Beschluss
2 K 4527/23
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1012.2K4527.23.00
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Leitsätze
1. § 33a Abs 2 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) begründet einen (gebundenen) Anspruch auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbaumbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris). (Rn.38)
2. Wurde ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen, kann hierin ein nach § 214 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler liegen, der allerdings unbeachtlich wird, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB geltend gemacht wird. (Rn.47)
3. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB steht auch in dieser Konstellation mit Unionsrecht im Einklang. (Rn.48)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 33a Abs 2 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) begründet einen (gebundenen) Anspruch auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbaumbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris). (Rn.38) 2. Wurde ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen, kann hierin ein nach § 214 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler liegen, der allerdings unbeachtlich wird, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB geltend gemacht wird. (Rn.47) 3. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB steht auch in dieser Konstellation mit Unionsrecht im Einklang. (Rn.48) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung einer Streuobstfläche und begehrt in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wiederherzustellen. Er ist eine als eingetragener Verein organisierte Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Am 17.12.2018 wurde im Gemeinderat der Beigeladenen der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „S.“ gefasst. Ziel des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des bestehenden Wohngebiets, um insbesondere ortsansässigen Familien Zukunftsoptionen anbieten zu können. Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt. Der L. e.V. als Dachverband der privaten Naturschutzverbände wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligt und erhob keine Einwände. Der Antragsteller ist ausweislich der vom L. e.V. veröffentlichten Mitgliederliste nicht Mitglied in diesem. Der Bebauungsplan „S.“ wurde von der Beigeladenen am 20.12.2021 als Satzung beschlossen und am 02.03.2022 öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis: „Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.“ Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Norden, Westen und Südwesten an bestehende Wohnbebauung an, im Osten und Südosten an verschiedene Schutzgebiete (u.a. Biosphärengebiet, Vogelschutzgebiet). Er umfasst eine Fläche von ca. 2,2 Hektar. Entstehen sollen etwa 30 Baugrundstücke mit bis zu 45 Wohneinheiten. In dem Gebiet besteht eine 4.049 qm große Fläche mit 19 auf zwei Teilbereiche verteilten Streuobstbäumen. Insgesamt befinden sich auf der Gemarkung der Beigeladenen mehr als 20.000 Streuobstbäume, die an drei Seiten größtenteils bis unmittelbar an den bisherigen Siedlungsrand reichen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde vom Büro M. ein umweltschutztechnischer Fachbeitrag „Berücksichtigung der Umweltbelange zum Bebauungsplan S.“ vom 08.10.2020 erstellt. Zudem wurden artenschutzrechtliche Belange einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 30.08.2020 unterzogen. Bereits während des Bebauungsplanverfahrens, am 29.04.2021, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt E. die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung des Streuobstbestandes. Dem Antrag beigefügt war ein Gutachten des Büros W. vom 20.04.2021 zum „Ausgleich von geschützten Streuobstbeständen gemäß § 33a des LandNatSchG im Zuge des Bebauungsplans „S.“ in N.“. Daraus ergibt sich, dass insgesamt 19 großkronige Bäume in verschiedenen Altersgruppen und Arten von der Maßnahme betroffen sind. Als Ausgleich werde eine Fläche von 4.405 Quadratmetern vorgeschlagen, auf der sich bereits eine große Anzahl junger etwa fünf- bis zehnjähriger Bäume befinde und die noch vorhandene Reste einer Grünlandvegetation mit standorttypischem Artenspektrum aufweise. Es handle sich aber nicht um eine Revitalisierungsfläche, sondern die empfohlenen Maßnahmen seien wie eine Neupflanzung zu werten. Das Gutachten schlägt mehrere Maßnahmen zur Herstellung mit der Rodungsfläche gleichwertiger Funktionen im Naturhaushalt vor (u.a. Entfernung des Brombeergestrüpps, Belassen geeigneter und ggf. Neupflanzung weitere Bäume, Etablierung einer Beweidung mit Raufutterfressern). Bei Durchführung der Maßnahmen liege der Ausgleich in der Fläche 10% über dem zerstörten Streuobstbestand. Der Ausgleich an großkronigen Bäumen im weiten Stand erfolge in einem Verhältnis von 1:1,5 bei einer Baumdichte von 68 Bäumen pro Hektar. Das Landratsamt führte in der Folge eine Vor-Ort-Begutachtung der umzuwandelnden Streuobstfläche sowie der Ausgleichsfläche durch. Der Kreisökologe des Landratsamts E. kam ausweislich eines Schreibens vom 26.05.2021 zu dem Ergebnis, die betroffene Streuobstfläche weise zwar eine gewisse ökologische Strukturvielfalt auf, eine wesentliche Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt könne aber nicht festgestellt werden. Für streng geschützte Fledermausarten habe keine dauerhafte Quartiersnutzung nachgewiesen werden können. Für Vogelarten liege nur eine geringe Betroffenheit für die Arten Star, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper vor. Zudem bestehe eine gewisse Vorbelastung im Umfeld der Streuobstfläche durch die Nähe zum Siedlungskörper und den frequentierten Wegeverbindungen. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werde durch das Vorhaben zwar beeinträchtigt. Es sei jedoch anzunehmen, dass mit der Umsetzung der gebotenen Vermeidungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt soweit verringert werden könnten, dass die charakteristische Regulationsfähigkeit des Ökosystems nicht erheblich beeinträchtigt werde. Eine Ausnahme bilde das Schutzgut Boden, dessen Regenerationsleistung aufgrund der Versiegelung teilweise nicht mehr gegeben sei. Daraufhin genehmigte das Landratsamt E. mit Bescheid vom 07.06.2021 die Umwandlung des Streuobstbestandes entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen nach § 33a Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (im Folgenden: NatSchG) mit insgesamt fünf die notwendigen Maßnahmen präzisierenden Inhalts- und Nebenbestimmungen. Zur Begründung führte es aus, da ein Ausgleich von 1:1,5 erfolgen solle und eine wesentliche Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt für die betroffene Streuobstfläche nicht abgeleitet werden könne, habe die Genehmigung unter der Voraussetzung, dass die enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen eingehalten würden, erteilt werden können. Vom Erlass dieses Bescheides erfuhr der Antragsteller im Zuge einer landesweit an die Landkreise gerichteten Abfrage am 09.03.2022. Am Montag, den 11.04.2022 erhob er gegen den Bescheid Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, es fehle schon an der nach § 33a Abs. 2 NatSchG erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen; diese fände sich im Bescheid vom 07.06.2021 nicht wieder. Aus § 33a NatSchG folge ein grundsätzliches Erhaltungsgebot zugunsten von Streuobstbeständen, eine Entscheidung zur ausnahmsweisen Genehmigung erfordere eine eingehende Abwägung des gesetzlich statuierten öffentlichen Interesses an der Erhaltung gegenüber dem Umwandlungsinteresse. Der Antragsgegner sei offenbar der Auffassung, dass jegliches Interesse an einer Beseitigung eines Streuobststandes bereits im Falle einer Planung und Realisierung von Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen überwiege. Der Antragsgegner verkenne, dass der Ausgleich die notwendige Rechtsfolge bei Umwandlung von Streuobstflächen sei, jedoch nicht das Erfordernis der vorgelagerten ergebnisoffenen Abwägung ersetze. Jenseits dessen überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Streuobstbestandes das geltend gemachte Interesse der Beigeladenen an der Umwandlung. Die Rodung habe einen erheblichen und zunächst irreversiblen Eingriff in die Belange des Natur- und Umweltschutzes zufolge, während durch die angestrebte Rodung keine dringenden oder notwendigerweise zu realisierenden öffentlichen Interessen verfolgt würden, welchen nicht auch an anderer Stelle entsprochen werden könnte. Den Unterlagen sei keine hinreichende Prüfung von Alternativen zu entnehmen. Die Aussage, dass kein überwiegendes Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Streuobstfläche bestehe, da in der Gemeinde weitere, größere Streuobstflächen bestünden, sei ebenfalls nicht tragfähig. Jede Streuobstwiese sei für sich auf ihre ökologische Wertigkeit und ihre Bedeutung für den Naturhaushalt und die Artenvielfalt zu prüfen. Darüber hinaus sei auch kein ausreichender Ausgleich vorgesehen. Nach der Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33a NatSchG des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in Baden-Württemberg müsse der Ausgleich „gleichartig“ sein. Was als gleichartig zu klassifizieren sei, bleibe eine Wertungsfrage des Einzelfalls, wobei die Flächengröße ein wichtiges, aber nicht das einzige Vergleichskriterium darstelle. Aufgrund der langen Dauer, bis ein fachlich gleichartiger Zustand eintrete („time lag“), könne ein „Aufschlag“ erforderlich sein. Im vorliegenden Fall sei die Ausgleichsfläche relativ weit weg von der bestehenden Streuobstfläche. Der benötigte Ausgleich setze aber einen engen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff voraus. Insgesamt sei ein Ausgleich von deutlich über 1:1 anzuordnen und zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation von time-lag-Effekten festzusetzen. Soweit der Antragsgegner meine, einen Ausgleich von 1:1,5 festgesetzt zu haben, sei ihm bei der Gegenüberstellung von 0,4 Hektar und 0,44 Hektar Ausgleich offenbar ein Rechenfehler unterlaufen. Am 13.03.2023 stellte die Beigeladene beim Landratsamt E. einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Umwandlungsgenehmigung vom 07.06.2021. Aufgrund der topografischen Verhältnisse des Gebiets der Beigeladenen (Talschlusslage und Streuobstbestände auf drei Seiten) sei eine städtebauliche Entwicklung nur noch im Gebiet „S.“ möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig im Interesse einer beschleunigten Beschaffung dringend benötigten Wohnraums. Nachdem zunächst noch bestehende Baulücken geschlossen worden seien und die wenigen bislang noch nicht bebauten Grundstücke der Verfügbarkeit des Grundstücksmarktes aufgrund anders gelagerter Interessen der Grundstückseigentümer entzogen seien, könne eine fortgeführte Innenentwicklung nicht mehr erfolgen. Eine Außenbereichsentwicklung sei notwendig, konsequenterweise im unmittelbaren Anschluss an den bisherigen Ortsrand. Mit dem Fortbestand einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wäre ggf. über viele Jahre hinweg der Beigeladenen jegliche Möglichkeit zur baulichen Entwicklung bzw. zur Schaffung von Wohnraum genommen und sie müsste auch einem Wegzug aus alteingesessenen Familien tatenlos zusehen. Das Landratsamt E. hörte den Antragsteller zum Antrag der Beigeladenen an. Der Antragsteller führte mit Schreiben vom 31.03.2023 unter anderem aus, eine Alternativlosigkeit des gewählten Standorts sei nicht gegeben. Im südwestlichen, südöstlichen und nordwestlichen Umfeld der Ortslage seien unbebaute Flächen vorhanden, die nicht von gesetzlich geschützten Biotopen oder sonst hochwertigen Gütern belegt seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene eine wenig flächensparende Bebauung mit Einfamilienhäusern plane, wenn es einen erhöhten Bedarf an der Schaffung von Wohnraum gebe. Mit Bescheid vom 18.04.2023 ordnete das Landratsamt E. die sofortige Vollziehbarkeit der Umwandlungsgenehmigung an. Zur Begründung führte es aus, sowohl die Beigeladene als auch die Allgemeinheit hätten ein dringendes Interesse an der Schaffung weiteren Wohnraums, das nur im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Ortsbebauung realisiert werden könne. Diesem Zweck diene der bereits im Dezember 2021 beschlossene Bebauungsplan „S.“, der nur im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter durchgeführt werden könne. Zudem benötige die Gemeinde Planungssicherheit, um die Ausschreibung der Erschließungsmaßnahmen und die weitere Entwicklung des Bebauungsplangebiets zeitnah angehen zu können. Eine Fällung der Bäume sei nur außerhalb der Vegetationsperiode (Anfang Oktober bis Ende Februar) möglich. Weitere Verzögerungen des Verfahrens könnten zu finanziellen Einbußen führen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beigeladene erneut den Rat des Büros W. ein. Dieses erstellte daraufhin ein Gutachten vom 07.03.2023 zur „Erfassung und Bewertung von geschützten Streuobstbeständen gemäß § 33a des LandNatSchG im Zuge des Bebauungsplans „S.“ in N.“, das auf dem Gutachten vom 20.04.2021 aufbaut und durch ein Schreiben vom 17.08.2023 noch präzisiert wurde und in dem ausgeführt wird, dass der Erhalt des konkret betroffenen Streuobstbestandes weder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts noch für die Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung sei. Dies ergebe sich u.a. aufgrund des Verlusts von lediglich zwei Habitatbäumen im Streuobstverbund, des sonstigen Fehlens geeigneter Habitate bzw. Strukturen für Brut- und Fortpflanzungsstätten besonders geschützter oder streng geschützter Vögel, Fledermäuse und holzbewohnender Käferarten, des Fehlens von artenreichem Grünland i.S.d. FFH-Richtlinie sowie einer Pflege der vorhandenen Fettwiesen, auf denen das Mähgut zur Verrottung verbleibe und demzufolge auch das weitgehende Fehlen der zur naturschutzfachlichen Bewertung relevanten Magerkeitszeiger, der in der Gesamtbetrachtung allenfalls durchschnittlichen Wertigkeit des Streuobstbestandes, der aufgrund der Randlage der beiden kleinen Streuobstflächen untergeordneten Bedeutung für den Biotopverbund und des - mit Ausnahme des Stars - Nichtvorhandenseins von besonders geschützten oder streng geschützten Arten innerhalb des Streuobstbestandes sowie durch eine ohnehin hohe Affinität der festgestellten Arten für den Garten- und Siedlungsbereich. Der Verlust an Habitatstrukturen auf dem Gemeindegebiet durch Witterungseinflüsse, unterbliebene Pflege und damit dem vorzeitigen Zusammenbruch von Bäumen dürfe als weitaus höher eingeschätzt werden. Zudem sei den außerhalb des Plangebiets auf dem Gebiet der Beigeladenen befindlichen Streuobstbeständen eine hohe Wertigkeit zuzuordnen. Die vorgeschlagenen Ausgleichmaßnahmen lieferten in Bezug auf Jagdhabitate für die meisten typischen Arten von Streuobstbeständen unmittelbar nach Umsetzung geeignete Lebensraumfunktionen. Die Wertigkeit des entstehenden Grünlandes werde wohl binnen kurzer Zeit (zwei bis fünf Jahre) bereits höher liegen als die des überplanten Bereichs im Gebiet „S.“. Mit Schriftsatz vom 10.08.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Über die im Rahmen der Widerspruchsbegründung genannten Punkte hinaus sei die Ausnahmegenehmigung bzw. die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit schon deswegen rechtswidrig, weil diese zur Umsetzung eines unwirksamen Bebauungsplans erteilt worden sei. Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 - juris) seien auf § 13b BauGB gestützte Bebauungspläne - wie der vorliegende Bebauungsplan „S.“ - rechtswidrig, da die in § 13b BauGB genannte Freistellung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Es handle sich hierbei nicht um eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften i.S.d. § 214 Abs. 1 BauGB, welche nur innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt werden könne. Die Ausschlussfrist in § 215 BauGB stehe zudem nicht mit dem Europarecht in Einklang. Die mangelnde Erstellung eines Umweltberichts sei auch nicht unbeachtlich. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. (Urt. v. 18.04.2013 - C-463/11). Zudem bestünden auch materiell-rechtliche Fehler, für welche die Ausschlusswirkung des § 215 BauGB nicht gelte. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zum Ausgleich des im Zuge von dessen Umsetzung stattfindenden Eingriffs in die Natur, zumindest jenseits des geplanten Ausgleichs nach § 33a Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Damit liege ein Verstoß gegen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hinsichtlich der Umwandlungsgenehmigung selbst habe die Beigeladene den Bedarf an weiterem Wohnraum im Gemeindegebiet nicht belegt. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzeption sei nur bedingt auf flächensparendes Wohnen und Realisierung von möglichst vielen Wohneinheiten auf geringer Fläche ausgelegt. Die Beigeladene habe präzise Angaben zur Bedarfsberechnung, Standortalternativen, weiteren Möglichkeiten zur flächensparenden Deckung des Wohnraumbedarfs (z.B. Innenverdichtung oder Festsetzung verdichteter Bauweisen) sowie zur Einhaltung der Vorgaben zu Dichtewerten aus der Regionalplanung machen müssen, was sie aber unterlassen habe. Zudem seien die Ausgleichmaßnahmen nicht ausreichend. Es fehle an einer Bilanzierung des Verlustes und des vorgesehenen Ausgleichs. In jedem Fall sei der Ausgleich nicht gleichartig. Die Ausgleichsmaßnahmen umfassten weder die Neupflanzung von Obstbäumen noch die Revitalisierung ungepflegter Streuobstbestände, sondern lediglich die Erhaltung bestehender Bäume auf einem von Brombeeren überwucherten Grundstück. Es fehle auch schon an einer Basis für die Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen. Zudem seien die Maßnahmen nicht geeignet, um den vorhandenen Bestand auf der Ausgleichsfläche zu einer gleichartigen Streuobstfläche zu entwickeln. Bei der Ausgleichsfläche handle es sich um einen stark beschatteten Standort. Es komme durch die vorzunehmenden Maßnahmen (z.B. Schneiden und Mulchen des Brombeergestrüpps) zu artenschutzrechtlichen Konflikten. Die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen sei viel zu ungenau, um den Erfolg des Ausgleichs zu sichern. Auf die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und dem umweltschutztechnischen Fachbeitrag vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werde im Rahmen der Umwandlungsgenehmigung nicht eingegangen. Schließlich fehle es in dieser an der Festlegung des Zeitpunkts bis zu dem der Ausgleich herzustellen sei. Bezüglich einer Folgenabwägung sei auszuführen, dass die Vollziehung der Rodung zu einem irreversiblen Verlust des konkreten geschützten Baumbestandes führe, dessen besondere Wertigkeit und Erhaltungswürdigkeit aktenkundig festgestellt sei. Auf der anderen Seite blieben die Interessen an der Realisierung des Baugebiets bestehen, es käme lediglich zu einer Zeitverzögerung. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Umsetzung des Bebauungsplans sei nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat seinem Antrag nicht näher bezeichnete Lichtbilder angeblicher Alternativstandorte beigefügt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Zunächst sei der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig. Dem Antragsteller sei es möglich und zumutbar gewesen, seine Bedenken bezüglich der Umwandlung des Streuobstbestandes bereits im Bebauungsplanverfahren vorzutragen. Im Rahmen von dessen öffentlicher Auslegung sei auch der L. e.V. als der vom Land Baden-Württemberg anerkannte Dachverband der Naturschutzvereine beteiligt worden. Zudem sei der Antragsteller in N. - einer Gemeinde mit 1.849 Einwohnern - mit einer eigenen Ortsgruppe vertreten. Weder im Bebauungsplanverfahren selbst noch im Nachgang zum Satzungsbeschluss sei eine negative Stellungnahme zur Umwandlung der Streuobstwiesen eingegangen. Der Antragsteller müsse sich die Untätigkeit seiner Ortsgruppe zurechnen lassen. In jedem Fall sei der Widerspruch des Antragstellers unbegründet, denn die Umwandlungsgenehmigung sei rechtmäßig. Hinsichtlich des vom Antragsteller in Bezug genommenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan „S.“ zwar nach Maßgabe von § 13b BauGB durchgeführt worden sei. Etwaige Fehler seien aber nach Ablauf der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn entsprechende schriftliche Rügen seien gegenüber der Beigeladenen bis heute nicht erhoben worden. Auch materielle Fehler im Abwägungsvorgang seien nicht ersichtlich. Umweltbelange seien trotz der Durchführung des beschleunigten Verfahrens in Form eines umwelttechnischen Fachbeitrages und einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan enthalte auch Festsetzungen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts. Auch die Beigeladene ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und beantragt, seinen Antrag abzulehnen. Sie führt ergänzend aus, sie habe nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans „S.“ die im Plangebiet gelegenen Grundstücke für rund x Millionen Euro angekauft und zudem Planungskosten (Erstellung der Erschließungsplanung, Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen etc.) von rund y Euro tragen müssen. Zudem sei der erforderliche Ausgleich in Form der Errichtung eines Zauns für die Beweidung der Fläche durch raufressende Wiederkäuer bereits zur Ausführung gekommen. Die in N. ansässige Ortsgruppe des Antragstellers habe „naturgemäß“ Kenntnis über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens und die Planinhalte gehabt. Auf der Gemarkung der Beigeladenen sei zuletzt im Jahr 2009 ein kleines Baugebiet mit 13 Bauplätzen entwickelt und umgesetzt worden. In den darauffolgenden zehn Jahren sei versucht worden, eine innerörtliche Nachverdichtung zu erreichen. Es sei gelungen, drei Grundstücke zu erwerben, die zwischenzeitlich bebaut seien oder für öffentliche Infrastrukturvorhaben genutzt würden. Im Jahr 2021 habe sie eine Umfrage zur Ermittlung leerstehender Gebäude oder freier Bauplätze und deren Verfügbarkeit für einen käuflichen Erwerb gestartet. Es hätten sich lediglich vier Grundstückseigentümer einen Verkauf an die Gemeinde vorstellen können, ein entsprechender Erwerb sei allerdings nicht möglich gewesen. Dagegen seien bei der Beigeladenen allein im Verlauf des Jahres 2021 ca. 20 Anfragen für den Erwerb von Wohnbauflächen eingegangen, denen allerdings in Ermangelung solcher Bauflächen eine Absage habe erteilt werden müssen. Im Vorfeld der Entwicklung des Baugebiets „S.“ habe die Beigeladene im Jahr 2012 eine Alternativenprüfung durchgeführt. Aufgrund der standörtlichen Gegebenheiten und der durch vorhandene gewerbliche Strukturen ausgeschlossenen Wohngebietsentwicklung Richtung Norden sei als Alternative neben dem Baugebiet „S.“ nur der Bereich „H.“ geblieben. Hierbei handle es sich aber um ein kleineres Gebiet und dieses sei auch mit deutlich ausgeprägteren Streuobstbeständen ausgestattet. Zudem hätte es bei diesem Gebiet einen nicht vertretbaren Erschließungsaufwand gegeben. Anders als der Antragsteller vortrage, seien im südwestlichen, südöstlichen und nordwestlichen Umfeld der Ortslage keine unbebauten entwicklungsfähigen Grundstücke vorhanden. Das Gebiet der Beigeladenen sei dort durch umfangreiche Streuobstbestände und in nordwestlicher Lage durch eine umfangreiche gewerbliche Bebauung geprägt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 11.04.2022 eingelegten Widerspruchs ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn der Antragsgegner hat auf Antrag der von der Umwandlungsgenehmigung begünstigten Beigeladenen mit Bescheid vom 18.04.2023 deren sofortige Vollziehung angeordnet. b) Der Antragsteller ist als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt und die auf § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG gestützte Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes unterfällt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 101 ff.). c) Auch fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen erhoben und auch kein Normenkontrollverfahren gegen den beschlossenen Bebauungsplan eingeleitet hat, sondern erst in Form des Widerspruchs gegen die Umwandlungsgenehmigung vorgeht. Auch im öffentlichen Recht ist der Grundsatz von Treu und Glauben heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 - I C 34.72 - juris Rn. 126). Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Danach ist eine Rechtsausübung dann unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2018 - 9 S 652/16 - juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 - juris Rn. 12). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch im öffentlichen Recht mithin in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs (oder Rechtsbehelfs) gegen Treu und Glauben verstößt. Widersprüchliches Verhalten ist allerdings nur dann missbräuchlich, wenn der andere Teil aus dem früheren Verhalten des Rechtsinhabers auf eine bestimmte Sach- und Rechtslage vertrauen konnte, der Berechtigte somit für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (a.A. BGH, Urt. v. 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 - juris Rn. 12 wonach sogar die Begründung schutzwürdigen Vertrauens der Gegenseite nicht notwendig vorauszusetzen ist). Entscheidend sind also der äußere Rechtsscheintatbestand und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in diesen. Auch sonstige Umstände können die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 - I C 34.72 - juris Rn. 127). Im Baurecht ist etwa anerkannt, dass ein Rechtsbehelf eines Nachbarn dann unzulässig ist, wenn er zunächst erklärt, keine Einwendungen gegen ein bestimmtes Bauvorhaben zu erheben und dann später doch gegen dieses vorgeht, etwa gar, nachdem der Bauherr schon Dispositionen getätigt hat, (BVerwG, Beschl. v. 11.02.1997 - 4 B 10.97 - juris Rn. 2; OVG NRW, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1069/14 - juris Rn. 40). Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens dürfte bei Verbandsklagen einer anerkannten Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes eine spezialgesetzliche Ausprägung in § 5 UmwRG gefunden haben. Danach bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die Annahme eines im Sinne dieser Vorschrift treuwidrigen Verhaltens ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng zu handhaben und auf Ausnahmefälle zu beschränken (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2018 - 1 Es 1/18.P - juris Rn. 59; VG Cottbus, Beschl. v. 16.03.2022 - VG 3 L 381/21 - juris Rn. 7). Die Vorschrift des § 5 UmwRG beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (Rechtssache C-137/14), in dem die bisher vorgesehene materielle Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. für unionsrechtswidrig erklärt, aber zugleich klargestellt wurde, dass der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen könne, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig sei. Namentlich darf die Interpretation und Anwendung des § 5 UmwRG demnach nicht dazu führen, dass die wegen Unionsrechtswidrigkeit abgeschaffte materielle Präklusionswirkung in umweltrechtlich relevanten Zulassungs- oder Planungsverfahren faktisch wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 39). Ein treuwidriges Verhalten des Antragstellers scheidet im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller überhaupt Kenntnis vom Bebauungsplanverfahren „S.“ hatte. Diese ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der L. e.V. als Dachverband der privaten Naturschutzverbände im Rahmen des Verfahrens beteiligt wurde, denn der Antragsteller ist nicht Mitglied in diesem Verband und konnte daher auch nicht über die genannten Beteiligung Kenntnis vom Bebauungsplanverfahren erhalten. Der Antragsgegner und die Beigeladene dringen - unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller eine Kenntnis seiner Ortsgruppen zuzurechnen wäre - auch nicht mit ihrem Vortrag durch, der Antragsteller sei in N. mit einer eigenen Ortsgruppe vertreten, diese habe „naturgemäß“ Kenntnis von der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens und der Planinhalte gehabt, sei aber nicht tätig geworden. Denn allein die Existenz der Ortsgruppe führt nicht - auch nicht in einer kleinen Ortschaft - dazu, dass diese „naturgemäß“ Kenntnis von laufenden Bebauungsplanverfahren haben musste. Es ist weder vom Antragsgegner oder der Beigeladenen vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ortsgruppe des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren förmlich beteiligt wurde. 2. Der Antrag ist bei der im Rahmen eines Eilverfahrens durchzuführenden summarischer Prüfung aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken (dazu a). Das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung überwiegt zudem das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (dazu b). Ob in Fällen der Drittanfechtung einer begünstigenden Genehmigung ein besonderes Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug notwendig ist, welches über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, kann dahinstehen, da die Beigeladene ein solches Interesse hat (dazu c). a) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen (BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2020 - 10 S 625/19 - sowie Beschl. v. 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 8). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es dabei nicht an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - juris). Die Entscheidung vom 18.04.2023, mit welcher der Antragsgegner den Sofortvollzug anordnete, enthält eine solche nicht lediglich formelhafte Begründung, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Insbesondere ist erkennbar, dass das Landratsamt E. sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und die Begründung versetzt den Betroffenen in die Lage, die Erfolgsaussichten eines Eilantrags abschätzen zu können. Das Landratsamt E. stellte darauf ab, dass sowohl die Beigeladene als auch die Allgemeinheit ein dringendes Interesse an der Schaffung weiteren Wohnraums hätten, das nur im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Ortsbebauung realisiert werden könne. Diesem Zweck diene der bereits im Dezember 2021 beschlossene Bebauungsplan „S.“, der nur im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter durchgeführt werden könne. Zudem benötige die Gemeinde Planungssicherheit, um die Ausschreibung der Erschließungsmaßnahmen und die weitere Entwicklung des Bebauungsplangebiets zeitnah angehen zu können. Eine Fällung der Bäume sei nur außerhalb der Vegetationsperiode (Anfang Oktober bis Ende Februar) möglich. Weitere Verzögerungen des Verfahrens könnten zu finanziellen Einbußen führen. b) Das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Das Suspensivinteresse findet seine Grundlage in § 80 Abs. 1 VwGO. Das Vollziehungsinteresse ergibt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO ohne weiteres aus dem Gesetz, im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist es im Einzelfall konkret festzustellen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung) bestimmt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - juris Rn. 3). Danach erweist sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie beruht auf einer zwar nicht sonderlich gelungenen, aber wirksamen und auslegungsfähigen Rechtsgrundlage (dazu aa), deren Voraussetzungen vorliegen dürften (dazu bb). aa) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung ist § 33a Abs. 2 NatSchG. Diese Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 in das baden-württembergische Naturschutzgesetz vom 23.06.2015 eingefügt und trat am 01.08.2020 in Kraft. Ihr Absatz 1 bestimmt, dass Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten sind. Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG dürfen Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Nach § 33a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 auszugleichen, wobei der Ausgleich vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Die gesamte Vorschrift des § 33a NatSchG wirft eine Vielzahl von Fragen auf (so zurückhaltend formuliert in VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 158 ff.). Nach Ansicht der Kammer dürfte sie als gesetzgeberischer Fehlgriff einzustufen sein. Versucht man den unklaren Wortlaut der Norm unter Heranziehung grundlegender Prinzipien des öffentlichen Rechts auszulegen, muss wohl ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung dann bestehen, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde kann es dann aller Voraussicht nach nicht geben (vgl. bereits Beschluss der Kammer v. 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris). bb) So ausgelegt dürfte ein Genehmigungsanspruch der Beigeladenen vorliegen. Das Interesse der Beigeladenen an der Umwandlung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes (dazu (1)). Auch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind hinreichend (dazu (2)). (1) Das Interesse der Beigeladenen an der Umwandlung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes. (a) Ein besonders hochwertiges öffentliches Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes ist für die Kammer im konkreten Einzelfall nicht ersichtlich. Vielmehr teilt sie auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen die Einschätzung des Büros W. sowie des Kreisökologen des Landratsamts E., die der Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Allein seine pauschale Aussage, die Rodung führe zum Verlust des Baumbestandes, dessen „besondere Wertigkeit und Erhaltungswürdigkeit aktenkundig festgestellt“ sei, ist hierfür nicht ausreichend. Ausweislich des Büros W. sowie des Kreisökologen ist der Erhalt des konkret betroffenen Streuobstbestandes - 19 Bäume die auf zwei kleine Flächen verteilt sind und von denen nur zwei als Habitatbäume in Betracht kommen - weder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts noch für die Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung. Die entsprechende Begründung insbesondere des Gutachtens des Büros W. ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Kreisökologe des Landratsamts führt zwar an, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts würde beeinträchtigt, dies wirke sich aber - bei Durchführung der gebotenen Maßnahmen - nicht erheblich auf die charakteristische Regulationsfähigkeit des Ökosystems aus. Soweit er ausführt, eine Ausnahme bilde das Schutzgut Boden, dessen Regulationsleistung aufgrund der Versiegelung teilweise nicht mehr gegeben sei, so geht die Kammer davon aus, dass sich dies auf die im Anschluss an die Rodung stattfindenden Bauarbeiten bezieht, die nicht Bestandteil der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sind. Denn durch die Rodung selbst findet keine Versiegelung statt. (b) Im konkreten Einzelfall besteht demgegenüber ein erhebliches Umwandlungsinteresse der Beigeladenen. (aa) Ein solches Umwandlungsinteresse kann insbesondere nicht deswegen verneint werden, weil der Bebauungsplan „S.“ unwirksam wäre. Es kann dabei dahinstehen, ob Mängel bei dessen Aufstellung vorliegen, weil er im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen wurde und dieses Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) unionsrechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 - juris). Denn diese Mängel wurden jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht und sind damit unbeachtlich geworden. Insbesondere wurde - trotz fälschlicher Einbeziehung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, der von § 215 BauGB gerade nicht umfasst wird, und der Einbeziehung auch nicht beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2a BauGB - ordnungsgemäß auf die Rügeobliegenheit im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen. Denn diese Fehler im Hinweis sind nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung oder einen Mangel des Bebauungsplans geltend zu machen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2012 - 8 S 1739/10 - juris; teilweise wird auch vertreten, dass Fehler im Bekanntmachungshinweis sich nur hinsichtlich des fehlerhaft bezeichneten Teils auswirken, im Übrigen die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aber eintreten, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 – juris; Urt. v. 22.10.2018 - 8 S 647/13 - juris). Die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13b Satz 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Beigeladene unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Hierin könnte ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 - juris; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Stand 2022, § 214 Rn. 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2023, § 214 Rn. 63), der allerdings nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht wurde. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist insoweit auch mit Unionsrecht vereinbar. Im Grundsatz sind nationale Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten durch das Unionsrecht anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.03.2006 - C-234/04 - juris). In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben zum Verwaltungsverfahren beim Erlass eines Bebauungsplans ist zunächst allein das nationale Verfahrensrecht maßgeblich. Dieses darf - soweit wie hier Unionsrecht betroffen sein kann - nicht ungünstiger ausgestaltet sein als in Konstellationen, die allein nationale Vorgaben betreffen (Grundsatz der Äquivalenz). Es darf weiter die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH, Urt. v. 15.04.2010 - C-542/08 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform. Die Vorschrift findet ausnahms- und unterschiedslos auf Vorschriften ohne und mit Bezug zum Recht der Europäischen Union Anwendung und genügt damit dem Äquivalenzgrundsatz. Sie genügt auch dem Effektivitätsgrundsatz. Denn die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB treten nur bei einer zutreffenden Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Rüge ein, so dass sichergestellt ist, dass die Betroffenen - auch ohne Blick in das Gesetz - von der Rügeobliegenheit erfahren können. Auch ist der Fristlauf klar bestimmt und keinen Unsicherheiten unterworfen. Schließlich ist die Frist mit einem Jahr hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zu genügen (vgl. zum Vorgenannten insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Nds. OVG, Urt. v. 30.07.2015 - 12 KN 265/13 - juris; Urt. v. 09.06.2016 - 12 KN 187/15 - juris). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, ob Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) der Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB entgegensteht, wenn der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens sich gegen einen Bebauungsplan wendet, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden soll, das jedenfalls UVP-vorprüfungspflichtig ist (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.03.2017 - 4 CN 3.16 - juris). Denn anders als in Art. 11 der UVP-Richtlinie wird von der im vorliegenden Verfahren ggf. relevanten SUP-Richtlinie ein gerichtliches Überprüfungsverfahren für die Öffentlichkeit gerade nicht verlangt (so im Ergebnis BVerwG, Beschl. v. 29.06.2022 - 4 BN 16.22 - juris; vgl. insoweit auch Nds. OVG, Urt. v. 09.06.2016 - 12 KN 187/15 - juris). Soweit der Antragsteller sich auf Rechtsprechung zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. bezieht (EuGH, Urt. v. 18.04.2013 - C-463/11 - juris), ist dies im vorliegenden Fall schon deswegen nicht relevant, weil diese Vorschrift mittlerweile weggefallen ist und auch nicht in Frage steht, ob die mangelnde Durchführung einer Umweltprüfung ohne Weiteres unbeachtlich ist, sondern ob ein darin liegender Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt wurde. Hierzu trifft das zitierte Urteil keine Aussage. Schließlich ist für die Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan „S.“ an einem materiell-rechtlichen Abwägungsfehler litte. Zwar berührt die Begründung - einschließlich des Umweltberichts - insoweit die materiell-rechtliche Seite, als sie, wenn auch nicht ausschließlich, Hinweise auf die Richtigkeit der Abwägung nach § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB geben kann (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Stand 2022, § 214 Rn. 7). Vorliegend sind aber keine Abwägungsdefizite in Bezug auf die in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB genannten Belange erkennbar. Insbesondere sind durch den umweltschutztechnischen Fachbeitrag „Berücksichtigung der Umweltbelange zum Bebauungsplan S.“ vom 08.10.2020 und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 30.08.2020 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB offenbar berücksichtigt worden. Anders als der Antragsteller meint, wurden im Bebauungsplan „S.“ auch die in Ziffer 3.2.2. des umweltschutztechnischen Fachbeitrags genannten „Festsetzungen und Hinweise zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ tatsächlich in planerischen Festsetzungen umgesetzt (vgl. Ziffern I.11., I.13., I.14., II.1., II.2., II.4. des Textteils des Bebauungsplans „S.“). Ein Verstoß gegen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. (bb) Gegen die Erforderlichkeit des Wohngebiets „S.“ hat die Kammer nach Aktenlage keine Bedenken. Die Beigeladene verfolgt damit das Interesse, dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, um insbesondere ortsansässigen Familien Zukunftsoptionen anbieten zu können. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, allein im Verlauf des Jahres 2021 seien bei ihr ca. 20 Anfragen für den Erwerb von Wohnbauflächen eingegangen, denen allerdings in Ermangelung von Bauflächen eine Absage habe erteilt werden müssen. Der Antragsteller hat dies auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern vielmehr lediglich verlangt, dass die Beigeladene die Anfragen belegen möge. Dies hält die Kammer angesichts der klaren Aussage der Beigeladenen und dem fehlenden Vortrag des Antragstellers, warum an der Zahl der Anfragen Zweifel bestehen sollten, im Verfahren des Eilrechtsschutzes für nicht geboten, zumal das Bedürfnis nach Schaffung zusätzlichen Wohnraums auch allgemein bekannt sein dürfte. Weiter hat die Beigeladene plausibel ausgeführt, sie habe zunächst Möglichkeiten der Innenverdichtung ausgelotet und genutzt und anschließend auch Alternativen für eine Gebietsentwicklung im angrenzenden Außenbereich geprüft. So führt sie aus, auf ihrer Gemarkung sei zuletzt im Jahr 2009 ein kleines Baugebiet mit 13 Bauplätzen entwickelt und umgesetzt worden. In den darauffolgenden zehn Jahren sei versucht worden, eine innerörtliche Nachverdichtung zu erreichen. Es sei gelungen, drei Grundstücke zu erwerben, die zwischenzeitlich bebaut seien oder für öffentliche Infrastrukturvorhaben genutzt würden. Im Jahr 2021 habe sie eine Umfrage zur Ermittlung leerstehender Gebäude oder freier Bauplätze und deren Verfügbarkeit für einen käuflichen Erwerb gestartet. Es hätten sich lediglich vier Grundstückseigentümer einen Verkauf an die Gemeinde vorstellen können, ein entsprechender Erwerb sei allerdings nicht möglich gewesen. Im Vorfeld der Entwicklung des Baugebiets „S.“ habe sie bereits im Jahr 2012 eine Alternativenprüfung durchgeführt. Aufgrund der standörtlichen Gegebenheiten und der durch vorhandene gewerbliche Strukturen ausgeschlossenen Wohngebietsentwicklung Richtung Norden sei als Alternative neben dem Baugebiet „S.“ nur der Bereich „H.“ geblieben. Hierbei handle es sich aber um ein kleineres Gebiet und dieses sei zudem mit deutlich ausgeprägteren Streuobstbeständen ausgestattet. Auch hätte es bei diesem Gebiet einen nicht vertretbaren Erschließungsaufwand gegeben. Anders als der Antragsteller vortrage, seien im südwestlichen, südöstlichen und nordwestlichen Umfeld der Ortslage keine unbebauten entwicklungsfähigen Grundstücke vorhanden. Das Gebiet der Beigeladenen sei dort durch umfangreiche Streuobstbestände und in nordwestlicher Lage durch eine umfangreiche gewerbliche Bebauung geprägt. Der Antragsteller hat diesen Vortrag nicht substantiiert in Frage gestellt. Er hat lediglich nicht weiter bezeichnete Luftbilder angeblicher Alternativstandorte vorgelegt sowie pauschal ausgeführt, im südwestlichen, südöstlichen und nordwestlichen Umfeld der Ortslage seien unbebaute Flächen vorhanden, ohne sich mit den genannten Argumenten der Beigeladenen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auch hier hält die Kammer es angesichts des plausiblen Vortrags der Beigeladenen - der sich teilweise auch in den Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren wiederfindet - nicht für erforderlich, im Eilverfahren weitere Angaben zur Bedarfsberechnung, Standortalternativen, Möglichkeiten zur flächensparenden Deckung des Wohnraumbedarfs, sowie zur Einhaltung der Vorgaben zu Dichtewerten aus der Regionalplanung zu fordern. Nicht durchdringen kann der Antragsteller schließlich mit seinem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene eine wenig flächensparende Bebauung mit Einfamilienhäusern plane, wenn es einen erhöhten Bedarf an der Schaffung von Wohnraum gebe. Denn es bestehen grundsätzlich Bedarfe an unterschiedlichen Formen von Wohnraum - auch explizit einen solchen nach Einfamilienhausbebauung. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Beigeladene ein Interesse daran hat, „alteingesessene Familien“ - gemeint sein dürften hier die Kinder alteingesessener Familien, die für sich und ihre Kinder ebenfalls Wohnraum auf dem Gebiet der Beigeladenen finden möchten - an sich zu binden. (c) Eine Abwägung der so festgestellten Interessen führt dazu, dass aller Voraussicht nach das Umwandlungsinteresse der Beigeladenen das Interesse an der Erhaltung der Streuobstwiese überwiegt. Denn während der Antragsteller sich nur auf ein im konkreten Fall schwach ausgeprägtes Erhaltungsinteresse berufen kann, sind die Interessen der Beigeladenen gewichtig. Der Streuobstbestand wird aus den oben dargestellten Gründen nicht von einem gewichtigen Erhaltungsinteresse getragen, es handelt sich im Wesentlichen um aus zwei kleineren Teilflächen bestehenden Streuobstbestand, dem nach der Überzeugung der Kammer keine wesentliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder den Erhalt der Artenvielfalt nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG zukommt. Hingegen sind die Interessen der Beigeladenen im konkreten Einzelfall gewichtig und sie kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihre Interessen an der Schaffung dringend benötigten Wohnraums auf andere Weise zumutbar verfolgen könnte. Da bereits ohne die Einbeziehung der Ausgleichsmaßnahmen die Umwandlungsinteressen überwiegen, kann die Kammer offenlassen, ob auch die beabsichtigten - und teilweise bereits umgesetzten - Ausgleichsmaßnahmen Bestandteil der auf Tatbestandsebene vorzunehmenden Interessenabwägung oder ob diese nur auf der Rechtsfolgenseite von Bedeutung sind. (d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass dem Bescheid vom 07.06.2021 zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung derartige Gesichtspunkte einer Interessenabwägung nicht unmittelbar zu entnehmen sind. Die Kammer kann hier offenlassen, ob die Begründung möglicherweise - jedenfalls im Zusammenhang mit den Inhalts- und Nebenbestimmungen - den gesetzlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG genügt. Denn der Antragsgegner hat die Begründung seiner Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren umfassend ergänzt, sodass ein eventueller Begründungsfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt sein dürfte (vgl. etwa Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Aug. 2022, § 45 VwVfG Rn. 82 ff). Da es sich bei einer Umwandlungsgenehmigung nach Ansicht der Kammer gerade nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, spielt die Vorschrift des § 114 VwGO keine Rolle. (2) Auf Rechtsfolgenseite hat die Kammer keine Bedenken dahingehend, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichend sein könnten. (a) Nach § 33a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen auszugleichen. Ausweislich einer Vollzugshilfe des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg - die für das Gericht zwar nicht bindend ist, aber gleichwohl als Orientierungshilfe dienen kann - setzt dieser Ausgleich einen engen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff voraus und erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb angemessener Frist. Einem solchen Ausgleich immanent ist, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden müssen. Was als gleichartig zu qualifizieren ist, ist eine Wertungsfrage des Einzelfalls, wobei die Flächengröße ein wichtiges, aber nicht das einzige Vergleichskriterium ist. Als weiteres Kriterium ist die vorhandene Artenvielfalt im Streuobstbestand heranzuziehen. Aufgrund der Dauer, bis nach der Neupflanzung ein fachlich wieder gleichartiger Zustand eintreten wird, kann ein Aufschlag erforderlich sein. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Ausgleich herzustellen ist, ist in der Genehmigung festzulegen (vgl. zu alledem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33a NatSchG v. 03.03.2021, S. 4 f. und Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen v. 19.04.2022, S. 5 f.). (b) Hiernach dürfte der vorgesehene Ausgleich ausreichend sein. Der Ausgleich erfolgt mit einer Nähe von rund 1,5 km (noch) in engem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff. Was ein räumlich-funktionaler Zusammenhang ist, ist in der vorgenannten Vollzugshilfe nicht definiert. Maßgeblich sein muss allerdings der Sinn und Zweck einer Ausgleichsmaßnahme, mithin die Möglichkeit der in den gerodeten Streuobstbäumen lebenden Tiere, die Ausgleichsfläche zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall. Aus den Einschätzung des Büros W. sowie des Kreisökologen des Landratsamts E. ergibt sich, dass durch die Rodung lediglich eine geringe Betroffenheit für die Vogelarten Star, Torschwanz und Grauschnäpper vorliegt. Diese Vögel sind aber in der Lage, eine Distanz von 1,5 km zu überwinden. Anders als der Antragsteller meint, sind keine besonders geschützten Käferarten im Rodungsgebiet nachgewiesen worden. Soweit er auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) verweist, so umfasst diese ein weitaus größeres Gebiet als den zu rodenden Streuobstbestand. Der Ausgleich erfolgt auch durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Genehmigung festgelegt ist. Ausweislich des Gutachtens des Büros W. vom 20.04.2021 handelt es sich bei der Ausgleichsfläche nicht um eine Revitalisierungsfläche, sondern die empfohlenen Maßnahmen seien wie eine Neupflanzung zu werten. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Ausgleich herzustellen ist, findet sich zwar nicht im Wortlaut der Umwandlungsgenehmigung. Allerdings wird dort ausgeführt, das Vorhaben sei entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen vom 29.04.2021 auszuführen. Teil dieser Unterlagen ist das Gutachten des Büros W. vom 20.04.2021, aus dessen Seite 5 und 6 sich ein Zeitplan zur Herstellungspflege (Jahr 1 bis 5) und zur Dauerpflege (Jahr 1 bis 25) befindet, was als zeitliche Orientierung genügen dürfte. Der Ausgleich ist auch gleichartig. Wie bereits ausgeführt, ist die Artenvielfalt im betroffenen Streuobstbestand gering. Hinsichtlich der Fläche findet ein Aufschlag von 10% gegenüber dem zu rodenden Streuobstbestand statt. Ein solcher Aufschlag ist angesichts des Vortrags des Büros W., die Wertigkeit des entstehenden Grünlands werde wohl binnen kurzer Zeit (zwei bis fünf Jahre) bereits höher liegen als diejenige des überplanten Bereichs im Gebiet „S.“, als ausreichend anzusehen. Soweit der Antragsteller ausführt, es handle sich um einen stark beschatteten Standort, so ist dies im Umwandlungsbescheid aufgegriffen und angeordnet worden, dies sei bei der Auswahl der zu pflanzenden Baumsorten zu berücksichtigen. Wie der Antragsteller vor dem Hintergrund des Gutachtens des Büros W. vom 20.04.2021 zu dem Schluss kommt, es fehle an einer Bilanzierung des Verlustes und des vorgesehenen Ausgleichs sowie an einer Basis für die Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen, erschließt sich der Kammer nicht. Nichts anderes gilt für seinen pauschalen Vortrag, die vorzunehmenden Maßnahmen führten zu artenschutzrechtlichen Konflikten und seien viel zu ungenau, um den Erfolg des Ausgleichs zu sichern. Soweit er ausführt, eine Bilanzierung der Bäume auf der Ausgleichfläche vor Beginn der Ausgleichsmaßnahme und nach deren Abschluss sei nicht möglich, so wird im Gutachten des Büros W. vom 20.04.2021 - das Teil der Umwandlungsgenehmigung ist - explizit ausgeführt, der Ausgleich an großkronigen Bäumen im weiten Stand erfolge in einem Verhältnis von 1:1,5 bei einer Baumdichte von 68 Bäumen pro Hektar. Auf die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und dem umweltschutztechnischen Fachbeitrag vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen musste im Rahmen der Umwandlungsgenehmigung nicht eingegangen werden, weil diese bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „S.“ berücksichtigt wurden und zudem ein Gebiet umfassen, das mit dem verfahrensgegenständlichen Streuobstbestand nicht identisch ist. c) Die Kammer tendiert dazu, dass ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung nicht zu fordern ist, da diese von einem Dritten - dem Antragsteller - angegriffen wurde. Denn anders als in Zweipersonenverhältnissen - etwa im Polizeirecht - kann die sofortige Vollziehung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet werden - so wie hier geschehen. In einem solchen mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis stehen sich (Grundrechts-)Positionen gegenüber, die prinzipiell gleichwertig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 12). Dies gilt auch in der hier vorliegenden besonderen Situation, dass die Interessen einer Gemeinde mit denjenigen (fremden) Interessen in Einklang zu bringen sind, die von einer hierzu ermächtigten Umweltschutzvereinigung geltend gemacht werden. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Beigeladene durchaus ein besonders Interesse am Sofortvollzug haben dürfte. Die Beigeladene hat während des laufenden Bebauungsplanverfahrens die Umwandlungsgenehmigung beantragt und erhalten, um den Bebauungsplan „S.“ überhaupt umsetzen zu können. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung gebietet es - wie vorliegend geschehen -, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 33a NatSchG bereits auf Planungsebene abgearbeitet werden, damit eine Umwandlungsgenehmigung bei Satzungsbeschluss vorliegt bzw. jedenfalls in Aussicht gestellt werden kann (vgl. weitere Hinweise zur Anwendung des § 33a NatSchG v. 01.04.2022, S. 2). So ist die Beigeladene auch vorgegangen, indem sie vor Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (20.12.2021) die notwendige Umwandlungsgenehmigung beantragte und sie am 07.06.2021 erhielt. Im Vertrauen auf diese Genehmigung und nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezüglich einer Normenkontrolle hat die Beigeladene erhebliche Investitionen in den Ankauf der Grundstücke im Plangebiet getätigt und Planungskosten tragen müssen. Zudem hat sie nachvollziehbar vorgetragen, dass ein akutes Bedürfnis nach Baugrundstücken bzw. Wohnraum für die nächsten Generationen ortsansässiger Familien besteht. Dies dürfte auch weiterhin gelten. Schließlich ist eine Rodung der Bäume nur außerhalb der Vegetationsperiode möglich, sodass selbst bei Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Frühjahr mit einer Zeitverzögerung von mindestens einem weiteren halben Jahr zu rechnen wäre. Ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug drängt sich daher auf. III. Nachdem der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich und in der Regel ein Streitwert zwischen 15.000 € und 30.000 € anzusetzen. Aufgrund der eher geringen Größe des vorliegend im Streit stehenden Streuobstbestandes setzt die Kammer einen am unteren Rand liegenden Wert an. Vorliegend wird dieser Wert nicht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert, da nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer vorliegend der Fall, da im Falle der Rodung ein Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht mehr sinnvollerweise auf Erhalt des Streuobstbestandes gerichtet sein kann.