Urteil
18 K 4259/21
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0425.18K4259.21.00
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Leitsätze
1. Bei dem Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich um ein ortsgebundenes Recht im Sinne des § 52 Nr 1 VwGO.(Rn.25)
2. Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 20a Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt.(Rn.33)
3. § 20a Abs 1 S 2 Nr 2 LGlüG (juris: GlSpielG BW) enthält keine Regelung für eine Prozessstandschaft.(Rn.49)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten je zur Hälfte. Die Klägerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich um ein ortsgebundenes Recht im Sinne des § 52 Nr 1 VwGO.(Rn.25) 2. Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 20a Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt.(Rn.33) 3. § 20a Abs 1 S 2 Nr 2 LGlüG (juris: GlSpielG BW) enthält keine Regelung für eine Prozessstandschaft.(Rn.49) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten je zur Hälfte. Die Klägerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klagen, für die das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig ist, haben keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die vorliegenden Klagen gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Bei dem Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich um ein ortsgebundenes Recht im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO. Unter die ortsgebundenen Rechte fallen alle auf bestimmte Grundstücke bezogenen Rechte oder Rechtsverhältnisse, für die diese Beziehung den wesentlichen Inhalt ausmacht. Ortsgebundene Rechte sind auch die sogenannten radizierten Realrechte; also die an ein bestimmtes Grundstück geknüpften Befugnisse zur Ausübung eines Gewerbes. Der dingliche Gerichtsstand ist daher gegeben für Prozesse um gewerberechtliche Genehmigungen, soweit deren Ausübung - wie beispielsweise bei einer Gaststättenerlaubnis - an ein bestimmtes Grundstück gebunden ist (Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL - Stand: August 2022, § 52 Rn. 14). Die im Streit stehende Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle weist einen so engen örtlichen Bezug zu der Betriebsstätte auf, dass sie ohne diese Örtlichkeit nicht denkbar ist (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 34, der eine Rechtsnachfolge des Betreibers einer Wettvermittlungsstelle in die gegenüber dem Vorbetreiber erlassene Untersagungsverfügung mit dem Argument eines dominierenden Ortsbezugs bejaht), was nach Sinn und Zweck des Gerichtsstandes der Belegenheit die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO begründet. Dies ergibt sich aus § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 LGlüG, wonach die Wettvermittlungsstelle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet, auf einer Pferderennbahn oder in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, betrieben werden darf, und die Wettvermittlungsstelle nicht in Räumlichkeiten betrieben werden darf, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV entgegenstehen, sowie insbesondere auch aus § 20b LGlüG, der mit der Normierung verschiedener Abstandsgebote, weitere Anforderungen an die konkrete Örtlichkeit stellt. Die vorliegende Konstellation ist im Hinblick auf den Ortsbezug mit derjenigen für eine (terrestrische) Buchmachererlaubnis vergleichbar, für die aufgrund der engen örtlichen Verknüpfung mit einer bestimmten Betriebsstätte ebenfalls der Ortsbezug bejaht worden ist (vgl.VG Darmstadt, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 K 1284/14.DA -, juris Rn. 2). Soweit demgegenüber zur früheren Rechtslage vertreten worden ist, dass es sich bei der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags 2007 um kein ortsgebundenes Recht handele (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 03.09.2008 - 1 K 1333/08 -, juris Rn. 2; Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL - Stand: August 2022, § 52 Rn. 14), steht dies der Annahme einer örtlichen Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung eine Untersagungsverfügung betraf, die möglicherweise bereits deshalb anders zu beurteilen ist (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 K 1284/14.DA -, juris Rn. 4), weicht die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich der Wettvermittlung in dem entschiedenen Fall insofern deutlich von der aktuellen Rechtslage ab, als dass unter Geltung der alten Rechtslage die Tätigkeit einer Wettvermittlung gar nicht vorgesehen war und dementsprechend auch keine gesetzlichen Anforderungen an die Räumlichkeiten gestellt wurden. Vorliegend kann die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart auch nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dass die Versagung der Erlaubnis auf die fehlende Zuverlässigkeit der Beigeladenen und nicht auf die fehlende Einhaltung der in § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 20b LGlüG normierten Vorgaben gestützt worden ist. Eine differenzierende Betrachtung dahingehend, ob Gegenstand des konkreten Rechtsstreites eher die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers oder die örtliche Komponente des Wettbüros ist, erscheint nicht sachgerecht. Denn sie würde zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Einzelfallentscheidungen führen, die dem Charakter der Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 1 VwGO als ausschließlichem Gerichtsstand nicht gerecht werden. Zudem müsste ein Klageverfahren bei Änderungen des rechtlichen Prüfungsschwerpunktes plötzlich zwischen den Verwaltungsgerichten verwiesen oder der Streitstoff gesplittet bearbeitet werden, was ebenfalls auszuschließen ist (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 K 1284/14.DA -, juris Rn. 3). 2. Die ausweislich des Klageantrags zu 1 als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist unzulässig, da es an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. a) Die Klägerin hat vorliegend nicht geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zur Begründung einer Klagebefugnis genügt es, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis ist dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - 10 S 2449/17 - juris Rn. 24). Nicht ausreichend für die Bejahung einer Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage ist es hingegen, wenn - parallel zu der im Rahmen der Anfechtungsklage angewendeten Adressatentheorie - der Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts (an den Kläger selbst) abgelehnt wird. Denn die Klage wäre sonst zulässig, wenn der Kläger offensichtlich keinen Rechtsanspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hätte. Eine Abschichtungsfunktion käme § 42 Abs. 2 VwGO unter dieser Prämisse nicht zu. Die prozessuale Substantiierungslast des Klägers ist am subjektiven öffentlichen Recht zu orientieren. Der Kläger muss substantiiert behaupten, dass er einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. Nach seinem Vortrag darf es nicht ausgeschlossen sein, dass er in eigener Person eine Anspruchsnorm zu aktualisieren vermag (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL - Stand: August 2022, § 42 Rn. 71; Herbolsheimer, Grundzüge der Verpflichtungsklage, JuS 2023, 217 (219)). Dementsprechend kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auf die zunächst im gerichtlichen Verfahren diskutierte Frage an, ob der streitgegenständliche Bescheid in der Person der Klägerin an die richtige Adressatin ergangen ist, sondern vielmehr darauf, ob die Klägerin materiell einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Dies ist vorliegend zu verneinen. Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 20a Abs. 1 LGlüG ist die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Anders als beispielsweise § 13 Abs. 2 Satz 1 des AG GlüStV NRW enthalten die nachfolgenden Regelungen zwar weitere Vorgaben für die Erlaubniserteilung, jedoch keine ausdrückliche Regelung, wem diese Erlaubnis zu erteilen ist. Jedoch lässt sich dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person einer Erlaubnis bedarf. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 20a Abs. 1 Satz 1 LGlüG und § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG. Wie bereits oben ausgeführt, normiert § 20a Abs. 1 Satz 1 LGlüG, dass der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf. Die Erlaubnis wird dadurch an den Betrieb geknüpft. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle von einer eine Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG gestellt wird und diese gewährleistet, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen einer die Konzession innehabenden Person und einer die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person unterscheidet. Nachdem die Erlaubnis an den Betrieb der Wettvermittlungsstelle geknüpft wird, ist Erlaubnisinhaber die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von einer eine Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG zu stellen ist und diese zu gewährleisten hat, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt (§ 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG). Dem Wortlaut dieser Regelung ist allein zu entnehmen, wer den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen hat, nicht aber wer Inhaber der beantragten Erlaubnis sein soll. Grundlage für § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG ist § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021. Danach stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die für ihn tätigen Vermittler, soweit die Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind. Diese Vorgabe ist in sämtlichen Landesgesetzen aufgegriffen worden. Die einzelnen Landesgesetzgeber haben jedoch im Hinblick auf die Frage, wer Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist, wie das bereits benannte Beispiel aus Nordrhein-Westfalen zeigt, unterschiedliche Konsequenzen an den Umstand der Antragstellung durch die die Konzession innehabende Person geknüpft. Daraus wird ersichtlich, dass § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV kein einheitliches und demnach zwingendes Verständnis hinsichtlich der Frage, wer Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist, zugrunde liegt. Der Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV steht jedoch der Annahme einer Vertretungsregelung nicht entgegen, da danach jemand für einen anderen und demnach nicht für sich selbst einen Antrag stellen soll. Wie die §§ 14 ff. LVwVfG zeigen ermöglicht das Landesverwaltungsverfahrensgesetz eine Vertretung. Im Rahmen einer Vertretung übernimmt aber der Vertreter nur die tatsächliche Antragstellung, Antragsteller und Inhaber des Rechts ist jedoch der Vertretene. Selbst wenn nicht von einer reinen Vertretungsregelung auszugehen sein sollte, folgt allein aus der tatsächlichen Position des Antragstellers noch nicht, dass dem Antragsteller das beantragte Recht inhaltlich zustehen muss. Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht unterscheidet den Antragsteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) begrifflich von dem Adressaten des Verwaltungsaktes (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass diese Regelung tatsächlich dazu dient, dass das Erlaubnisverfahren nur zwischen der die Konzession innehabenden Person und der Behörde ablaufen und der Wettvermittlungsstellenbetreiber nach dem Willen des Gesetzgebers komplett aus dem Erlaubnisverfahren herausgehalten werden soll. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass allein aufgrund der formalen Zuschreibung der Position des Antragstellers die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, wie beispielsweise § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder § 28 Abs. 1 VwVfG, nicht anwendbar sein sollen. Eine zwingende Vorgabe, dass aus der tatsächlichen Position des Antragstellers auch die Inhaberschaft für die beantragte Erlaubnis folgt, lässt sich § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG jedenfalls nicht entnehmen. Auch das Erfordernis in § 20 Abs. 2 Satz 1 LGlüG (ebenso § 3 Abs. 6 GlüStV 2021), wonach die Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation der eine Konzession innehabenden Person, deren Sportwetten vermittelt werden, eingegliedert sein muss, ändert nichts daran, dass Inhaltsadressat einer für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis nicht die die Konzession innehabende Person ist, sondern die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 10.02.2022 - 10 K 1559/21 -, juris Rn. 6). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die Begründung zu § 20a Abs. 8 LGlüG gestützt. Gemäß § 20a Abs. 8 LGlüG darf die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es sich bei der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle um eine personengebundene Erlaubnis handelt (LT-Drs. 16/9488, S. 26). Aus den Regelungen des § 20a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 bis 4, Satz 4, Abs. 3 bis 5 sowie 9 LGLüG wird deutlich, dass im Antragsverfahren im Wesentlichen persönliche Daten der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person anzugeben sind. Die Ausgestaltung glückspielrechtlicher Erlaubnisse als Personalkonzessionen spricht dafür, dass die Erlaubnis, welche unter anderem an die Zuverlässigkeit der Betreiber anknüpft, auch diesen gegenüber zu erteilen ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, juris Rn. 34). Weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass mit der zum 04.02.2021 in Kraft getretenen Neuregelung in Abkehr zur bisherigen Rechtslage der materiell berechtigte Erlaubnisinhaber geändert werden sollte. Unter der alten Rechtslage hatte der Beklagte - wie dessen Vorbringen im Verfahren bestätigt - die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle dem Vermittler erteilt. Daran hat die Rechtsprechung auch keinen Anstoß genommen. Sie hat vielmehr die Auslegung, dass Erlaubnisinhaber der Betreiber der Wettvermittlungsstelle ist, bestätigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 34). Vorliegend hat die Klägerin nicht geltend gemacht, Anspruchsinhaberin der beantragten Wettvermittlungserlaubnis sein zu wollen. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren beantragt, ihr die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Dem Landesglückspielgesetz ist nicht zu entnehmen, dass grundsätzlich die Veranstalterin nicht auch gleichzeitig die Vermittlerin der Wetten sein darf. § 20a Abs. 3 Satz 1 LGlüG ermöglicht den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle durch eine juristische Person und § 20a Abs. 5 Satz 1 LGlüG sieht vor, dass die Wettvermittlungsstelle von einer von der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person zu unterscheidenden Person verantwortlich geleitet wird. Insofern erscheint es möglich, dass die Klägerin als Veranstalterin der Wetten gleichzeitig die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragt und somit im Falle der Ablehnung die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Klagebefugnis besteht. Ausweislich der Behördenakte hat die Klägerin vorliegend jedoch die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragt und dabei als Vermittler die Beigeladene angegeben. Auch die nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 4 LGlüG vorzulegenden Unterlagen bezogen sich alle auf die Beigeladene. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich bestätigt, dass im vorliegenden Fall keine Vermittlungstätigkeit durch die Klägerin angestrebt wird. Insofern kann der Antrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht so verstanden werden, dass sie in Abkehr zum im Verwaltungsverfahren geprüften Streitgegenstand nunmehr die Erteilung der Erlaubnis an sich selbst als Vermittlerin begehrt. Streitgegenständlich ist insofern die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, deren Betreiberin die Beigeladene sein soll. Dies reicht nicht aus, um eine Verletzung in eigenen Rechten zu bejahen. Denn - wie oben ausgeführt - wird Erlaubnisinhaber der Erlaubnis gemäß § 20a Abs. 1 LGlüG der Betreiber der Wettvermittlungsstelle und nicht die die Konzession innehabende Person. Soweit in der Rechtsprechung die Klagebefugnis einer Wettveranstalterin hinsichtlich einer Befristungsentscheidung bei einer Wettvermittlungserlaubnis im Hinblick auf möglicherweise berührte wirtschaftliche Interessen bejaht worden ist (vgl. VG München, Urteil vom 01.12.2022 - M 27 K 22.5829 -, juris Rn. 13), überzeugt dies nicht, weil im Hinblick auf den oben dargelegten Maßstab allein wirtschaftliche Interessen nicht ausreichen, um eine mögliche Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten zur Begründung einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. b) Soweit schließlich die Beigeladene beantragt hat, der Klägerin die Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. zu erteilen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Nachdem der Klägerin nach den oben gemachten Ausführungen vorliegend bereits nicht das Recht auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zustehen kann, kann das Gericht im vorliegenden Zusammenhang die Frage dahinstehen lassen, ob die Beigeladene das Hindernis einer unzulässigen Klage durch ihren Antrag beseitigen könnte. Im Übrigen wäre auch bei der Beigeladenen die Klagebefugnis zu verneinen, da es in Bezug auf die Beigeladene an jeglichem Anknüpfungspunkt fehlt, der entsprechend § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO eine Ausnahme von dem Erfordernis der (eigenen) Klagebefugnis vorsehen und eine Prozessstandschaft zugunsten der Klägerin ermöglichen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO ist für eine solche Ausnahme eine gesetzliche Regelung erforderlich; eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO nicht möglich. Als anderweitige gesetzliche Bestimmungen kommen sowohl formelle Bundes- als auch formelle Landesgesetze in Betracht. Das Gesetz muss die Klagebefugnis nicht ausdrücklich normieren; vielmehr kann sich diese auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL - Stand: August 2022, § 42 Rn. 37). In Bezug auf die Beigeladene ist überhaupt kein gesetzlicher Anhaltspunkt erkennbar, aus dem eine Prozessstandschaft der Beigeladenen für die Klägerin abgeleitet werden könnte. Ein solcher ist auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht von dem Bevollmächtigten der Beigeladenen benannt worden. 3. Die Klage ist, soweit mit ihr hilfsweise die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an die Beigeladene begehrt wird, bezogen auf die Klägerin unzulässig; bezogen auf die Beigeladene zumindest unbegründet. a) Hinsichtlich der Klägerin fehlt es bereits an der Klagebefugnis, soweit sie die Erteilung der Wettvermittlungserlaubnis an die Beigeladene begehrt und damit in Prozessstandschaft ein fremdes Recht geltend macht. Auch in diesem Verhältnis fehlt es unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabs an einer Regelung, die entsprechend § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO eine Ausnahme von dem Erfordernis der Klagebefugnis vorsieht. § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG enthält keine Regelung für eine Prozessstandschaft. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle von einer eine Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird und diese gewährleistet, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt. Diese Regelung wird von § 20a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 LGlüG flankiert, wonach Änderungen über bezüglich der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person über die die Konzession innehabende Person mitzuteilen sind. Diese Regelung bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Bereits im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren ist - wie oben ausgeführt - zweifelhaft, dass dieser Regelung eine so weitreichende Bedeutung beizumessen ist, dass damit die Beigeladene komplett aus dem Verwaltungsverfahren herausgehalten werden kann. Eine entsprechende Absicht des Landesgesetzgebers - abweichend von dem grundsätzlichen Erfordernis der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO - eine gesetzliche Prozessstandschaft zu ermöglichen, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Auch der Glückspielstaatsvertrag, dessen Umsetzung das Landesglückspielgesetz dient, erfordert im Hinblick auf die in § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV enthaltene Regelung keine solche Prozessstandschaft. Da es sich bei einer gesetzlichen Prozessstandschaft aber um einen absoluten Ausnahmefall handelt, ist davon auszugehen, dass sich dieses - sollte die Einführung einer solchen beabsichtigt gewesen sein - ausdrücklich aus dem Gesetz oder zumindest der Gesetzesbegründung ergeben würde. Die Annahme einer Prozessstandschaft ist auch nicht notwendig, um einen Gleichlauf zwischen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu ermöglichen, wenn § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG - wie oben - allein als Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellung ausgelegt wird. b) Soweit die Beigeladene mit ihrem Hilfsantrag die Erteilung der Wettvermittlungserlaubnis an sich selbst begehrt, stellt sich im Rahmen der Zulässigkeit die bereits oben angesprochene Frage, ob die Beigeladene das Hindernis einer unzulässigen Klage durch ihren Antrag und eine gegebenenfalls in ihrer Person bestehende Klagebefugnis beseitigen kann. Gemäß § 66 Satz 1 VwGO kann der Beigeladene innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen vornehmen. Gemäß § 66 Satz 2 VwGO kann er abweichende Sachanträge nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. Eine notwendige Beiladung liegt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO dann vor, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann zu bejahen, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, so dass aus Rechtsgründen die Entscheidung den Hauptbeteiligten und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die (vom Ausgang des Verfahrens abhängige) Möglichkeit solcher Wirkungen genügt (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 65 Rn. 14). § 65 Abs. 2 VwGO erfasst allerdings auf Grund seiner Anknüpfung an die Formulierungen in der ersten Alternative des § 62 Abs. 1 ZPO dem Wortlaut nach auch Konstellationen, in denen der Dritte bei einem Erfolg der Klage ausschließlich rechtliche Vorteile hätte. Es erscheint zu weitgehend, auch in solchen Fällen eine notwendige Beiladung anzunehmen. Geboten ist insoweit vielmehr eine teleologische Reduktion des § 65 Abs. 2 VwGO. Notwendig ist eine Beiladung nur, wenn dem Dritten bei erfolgreicher Klage ein rechtlicher Nachteil droht. Die notwendige Beiladung setzt mit anderen Worten immer voraus, dass das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. Kann sich dagegen ein Obsiegen des Klägers allenfalls zugunsten des Dritten auswirken, so gibt es keine zwingende Notwendigkeit, ihn am Verfahren zu beteiligen, sondern es kann lediglich eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt sein. Für eine notwendige Beiladung sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseite kommt also nur derjenige in Betracht, der Interesse an einer Klageabweisung hat. Diese einschränkende Auslegung folgt nicht nur aus dem Schutzzweck der Beiladungsregelung. Sie ergibt sich vielmehr auch aus der funktionalen Parallele zur streitgenössischen Nebenintervention, denn diese setzt - wie dargelegt - ebenfalls voraus, dass der Dritte auf Grund seiner Rechtsbeziehungen zum Gegner der unterstützten Partei nachteilige Auswirkungen auf seine Rechtsposition befürchten muss, falls dieser Gegner im Prozess obsiegt (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL - Stand: August 2022, § 65 Rn. 18; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 113; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 64. Edition - Stand: 01.01.2023, § 65 Rn. 11). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht dürfte vorliegend kein Fall einer notwendigen Beiladung vorliegen, da der Beigeladenen bei einer erfolgreichen Klage kein rechtlicher Nachteil droht. Dies hätte zur Folge, dass sie Anträge nur im Rahmen der Sachanträge der Klägerin stellen kann. Grundsätzlich dürfte sich der vorliegende Antrag der Beigeladenen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. zu erteilen, im Rahmen des Antrags der Klägerin halten. Jedoch stellt sich angesichts der Unzulässigkeit der Klage der Klägerin aufgrund der fehlenden Klagebefugnis die Frage, ob die Beigeladene dieses Hindernis in dem Fall überwinden kann, dass in ihrer Person die Klagebefugnis zu bejahen wäre. Dagegen könnte sprechen, dass durch eine einfache Beiladung - anders als beispielsweise bei einer subjektiven Klageänderung - grundsätzlich nicht der Streitgegenstand verändert wird und dass es hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit von Sachanträgen, die sich im Rahmen der entsprechenden Anträge der Hauptbeteiligten halten, sowohl beim notwendigen als auch beim einfachen Beigeladenen genügt, dass die insoweit unterstützten Anträge des Klägers oder Beklagten zulässig und begründet sind (vgl. insoweit W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 66 Rn. 7 aE), was auf eine gewisse Abhängigkeit des Antrags der Beigeladenen von der Zulässigkeit der Klage der Klägerin hindeutet. Selbst wenn die Kammer im vorliegenden Fall mit Blick auf die materielle Rechtslage nicht von einer eine teleologischen Reduktion des § 65 Abs. 2 VwGO ausgehen und damit eine notwendige Beiladung annehmen wollte, und der Beigeladenen deshalb über § 66 Satz 2 VwGO die Möglichkeit hätte, abweichende Sachanträge zu stellen, lässt die Kammer dies vorliegend dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Vorliegend ist die Ablehnung des Verwaltungsaktes nicht rechtswidrig, da die Beigeladene keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis hat. Sie besitzt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LGlüG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die für die Abwicklung des Spielgeschäftes und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche, sachliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind im Rahmen des § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LGlüG die gleichen Kriterien heranzuziehen wie nach § 33i Abs. 2 und § 33c GewO (vgl. zur inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG: OVG Bremen, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 LA 175/20 -, juris Rn. 10). Nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 JuSchG rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine solche Verurteilung liegt für die Beigeladene nicht vor. Die Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den ausdrücklich genannten Regeltatbeständen aber auch aus anderen Gründen ergeben, die denjenigen entsprechen, die auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Denn wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 6). Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veranstalters sind auch die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht zu bestimmen (OVG Bremen, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 LA 175/20 -, juris Rn. 10). Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, brauchen zwar nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein, sie müssen andererseits jedoch gewerbebezogen sein, das heißt, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7). Bei der hiernach gebotenen Prognose kommt es primär auf bisherige Verstöße gegen das geltende Recht an, wenn sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht sind. Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertigt eine Versagung, wenn aus ihnen der Hang der Missachtung der Berufspflichten ersichtlich wird. Der Antragsteller muss willens und in der Lage zur einwandfreien Führung seines Gewerbes sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 8). Berücksichtigungsfähig sind danach auch solche Ordnungswidrigkeiten, deren Geldbuße nicht mehr als 200 EUR beträgt und deren Verhängung deshalb nicht in das Gewerbezentralregister eingetragen werden können (OVG Bremen, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 LA 175/20 -, juris Rn. 10). Droht die Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, können an diese Prognosewahrscheinlichkeit geringere Anforderungen gestellt werden (VG Gießen, Beschluss vom 29.04.2013 - 8 L 326/13 -, juris Rn. 8). Bei alledem ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Frage der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, der Behörde weder eine Ermessensbetätigung noch einen eigenständigen Beurteilungsspielraum zugesteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 8). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Prognose, dass die Beigeladene zukünftig nicht zur einwandfreien Führung ihres Gewerbes willens und in der Lage ist, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall weist das Gewerbezentralregister hinsichtlich der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung acht Eintragungen auf, die in Anbetracht der Rechtskraft der letzten Entscheidung sowie der Höhe des verhängten Bußgeldes gemäß § 153 Abs. 4 GewO alle noch bis zum 22.01.2026 berücksichtigungsfähig sind. Von den im Gewerbezentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten weist insbesondere die als Nummer 6 eingetragene Entscheidung vom 03.12.2019 einen bereichsspezifischen Bezug zum Glückspielrecht auf. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Ordnungswidrigkeitenanzeige wurde seitens der Polizei bei einer Kontrolle der von der Beigeladenen betriebenen Gaststätten am 22.10.2019 gegen 1:40 Uhr festgestellt, dass die Gaststätte geöffnet hatte und alle drei Spielautomaten betriebsbereit waren, ohne dass eine erforderliche Aufsicht vor Ort war. Die Streife habe einige Zeit in der Gaststätte gewartet, ohne dass eine Bedienung erschienen sei. Gegen 1:45 Uhr seien drei Personen in die Gaststätte gekommen und einer der Gäste habe sich vor den Geldspielautomaten gesetzt und zu spielen begonnen. Die Personen hätten sich noch einige Zeit mit der Streife unterhalten. Auch während dieser Zeit habe sich keine Bedienung gezeigt. Daraufhin sei die 10 m gegenüberliegende Gaststätte aufgesucht worden, die ebenfalls von der Beigeladenen betrieben worden sei. Die dortige Bedienung habe zu verstehen gegeben, dass sie ebenfalls für die andere Gaststätte zuständig sei. Die Bedienung habe keinen Überblick gehabt, wer in der anderen Gaststätte verkehre. Sie habe ihren Chef bezüglich der Schließung der Gaststätte verständigen wollen, diesen aber nicht erreichen können. Sie selbst habe die Gaststätte nicht schließen wollen und angegeben, dass man dieses besser mit dem Chef klären solle. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts wurde gegen die Beigeladene gestützt auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR verhängt. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen. Das Glückspielrecht soll - wie sich aus zahlreichen Vorschriften ergibt - insbesondere dem Jugend- und Gesundheitsschutz dienen. Der Jugendschutz ist ein bedeutsames Rechtsgut und genießt Verfassungsrang (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris Rn. 34). Dem Jugendschutz unterliegen Kinder, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Jugendliche, also Personen, die zwar schon 14 Jahre alt sind, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Insoweit ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV erheblich. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärend ergänzt hat, dass seines Wissens im Jahr 2019 bereits Spielgeräte auf dem Markt gewesen seien, die durch eine spezielle Nutzerkarte gegen den unbefugten Gebrauch gesichert gewesen seien, steht dies der Annahme eines erheblichen Verstoßes nicht entgegen. Zum einen stellt dies - bezogen auf die konkreten Spielautomaten - eine reine Vermutung dar, ob diese tatsächlich nur mit einer Karte zu bedienen waren, und zum anderen war gerade aufgrund der fehlenden Aufsicht nicht sichergestellt, dass ein Karteninhaber die Karte nicht einem Nichtberechtigten überließ. Darüber hinaus können insoweit auch die im Gewerbezentralregister als Nummer 1 und 5 eingetragenen Entscheidungen ergänzend herangezogen werden, da auch mit diesen Entscheidungen Verstöße gegen § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG geahndet wurden. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 JuSchG die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht. Gemäß § 3 Abs. 1 JuSchG haben Veranstalter und Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Diese Vorschriften dienen - wie das Glückspielrecht auch - dem Jugend- und Gesundheitsschutz und weisen demnach - auch über den in Bezug genommenen § 6 JuSchG, der insbesondere in seinem Absatz 2 die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeit reglementiert, einen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Gewerbe auf. Bei den im Gewerbezentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich entgegen der Ausführungen im gerichtlichen Verfahren daher nicht nur um minimale Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz, die allesamt mit einem Bußgeld unter 500 EUR geahndet worden sind. In zwei Fällen lag das Bußgeld bei 500 EUR und in drei weiteren Fällen über 300 EUR, so dass in fünf von acht Fällen die Schwelle erreicht wurde, die Gesetzgeber in § 153 Abs. 1 GewO als maßgeblich erachtet hat, um eine Eintragung erst nach fünf anstatt nach drei Jahren zu tilgen. Im Übrigen dient auch der Nichtraucherschutz dem Gesundheits- und Suchtschutz; die nachhaltigen und über einen langen Zeitraum regelmäßig auftretenden Verstöße gegen diese Vorschriften zeigen zumindest eine gewisse Nachlässigkeit der Beigeladenen gegenüber der Einhaltung von Vorschriften die dem Gesundheitsschutz anderer dienen sollen. Die Beigeladene kann sich auch nicht durch den Verweis auf ihre Mitarbeiter exkulpieren. Der Versagungsgrund greift bereits dann ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Antragsteller die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es gehört zu den an den Betreiber zu stellenden Anforderungen, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der dem Spieler- und Jugendschutz dienenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu ergreifen und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. Insbesondere aus der oben wiedergegebenen Ordnungswidrigkeitenanzeige lässt sich nicht entnehmen, dass hier ein Mitarbeiter entgegen geltender Arbeitsanweisungen gehandelt hätte. Die betreffende Mitarbeiterin wollte vielmehr trotz der Anwesenheit der Polizei die unbeaufsichtigte Gaststätte nicht schließen und gab an, dass man dieses besser mit dem Chef klären solle. Diese Schilderung ist nicht dazu angetan, dass Gericht davon zu überzeugen, dass sich die Mitarbeiterin eigenmächtig über ausdrückliche Anweisungen der Beigeladenen hinweggesetzt hätte. Soweit der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass - selbst wenn von einem Organisationsverschulden der Beigeladenen auszugehen sein sollte - diese entsprechende Konsequenzen gezogen hätte und bis zum Jahr 2021 von den ursprünglich fünf betriebenen Gaststätte vier geschlossen habe und nunmehr nur noch eine Gaststätte und die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle betreibe, führt dies ebenfalls nicht zu einer abweichenden Prognose. Denn diese Aussage ist viel zu pauschal, um die auf Tatsachen gestützte Annahme der Unzuverlässigkeit zu erschüttern. Die Voraussetzung dafür wäre zunächst gewesen, darzulegen, dass die beschriebenen Vorfälle auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen sind und weiter aufzuzeigen, wie dieses Organisationsverschulden zukünftig verhindert wird. Allein die Tatsache der Schließung der Gaststätten reicht nicht aus, denn damit ist kein Zusammenhang zwischen den Verstößen und den Schließungen dargelegt worden. Im Übrigen erfordert auch der parallele Betrieb einer Gaststätte und der Wettvermittlungsstelle, dass sich die Beigeladene zukünftig anderen Personen zum Betrieb ihrer Gewerbe bedienen muss. 4. Schließlich ist auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit dem Hilfsantrag zu 3 erhobene Anfechtungsklage unbegründet. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Denn gemäß des über § 173 VwGO anwendbaren § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. In dem Übergang von einer auf den gleichen Verwaltungsakt bezogenen Verpflichtungsklage zu einer bloßen Anfechtungsklage ist eine solche Klagebeschränkung zu sehen. Die Anfechtungsklage ist auch zulässig. Denn die Klägerin ist für diese Klage in Anwendung der Adressatentheorie klagebefugt. Der Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht und die Klagefrist ist ebenfalls gewahrt. Für die Zulässigkeit bezogen auf die Beigeladene kommt es dabei nicht darauf an, ob diese selbst klagebefugt ist. Denn es genügt für die Zulässigkeit und Begründetheit von Sachanträgen, die sich im Rahmen der entsprechenden Anträge der Hauptbeteiligten halten, sowohl beim notwendigen als auch beim einfachen Beigeladenen, dass die insoweit unterstützten Anträge zulässig und begründet sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beiladung nur voraussetzt, dass rechtliche Interessen berührt werden (W.-R. Schenke, in: VwGO, 27. Aufl., § 66 Rn. 7aE). Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. In Bezug auf die unter Nummer 1 getroffene Regelung kann dahinstehen, ob der Verwaltungsakt möglicherweise aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beigeladenen formell rechtswidrig oder im Hinblick auf die fehlerhafte Adressierung an die Klägerin rechtswidrig ist, denn es fehlt jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Klägerin und der Beigeladenen. Neben der objektiven Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes fordert der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Aufhebungsanspruch eine „dadurch“ verursachte Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Die subjektive Rechtsverletzung setzt - sowohl bei der Adressatenklage als auch bei der Drittklage - voraus, dass der objektive Rechtsverstoß in ein gerade dem Kläger zugewiesenes Recht eingreift. Dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt in der Regel vor, wenn sich der Kläger als Adressat des ihn belastenden, objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf seine Grundrechte, zumindest auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Dass dies bei dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes stets vorliegt, ist dennoch nicht zwingend. Mag die Adressatenstellung für eine Bejahung der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ausreichen, bedarf es für die Frage nach der Begründetheit der Anfechtungsklage einer hinreichenden Prüfung, ob die objektive Rechtsverletzung zugleich in ein individualschützendes Recht des Adressaten eingreift. Einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch kann der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes nicht für sich beanspruchen. Das Verwaltungsgericht darf den angefochtenen Verwaltungsakt nur insoweit aufheben, als dieser ein subjektives Recht des Adressaten verletzt (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL - Stand: August 2022, § 113 Rn. 29). Vorliegend scheidet die Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin aus, da diese - wie oben dargelegt - im konkreten Fall nicht materiell Berechtigte des aus § 20a LGlüG folgenden Anspruchs ist. Auch eine Rechtsverletzung der Beigeladenen scheidet aus, da diese - wie ebenfalls oben dargelegt - keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die unter Nummer 2 getroffene Gebührenfestsetzung. Soweit in diesem Zusammenhang bereits streitig ist, ob es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der die Verwaltungsgebühr auslösenden Amtshandlung ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.), kann dies vorliegend dahinstehen, da die Ablehnung der Erlaubnis im Ergebnis - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Insbesondere gehört dazu gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung. Die Definition des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung als Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr an. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn die öffentliche Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft. Diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein und kann sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder Sachnähe und der damit verbundenen Möglichkeit ergeben, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Das Interesse ist weit zu verstehen. Es genügt, dass der Einzelne durch die öffentliche Leistung einen tatsächlichen Vorteil erhält; ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht vorliegen. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die öffentliche Leistung ausschließlich dem individuellen Interesse eines Einzelnen dient; es genügt, wenn sie auch dem individuellen Interesse dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2018 - 5 S 2311/16 -, juris Rn. 27). In Anwendung dieses Maßstabs ist der Klägerin der Erlass des Bescheides zurechenbar, da sie als Veranstalterin - auch unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen, dass sie nicht als Vermittlerin auftreten möchte und ihr daher nicht die Erlaubnis zusteht - ein wirtschaftliches Interesse und damit einen tatsächlichen Vorteil hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis an die Beigeladene hat. 5. Soweit die Klägerin und die Beigeladene abschließend darüber hinaus noch hilfsweise die Feststellung begehrt haben, dass der Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. durch die Klägerin nur zugunsten der Beigeladenen als Anspruchsinhaberin gestellt werden kann, hat diese Klage ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 43 Rn. 11). Gegenstand einer Feststellungsklage können auch Rechte und Pflichten aufgrund einzelner abtrennbarer selbständiger Anspruchsgrundlagen sein. Nicht feststellungsfähig sind dagegen bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 43 Rn. 13). Die Feststellung kann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene können die Frage, wer Anspruchsinhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle ist, jeweils über eine Verpflichtungsklage klären. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Halbsatz 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. III. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage der Klagebefugnis und einer möglichen Prozessstandschaft der eine Konzession innehabenden Person gemäß §§ 4a bis 4e in Verbindung mit § 10a Abs. 2 GlüStV im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis gemäß § 20 LGlüG ist - ebenso wie die zugrundeliegende materielle Frage, wer Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist, - in einer Vielzahl von Verfahren von Relevanz und bisher nicht abschließend geklärt. Streitgegenstand ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07.01.2021 beantragte die Klägerin als konzessionierte Veranstalterin von Sportwetten im Internet und im stationären Betrieb beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer bis zum 01.01.2035 befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx in xx B. und gab dabei als Vermittler der Wetten die Beigeladene an. Das Gewerbezentralregister vom 05.01.2021 wies hinsichtlich der Beigeladenen sieben Eintragungen aus dem Zeitraum vom 08.10.2012 bis zum 12.05.2020 aus; dabei unter anderem eine Entscheidung vom 03.12.2019, wonach gegen die Beigeladene ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR wegen eines Verstoßes gegen § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV verhängt wurde. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin mit, dass im Gewerbezentralregisterauszug der Beigeladenen sieben gewerberechtlich einschlägige Eintragungen von Oktober 2012 bis Mai 2020 enthalten seien. Die bisher begangenen Verstöße führten dazu, dass die Beigeladene nicht als zuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG angesehen werden könne. Insbesondere zeige die Regelmäßigkeit, mit der die Verstöße bis in die jüngste Zeit begangen worden seien, eine gewisse Beharrlichkeit bei der Missachtung der Rechtsordnung auf. Diese Umstände führten dazu, dass der Erlaubnisantrag nicht positiv beschieden werden könne. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Mit Schreiben vom 16.04.2021 bat der Bevollmächtigte der Klägerin um den Erlass eines Bescheides, ohne sich inhaltlich zu äußern. Mit Bescheid vom 05.08.2021, der ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Sendeberichts dem Bevollmächtigten der Klägerin am gleichen Tag per Fax zuging, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Anhörungsschreiben die von der Klägerin beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der W. Straße xx in xx B. ab (Nummer 1) und setzte für diesen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 450 EUR fest (Nummer 2). Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.08.2021, das am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben, ohne diese inhaltlich zu begründen. Mit Schreiben vom 10.03.2022 hat sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen legitimiert und um notwendige Beiladung der Beigeladenen gebeten. Der Bescheid sei bereits rechtswidrig, da sie im Antragsverfahren nicht beteiligt worden sei und auch den Ablehnungsbescheid nicht unmittelbar von der Behörde erhalten habe. Soweit die Ablehnung damit begründet worden sei, dass sie trotz Vorlage umfassender Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde angeblich nicht ausreichend zuverlässig sein solle, so hätte sie in einem solchen Fall zwingend vor Erlass eines solchen Bescheides selbst und unmittelbar angehört werden müssen. Das Erlaubnisverfahren sei intransparent. Der Gesetzgeber habe schon nicht hinreichend klar geregelt, wie genau dieses Erlaubnisverfahren abzulaufen habe. Er habe zwar noch geregelt, wer wohl Antragsteller des Erlaubnisverfahrens sei, nämlich die Wettveranstalterin, keinesfalls aber weiter geklärt, in welcher Form auch der Betreiber der Wettvermittlungsstelle, um dessen Betrieb es letztendlich gehe, an einem solchen Verfahren zu beteiligen sei. Die gesetzliche Konstruktion sei höchst unklar und durch die Landesgesetze in verschiedenen Bundesländern noch intransparenter geworden. So würden Ablehnungsbescheide in Baden-Württemberg, Berlin und Hessen ausschließlich den Wettveranstaltern überlassen. In Bayern oder Hamburg hingegen würden die Ablehnungsbescheide ausschließlich an die Wettvermittler übersandt. In Nordrhein-Westfalen würden sowohl die Wettveranstalter als auch die Wettvermittler angeschrieben und angehört, wenn Ablehnungen von Erlaubnisanträgen beabsichtigt seien. Nirgendwo finde sich indes hierzu eine klare gesetzliche Regelung. Im Übrigen sei sie keinesfalls unzuverlässig. Die nur sehr geringen Bußgelder, die allesamt unter 500 EUR gelegen und schon deshalb offensichtlich auch nur minimale Verstöße geahndet hätten, seien allesamt in Zusammenhang mit den insgesamt vier von ihr betriebenen Gaststätten eingetreten. Ihr Führungszeugnis sei unbelastet. Steuerlich werde sie als ordentliche Unternehmerin geführt. Die Bußgelder lägen zum Teil viele Jahre zurück und beträfen minimale Verstöße in Gaststätten, die regelmäßig dadurch eingetreten seien, dass dortige Mitarbeiter trotz klarer Arbeitsanweisung Gäste hätten rauchen lassen. Sie habe sich damals nicht gegen die Bußgeldbescheide zur Wehr gesetzt, was aber nicht bedeute, dass es sich deshalb um rechtmäßige Bußgeldbescheide handele. Keiner der Bußgeldbescheide beziehe sich auf die hier betroffene Wettvermittlungsstelle. Berücksichtige man all diese Umstände, sei der Ablehnungsbescheid rechtswidrig. Die Behörde könne im Übrigen ihr Ermessen bei der Frage der Zuverlässigkeit und einer etwaigen Zukunftsprognose gar nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben, wenn sie gar nicht angehört worden sei. Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat das Gericht die Beigeladene als Betreiberin der Wettvermittlungsstelle in der W. Straße xx in xx B. beigeladen und die Klägerin aufgefordert, mitzuteilen, aus welcher Anspruchsgrundlage sie das Recht ableite, dass ihr die beantragte Wettvermittlungserlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu erteilen sei. Die Klägerin hat sich insoweit ausschließlich auf den Vortrag der Beigeladenen berufen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2021 aufzuheben, höchst hilfsweise festzustellen, dass der Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. durch die Klägerin nur zugunsten der Beigeladenen als Anspruchsinhaberin gestellt werden kann. Die Beigeladene beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2021 aufzuheben, höchst hilfsweise festzustellen, dass der Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift W. Straße xx, xx B. durch die Klägerin nur zugunsten der Beigeladenen als Anspruchsinhaberin gestellt werden kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 05.08.2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der streitgegenständliche Bescheid sei gegenüber dem richtigen Adressaten ergangen. Der Sportwettenveranstalter werde seit dem 01.07.2021 in Abkehr zur früheren Praxis adressiert, weil er „für den Vermittler“ die Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle beantrage. Der Praxiswechsel in der Adressierung gehe nicht mit einer Änderung der materiellen Rechtsauffassung im Vergleich zu den früheren Erlaubnissen einher. Vielmehr basiere er auf dem Sinn und Zweck des Landesglückspielgesetzes, wonach die Behördenkommunikation über den Veranstalter zu erfolgen habe. Dies diene der effizienteren Handhabung der Erlaubnisse aus Behördensicht. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG dürfe die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antrag von einer Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG gestellt werde. Somit habe der Landesgesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass das Erlaubnisverfahren nur zwischen Sportwettenveranstalter und Behörde ablaufen solle. Hierfür sprächen auch die Regelungen des § 20a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 LGlüG. Der Wettvermittlungsstellenbetreiber solle somit nach dem Willen des Gesetzgebers komplett aus dem Erlaubnisverfahren herausgehalten werden. Einer Anhörung der Beigeladenen habe es somit nicht bedurft. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Betreiberin zu beteiligen gewesen sei, so könne diese auch noch im gerichtlichen Verfahren angehört werden. Im Übrigen sei der Erlaubnisantrag gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LGlüG abzulehnen gewesen, da die Beigeladene nicht die für die Abwicklung des Spielgeschäfts erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitze. Dass die Bußgelder nach Ansicht der Beigeladenen nur „gering“ seien, spreche nicht gegen ihre Unzuverlässigkeit. Vielmehr sei die Ablehnung der Erlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn unklar sei, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen. Erst recht gelte dies bei jedenfalls bestehenden und nicht ausgeräumten Zweifeln an der Zuverlässigkeit. Diese Zweifel bestünden vorliegend. Wie die Beigeladene selbst mitteile, habe sie sich gegen die Bußgeldbescheide nicht zur Wehr gesetzt, sondern habe diese in Bestandskraft erwachsen lassen. Dies hätte die Beigeladene jedoch tun sollen, um die Zweifel an der Zuverlässigkeit zu beseitigen. Das Gericht hat bei der Gemeinde Böblingen am 21.04.2023 um weitere Auskünfte zu den hinsichtlich der Beigeladenen im Gewerbezentralregister eingetragenen Bußgeldentscheidungen gebeten und daraufhin die auf die Eintragungen Nummer 5 und 6 bezogenen Ordnungswidrigkeitenanzeigen sowie eine weitere Ordnungswidrigkeitenanzeige einschließlich Bußgeldbescheid erhalten, bezüglich derer die Eintragung ins Gewerbezentralregister erst im Frühjahr 2021 erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Behördenakte des Regierungspräsidiums Bezug genommen.