Urteil
5 K 2836/23
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0929.5K2836.23.00
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Leitsätze
Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb der Schulzeiten für den Vereinssport genutzt wird, stellt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) dar, wenn sich das Angebot an Vereinssportler aller Altersgruppen und nicht spezifisch an Kinder und Jugendliche richtet.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2023 verpflichtet, der Klägerin die am 10.10.2022 von der T... T... Ltd. beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb der Schulzeiten für den Vereinssport genutzt wird, stellt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) dar, wenn sich das Angebot an Vereinssportler aller Altersgruppen und nicht spezifisch an Kinder und Jugendliche richtet.(Rn.26) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2023 verpflichtet, der Klägerin die am 10.10.2022 von der T... T... Ltd. beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin hinsichtlich ihres Verpflichtungsbegehrens klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. 1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Sie ist demgegenüber zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen könnte. In Fällen, in denen das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition zumindest offen ist, liegt die notwendige Klagebefugnis vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschließen, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängt, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (stRspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 92 und vom 17.07.2018 - 10 S 2449/17 -, VBlBW 2018, 516, juris Rn. 24; jeweils m.w.N.). Für die Bejahung einer Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage muss sich aus dem Klagevorbringen ergeben, dass der Kläger zumindest die Möglichkeit eines Anspruchs auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. 2. Gemessen daran ist die Klägerin klagebefugt. Denn es ist zumindest möglich, dass sie einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes – hier der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle – hat. Nach der im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 206; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 26, Urteil vom 05.06.2018 - 6 S 2670/17 -, n.v. UA S. 8; Beschluss vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2019 - 8 A 999/15.Z -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 B 441/18 -, ZfWG 2019, 326, juris Rn. 27) geltenden Rechtslage ist Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt. So heißt es in § 20a Abs. 1 Satz 2 LGlüG in der Fassung vom 25.02.2025 ausdrücklich: „Die Erlaubnis darf der Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt, nur erteilt werden, wenn...“. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Erlaubnis nicht dem Veranstalter, sondern der Person zu erteilen ist, die die Wettvermittlungsstelle tatsächlich betreibt (LT-Drucks. 17/8112, S. 62 f.; vgl. zur alten Rechtslage VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris Rn. 33 ff.). Die TXXX TXXX Ltd. als Wettveranstalterin ist zwar diejenige, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen hat, nach dem nunmehr eindeutigen Wortlaut tut sie dies jedoch „für die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person“ (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG in der Fassung vom 25.02.2025) - hier die Klägerin -, die dementsprechend der materiell berechtigte Erlaubnisinhaber wird. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2023 der Klägerin nur nachrichtlich zugestellt wurde. Ginge man von einem fehlenden Bekanntgabewillen des Beklagten aus, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO vor, weil dann über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden wäre. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der von der TXXX TXXX Ltd. am 10.10.2022 beantragten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort KXXX Straße XXX in St. Leon-Rot zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis nach § 20a Abs. 1 Satz 2 LGlüG liegen hier vor. Der begehrten Erlaubniserteilung steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht die Abstandsvorgabe des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG entgegen, was allein zwischen den Beteiligten streitig ist. 1. Nach § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG ist zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Die Abstandsbestimmung ist verbindlich. Eine Abweichungsmöglichkeit durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist - bewusst - nicht vorgesehen (vgl. LT-Drucks. 16/9488 (S. 27). Diesen Vorgaben wird die Wettvermittlungsstelle der Klägerin gerecht. Sie befindet sich nach unbestrittener Feststellung des Beklagten zwar in einer Entfernung von ca. 121 Meter Luftlinie zur MXXX-Sporthalle und in ca. 427 m Luftlinie zum JXXX Hierbei handelt es sich jedoch nicht um relevante Einrichtungen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG. a) Der unbestimmte Begriff der „Einrichtung“, der im Gesetz selbst nicht weiter definiert wird, kann nach dem Wortlaut weit verstanden werden. Unter einer „Einrichtung“ wird üblicherweise, etwa im Kommunalrecht für die öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, sehr allgemein eine Zusammenfassung von Personen oder Sachen verstanden, die von der Gemeinde im Rahmen ihres in § 1 Abs. 2 und § 2 GemO umschriebenen Wirkungskreises geschaffen wird und die durch einen gemeindlichen Widmungsakt der unmittelbaren und gleichen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Die Rechtsprechung geht dabei auch für Anlagen, die ausdrücklich für jedermann ohne Zulassung unentgeltlich zur Verfügung stehen, davon aus, dass es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO handelt (vgl. zu § 42 Abs. 3 LGlüG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine wesentliche Eingrenzung erfährt die Norm allerdings dadurch, dass es sich bei der – öffentlichen oder privaten – Einrichtung um eine solche „zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ handeln muss. Dies erfordert eine entsprechende Zweckverfolgung der Einrichtung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche wenden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, juris Rn. 15). So heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 16/9488, S. 27), dass § 20b Abs. 1 LGlüG eine spezielle Ausformulierung des Jugendschutzgedankens enthält, indem ein Mindestabstand von 500 Metern zu solchen Einrichtungen vorgesehen ist, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen. Erfasst werden sollen aber nur solche Einrichtungen, die sich ihrem Wesen nach überwiegend an Kinder ab dem zwölften Lebensjahr richten. Hierzu zählen insbesondere weiterführende Schulen oder Jugendheime sowie Einrichtungen für den Schulsport. Nicht hierzu zählen insbesondere Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Grundschulen oder Spielplätze sowie sonstige Einrichtungen, die ihrem Wesen nach überwiegend für Kinder im Grundschul-, Kindergarten- oder Kleinkindalter vorgesehen sind, da der Schutzzweck der Norm darin besteht, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Einrichtungen für Kleinkinder, die vom Vorhandensein einer Wettvermittlungsstelle in ihrem Umfeld nicht beeinflussbar sind und bei denen nicht zu befürchten ist, dass allein durch die Existenz der Wettvermittlungsstelle ein Gewöhnungseffekt eintritt bzw. Anreize, etwas Verbotenes zu tun, geweckt werden, fallen nicht hierunter. Etwaige Beschränkungen von Betreibern von Sportwettvermittlungsstellen in ihrer Berufsausübungsfreiheit sind aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, und die schon nach dem Wortlaut der Vorschrift durch den Gesetzgeber typisierend angenommene Mitbenutzung der betroffenen Anlagen durch Kinder ist hierfür keine schwerpunktmäßige Nutzung durch Kinder und Jugendliche ab dem zwölften Lebensjahr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Nutzung einer Einrichtung schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche erfolgt und sich die Nutzung durch Angehörige der maßgeblichen Altersgruppe dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist. Denn allein die Mitnutzung einer Einrichtung durch Kinder beseitigt das Schutzbedürfnis der von dem Schutzzweck des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG Betroffenen und den im Alltag eintretenden Gewöhnungseffekt nicht (vgl. zu § 42 Abs. 3 LGlüG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425, juris Rn. 15). Erforderlich ist jedoch – typisierend betrachtet – ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt. Fehlt es daran, liegt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG, sondern eine für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmte Einrichtung vor (vgl. zu § 42 Abs. 3 LGlüG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, juris Rn. 17). b) Gemessen hieran stellt das Jugendzentrum JXXX mit - angestrebten - etwa sechs Veranstaltungen pro Jahr, die sich an Teilnehmer zwischen 16 und 30 Jahren richten, keine Einrichtung im Sinne von § 20b Abs. 1 LGlüG dar. Hiervon gehen mittlerweile auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Mit nur sechs Veranstaltungen pro Jahr handelt es sich um eine vollkommen unbedeutende Einrichtung, die von vornherein keine Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu auch VG Mainz, Urteil vom 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris Rn. 36). Die Teilnahme an diesen vereinzelten Veranstaltungen ist keine Aktivität, die das Alltagsleben von Jugendlichen in besonderer Weise oder über einen längeren Zeitraum prägt. Zudem und unabhängig davon ist der Anteil der relevanten Altersgruppe bei Teilnehmern zwischen 16 und 30 Jahren zu gering, um von einer Kinder- und Jugendeinrichtung im vorgenannten Sinne ausgehen zu können. Die Nutzung durch Jugendliche stellt sich vielmehr als gänzlich untergeordnet dar. Ferner liegt es auf der Hand, dass das Angebot nicht speziell auf Angehörige dieser Altersgruppe zugeschnitten ist. Auch bei der MXXX-Sporthalle als multifunktional genutzter gemeindlicher Schulturnhalle handelt es sich nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Betrachtete man abstrakt den Widmungszweck der MXXX-Sporthalle, ist festzustellen, dass diese primär, nämlich an allen Vormittagen von Schultagen, dem Grundschulsport dient. Daneben wird die Halle an den Nachmittagen und am Wochenende multifunktional für den Vereinssport aller Altersgruppen sowie weitere Veranstaltungen genutzt, die den gemeindlichen Alltag prägen, wie Flohmärkte und Blutspendeaktionen. Ein Widmungszweck, der in seinem Schwerpunkt auf Kinder und Jugendliche zwischen elf und 17 Jahren abzielt, ist hierin nicht zu erkennen. Überdies liegt bei der angezeigten typisierenden Betrachtung kein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot vor, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt. Zwar können sich in der MXXX-Sporthalle Kinder und Jugendliche aufhalten, die Einrichtung ist ihrer Zwecksetzung nach aber nicht gerade auf diese Altersgruppen ausgerichtet. Eine typisierte Zielgruppenbindung, wie sie etwa bei Musikschulen, Jugendzentren oder pädagogisch begleiteten Freizeitangeboten vorliegt, fehlt hier. Die Angebote der Sportvereine für Jugendliche stellen nicht den Schwerpunkt, sondern lediglich einen untergeordneten Teil der Nutzung dar. Es handelt sich bei wertender Betrachtung hier vielmehr um eine durch Grundschulkinder und die Allgemeinheit genutzte Einrichtung. Die Mitnutzung einer Einrichtung durch Kinder oder Jugendliche ist jedoch nur dann relevant, wenn sich daraus ein prägender Einfluss auf deren Alltagsleben ergibt, beispielsweise durch regelmäßige und inhaltlich an sie angepasste Programme, Betreuung oder pädagogische Begleitung. Die streitgegenständliche Turnhalle ist aber neben ihrer vorrangigen Bestimmung als Grundschulturnhalle für die Allgemeinheit geöffnet, denn das Sportangebot an den Nachmittagen richtet sich unterschiedslos an alle Vereinssportler und bietet kein spezifisches, durchgängig jugendzentriertes Konzept. Es fehlen insbesondere pädagogisch geschultes Personal vor Ort, sozialpädagogische Begleitung oder Aufsicht, jugendspezifische Aufenthalts- oder Schutzkonzepte oder eine durchgängige Orientierung an Entwicklungsbedürfnissen Jugendlicher. Dies unterscheidet die Gemeindeturnhalle deutlich z.B. von Jugendzentren, Kinderhäusern oder Kinderfreizeiteinrichtungen, die gezielt auf Bedürfnisse junger Menschen abgestimmt sind. Die bloße faktische Mitnutzung durch Jugendliche reicht daher vorliegend nicht aus, um den Tatbestand des § 20b Abs. 1 LGlüG zu erfüllen. Schließlich spricht auch die aktuelle konkrete Nutzung der MXXX-Sporthalle gegen eine Qualifizierung als Einrichtung für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Belegungsplans vom 01.04.2025 wird diese von Montag bis Freitag am Nachmittag rund 40 Stunden für Vereinssport genutzt; davon entfallen 14 Stunden auf Jugendliche zwischen elf und 17 Jahren und gut 26 Stunden auf Sportler anderer Altersgruppen. Am Wochenende wird die Halle von Gemeindemitgliedern aller Altersklassen zu unterschiedlichen Zwecken genutzt, wobei von einer Nutzungsdauer von im Durchschnitt etwa sieben Stunden auszugehen ist. An den Vormittagen von Montag bis Freitag erfolgt eine Nutzung durch Grundschulkinder. Auch wenn, wie bereits dargestellt, die Mitnutzung einer Halle durch einen nicht vom Schutzzweck der Norm umfassten Personenkreis unschädlich und keine schwerpunktmäßige Nutzung durch Jugendliche erforderlich ist, darf sich die Nutzung durch Jugendliche dabei dennoch nicht als gänzlich untergeordnet erweisen. Dies ist hier angesichts der dargelegten quantitativen Verhältnisse mit einem Nutzungsanteil von lediglich 14 Stunden pro Woche jedoch der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013. Danach ist bei einer Gewerbeerlaubnis der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, zugrunde zu legen. Da die Klage noch vor Bekanntgabe des neuen Streitwertkatalogs am 02.07.2025 anhängig gemacht wurde, ist nicht auf die aktuelle Fassung des Streitwertkatalogs abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 -, juris; so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, juris Rn. 30). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Die XXX - eine auf Malta ansässige Veranstalterin von Sportwetten und Inhaberin einer Erlaubnis im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG für die Veranstaltung von Sportwetten nach den §§ 4a bis 4d GlüStV 2021 - beantragte am 10.10.2022 als Wettveranstalterin die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort KXXX Straße XXX in St. L.. Als Wettvermittlerin wurde die Klägerin benannt. Mit Schreiben vom 21.11.2022 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe die TXXX TXXX zur beabsichtigen Ablehnung der Erlaubniserteilung an. Dem stehe die Regelung in § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG entgegen, weil das Jugendzentrum JXXX-Punkt BLU e.V. in der LXXXstraße XXX etwa 427 m Luftlinie von Eingangstür zu Eingangstür von der beantragten Wettvermittlungsstelle entfernt liege. Auf die Rüge der Klägerin, dass dort keine konkreten Veranstaltungen geplant seien, teilte die Gemeinde St. L. dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, es würden hauptsächlich Konzerte (vier bis fünf pro Jahr) durchgeführt, die unregelmäßig über das Jahr verteilt stattfänden. Pandemiebedingt seien in der jüngsten Vergangenheit keine Veranstaltungen durchgeführt worden. Für das Kalenderjahr 2023 seien noch keine Veranstaltungen geplant. Weiterhin wurde seitens der Gemeinde vorgetragen, auch die MXXX-Sporthalle in der SXXXstraße XXX sei für das Verfahren zu berücksichtigen. Sie liege etwa 121 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, von der beantragten Wettvermittlungsstelle entfernt. Hier fänden verschiedene Vereinsaktivitäten statt, an denen auch Jugendliche teilnähmen. Dem entgegnete die TXXX TXXX Ltd., die Sporthalle sei primär dem Grundschulsport gewidmet. Der von der Gemeinde dem Regierungspräsidium vorgelegte Belegungsplan datiere von 2019 und sei daher nicht aktuell. Überdies könne aufgrund der dargestellten Belegung nicht von einer Kinder- und Jugendeinrichtung im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ausgegangen werden. Mit Bescheid vom 20.06.2023 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Wettvermittlungsstelle unterschreite den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. Innerhalb dieses Abstands befinde sich die MXXX-Sporthalle (etwa 121 m). Auf ein Entgegenhalten des Jugendzentrums JXXX (etwa 427 m) werde an dieser Stelle mangels Informationen zum Veranstaltungsangebot noch verzichtet. Die Wettvermittlungsstelle genieße auch keinen Bestandsschutz im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG, da eine Gewerbeanmeldung und demzufolge eine Inbetriebnahme der Wettvermittlungsstelle noch nicht vorgenommen worden sei und somit erst nach dem 03.04.2020 erfolgen könne. Die Abstandsregelung in § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG sehe kein Ermessen vor und auch eine Abweichungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen. Der an die TXXX TXXX Ltd. adressierte Bescheid wurde ihr am 27.06.2023 zugestellt. Der Klägerin wurde der Bescheid nachrichtlich am 23.06.2023 zugestellt. Am 19.07.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid vom 20.06.2023 sei nicht an sie adressiert und ihr auch nicht wirksam zugestellt worden. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Das Jugendzentrum JXXX veranstalte nur vier bis fünf, maximal sechs Konzerte pro Jahr und sei deshalb offensichtlich keine relevante Jugendeinrichtung. Auch die MXXX-Sporthalle stelle keine relevante Einrichtung dar, die der Wettvermittlungsstelle entgegengehalten werden könne. Die Sporthalle sei primär dem Grundschulsport gewidmet. Grundschulsport stehe indessen einer Erlaubniserteilung nicht entgegen, da die Kinder die relevante Altersgrenze nicht überschritten. Zwar werde die MXXX-Sporthalle teilweise durch Kinder- und Jugendgruppen genutzt, etwa im Rahmen von Vereinssport. Diese Nutzung erfolge jedoch nicht schwerpunktmäßig, sei nicht speziell auf Jugendliche zugeschnitten und präge typisierend betrachtet auch nicht deren Alltag. Die Einrichtung diene vielmehr der Allgemeinheit mit einer ausgeglichenen Nutzung durch Erwachsene und Jugendliche. Pädagogische oder jugendschutzspezifische Konzepte lägen nicht vor. Eine Einordnung als jugendschutzrelevante Einrichtung scheide damit aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2023 die von der TXXX TXXX Ltd. am 10.10.2022 beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend vor, bei der MXXX-Sporthalle handle es sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht um eine relevante Einrichtung im Sinne des § 20b Abs. 1 LGlüG. Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.09.2025 verwiesen.