkten zu bewerten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der Kategorie „2. Bewertung der Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme“ ist der Förderantrag mit der zweithöchsten Punktzahl 6 versehen worden. Damit hat das Landesdenkmalamt anerkannt, dass die Sanierungsmaßnahmen wegen einem drohenden Verlust an historischer Substanz unaufschiebbar sind. Aus diesem Grund war bereits dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme zugestimmt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Einstufung in die höchste Dringlichkeitsstufe 2.1. angezeigt gewesen wäre. Weder die Maßnahmenbeschreibung noch die vorgelegten Lichtbilder lassen erkennen, dass der Gesamtverlust des Kulturdenkmals bzw. eines besonders bedeutenden Bauteils oder einer besonders wertvollen Ausstattung konkret gedroht hätte. Die Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf die Erhaltung der historischen Substanz lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Das Landesdenkmal hat diese Kategorie mit „3.3. vorwiegend erneuernd/rekonstruierend“ (vier Punkte) eingeschätzt. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der am 30.10.2019 eingereichten Maßnahmen- und Leistungsbeschreibung der Klägerin nachvollziehbar. So wird etwa der Innenanstrich in den Treppenhäusern und des Treppengeländers komplett entfernt und erneuert. Hinsichtlich der Dachsanierung werden die Dachsparren aufgrund statischer Anforderungen aufgedoppelt. Soweit es technisch erforderlich ist, werden Bestandsbalken ausgetauscht. Dazu wird das Dach vollständig abgedeckt und neu eingedeckt. In diesem Zug erfolgt auch ein Einbau neuer Gauben. Die Sanierungsmaßnahme stellt sich jedenfalls nicht offensichtlich in einem solchen Ausmaß als (bloß) erhaltend dar, dass eine andere Einstufung als 3.1. (weitestgehend erhaltend, acht Punkte) oder 3.2 (vorwiegend erhaltend, sechs Punkte) ermessensfehlerhaft wäre. Das Landesdenkmalamt bewegt sich daher mit der Einordnung innerhalb seines Ermessensspielraums. Es ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, dass die erste Stellungnahme in dieser Kategorie noch von sechs Punkten ausgegangen war. Denn zu diesem Zeitpunkt lagen die Maßnahmenbeschreibung und die detaillierten Kostenvoranschläge noch nicht vor, die für die abschließende Einschätzung unabdingbar sind. Im Übrigen hätte auch ein Festhalten an der Einstufung in 3.2 nicht zu einer Aufnahme in das Förderprogramm geführt, da damit der erforderliche Mindestwert von 18 Punkten ebenfalls nicht erreicht worden wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Kategorie „4. Bewertung des denkmalpflegerischen Interesses an der Maßnahme“ die Stufe 4.3 (generelles fachliches Interesse, 2 Punkte) gewählt wurde. Dies dürfte dem Regelfall bei der Sanierung eines Kulturdenkmals nach § 2 DSchG entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass im konkreten Fall ein darüber hinausgehendes besonderes fachliches Interesse (4.2) oder gar ein herausragendes fachliches Interesse (4.1) bestanden hätte. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eines der Kriterien unter „5. Sonstige Gesichtspunkte“ erfüllt sein könnte. Da die insgesamt erreichte Punktzahl mit 14 Punkten unterhalb des im Jahr 2019 für eine Aufnahme in das Förderprogramm erforderlichen Mindestwerts von 18 Punkten lag, hat das Landesdenkmalamt den Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihr Einwand, der Beklagte müsse wegen der fehlenden Begründung des Ablehnungsbescheids die Verfahrenskosten tragen, greift bereits deshalb nicht, weil die VwGO keine mit § 80 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG vergleichbare Kostenregelung bei der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern kennt. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 11. November 2021: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG endgültig auf 23.457 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung des Dachstuhls und der Treppenhäuser eines denkmalgeschützten Gebäudes. Sie ist Eigentümerin des Objekts S.-str. x, Flst.-Nr. xxx, in P. Es handelt sich dabei um das ehemalige Notariatsgebäude der Stadt P. (Baujahr 1904), das als Kulturdenkmal unter Denkmalschutz steht. Mit Bescheid des Gemeindeverwaltungsverbands P. vom 27.09.2017 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für den Um- und Ausbau des bestehenden Wohn- und Bürogebäudes erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung war die Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 14.08.2017, die insgesamt 33 Auflagen zur Wahrung des Denkmalschutzes enthielt. Die Klägerin beantragte am 22.09.2018 die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für die Sanierung des Dachstuhls, die Sanierung der Treppenhäuser und die Fassadensanierung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen gab sie mit 337.329 € an und beantragte einen Zuschuss in dieser Höhe. Der Beginn der Maßnahme sei für März 2019 geplant. Nachdem das Landesamt für Denkmalpflege die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Angaben im Antragsformular nicht den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift-Denkmalförderung entsprächen und die Anlage 1 zu den Gesamtausgaben der Baumaßnahme fehle, reichte die Klägerin am 27.10.2018 eine überarbeitete Fassung des Antrags ein. Darin gab sie die zuwendungsfähigen Ausgaben mit 145.208 € an und beantragte entsprechend des Fördersatzes von 50 % einen Zuschuss in Höhe von 72.600 €. Außerdem legte sie eine nach Gewerken aufgeschlüsselte Übersicht über die Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von 1.000.000 € brutto vor. Auf einen Antrag der Klägerin hin stimmte das Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 14.12.2018 dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme auf der Grundlage von Ziffer 3.2 VwV-Denkmalförderung zu. Darin wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Zustimmung keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Zuwendung begründe. Die Zustimmung beruhte auf der ersten Stellungnahme des Gebietsreferenten, die die Maßnahme vorläufig mit 16 Punkten (Bewertung des Denkmals: 2 Punkte, Dringlichkeit der Maßnahme: 6 Punkte, Erhaltung der historischen Substanz: „vorwiegend erhaltend“ - 6 Punkte, Denkmalpflegerisches Interesse: „generelles fachliches Interesse“ - 2 Punkte) bewertete und einen voraussichtlichen Zuschuss von 25.000 € enthielt. Der zuständige Sachbearbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege teilte der Klägerin am 14.11.2018 per E-Mail und am 12.12.2018 telefonisch mit, dass die Maßnahmen der Fassade (Mauerer, Naturstein, Putz, Klappläden) sowie die Dachdeckungsarbeiten nicht berücksichtigungsfähig seien. Für die Kosten der Maßnahmen an der Fassade, die nicht von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt seien, könne zu einem späteren Zeitpunkt ein Zuwendungsantrag gestellt werden, sobald die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliege. Daraufhin nahm die Klägerin die entsprechenden Posten aus Anlage 2 des Zuschussantrags aus. Mit Schreiben vom 05.07.2019 forderte das Landesamt für Denkmalpflege die Klägerin auf, binnen drei Wochen detaillierte Kostenvoranschläge des Zimmermanns, der Glasarbeiten und der Schreinerarbeiten sowie die aktualisierten Anlagen 1 und 2 zum Zuwendungsantrag nachzureichen. In der Folge legte die Klägerin die Anlagen 1 und 2 in aktualisierten Fassungen und eine Kostenberechnung ihres Architekten zum Dachausbau vor. Sodann teilte das Landesamtes für Denkmalpflege mit Schreiben vom 13.09.2019 mit, dass der Zuwendungsantrag aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht in das Förderprogramm 2019 aufgenommen werden könne. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 20.09.2019 an das Landesamt für Denkmalpflege und bat darum, den Zuwendungsbedarf nach der zuletzt eingereichten Kostenberechnung (Anlage 2) zu ermitteln, da detailliertere Kostenberechnungen nicht erreichbar seien. Für die Schreinerarbeiten sei es unmöglich, ein Handwerkerangebot vorzulegen, da wegen der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Denkmaleigenschaft kein Handwerker bereit sei, ein Pauschalangebot abzugeben. Dem Schreiben war ein von der Klägerin unterschriebener modifizierter Zuwendungsantrag beigefügt. Dieser beschränkte sich nunmehr auf die Sanierung des Dachstuhls und die Sanierung der Treppenhäuser. Ausgehend von zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 123.104 € wird die beantragte Zuwendung mit 61.552 € angegeben. Das Landesamt für Denkmalpflege informierte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2019 darüber, dass zur Bearbeitung des Antrags nach wie vor detaillierte und nachvollziehbare Kostenberechnungen der beantragten Schreiner-, Glaser- und Zimmererarbeiten noch immer fehlten. Sollten die angeforderten Unterlagen bis zum 31.10.2019 nicht nachgereicht werden, sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 30.10.2019 übersandte die Klägerin nochmals überarbeitete Antragsunterlagen. Sie brachte darin vor, die Kostenberechnung ihres Architekten entspreche der DIN 276, deren Einhaltung in Anlage 2 zum Zuwendungsantrag verlangt werde. Die Unterlagen enthielten eine mit Lichtbildern versehene Beschreibung der geplanten Maßnahmen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben gab die Klägerin ausgehend von der eingereichten Kostenberechnung nunmehr mit 46.913 € an und sie beantragte einen Zuschuss in Höhe von 23.457 €. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Berechnungen kam der zuständige Gebietsreferent des Landesamtes für Denkmalpflege in Abweichung zur ersten Stellungnahme zur Einschätzung, dass die Maßnahme vorwiegend erneuernd sei. In der abschließenden fachlichen Stellungnahme vom 14.11.2019 wurde das Objekt als Kulturdenkmal nach § 2 Denkschmalschutzgesetz BW eingestuft und daher mit 2 Punkten bewertet. Die Dringlichkeit der Maßnahme wurde als „unaufschiebbar wegen drohendem Verlust an historischer Substanz“ (6 Punkte) eingeschätzt. Im Hinblick auf die historische Substanz sei die Maßnahme „vorwiegend erneuernd/rekonstruierend“ (4 Punkte). Das denkmalpflegerische Interesse an der Maßnahme wurde mit einem „generellen fachlichen Interesse“ (2 Punkten) eingestuft. Davon ausgehend erhielt der Zuschussantrag eine Gesamtbewertung von 14 Punkten. Mit Bescheid vom 20.11.2019 wies das Landesamt für Denkmalpflege den Zuwendungsantrag der Klägerin ab. Die Zuschüsse zu Sanierungsmaßnahmen seien eine freiwillige Leistung des Landes. Die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen erfolge nach einheitlichen Kriterien, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau festgelegt habe. Dabei würden alle Anträge nach denkmalfachlichen Kriterien bewertet und einander gegenübergestellt. Aufgrund der begrenzten für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern zur Verfügung stehenden Mittel habe der Antrag nicht in das Denkmalförderprogramm 2019 aufgenommen werden können. Eine Förderung des Objekts sei daher nicht möglich. Am 23.12.2019 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr denkmalgeschütztes Haus keine Förderung erhalte. Die Feststellung der Förderfähigkeit erscheine undurchsichtig und willkürlich. Der Bescheid lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien das Objekt bewertet worden sei. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei stets die besondere Wichtigkeit ihres Denkmals betont worden. Aus Gründen des Denkmalschutzes seien hohe Anforderungen an das Sanierungs- und Modernisierungskonzept gestellt worden, die zu mehrfachen Planänderungen und zu hohen Mehrkosten geführt hätten. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Haushaltsmittel des Landes begrenzt seien. Allerdings unterstelle die Ablehnung ihres Antrags eine geringe Wertigkeit und einen geringen Grad an schützenswerter Substanz des Denkmals. Dies stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen des Landesamtes für Denkmalschutz im Genehmigungsverfahren. Die Erhaltung der historischen Substanz stehe bei allen Maßnahmen im Vordergrund. So sei die Dachkonstruktion aufwändig ertüchtigt und nicht erneuert worden. Die vorhandene Treppe sei aufwändig aufgearbeitet worden. Daher sei die Einschätzung, die Maßnahmen seien überwiegend erneuernd, nicht zutreffend. Den denkmalfachlichen Vorgaben sei sie nachgekommen. Die Kosten des Verfahrens seien in jedem Fall dem Beklagten aufzuerlegen, da es nicht angehen könne, dass ohne die Erhebung einer Klage keine nachvollziehbare Begründung der Ablehnung geliefert werde. Eine konkrete Begründung der Ablehnung habe der Beklagte auch im Klageverfahren nicht geliefert. Es sei ihr weder bekannt, wie viele Punkte ihr Vorhaben erhalten habe noch wofür sie Punkte hätte erhalten können. Da ihr die beim Landesdenkmalamt geführte Akte nicht bekannt sei, bitte sie darum bei der Entscheidung nur solche Aktenteile zu verwenden, die ihr zugänglich seien bzw. bekanntgegeben worden seien. Aufgrund der mehrfachen Abänderung des Antrags auf Hinweis des Landesdenkmalamts habe sie fest damit gerechnet, die erforderliche Punktzahl zu erreichen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Denkmalpflege vom 20.11.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Zuschuss in Höhe von 23.457 € für die Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals nach Maßgabe ihres Antrags vom 22.09.2018, in der Fassung der letzten Anpassung vom 30.10.2019, zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung tritt er den Argumenten der Klägerin entgegen. Er führt insbesondere aus, dass alle Förderanträge nach den gleichen Kriterien bewertet und gegenübergestellt würden. Diese seien: Art des Denkmals, Dringlichkeit der Maßnahme, Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf die Erhaltung historischer Substanz, denkmalpflegerisches Interesse an der Maßnahme und sonstige Gesichtspunkte. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass jede Sanierung eines Denkmals gefördert werde. Im Jahr 2019 seien 122 der insgesamt 473 Anträge abgelehnt worden. Im Jahr 2020 hätten von den 506 gestellten Anträge 133 keine Förderung erhalten. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel könne der Förderantrag der Klägerin mit seiner erreichten Punktzahl nicht zum Zuge kommen. In den Förderjahren seien jeweils mindestens 18 Punkte erforderlich gewesen, um in die Förderung zu gelangen. Da sich im Laufe des Verfahrens eine überwiegende Erneuerung statt Denkmalerhalt herausgestellt habe, sei die Bepunktung geringer ausgefallen, sodass keine Förderung habe vergeben werden können. Mit Schreiben vom 20.01.2020 (Klägerin) sowie vom 25.09.2020 (Beklagter) haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Zudem haben die Beteiligten in den Schriftsätzen vom 27.09.2020 (Klägerin) und vom 25.09.2020 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Fassadensanierung hat die Klägerin einen separaten Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt. Dieser ist nach der Ablehnung durch das Landesamt für Denkmalpflege Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen 2 K 542/20. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.