Urteil
18 K 1563/18
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0628.18K1563.18.00
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Leitsätze
1. Ermittelt ein Einzelunternehmer den steuerlichen Gewinn seines Gewerbetriebs nach § 4 Abs. 3 EStG, ist wohngeldrechtlich der voraussichtliche Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums Einkommen. Zu dessen Ermittlung kann die Wohngeldbehörde aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen des Unternehmens heranziehen.(Rn.20)
(Rn.21)
2. Der Wert von Privatentnahmen in Geld ist bei der Einkommensermittlung dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nicht hinzuzurechnen und vermindert deshalb den Wohngeldanspruch nicht.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wohngeldantrag des Klägers vom 07.08.2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 26.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ermittelt ein Einzelunternehmer den steuerlichen Gewinn seines Gewerbetriebs nach § 4 Abs. 3 EStG, ist wohngeldrechtlich der voraussichtliche Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums Einkommen. Zu dessen Ermittlung kann die Wohngeldbehörde aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen des Unternehmens heranziehen.(Rn.20) (Rn.21) 2. Der Wert von Privatentnahmen in Geld ist bei der Einkommensermittlung dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nicht hinzuzurechnen und vermindert deshalb den Wohngeldanspruch nicht.(Rn.23) Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wohngeldantrag des Klägers vom 07.08.2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 26.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, mit der der Kläger den Erlass eines Bescheidungsurteils begehrt (§ 88 VwGO), ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Privatentnahmen aus seinem Gewerbebetrieb – für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 in Höhe von 1.410,22 EUR monatlich – wohngeldrechtlich als Einkommen berücksichtigt worden sind. Die Bescheide sind daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Wohngeldantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dem Beklagten ist im rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen, dass das anrechenbare Gesamteinkommen des Klägers nach § 13 WoGG zu ermitteln ist, das heißt auf der Grundlage des Jahreseinkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). Das Wohngeldgesetz vom 24.09.2008 (BGBl I S. 1856) verweist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens auf die nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Erfasst werden daher vorliegend die jeweiligen positiven Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Klägers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WoGG; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und aus nichtselbständiger Arbeit von dessen Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Ebenfalls zutreffend hat der Beklagte als positive Einkünfte des Klägers den (voraussichtlichen) Gewinn von dessen Gewerbebetrieb ermittelt, indem er auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-BWA vom 23.10.2017 einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von (5.901,64 / 6 =) 983,60 EUR monatlich angesetzt hat. Einkünfte sind bei Gewerbebetrieb der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dieser kann entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden. Zur Gewinnermittelung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG steuerpflichtige Personen berechtigt, die – wie der Kläger – nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen. Der Gewinn ist dann der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Bei der Einkommensermittlung hat die Wohngeldbehörde nach § 15 Abs. 1 WoGG das im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Der Beklagte durfte daher zur Ermittlung des (voraussichtlichen) Einnahmen-Überschusses des Klägers die von ihm vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-BWA vom 23.10.2017 heranziehen. Dass der Beklagte insoweit seine ursprüngliche, auf die Einnahmen-Ausgaben-BWA vom 09.08.2017 gestützte Einkommensprognose von (8.804,47 / 6 =) 1.467,41 EUR monatlich „nach unten“ korrigiert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG sind bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen, ohne dass nachträgliche Änderungen der Verhältnisse Berücksichtigung finden. Dies gilt allerdings nicht für prognostisch erhebliche Verringerungen des Gesamteinkommens im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG. Derartige Änderungen sollen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zu treffende Einkommensprognoseentscheidung im Ergebnis nicht nur die bei der Antragstellung bekannten Daten zugrunde zu legen sind, sondern auch diejenigen Erkenntnisse bzw. Prognosetatsachen, die der Behörde innerhalb des sogenannten Prognoseermittlungszeitraums – das heißt zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld und dem Erlass des Wohngeldbescheids – bekannt werden (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 26.11.2015 - 4 Bf 96/14 -, juris Rn. 31). Um solche Prognosetatsachen handelt es sich bei der Einnahmen-Ausgaben-BWA vom 23.10.2017. Rechtsfehlerhaft hat der Beklagte indes bei der Einkommensermittlung dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben den Wert der Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Klägers hinzugerechnet. Steuerrechtlich sind zwar grundsätzlich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Entnahmen und Einlagen dergestalt zu berücksichtigen, dass der Wert der Entnahmen dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben hinzugerechnet und der Wert der Einlagen davon abgezogen wird. Denn § 4 Abs. 3 EStG schafft keinen gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG neuen und selbständigen Gewinnbegriff, sondern bestimmt lediglich eine vereinfachte Technik der Gewinnermittlung, die über die Gesamtheit der Jahre hinweg letztlich zu demselben Gesamtergebnis führen muss wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. grundlegend BFH, Urt. v. 16.01.1975 - IV R 180.71 -, NJW 1975, 1989). Dies gilt allerdings nicht für private Entnahmen in Geld. Diese sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zwingend einkommensneutral, weil der Zufluss des Geldes bereits als Betriebseinnahme erfasst wurde (BFH, Urt. v. 16.01.1975, a.a.O.; Schmidt, EStG, 18. Aufl. 2019, § 4 Rn. 388 und 393). Die Privatentnahmen des Klägers sind daher nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den laufenden Jahreseinnahmen oder aus der Vermögenssubstanz getätigt worden sind. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beklagten findet im Gesetz keine Stütze. Insbesondere gebietet das Wohngeldgesetz weder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck eine Abweichung des Gewinns, der zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt, von dem Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts (vgl. auch Nr. 14.105 Abs. 5 WoGVwV). Der Kläger hat durch Vorlage der Kontoauszüge, aus denen sich für den Zeitraum vom 26.01. bis 10.07.2017 „Privatentnahmen“ von insgesamt 7.400,-- EUR ergaben, bereits im Verwaltungsverfahren dargetan, dass er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus dem laufenden Gewinn bestritten hat. Die Privatentnahmen standen ihm daher auch tatsächlich nicht neben dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zur Verfügung. Dem entsprechen sämtliche vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, in denen die Privatentnahmen eindeutig als Teil des steuerlichen Gewinns ausgewiesen sind (s. jeweils S. 3 der Einnahmen-Ausgaben-BWA, „weitere Konten“). Auch der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ohne die zusätzliche Berücksichtigung der Privatentnahmen nicht nachzuvollziehen gewesen sei, dass dem Kläger ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, mit denen er die Wohnkosten und den notwendigen Lebensunterhalt sämtlicher Haushaltsmitglieder finanzieren konnte, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Angesprochen ist damit die sogenannte Plausibilitätsprüfung, in deren Rahmen die Wohngeldbehörde feststellt, ob sich etwa eine Deckungslücke zwischen den angegebenen Einnahmen und dem objektiven Bedarf zu Lebensunterhalt (einschließlich Miete und Belastung) ergibt (vgl. Nr. 15.01 WoGVwV). Die Plausibilitätsprüfung ist indes der Berechnung des Wohngeldes auf der Grundlage des steuerrechtlich orientierten Einkommens nach § 14 Abs. 1 WoGG vorgelagert. Sie bezieht sich ausschließlich auf die faktisch und real dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs, weshalb insoweit – anders als bei der Einkommensberechnung nach den §§ 14 und 15 WoGG – das faktische Zuflussprinzip gilt (vgl. VG München, Urt. v. 18.04.2013 - M 22 K 11.3070 -, juris Rn. 56 m.w.N.). Aus der notwendigen Berücksichtigung von Privatentnahmen in Geld, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden, bei der Plausibilitätsprüfung können daher keinerlei Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob diese Entnahmen auch wohngeldrechtlich als Einkommen angerechnet werden müssen oder nicht. Für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist danach eine erneute Berechnung des Wohngeldanspruchs durch den Beklagten ohne Heranziehung der Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Klägers geboten. Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass zur Beantwortung der Frage, ob Herr D. als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen ist, zu ermitteln sein wird, wo er im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Herr D. kommt zwar als Schwiegervater des Klägers prinzipiell als Haushaltsmitglied in Betracht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG). Allerdings sind alle in § 5 Abs. 1 WoGG genannten Personen nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben. Der Begriff des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen wird vom Wohngeldgesetz nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6543 S. 90) sollen die materiellen Kriterien für den Hauptwohnsitz aus § 12 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) herangezogen werden. Dem formell gemeldeten Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts solle allerdings nur Indizwirkung zukommen. Ausgehend vom gemeldeten Hauptwohnsitz solle die aktuelle Lebenssituation der wohngeldberechtigten Person und seiner Haushaltsmitglieder überprüft werden, um Missbrauch durch rein formelle Anmeldungen vorbeugen zu können. Sofern Personen nicht ständig anwesend seien, müsse nach lebensnaher Betrachtung bewertet werden, ob sie dennoch dem Haushalt als dessen Mitglieder zuzuordnen sind (z.B. bei Montagetätigkeit, längeren Krankenhausaufenthalten oder Ausbildung). Dem entspricht der Sache nach die Regelung des § 12 MRRG in der bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung. § 12 Abs. 2 MRRG ordnete an, dass Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des (unverheirateten, volljährigen) Einwohners ist (Satz 1), und dass in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Satz 5). Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, miteinander zu vergleichen. Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38.14 -, juris Rn. 21). Der Beklagte wird seiner Prüfung, wo Herr D. im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, diese Maßstäbe zugrunde zu legen und im Einzelnen aufzuklären haben, ob Herr D. sich – wie vom Kläger behauptet – tatsächlich nur in seltenen Ausnahmefällen im Haus des Klägers aufgehalten und welche Wohnung er gegebenenfalls stattdessen vorwiegend benutzt hat. Dabei wird er auch dem Umstand nachzugehen haben, weshalb Herr D. für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 01.05.2019 unter der Anschrift des Klägers gemeldet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit ab dem 01.09.2017 Wohngeld als Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Der im Jahr 1966 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, Y. H., und seinen drei minderjährigen Kindern, E., W. und F. H., ein Einfamilienhaus in L. Er führt einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer, dessen Gewinn er steuerrechtlich im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Am 07.08.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten Wohngeld und gab im Antragsformular an, dass in dem Wohnraum keine sonstigen Personen wohnten. Hinsichtlich seines Einkommens legte er zwei - von seinem Steuerbevollmächtigten erstellte - betriebswirtschaftliche Auswertungen (Einnahmen-Ausgaben-BWA) vom 26.07.2017 vor, die für sein Unternehmen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Zeitraum Januar bis Dezember 2016 von 7.525,58 EUR und im Zeitraum Januar bis März 2017 von 4.141,83 EUR sowie unter der Position „Privatentnahme allgemein“ Beträge von 16.602,63 EUR bzw. 8.782,92 EUR auswiesen. Als Einkommen seiner Ehefrau gab er für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2017 einen „Aushilfslohn“ von insgesamt 3.746,40 EUR sowie eine betriebliche Altersvorsorge von monatlich 175,69 EUR (bis Dezember 2016) bzw. 193,26 EUR (ab Januar 2017) an. Mit Schreiben vom 10.08.2017 bat der Beklagte um ergänzende Angaben unter anderem zur Höhe der Privatentnahmen aus dem Einzelunternehmen des Klägers. Der Kläger legte daraufhin eine weitere Einnahmen-Ausgaben-BWA vom 09.08.2017 für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 vor, die einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von 8.804,47 EUR sowie als „Privatentnahmen allgemein“ einen Betrag von 8.461,32 EUR auswies. Außerdem reichte er Kontoauszüge zu den Akten, aus denen sich für den Zeitraum vom 26.01. bis 10.07.2017 „Privatentnahmen“ von insgesamt 7.400,-- EUR ergaben. Mit Bescheid vom 10.10.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wohngeld ab dem 01.09.2017 mit der Begründung ab, dass sich aus der Berechnung nach § 19 WoGG kein Anspruch auf Wohngeld ergebe. Als monatlich zu berücksichtigende Belastung wurde der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG (5 Haushaltsmitglieder, Mietenstufe IV) von 834,00 EUR angesetzt, als anrechenbares monatliches Gesamteinkommen ein Betrag von 2.733,37 EUR. Dabei legte der Beklagte ein monatliches Arbeitseinkommen des Klägers von 2.877,63 EUR zugrunde, das sich aus „Einkünften aus selbständiger Arbeit“ von monatlich (8.804,47 / 6 =) 1.467,41 EUR und „Privatentnahmen“ von monatlich (8.461,32 / 6 =) 1.410,22 EUR zusammensetzte. Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2017 Widerspruch und legte eine aktualisierte Einnahmen-Ausgaben-BWA vom 23.10.2017 für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 vor, die einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von 5.901,64 EUR sowie als „Privatentnahmen allgemein“ einen Betrag von 8.461,32 EUR auswies. Der Beklagte half daraufhin unter dem 26.10.2017 dem Widerspruch insoweit ab, dass er für den Kläger ein monatliches Arbeitseinkommen von (nur noch) 2.154,44 EUR („Einkünfte aus selbständiger Arbeit“: [5.901,64 / 6 =] 983,60 EUR monatlich; „Privatentnahmen“: [8.461,32 / 6 =] 1.410,22 EUR monatlich) zugrunde legte, lehnte jedoch den Wohngeldantrag weiterhin ab. Den hiergegen am 08.11.2017 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass für ihn weder der zugrunde gelegte Gewinn aus selbstständiger Arbeit noch die Privatentnahmen erklärbar seien, wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 28.12.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Privatentnahmen bei der Einkommensberechnung berücksichtigungsfähig seien, insofern sie aus den laufenden Jahreseinnahmen erfolgten. Für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres stelle es keinen Unterschied dar, ob die Einnahmen beim Betriebsvermögen bis zum Jahresende verblieben und darauf folgend im Rahmen der Steuerfestsetzung als Gewinn beachtet würden, oder ob sie vorher entnommen und über § 4 Abs. 1 EStG dem Gewinn zugerechnet werden müssten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 03.01.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 01.02.2018 Klage erhoben. Er hält für rechtsfehlerhaft, dass bei der Einkommensermittlung neben der Position für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zusätzlich eine Kostenposition für Privatentnahmen berücksichtigt worden sei. Er sei selbständig tätig und erwirtschafte im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit einen Gewinn. Aus diesem Gewinn würden monatliche Beträge entnommen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese Entnahmen stellten die Privatentnahmen dar, die somit aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit stammten. Eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung habe deshalb nicht stattzufinden. Im Übrigen habe das Regierungspräsidium zu Lasten des Klägers unterstellt, er würde eine Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vornehmen. Richtigerweise handle es sich um einen Kleinbetrieb, der die Möglichkeit eröffne, nach § 4 Abs. 3 EStG eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung am Ende des Jahres durchzuführen. Nicht zu beanstanden wäre aus Sicht des Klägers eine Berücksichtigung unterjähriger Privatentnahmen, wenn sie zugleich von dem ermittelnden Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Abzug gebracht würden. Ansonsten erfolge eine doppelte Berücksichtigung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Wohngeldantrag des Klägers vom 07.08.2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide. Mit Schreiben vom 11.06.2019 hat der Beklagte mitgeteilt, der Kläger habe am 20.11.2018 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und in der „ergänzenden Erklärung“ ein weiteres Haushaltsmitglied, H.-M. D., angegeben, das einen Anspruch auf unentgeltliches Wohnrecht habe. Auf schriftliche Nachfrage des Beklagten, ob Herr D. denselben Wohnraum wie der Kläger bewohne, in welchem Verhältnis er zum Kläger stehe und über welches Einkommen er verfüge, sei der Wohngeldantrag am 14.01.2019 zurückgezogen worden. Der Beklagte legte außerdem einen Melderegisterauszug vor, nach dem Herr D. für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 01.05.2019 unter der Anschrift des Klägers gemeldet war. Der Kläger hat hierzu unter dem 25.06.2018 vortragen lassen, dass es sich bei Herrn D. um seinen Schwiegervater handele. Er sei zwar unter der Anschrift des Klägers gemeldet gewesen, habe jedoch dort nicht dauerhaft gewohnt. Ihm sei ein kleines Zimmer von etwa 12 m² als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden, das er nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich genutzt habe. Eine Wohn- oder Bedarfsgemeinschaft habe nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten des Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.