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Beschluss

15 K 7274/23

VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0624.15K7274.23.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Hundehalter in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebt, gegen die ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde verhängt wurde, kann eine Veterinärbehörde gegen ihn ein auf den gemeinsamen Haushalt mit dieser Person beschränktes Hunde- Haltungs- und Betreuungsverbot verhängen. Dies gilt insbesondere, wenn bei einem im gemeinsamen Haushalt gehaltenen Tier bereits Anzeichen für eine nicht ordnungsgemäße Tierhaltung feststellbar sind. (Rn.29) 2.Ermächtigungsgrundlage hierfür ist die tierschutzrechtliche Generalklausel des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG. (Rn.29)
Tenor
Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Hundehalter in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebt, gegen die ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde verhängt wurde, kann eine Veterinärbehörde gegen ihn ein auf den gemeinsamen Haushalt mit dieser Person beschränktes Hunde- Haltungs- und Betreuungsverbot verhängen. Dies gilt insbesondere, wenn bei einem im gemeinsamen Haushalt gehaltenen Tier bereits Anzeichen für eine nicht ordnungsgemäße Tierhaltung feststellbar sind. (Rn.29) 2.Ermächtigungsgrundlage hierfür ist die tierschutzrechtliche Generalklausel des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG. (Rn.29) Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen mehrere für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Anordnungen, zuletzt noch gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Am 30.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt M. mit, sie habe einen Hundewelpen mit dem Namen „Namika" aus der Ukraine in ihren Haushalt in der Lstr. 17 in C. aufgenommen. Da „Namika" ohne die erforderliche Impfung gegen Tollwut nach Deutschland verbracht worden war, verfügte das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.07.2022 diverse Maßnahmen (u. a. amtliche Heimquarantäne, Impfung) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Am 09.11.2022 teilte die Antragstellerin telefonisch mit, dass die angeordnete Impfung gegen Tollwut noch nicht erfolgt sei, da sie aktuell kein Geld dafür habe. Bei weiteren Telefonaten am 23.11.2022 und Ende Dezember 2022 teilte die Antragstellerin auf Befragung erneut mit, dass eine Impfung noch nicht erfolgt sei. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld festgesetzt werde, wenn die Impfung nicht bis Ende Januar erfolge. Mit Bescheid vom 31.01.2023 wurde gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR festgesetzt und für den Fall, dass die Verfügung vom 06.07.2022 nicht bis 17.02.2023 erfüllt sei, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR angedroht. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR festgesetzt und für den Fall der Nichterfüllung bis 07.03.2023 Ersatzvornahme angedroht. Am 23.02.2023 wurde die Antragstellerin zu Hause aufgesucht und zusammen mit ihrem Lebensgefährten angetroffen. Die Antragstellerin gab dabei an, dass sie kein Geld für die Impfung habe. Sie sei schwanger und könne nicht arbeiten. Der Freund gab an, dass er am 3. Geld bekomme, dann würde man gleich den Tierarzt wegen Impfung aufsuchen. Mit Bescheid vom 08.03.2023 wurde als Zwangsmittel die Ersatzvornahme einer Impfung auf Kosten der Antragstellerin festgesetzt. Am 10.03.2023 teilte die Antragstellerin per Mail mit, dass das Geld noch nicht da sei und man umgehend nach Eingang einen Termin machen wolle. Gleiches teilte sie erneut per Mail am 13.03.2023 mit. Mit Mail vom 27.03.2023 teilte die Antragstellerin mit, dass das Geld am 03.04. komme und da werde dann auch ein Impftermin vereinbart. Inzwischen hatte das Landratsamt festgestellt, dass gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährten der Antragstellerin, Herrn Stefan N., aufgrund tierschutzrechtlicher Verstöße in Zusammenhang mit einer früheren Hundehaltung seit 2012 ein unbefristetes Hundehalte- und -betreuungsverbot besteht. Hintergrund des unter der Adresse Lstr. 17 in C. ergangenen unbefristeten Hundehalte- und -betreuungsverbotes war eine erhebliche Schädigung des von dem Lebenspartner der Antragstellerin gehaltenen Hundes in Form starker Abmagerung und damit einhergehendem Substanzverlust von Körpergewebe aufgrund unzureichender Futterversorgung. Daraufhin teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.04.2023 mit, dass eine weitere Haltung der Hündin „Namika“ in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten nicht möglich sei, und forderte die Antragstellerin zudem auf, dem Landratsamt bis spätestens 03.05.2023 schriftlich mitzuteilen, wo die Hündin zukünftig gehalten werde bzw. in welche Haltungseinrichtung die Hündin übereignet werde. Mit Mail vom 28.04.2023 teilte die Antragstellerin mit, dass sie für den 04.05.2023 einen Impftermin für „Namika“ habe. Mit einem undatierten Schreiben, das beim Landratsamt am 04.05.2023 einging, teilte die Antragstellerin mit, dass „Namika" durch sie mit Nahrung versorgt werde; sie komme auch für die Arztkosten und die Hundesteuer auf. Da das Amt sie nicht unterstütze, habe sie sich hierfür Geld von ihrem Lebensgefährten geliehen, welches sie bereits zurückgezahlt habe. Da keine Äußerung zur weiteren Haltung von „Namika" im gemeinsamen Haushalt erfolgte, führte der Antragsgegner am 27.06.2023 eine Vor-Ort-Kontrolle der Hundehaltung der Antragstellerin durch eine Amtstierärztin sowie durch zwei Beamte des Polizeivollzugsdienstes durch, bei der neben der Antragstellerin auch der Lebensgefährte anwesend war. Gleich zu Beginn der Kontrolle untersagte die Amtsveterinärin Dr. M.-H. der Antragstellerin mündlich und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Haltung von „Namika" in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, und ordnete die Beschlagnahme von „Namika" und die anderweitige Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin an. Hierzu wurde der Antragstellerin ein teilweise handschriftlich ausgefülltes Formular zur Anordnung und Begründung der sofortigen Vollziehung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Eilantrags sowie ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Einziehung mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.07.2023 ausgehändigt. Ausweislich des dazu in der Akte befindlichen Aktenvermerks wurde der Antragstellerin nach deren erster sehr emotionaler Reaktion erläutert, dass Grund der Maßnahme sei, dass sie mit Herrn N. in häuslicher Gemeinschaft lebe und diesem dadurch ein Betreuen und Halten ermögliche, obwohl er ein Haltungs- und Betreuungsverbot habe. Im Anschluss wurde der Hund untersucht und als sehr schmal bzw. dünn (Stufe 3 nach LAFLAMME) bewertet, woraufhin Herr N. ausweislich des Aktenvermerks unaufgefordert angegeben habe, dass „Namika“ 11 kg wiege und genau richtig sei. Zudem wurden bei der amtstierärztlichen Untersuchung geringgradig verlängerte Krallen an den Vorderpfoten festgestellt. Nach Aufnahme in die Pflegestelle wurde „Namika" dort tierärztlich untersucht und der Ernährungszustand ausweislich der Bescheinigung vom 28.06.2023 als leicht reduziert bei einem Körpergewicht von 9,2 kg bewertet. Mit Schreiben vom 30.06.2023 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und beantragte Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 10.07.2023 gewährt wurde. Die hier streitgegenständliche Verfügung vom 14.07.2023, mit der die gegenüber der Antragstellerin am 27.06.2023 verfügten Maßnahmen bestätigt und ergänzt wurden, wurde dem Prozessbevollmächtigten am 19.07.2023 zugestellt. In Ziffer 1 wurde der Antragstellerin die Haltung der Hündin „Namika“ in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten untersagt. In Ziffer 2 wurde die Hündin beschlagnahmt. Unter Ziffer 3 wurde die anderweitige pflegliche Unterbringung der Hündin auf Kosten der Antragstellerin angeordnet. Mit Ziffer 4 wurde der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Hunden jeglicher Rasse in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten untersagt. Mit Ziffer 5 wurde die Einziehung verfügt. Unter Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügungen Ziffern 1 - 5 angeordnet. Mit Ziffer 7 wurde für den Fall einer erneuten Haltung von Hunden in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Lebensgefährten die Wegnahme durch unmittelbaren Zwang angedroht. In Ziffer 8 wurde eine Gebühr in Höhe von 927,- EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ergänzend u. A. ausgeführt, dass auch wenn die Hündin mit dem als „dünn" bewerteten Ernährungszustand und den geringfügig verlängerten Krallen noch keine extremen Zeichen der Vernachlässigung zeige, doch nach amtstierärztlicher Bewertung deutliche Zeichen dafür vorhanden seien, dass „Namika" nicht optimal und nicht Ihren altersentsprechenden Bedürfnissen entsprechend gehalten werde (zu wenig Auslauf, zu wenig und/oder falsche Ernährung, kein Grundgehorsam/keine Erziehung). Eine erhebliche Vernachlässigung nach § 16a TierSchG setze nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt hätten. Die Vorschrift diene der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich seien. Zudem sei es nicht erforderlich, dass an den Tieren als Folge der Vernachlässigung bereits gesundheitliche Schäden festgestellt werden könnten bzw. dass eine erhebliche Vernachlässigung an den Tieren bereits selbst erkennbar sei. Zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den vernachlässigten Tieren müsse es noch nicht gekommen sein. Die erstmalig mit Verfügung vom 06.07.2022 eingeforderte Impfung von „Namika" gegen Tollwut habe - nach mehrmaliger Anwendung von Zwangsmitteln - erst am 04.05.2023 stattgefunden. Somit liege bereits hier ein grober Verstoß gegen die Impfpflicht und damit nach der Rechtsprechung eine erhebliche Vernachlässigung von „Namika" vor. Zudem habe der Lebensgefährte bei der Kontrolle am 27.06.2023 unaufgefordert - und unzutreffend - mitgeteilt, dass „Namika" mit dem jetzigen Gewicht genau richtig sei. Es sei damit offensichtlich, dass er direkt Einfluss auf die Haltung von „Namika" nehme bzw. habe, insbesondere sei er auch alleinig für die finanzielle Versorgung von „Namika" zuständig. Die Antragstellerin selbst habe nach Information des Veterinäramts derzeit kein eigenes Einkommen und zudem noch ein Baby zu versorgen. Bei einer weiteren Haltung von „Namika" bzw. der zukünftigen Haltung von Hunden in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. bestehe die Gefahr, dass es weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Vernachlässigung durch mangelnde bzw. falsche Ernährung komme. Herr N. habe die Ernährungssituation der Hündin bei der Kontrolle am 27.06.2023 völlig falsch eingeschätzt. Hinzu komme, dass die Antragstellerin durch die Haltung von „Namika" in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten daran mitwirke, dass dieser widerrechtlich einen Hund halte und betreue. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin mit Herrn N. in einem gemeinsamen Haushalt bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebe, sei mindestens von einer Betreuung auszugehen. Offensichtlich habe Herr N. jedoch auch Einfluss auf die Tierhaltung als solche und Mitbestimmungsrechte. Nach Kenntnisstand der Behörde würden zudem sämtliche Kosten des Hundes „Namika" (z.B. Tierarztkosten, Kosten für Futter, Hundesteuer etc.) von Herrn N. getragen, da die Antragstellerin über keinerlei Einkommen bzw. finanziellen Rücklagen verfüge. Dies sei von ihr mehrfach auch in Telefonaten und Mails bestätigt worden, z.B. habe sie mitgeteilt, dass die geforderte Tollwutschutzimpfung dann erfolgen könne, wenn das Gehalt des Lebensgefährten von dessen Arbeitgeber überwiesen sei. Daher sei Herr N. ebenfalls „Halter" von „Namika" im Sinne des Tierschutzrechtes. Dies verstoße gegen das gegenüber dem Lebensgefährten mit bestandskräftiger und weiterhin wirksamer Verfügung vom 02.07.2012 ausgesprochene Hundehaltungs- und -betreuungsverbot. Die Antragstellerin wirke als Eigentümerin und Halterin von „Namika" an diesem Verstoß mit. Eine weitere Haltung von „Namika" sei aufgrund des Hundehalte- und Betreuungsverbot in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. aus den genannten Gründen nicht möglich. Dies sei unter Fristsetzung auch so erläutert worden, ohne dass eine Rückmeldung erfolgt sei. Im Hinblick auf die sofortige Vollziehung war der Bescheid mit einer weiteren umfangreichen Begründung versehen. Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 18.08.2023 Widerspruch ein. Mit dem am 06.12.2023 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Eilantrag hat sie zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2023 gegen die Verfügungen Ziffern 1-5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14.07.2023 anzuordnen. Da der Antragsgegner auf umgehende Anfrage des Gerichts mitgeteilt hatte, dass die Hündin bereits an ein Tierheim übereignet worden sei, erklärten beide Seiten auf Anregung des Gerichts insoweit den Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt. Die Antragstellerin beantragt in der Sache nunmehr noch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2023 gegen die Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 14.07.2023 wiederherzustellen. Im Wesentlichen tritt sie (zusammengefasst) der Verfügung mit dem Argument entgegen, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchutzG eine erhebliche Vernachlässigung verlange, die ausweislich der Aktenlage nicht vorliege. Zudem könne die Verfügung nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Antragstellerin einen Hund gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gehalten habe. Dies deshalb, da sich der Bescheid ausschließlich an die Antragstellerin richte, aber der Lebensgefährte dem Betreuungs- und Hundehalteverbot unterliege. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er nimmt dazu im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 14.07.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze, die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Nachdem die Beteiligten die Verwaltungsrechtssache in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffern 1 - 3 und 5 des Bescheids vom 14.07.2023 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dabei prüft das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (dazu a), und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung (dazu b). a) Das Amt für Veterinärwesen beim Landratsamt M. handelte als sachlich und örtlich zuständige Behörde. Der Antragsgegner hat auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Er hat ausgeführt, Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei das besondere öffentliche Interesse am Schutz weiterer, von der Antragstellerin zukünftig gehaltener und/oder betreuter Hunde in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Die Gefahr der Vernachlässigung und ggf. damit einhergehender Schmerzen und/oder Leiden und/oder Schäden während der Dauer eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens sei angesichts der Gesamtumstände wahrscheinlich und damit schwerwiegender als der durch die sofortige Vollziehbarkeit der angeordneten Maßnahmen entstehende Nachteil. Aufgrund der Gesamtumstände sei zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin ohne finanzielle Unterstützung Dritter derzeit finanziell nicht in der Lage sei, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Hündin „Namika“ bzw. weiterer Hunde aufzukommen. Der Antragsgegner hat mit dieser Begründung ein individuell auf den konkreten Fall zugeschnittenes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dargelegt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich teilweise um dieselben Gründe handelt, die bereits für die Haltungs- und Betreuungsuntersagung angeführt wurden. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass es an der Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses fehlt, welches über das allgemeine öffentliche Interesse an der Beendigung tierschutzwidriger Maßnahmen hinausgeht. Bei tierschutzrechtlichen Verfügungen unterscheidet sich die Begründung des Sofortvollzuges typischerweise nicht wesentlich von der Begründung der Grundverfügung selbst. Grund hierfür ist, dass die im Tierschutzgesetz tatbestandlich geforderten Voraussetzungen, beispielsweise für ein Haltungs- und Betreuungsverbot, sich häufig mit Merkmalen überschneiden, die üblicherweise ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines erlassenen Verwaltungsakts zu begründen vermögen. Dass in solchen Fällen die Vermeidung etwa von Schmerzen, Leiden oder Schäden - gleichzeitig - ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug darstellt, ist denknotwendige Konsequenz. b) Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung ist seitens des Gerichts zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein berechtigtes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ist bei tierschutzrechtlichen Anordnungen regelmäßig dadurch geleitet, dass gem. Art. 20a GG Tierschutz erklärtes Staatsziel ist und die Schutzanordnung für Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht nur durch die Gesetzgebung, sondern nach Maßgabe von Recht und Gesetz durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu beachten ist. Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2023 verfügte modifizierte Haltungs- und Betreuungsverbots (Ziffer 4) abzulehnen. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig (dazu aa). Zudem würde vorliegend auch bei einer geringeren Eindeutigkeit der Prognose zu den Erfolgsaussichten das besondere öffentliche Interesse an der Vermeidung von im Raum stehenden Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterer neu angeschaffter Hunde das Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter Hunde in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten halten und betreuen zu dürfen, überwiegen (dazu bb). aa) Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall das Verbot des Haltens und Betreuens von Hunden jeglicher Rasse in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn Stefan N. zu Recht auf die tierschutzrechtliche Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt. Dem steht nicht entgegen, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG mit der Möglichkeit der Verhängung eines (allgemeinen) Haltungs- und Betreuungsverbot die Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG konkretisiert und dieser für die von ihm tatbestandlich umfassten Fälle als Spezialvorschrift vorgeht. Denn die Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz. 1 TierSchG ermächtigt die zuständige Behörde im Grundsatz zu jeder tierschutzrechtlich geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 07.02.2018, - 1 S 2486/17 - , juris Rn. 8; vgl. auch in anderem Zusammenhang VG Berlin, B. v. 29.05.2020, - 24 L 79/20 -, juris Rn. 42). Ein Rückgriff auf die Generalklausel wäre nur gesperrt, wenn dadurch die speziellere Norm des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG unterlaufen würde (so auch VG Berlin, B. v. 29.05.2020 aaO u. VG Regensburg, B. v. 10.07.2020, - RN 4 S 20.10 -, juris Rn. 30). Vorliegend ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil der Antragsgegner von vornherein kein umfassendes Hundehaltungs- und -betreuungsverbot gegen die Antragstellerin verhängen wollte und die besondere Gefahrenlage für von der Antragstellerin gehaltene oder betreute Hunde (allein) darin sieht, dass dies in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn Stefan N. erfolgt. Ausgehend davon ist Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zutreffend ist der Antragsgegner vorliegend davon ausgegangen, dass für Hunde, die unter der Adresse Lstr. 17 in C. in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn Stefan N. gehalten werden, eine Gefahrenlage besteht, welcher mit einem Eingreifen des Veterinäramts begegnet werden muss. Genau in diesem Haushalt hatte der Lebensgefährte nämlich bereits einmal einen Hund tierschutzwidrig gehalten, was nicht nur zur Fortnahme des Hundes, sondern zu einem unbefristeten Hundehaltungs- und -betreuungsverbot gegen Herrn N. geführt hat. Ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen im damaligen Bescheid vom 02.07.2012 lag der Maßnahme eine erhebliche Schädigung des von Herrn N. gehaltenen Hundes in Form starker Abmagerung und damit einhergehendem Substanzverlust von Körpergewebe aufgrund unzureichender Futterversorgung zugrunde. Wenn nun - wie vorliegend - in eben diesem Haushalt wieder ein Hund gehalten wird, spricht zunächst der erste Anschein dafür, dass bereits durch die räumliche Nähe und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten eine Gefährdungslage für das Tier geschaffen wird. Gerade dies sollte wegen der fehlenden Eignung durch das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot vermieden werden. Selbst wenn man daher den Vortrag der Antragstellerin, sie sehe sich als alleinige Halterin des Hundes, als wahr unterstellt, ist sie als Halterin für die entstandene Gefahrenlage objektiv verantwortlich und damit auch richtige Adressatin einer Maßnahme. Denn zu den Halterpflichten nach § 2 TierSchG gehört nicht nur die Bedarfsdeckung des Tieres, sondern auch die Schadensvermeidung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 4. Auflage 2023, Rn. 11 zu § 2). Die bereits in der Haltung eines Hundes in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. begründete abstrakte Gefährdungslage wurde im vorliegenden Fall dadurch verstärkt bzw. konkretisiert, dass die Antragstellerin einen Hund aufgenommen hat, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt (Ende Mai 2022) bis zur Fortnahme von „Namika“ am 27.06.2023 nach ihren eigenen Angaben weder über Einkommen noch über sonstige Mittel verfügte. Selbst wenn man insoweit wieder zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie so unbedarft war, an erhebliche Kosten die mit einer Hundehaltung verbunden sind, wie Tierarztbesuche und die hier notwendig gewordenen Impfungen, zunächst nicht gedacht zu haben, so muss doch unterstellt werden, dass sie bezüglich der täglichen Kosten wie insbesondere den Futterbedarf davon ausging, dass diese - wie angesichts der Mittellosigkeit wohl auch ihre eigenen Kosten des täglichen Lebens - von Herrn N. getragen werden. Es spricht sehr viel dafür, dass allein dadurch Herr N. bereits zum (weiteren) Halter des aufgenommenen Tieres wurde. Zudem war Herrn N. durch die bestandskräftige Verfügung vom 02.12.2012 auch jegliche Betreuung eines Hundes untersagt. Dies bedeutet, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt so organisiert werden müsste, dass eine Mitbetreuung des Hundes durch ihn ausgeschlossen wäre. Stattdessen ist aufgrund des Auftretens von Herrn N. bei den veterinärrechtlichen Kontrollen und insbesondere seiner (ungefragten) Einlassung zur überaus schlanken Figur und zum Gewicht von „Namika“ davon auszugehen, dass Herr N. gerade bei der Futterfrage eine bestimmende Rolle bei dem im gemeinsamen Haushalt gehaltenen Hund innehatte, und maßgeblich für den am 27.06.2023 amtsärztlich festgestellten reduzierten Ernährungszustand von „Namika“, welcher durch die in der Akte befindlichen Bewertung nach LAFLAMME belegt wurde, verantwortlich war. Die schon allein aufgrund der Hundehaltung im gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. bestehende abstrakte Gefahrenlage hatte sich im vorliegenden Fall beim fortgenommenen Hund „Namika“ realisiert. Schließlich durfte der Antragsgegner ergänzend zu den wegen Erledigung nicht mehr angefochtenen Maßnahmen bezüglich des Hundes Namika (Ziffern 1-3 u. 5 des Bescheids vom 14.07.2024) auch das auf Dauer und in die Zukunft gerichtete Verbot verfügen, Hunde in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. zu halten. Denn der Antragsgegner geht nach Überzeugung des Gerichts zu Recht davon aus, dass allein durch den Umstand, dass die Antragstellerin weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. wohnt und dessen Hundehaltungs- und –betreuungsverbot fortbesteht, auch zukünftig eine Gefährdungslage für von ihr gehaltene Hunde besteht, welche die Maßnahme erforderlich macht. Dies gilt trotz der (nicht durch Unterlagen belegten) Behauptung der Antragstellerin, dass sie nun eine Arbeit gefunden habe und selbst für sämtliche Kosten einer Hundehaltung aufkommen könne. Denn wie bereits dargelegt, besteht die Gefährdungslage darin, dass Herr N. in einem gemeinsamen Haushalt ohne besondere Vorkehrungen die Möglichkeit des Mit-Betreuens erhält. Mangels Einsicht in diese Gefährdung und/oder fehlender Sachkunde hat die Antragstellerin auch im gerichtlichen Eilverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie zukünftig willens und in der Lage wäre, einen im gemeinsamen Haushalt gehaltenen Hund vor Schäden – etwa durch unzureichende Ernährung und oder mangelnden Auslauf – schützen zu können. Da somit der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussicht hat, war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 12.07.2023 abzulehnen. bb) Im Übrigen würde bei ungewisserer Prognose zu den Erfolgsaussichten auch eine Interessenabwägung des Gerichts aufgrund der besonderen Gefährdungslage einer Tierhaltung in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn N. zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Zudem zeigen die Äußerungen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren zu den im Bescheid dargelegten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, wie die erst nach massiver Einwirkung seitens des Antragsgegners erfolgte Tollwutimpfung oder das Untergewicht und die fehlende Krallenpflege, dass die Antragstellerin im für die Interessenabwägung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung immer noch über keinerlei Einsicht bezüglich ihrer tierschutzrechtlichen Verstöße verfügt. Dass nach amtstierärztlicher Bewertung bei der Hündin zumindest deutliche Anzeichen dafür vorlagen, dass die Hündin nicht optimal und nicht ihren altersentsprechenden Bedürfnissen angemessen gehalten wurde, unterstreicht die Dringlichkeit der Maßnahme. Aufgrund der völligen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin in die Problematik des Haltens von Hunden mit ihrem Lebensgefährten fehlt es zudem an jeglichen Anhaltspunkten für eine positive Prognose zu einer zukünftig tierschutzgerechten Haltung von Hunden. Es ist derzeit nicht nur ein Erfolg im Hauptsacheverfahren, sondern voraussichtlich – zumindest solange das Haltungs- und -betreuungsverbot gegen den Lebensgefährten besteht – auch die Option einer Wiedergestattung der Hundehaltung gemeinsam mit ihrem Lebenspartner ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welches Interesse die Antragstellerin daran haben könnte, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gemeinsam mit ihrem Lebenspartner Hunde halten oder betreuen zu dürfen. 2. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Antragstellerin auch mit ihren Anträgen zu den Ziffern 1-3 und 5 der angefochtenen Verfügung nicht erfolgreich gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zu Ziffer 4 der Verfügung (unter 1. b) aa) Bezug genommen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, 39 GKG. Dabei geht das Gericht von drei Streitgegenständen mit je 5.000,- EUR, nämlich der Beschlagnahme und der anderweitigen Unterbringung, der Einziehung und des Haltungs- und –betreuungsverbots, aus. In Bezug auf die Beschlagnahme und die Einziehung war der jeweilige Streitwert entgegen Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren, sondern gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen, da hierdurch faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Dagegen war in Bezug auf das Haltungs- und Betreuungsverbot nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs eine Halbierung von 5.000,- EUR auf 2.500,- EUR vorzunehmen, da insoweit nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist (vgl. in Bezug auf ein Haltungs- und Betreuungsverbot VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.09.2023 - 6 S 655/23 -, n. v.).