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Beschluss

16 K 5276/23

VG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1106.16K5276.23.00
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Leitsätze
1. Der in einem Feststellungsverfahren obsiegende Kläger hat gegen die unterlegene Behörde unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Umsetzung dieses Urteils.(Rn.63) 2. Wird in der Hauptsache die Feststellung begehrt, dass ein zuvor erstrittenes feststellendes Urteil eines Gerichts von der beklagten Behörde zu beachten und umzusetzen ist, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO.(Rn.51) 3. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche streitige feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG.(Rn.53)
Tenor
Soweit die Anträge zurückgenommen wurden (Anträge Ziffer 1., 3., 4., 5., 6., 7., 9.), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird vorläufig festgestellt, dass die Hilfsfrist gemäß § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - zu erheben ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in einem Feststellungsverfahren obsiegende Kläger hat gegen die unterlegene Behörde unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Umsetzung dieses Urteils.(Rn.63) 2. Wird in der Hauptsache die Feststellung begehrt, dass ein zuvor erstrittenes feststellendes Urteil eines Gerichts von der beklagten Behörde zu beachten und umzusetzen ist, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO.(Rn.51) 3. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche streitige feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG.(Rn.53) Soweit die Anträge zurückgenommen wurden (Anträge Ziffer 1., 3., 4., 5., 6., 7., 9.), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird vorläufig festgestellt, dass die Hilfsfrist gemäß § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - zu erheben ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass der Antragsgegner die Hilfsfrist gemäß § 3 Abs. 2 RDG nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 05.05.2023 zu erheben hat. Mit diesem Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung der Hilfsfrist gemäß § 6 des Rettungsdienstplans Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 für unwirksam erklärt. § 6 Rettungsdienstplan Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) lautet: § 6 Hilfsfrist des ersteintreffenden Rettungsmittels (1) Der jährliche Erreichungsgrad der Hilfsfrist nach § 3 Absatz 2 RDG wird durch die zentrale Stelle nach § 2 Absatz 3 RDG nach dem vom Landesausschuss für den Rettungsdienst festgelegten Berechnungsschema für die Hilfsfrist erhoben. Als Zielerreichung ist vom Einsatzannahmeende bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen eine Zeit von 12 Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze anzusetzen. Dies gilt für Rettungswagen bei Einsätzen in der Notfallrettung, in denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Darüber hinaus markiert auch das Notarzteinsatzfahrzeug die Hilfsfrist, sofern es den Notfallort vor dem Rettungswagen erreicht. Dies gilt auch für die Rettungsmittel der Luftrettung. (2) Die Integrierten Leitstellen sind verpflichtet, die für die Datenerfassung und Qualitätssicherung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere ist der Beginn der Hilfsfrist landesweit einheitlich zu erfassen und die Datensatzbeschreibung in der jeweils durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen Fassung korrekt und vollständig zu bedienen. (3) Der Notarzteinsatzdienst, der Luftrettungsdienst, Sekundäreinsätze, Intensivtransporte sowie die Sonderrettungsdienste sind nicht an die Hilfsfrist gebunden. Mit Urteil vom 05.05.2023 (Az. 6 S 2249/22) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens auf Antrag der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens festgestellt, dass § 6 Rettungsdienstplan des Landes Baden-Württemberg (RDPl.) materiell rechtswidrig ist, weil die dortigen Bestimmungen zur Hilfsfrist jedenfalls insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 Rettungsdienstgesetz BW (RDG) vereinbar sind, als die gesetzliche Frist von möglichst nicht mehr als 10 Minuten vollständig außer Acht gelassen wird und der Notarzteinsatzdienst nicht an die Hilfsfrist gebunden sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin § 6 RDPl. insgesamt für unwirksam erklärt. Mit Schreiben vom 11.07.2023 hat der Antragsgegner gegenüber den Regierungspräsidien des Landes folgende Handlungsanweisung herausgegeben: „1. Bereits genehmigte Bereichspläne werden nicht aufgehoben, die dort festgelegten Maßnahmen sind umzusetzen. 2. Bereichspläne, die den Rechtsaufsichten bereits zur Genehmigung vorliegen, können unter der Maßgabe genehmigt werden, dass der Bereichsausschuss umgehend eine Bewertung nach Ziffer 3 einleitet. 3. Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 haben alle Bereichsausschüsse eine Bewertung vorzunehmen, a. inwieweit die bereits beschlossenen Maßnahmen geeignet sind, Verbesserungen auch bei der zehnminütigen Hilfsfrist zu erreichen und b. welche zusätzlichen Maßnahmen kurz-, mittel- oder langfristig geeignet sind, um Verbesserungen auch bei der zehnminütigen Hilfsfrist zu erreichen. Die zehnminütige Hilfsfrist (für das ersteintreffende Rettungsmittel und das NEF) gilt dabei vorerst als erfüllt, wenn sie in mindestens 75% der Notfalleinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich eingehalten wird. 4. Auf der Grundlage der Bewertung nach Ziffer 3 haben die Bereichsausschüsse im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung des Bereichsplans ihre Maßnahmenpläne anzupassen. 5. Die Integrierten Leitstellen haben im Zusammenwirken mit den Bereichsausschüssen den Jahreswert der zehnminütigen Hilfsfrist für das Kalenderjahr 2022 rückwirkend zu ermitteln und über die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden den Regierungspräsidien – bzw. sofern die Rechtsaufsicht von den Regierungspräsidien selbst wahrgenommen wird, diesen unmittelbar – zeitnah zur Verfügung zu stellen. 6. Die Integrierten Leitstellen haben zusätzlich zu den bereits monatlich zu erhebenden Hilfsfristen auch die zehnminütige Hilfsfrist für das ersteintreffende Rettungsmittel und das NEF zu erfassen.“ Die Regierungspräsidien werden gebeten, diese Handlungsanweisungen den Rechtsaufsichtsbehörden, den Bereichsausschüssen und den Integrierten Leitstellen zu übersenden. Ergänzend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 30.08.2023 gegenüber den Regierungspräsidien folgende Handlungsanweisung herausgegeben: „[…] im Nachgang an die am 11. Juli 2023 versandten Handlungsanweisungen stellen wir im Hinblick auf das Berechnungsschema für die Hilfsfrist Folgendes klar: · Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der Urteilsbegründung zur Normenkontrolle vom 5. Mai 2023 (6 S 2249) bei Rn. 233 legen nahe, dass aufgrund des derzeit gültigen Rettungsdienstgesetzes jeder Einsatz der Notfallrettung als hilfsfristrelevant einzustufen und damit bei jedem Einsatz des RTW und NEF die in der StVO geforderte „höchste Eilbedürftigkeit“ gegeben ist. · Dies weicht deutlich von den Realitäten in der Notfallrettung und damit von der bisher für die Hilfsfristberechnung maßgeblichen Grundgesamtheit ab. Das Innenministerium sieht hier grundsätzlichen Handlungsbedarf, der wegen der damit verbundenen technischen und regulatorischen Anpassungen nicht kurzfristig umsetzbar ist. · Da es aktuell – auch mit Blick in die Praxis anderer Länder – keine Kriterien gibt, die kurzfristig ersatzweise zur Anwendung kommen könnten, bitten wir bis auf Weiteres bei der Hilfsfristberechnung, weiterhin auf die in der Anlage zu unserem Schreiben vom 16. Januar 2017 beigefügten Kriterien (Beschluss des Landesausschusses für den Rettungsdienst vom 23. November 2016) zurückzugreifen. Das Schreiben und die Anlagen sind erneut beigefügt. Der Entwurf der Neufassung des Rettungsdienstgesetzes, der sich aktuell in der Abstimmung mit den betroffenen Ressorts befindet, sieht vor, die Planungsgrundlagen anhand fachlicher Kriterien zu überarbeiten.“ Der Antragsgegner veranlasste am 18.08.2023 nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 VwGO die Bekanntmachung des Tenors der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 (6 S 2249/22) im Gemeinsamen Amtsblatt. Die Entscheidungsformel ist im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 9 vom 27.09.2023 (dort S. 406) veröffentlicht. Die Antragsteller haben am 13.09.2023 den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt, mit dem sie im Wesentlichen die mangelnde Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Erhebung der Hilfsfrist rügen. Zur Begründung führen sie aus, durch die Handlungsanweisungen des Innenministeriums an die nachgeordneten Stellen werde ein dem für unwirksam erklärten § 6 RDPl. inhaltlich entsprechender Beschluss des Landesausschusses für den Rettungsdienst aus 2016 zur Berechnung der Hilfsfrist angewendet, wodurch faktisch eine rechtswidrige Rechtslage fortgelte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe festgestellt, dass die Antragsteller einen Leistungsanspruch auf Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems gegen den Antragsgegner hätten. Zudem habe er festgestellt, dass der aus Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch durch eine vollständige Außerachtlassung der im Gesetz vorgegebenen zehnminütigen Hilfsfrist vom Antragsgegner verletzt werde. Durch die Weisung des Innenministeriums vom 11.07.2023 an die nachgeordneten Behörden, keine Genehmigungen für Rettungsdienstbereichspläne aufzuheben, sorge der Antragsgegner dafür, dass diese Grundrechtsverletzung perpetuiert werde. Der Antragsgegner umgehe somit die Unwirksamkeitswirkung des § 47 Abs. 5 VwGO. Die Antragsteller haben zunächst beantragt, 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die nachgeordneten Aufsichtsbehörden gem. § 30a RDG, den Landesausschuss für den Rettungsdienst, die Bereichsausschüsse, die zentrale Stelle gem. § 2 Abs. 3 RDG (SQR-BW) und die Integrierten Leitstellen Baden-Württembergs darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Weisungen vom 11.07.2023 und 30.08.2023 im Hinblick auf die Berechnung der Hilfsfrist rechtswidrig und nicht zu beachten sind. 2. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Hilfsfrist gem. § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - wie folgt zu erheben ist: Grundlage für die Berechnung der Hilfsfrist sind alle Einsätze der Notfallrettung, wozu auch die Einsätze der Schwerlast-Rettungswagen (S-RTW) zählen, ohne Beschränkung auf das ersteintreffende Rettungsmittel und ohne Beschränkung auf Einsätze, die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Sinne der StVO durchgeführt werden. 3. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die nachgeordneten Aufsichtsbehörden gem. § 30a RDG, den Landesausschuss für den Rettungsdienst, die Bereichsausschüsse, die zentrale Stelle gem. § 2 Abs. 3 RDG (SQR-BW) und die Integrierten Leitstellen Baden-Württembergs über die Feststellung nach Ziff. 2 in Kenntnis zu setzen und die nach Ziff. 2 berechneten Zielerreichungsgrade der zehn- und fünfzehnminütigen Hilfsfrist bis spätestens 01.11.2023 zu veröffentlichen. 4. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die nachgeordneten Rechtsaufsichtsbehörden gem. § 30a RDG, den Landesausschuss für den Rettungsdienst und die Bereichsausschüsse darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Weisung vom 11.07.2023, dass bereits genehmigte Bereichspläne nicht aufgehoben werden, rechtswidrig und damit nicht zu beachten ist. 5. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass Bereichsplanungen, denen ausschließlich eine Hilfsfrist von 15 Minuten zugrunde gelegt wurde und die Hilfsfrist von 10 Minuten außer Acht gelassen haben, rechtswidrig sind. 6. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass Bereichsplanungen, die die Bedürfnisse von Patientengruppen mit besonderen Anforderungen an den Rettungsdienst, wie z.B. Neugeborene, Säuglinge und adipöse Patienten vollständig unberücksichtigt lassen oder diesbezüglich keine Bindung an die Hilfsfrist vorsehen, rechtswidrig sind. 7. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die nachgeordneten Aufsichtsbehörden gem. § 30a RDG, den Landesausschuss für den Rettungsdienst und die Bereichsausschüsse über die Feststellungen nach Ziff. 5 und 6 in Kenntnis zu setzen. 8. Der Antragsteller Ziff. 1 hat zudem beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Verlegung des Rettungshubschraubers Christoph 45 vom Klinikum Friedrichshafen an einen Standort, der nicht an einem geeigneten Krankenhaus liegt, rechtswidrig ist. 9. Die Antragsteller haben weiter beantragt: Der Antragsgegner hat für jeden Tag der Fristüberschreitung der in den Anträgen Ziff. 1, 3, 4 und 7 bestimmten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro an eine vom Gericht zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Mit Schreiben vom 03.11.2023 haben die Antragsteller die Anträge mit Ausnahme des Antrags Ziffer 2 zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt und beantragen zuletzt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Hilfsfrist gem. § 3 Abs. 2 RDG entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 - 6 S 2249/22 - wie folgt zu erheben ist: Grundlage für die Berechnung der Hilfsfrist sind alle Einsätze der Notfallrettung, wozu auch die Einsätze der Schwerlast-Rettungswagen (S-RTW) zählen, ohne Beschränkung auf das ersteintreffende Rettungsmittel und ohne Beschränkung auf Einsätze, die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Sinne der StVO durchgeführt werden. Der Antragsgegner beantragt nach sachdienlicher Auslegung, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Der ursprüngliche Antrag Ziffer 2 sei unstatthaft. Es gebe kein konkretes Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines Feststellungsantrags sein könne. Es solches ergebe sich nicht aus der Beteiligung an einem früheren Rechtsstreit. Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse, da das Ziel, über das Verfahren nach § 123 VwGO eine schnellere Entscheidung zu erreichen, kein Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis begründe. Der gestellte Antrag sei nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragsteller zumindest vorläufig zu verbessern. Die Antragsteller seien zudem nicht antragsbefugt. Die Bestimmungen zur Hilfsfrist seien lediglich objektives Recht. Die Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Schutzpflicht, da auch nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kein Anspruch bestehe, im Notfall innerhalb einer bestimmten Frist gerettet zu werden. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Faktisch werde durch die beantragte Feststellung die Hauptsache bereits vorweggenommen. Es bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Berechnung der Hilfsfrist für den bodengebundenen Rettungsdienst. Letztlich sei auch keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar. Schwere und irreversible Nachteile seien nicht ersichtlich, da den Bürgern in Baden-Württemberg in funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung stehe. Bezüglich des Antrags Ziffer 8 hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 03.11.2023 abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Az. 16 K 6382/23 fortgeführt. Dem Gericht liegen die zum Normenkontrollverfahren 6 S 2249/22 gehörenden Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und die zur Sache gehörenden Akten des Antragsgegners vor. Auf diese und die Gerichtsakten wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens Bezug genommen. II. Soweit die Anträge zurückgenommen wurden, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der aufrechterhaltene Antrag ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im vorliegenden Eilverfahren als Gericht der Hauptsache sachlich gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO und örtlich als Gericht am Sitz des Antragsgegners gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständig. Der Antrag ist zudem statthaft (dazu a)), zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (dazu b)), die Antragsteller haben ein besonderes Feststellungsinteresse (dazu c)) und sind antragsbefugt (dazu d)). a) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist statthaft, da der grundsätzlich vorrangige vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nur dann in Betracht kommt, wenn das gerichtliche Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren ist. Mit dem aufrechterhaltenen Antrag begehren die Antragsteller jedoch die Feststellung, dass der Antragsgegner die Hilfsfrist gemäß § 3 Abs. 2 RDG nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 05.05.2023 zu erheben hat. Statthaft in der Hauptsache ist mithin eine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO richtet. Unschädlich ist indessen, dass (noch) keine Hauptsacheklage erhoben wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 38). b) Zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner besteht ein feststellungsfähiges konkretes, streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 – 6 C 20.10 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24 m. w. N.). aa) Das streitige Rechtsverhältnis ergibt sich hier zunächst aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Antragsteller begehren mit der Feststellung, dass der Antragsgegner die Hilfsfrist nach den Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023 zu erheben hat, faktisch die Vollstreckung eines feststellenden Urteils, denn die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist als Feststellungsverfahren ausgestaltet. Eine Vollstreckung von Feststellungsurteilen ist nicht vorgesehen, weil herkömmlich davon ausgegangen wird, dass der Antragsgegner als staatliches Organ einem Urteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 – 11 C 13.99 –, juris Rn. 30). Feststellende Entscheidungen sind einer Vollstreckung auch deshalb nicht zugänglich, da sie die Rechtsänderung selbst herbeiführen und damit die Vollstreckung schon in sich tragen; sie sind „self executing“. Dies ergibt sich für die Normenkontrolle unmittelbar aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, weil danach das Oberverwaltungsgericht, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, diese für unwirksam erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 05.05.2023 § 6 RDPl. insgesamt für materiell rechtswidrig und unwirksam erklärt. Die Entscheidung ist damit allgemeinverbindlich und der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er das Urteil auch umsetzt. Dagegen sind die Antragsteller der Auffassung, dass der Antragsgegner die unwirksame Norm (jedenfalls faktisch) weiter anwendet bzw. anwenden lässt und dadurch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt. Insoweit besteht hier zwischen den Beteiligten auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG eine Meinungsverschiedenheit über die Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.05.2023. bb) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergibt sich zudem daraus, dass zwischen den Beteiligten weiterhin streitig ist, ob die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf die Antragsteller durch das Vorgehen des Antragsgegners verletzt wird. Da die grundrechtlichen Schutzpflichten aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleitet werden, sind sie grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris Rn. 145 m. w. N.) und es gilt insoweit derselbe Maßstab, wie bei einer streitigen Verletzung von Individualgrundrechten (dazu vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 – 8 C 8.19 –, juris Rn. 12). Soweit der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Schutzpflicht und mithin des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für möglich erachtet hat, besteht insoweit auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, als durch eine etwaige Missachtung des Urteils die Verletzung der Antragsteller fortgeführt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22 –, juris Rn. 95 m. w. N.). c) Die Antragsteller haben auch das erforderliche Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO. Davon ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, erfasst, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 40.84 –, juris Rn. 28). Das Feststellungsinteresse verlangt im Gegensatz zur Antragsbefugnis nicht das Bestehen eines subjektiven Rechts. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich hier jedenfalls aus der Tatsache, dass das von den Antragstellern angestrengte Normenkontrollverfahren mit dem im aufrechterhaltenen Antrag weiter verfolgten Anliegen erfolgreich war. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entsteht durch eine Beteiligung als Verfahrensbeteiligter sehr wohl ein rechtliches und tatsächliches Interesse daran, die tatsächliche Umsetzung des erreichten Urteils selbst wiederum gerichtlich prüfen zu lassen. Denn die wirkungsvolle Durchsetzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zwingende Voraussetzung eines konsequenten Rechtsschutzes. Die Möglichkeit, dass ein verwaltungsgerichtliches Urteil, sei es wegen passiven Verhaltens der Behörde oder wegen einer an sich lückenhaften Ausgestaltung der Vollstreckung, nicht vollzogen wird, widerspricht der Forderung des Art. 19 Abs. 4 GG nach umfassendem Rechtsschutz. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.1999 – 1 BvR 2245/98 –, juris Rn. 6; Regierungsbegründung zum Entwurf einer VwGO, BT-Drs. III/55 S. 48 zu § 164 a. F.) d) Die Antragsteller sind auch antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Danach genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 – 1 S 1458/12 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn sie an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt sind, oder von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte der Antragsteller abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 – 11 C 13.99 –, juris Rn. 32). Daran fehlt es nur dann, wenn die von den Antragstellern geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht oder ihnen zustehen kann (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 – 8 C 8.19 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15). Die Kammer schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 05.05.2023 vollumfänglich an. Danach ergibt sich die Antragsbefugnis in der vorliegenden Konstellation mangels aus § 6 RDPl. ableitbarer subjektiver Rechte jedenfalls aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es bedarf dafür der Darlegung, dass der Staat seinen den Antragstellern gegenüber obliegenden Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (zum Maßstab im Einzelnen ausführlich und m. w. N. VGH ebd. Rn. 92 ff.). Das Vorbringen der Antragsteller ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in der Gesamtschau der hinsichtlich der Hilfsfrist geltend gemachten Defizite grundsätzlich geeignet, eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards zu begründen. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass daraus eine Verletzung des Grundrechts der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt. Eine solche Rechtsverletzung kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da nach dem Vortrag der Antragsteller eine Missachtung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Setzt der Antragsgegner das Urteil nicht um, d.h. besteht die das Normenkontrollverfahren begründende rechtliche Situation – sei es auch nur faktisch – weiter fort, so gilt dies auch für die mögliche Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten. Insgesamt ist der Antrag daher zulässig. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller hat die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da einstweilige Anordnungen aber der „vorläufigen“ Regelung eines Zustands dienen, ist eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch darf sich der Rechtsschutz auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt deshalb das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit oder Dritte unzumutbar wäre, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht, (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 – 9 S 687/94 –, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 m. w. N.). a) Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist ein Obsiegen der Antragsteller in einem etwaigen Hauptsacheverfahren ganz überwiegend wahrscheinlich. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 27). Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.05.2023. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 24.03.2018 – 1 BvQ 18/18 –, juris Rn. 5 zur Weigerung einer Stadt, ihre Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung zu stellen und zur Missachtung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.1999 – 1 BvR 2245/98 –, juris Rn. 6). Denn die strikte Umsetzung verbindlicher Gerichtsentscheidungen ist für alle Behörden in jeder Situation unverbrüchlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verwaltungskultur (vgl. hierzu Dürig/Herzog/Scholz/Schmidt-Aßmann, 101. EL Mai 2023, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 287, 288). Werden Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt, muss die Justiz zur Wahrung ihrer Autorität in der Lage sein, die effektive Durchsetzung ihrer Urteile gegenüber der öffentlichen Hand sicherzustellen (vgl. zum Fall der hartnäckigen Verweigerung des Freistaats Bayern ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Änderung eines Luftreinhalteplans umzusetzen Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.11.2018 – 22 C 18.1718 –, juris; insgesamt zur Problematik der Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Klinger, NVwZ 2019, 1332-1335). In seinem Urteil rügt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg insbesondere, dass die gesetzliche Hilfsfrist von möglichst 10 Minuten nach dem Rettungsdienstplan als maßgebliche Planungsgröße überhaupt keine Rolle spielt. Der Zielerreichungsgrad sei in der Vergangenheit regelmäßig nur bezogen auf die gesetzliche Höchstfrist von 15 Minuten erhoben worden. Es könnten daher „aktuell keine belastbaren Aussagen dazu getroffen werden […], inwieweit die 10-Minuten-Frist in der Notfallrettung in der Praxis eingehalten wird“ (VGH ebd. Rn. 125). Daraus geht ohne Zweifel hervor, dass die bisherige statistische Erhebung der hilfsfristrelevanten Rettungseinsätze ungeeignet ist, um eine Planung zu gestalten, die die Einhaltung der 10-Minuten-Frist umsetzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung ebenfalls deutlich herausgearbeitet, welche Einsätze in der statistischen Auswertung zur Zielerreichung der Einhaltung der Hilfsfrist zu berücksichtigen sind, d.h. statistisch zu erheben sind. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt: Die Nichtberücksichtigung des Notarzteinsatzdienstes nach § 6 Abs. 3 Alt. 1 RDPl. ist rechtswidrig (ebd. Rn. 126, 127); die Hilfsfrist gilt auch für diesen. Daher sind diese Einsätze bei der Erhebung vollumfänglich zu berücksichtigen – dies war bisher nicht der Fall. Generell hält der Verwaltungsgerichtshof fest, „dass die Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung uneingeschränkt gilt“ (ebd. Rn. 128). Dem wird dann nicht Genüge getan, wenn nur solche Einsätze erfasst werden, in denen Sonderrechte nach §§ 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO in Anspruch genommen werden (ebd. Rn. 128 – so die bisherige Rechtslage). Demnach sind alle bodengebundenen Einsätze zu erfassen, auch wenn keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Dass § 6 RDPl. keine besonderen Bestimmungen für Notfallpatienten mit besonderen Anforderungen enthalten hat, d.h. z. B. Adipöse, Säuglinge und Neugeborene, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht, da nach seiner Auffassung die gesetzliche Hilfsfrist von 10 Minuten „uneingeschränkt auch für diese“ gilt (ebd. Rn. 131; auch diese wurden bisher nicht statistisch berücksichtigt). Daraus folgt, dass auch Einsätze für Notfallpatienten mit besonderen Anforderungen uneingeschränkt bei der statistischen Auswertung zu erheben sind. Auf eine Erhebung der Hilfsfrist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Antragsteller mithin einen Anspruch. Indem das Innenministerium mit E-Mails vom 11.07.2023 und 30.08.2023 Handlungsanweisungen für die Planung nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 RDG und die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse erlassen hat, in denen angewiesen wird, bereits genehmigte Bereichspläne nicht aufzuheben und die dort bereits festgelegten Maßnahmen umzusetzen, läuft dies der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich zuwider. Zwar wurde in den Handlungsanweisungen ausdrücklich festgehalten, man wolle das Urteil umsetzen, jedoch wurde gleichzeitig angewiesen, mangels faktischer alternativen Möglichkeiten zu verfahren wie bisher. Durch die Unwirksamkeitserklärung des § 6 RDPl. in der bisherigen Fassung widerspricht dieses Vorgehen jedoch den durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil klargestellten Grundsätzen des § 3 Abs. 2 RDG. Der Antragsgegner kann sich nach alldem auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ohnehin ein neues Gesetz beschließen zu wollen. Soweit die statistische Erhebung der Zielerreichung bei Zugrundelegung einer Hilfsfrist von 10 Minuten verlangt wird, kann diese ohne weiteres schon vor dem Erlass eines neuen Gesetzes erfolgen. Schließlich benötigt der Antragsgegner diese Zahlen ohnehin im Rahmen der Neufassung des Gesetzes. In der Handlungsanweisung vom 11.07.2023 unter 6. führt der Antragsgegner selbst aus: „die Integrierten Leitstellen haben zusätzlich zu den bereits monatlich zu erhebenden Hilfsfristen auch die zehnminütige Hilfsfrist für das ersteintreffende Rettungsmittel und das NEF zu erfassen“ und macht damit deutlich, dass eine Erfassung durchaus ohne weitere Umstände möglich ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erfassung der Daten unter Maßgabe der vom Verwaltungsgerichtshof genannten Parameter nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte, schließlich handelt es sich dabei um computergestützte Rechenwerke, in die lediglich die notwendigen Vorgaben eingespeist werden müssen (vgl. VGH ebd. Rn. 125 mit Verweis auf die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegte Anlage 3, woraus sich ergibt, dass entsprechende Datensätze zumindest teilweise bereits vorhanden sind). Darüber hinaus ist nicht absehbar, wie viel Zeit das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich in Anspruch nehmen wird. Mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs besteht die Pflicht zur Berücksichtigung der Feststellungen aber auch schon vor einer etwaigen Neufassung. Nur zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsteller keinen weitergehenden Anspruch auf eine nachgelagerte Planung in einer bestimmten Form haben. Wie der Gesetzgeber die Zielerreichung in der Praxis einhalten möchte, bleibt ihm überlassen. b) Die Antragsteller haben auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Der Anspruch ist von ganz erheblicher Bedeutung, sowohl für die Antragsteller als auch für die Allgemeinheit. Aufgrund der seit dem Urteil im Mai dieses Jahres vergangenen Zeit und den vom Antragsgegner erteilten Weisungen haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung ihrer Interessen besteht, weil die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zur Erhebung der Hilfsfrist vom Antragsgegner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend berücksichtigt werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch deshalb dringlich, weil eine etwaige Rechtsverletzung später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und die möglichen Folgen gravierend sein können. Die zu den Akten gereichten Unterlagen machen deutlich, dass der Antragsgegner eine rasche Beseitigung der vom Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig erklärten Zustände nicht anstrebt und aktuell bis auf die Planung eines neuen Gesetzes keine Maßnahmen vorsieht, um praktische Veränderungen anzustreben. Es soll bis zur Verabschiedung des neuen Gesetzes und der damit verbundenen Neuplanungen erstmal wie bisher verfahren werden. Wann tatsächlich ein neues Gesetz verabschiedet wird, und ob die Missstände dadurch vollumfänglich beseitigt werden, ist nicht konkret absehbar. Zwar ist dem Gesetzgeber zur Umsetzung hinreichend Zeit zuzugestehen, er hat jedoch auch in der Zwischenzeit und insbesondere unmittelbar nach einer entsprechenden Entscheidung auf eine Umsetzung aktiv hinzuwirken. Dies gilt hier umso mehr, als es in der Praxis für den einzelnen Notfallpatienten bereits jetzt einen relevanten Unterschied macht, ob ein den Anforderungen der Rechtsprechung und der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügendes funktionierendes System der Rettungsdienste besteht (zum Anspruch vgl. VGH ebd. Rn. 99). Für eine besondere Dringlichkeit spricht auch die Tatsache, dass der durch die jedenfalls mangelhafte Umsetzung des Urteils entstehende Eindruck des Widersetzens des Antragsgegners schnellstmöglich zu beseitigen ist. Eine Perpetuierung der schon im Verfahren der Normenkontrolle festgestellten möglichen Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten jedenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt somit nahe. Letztlich ist nicht abwegig, dass eine entsprechende Entscheidung im hiesigen Eilverfahren zu einer Beschleunigung des Umsetzungsprozesses führt. Einer vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren stehen keine gewichtigen Interessen des Antragsgegners gegenüber. Sollte sich später herausstellen, dass die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs bereits hinreichend umgesetzt waren, entsteht dem Antragsgegner kein beachtlicher Schaden, der die Interessen der Antragsteller an einer vorläufigen Regelung überwiegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt für den Antrag zu 2. aus § 154 Abs. 1 VwGO und für die zurückgenommenen Anträge aus § 155 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Für die Anträge Ziffer 2., 5. und 9. beträgt der Streitwert jeweils 5.000,- EUR. Da die Anträge 1., 3., 4., 6. und 7. inhaltlich untrennbar mit den Anträgen Ziffer 2., 5., und 9. verknüpft sind, ist der Streitwert mangels selbständiger Bedeutung nicht zu erhöhen (vgl. Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Streitwert ist vorliegend wegen der überwiegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 06.11.2020 – 1 S 3430/20 –, juris Rn. 62).