OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 5332/20

VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0929.14K5332.20.00
18Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zugang zu einem Bußgeldbescheid, den der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger wegen datenschutzrechtlicher Verstöße nach Art. 83 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) verhängt hat, erfolgt nicht nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW). Aus der Abgrenzung anhand des funktionellen Behördenbegriffs ergibt sich, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Verfolgungsbehörde tätig wird und in dieser Funktion keine materielle Verwaltungstätigkeit ausübt, so dass er insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG (juris: InfFrG BW) – wie die Strafverfolgungsbehörden – nicht dem Anwendungsbereich des LIFG (juris: InfFrG BW) unterliegt.(Rn.33) 2. Ein Zugangsrecht nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) zu einem im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlassenen Bußgeldbescheid besteht auch aufgrund der Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 LIFG (juris: InfFrG BW) nicht, da die Regelungen über die Akteneinsichtsrechte für Privatpersonen in § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG in Normenkonkurrenz zu dem Zugangsrecht nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) stehen und diesem vorgehen.(Rn.46) 3. Wird ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger – ungeachtet der Ausschlussnorm in § 85a Abs. 3 SGB X (juris: SGB 10) – als Unternehmen auf der Grundlage des Art. 83 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) mit einem Bußgeld belegt, ist es ihm grundsätzlich nicht versagt, sich auf den einfachgesetzlichen Schutz des Betroffenen nach § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO zu berufen, der jedem Beschuldigten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und jedem Adressaten eines Bußgeldbescheides zusteht.(Rn.60) 4. Ein Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO setzt voraus, dass die Privatperson ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft aus den Akten geltend machen kann. Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng zu verstehen im Sinne eines individualbezogenen Partikularinteresses, um eine Abgrenzung zu dem voraussetzungslosen Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) zu ermöglichen und den Schutz des Betroffenen im Bußgeldverfahren sicherzustellen.(Rn.63)
Tenor
Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide des Beklagten vom 01.10.2020 mit dem Aktenzeichen 0221.4-16/25 betreffend den Antrag des Beigeladenen zu 1), Herrn S. H., und mit dem Aktenzeichen 0221.4-16/26 betreffend den Antrag des Beigeladenen zu 2), Herrn O. V., werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zugang zu einem Bußgeldbescheid, den der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger wegen datenschutzrechtlicher Verstöße nach Art. 83 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) verhängt hat, erfolgt nicht nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW). Aus der Abgrenzung anhand des funktionellen Behördenbegriffs ergibt sich, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Verfolgungsbehörde tätig wird und in dieser Funktion keine materielle Verwaltungstätigkeit ausübt, so dass er insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG (juris: InfFrG BW) – wie die Strafverfolgungsbehörden – nicht dem Anwendungsbereich des LIFG (juris: InfFrG BW) unterliegt.(Rn.33) 2. Ein Zugangsrecht nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) zu einem im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlassenen Bußgeldbescheid besteht auch aufgrund der Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 LIFG (juris: InfFrG BW) nicht, da die Regelungen über die Akteneinsichtsrechte für Privatpersonen in § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG in Normenkonkurrenz zu dem Zugangsrecht nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) stehen und diesem vorgehen.(Rn.46) 3. Wird ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger – ungeachtet der Ausschlussnorm in § 85a Abs. 3 SGB X (juris: SGB 10) – als Unternehmen auf der Grundlage des Art. 83 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) mit einem Bußgeld belegt, ist es ihm grundsätzlich nicht versagt, sich auf den einfachgesetzlichen Schutz des Betroffenen nach § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO zu berufen, der jedem Beschuldigten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und jedem Adressaten eines Bußgeldbescheides zusteht.(Rn.60) 4. Ein Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO setzt voraus, dass die Privatperson ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft aus den Akten geltend machen kann. Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng zu verstehen im Sinne eines individualbezogenen Partikularinteresses, um eine Abgrenzung zu dem voraussetzungslosen Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) zu ermöglichen und den Schutz des Betroffenen im Bußgeldverfahren sicherzustellen.(Rn.63) Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide des Beklagten vom 01.10.2020 mit dem Aktenzeichen 0221.4-16/25 betreffend den Antrag des Beigeladenen zu 1), Herrn S. H., und mit dem Aktenzeichen 0221.4-16/26 betreffend den Antrag des Beigeladenen zu 2), Herrn O. V., werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Die Klage ist zulässig. Sie ist mit dem Ziel, die Informationserteilung an die Beigeladenen zu 1 und 2 zu verhindern, gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Drittanfechtungsklage statthaft. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die Informationsweitergabe die in § 6 LIFG geschützten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin verletzen könnte, ist eine Verletzung eigener Rechte möglich. Die Klägerin kann sich als gesetzliche Krankenkasse auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen, das ihre wirtschaftlichen Interessen schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 12 und 28). Aus diesem Grund wurde das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 LIFG durchgeführt. III. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen den Beigeladenen zu 1 und 2 Zugang zu dem geschwärzten Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 gewährt wird, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladenen haben weder einen Anspruch auf Zugang zu dem Bußgeldbescheid nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) (1.) noch nach § 475 der Strafprozessordnung (StPO) (2.). Der subsidiäre Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung greift ebenfalls nicht (3.). 1. Zu Unrecht hat der Beklagte den Beigeladenen den Zugang zum Bußgeldbescheid auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 LIFG gewährt. Das LIFG findet für den Zugang zu dem im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlassenen Bußgeldbescheid keine Anwendung. Der Beklagte ist als Verfolgungsbehörde keine informationspflichtige Stelle i.S.v. § 1 Abs. 2 LIFG: Er übt in dieser Funktion keine materielle Verwaltungstätigkeit aus, sondern unterliegt insoweit - wie die Strafverfolgungsbehörden - nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG nicht dem Anwendungsbereich des LIFG. Ob eine Anwendungssperre nach § 1 Abs. 3 LIFG aufgrund der Normenkonkurrenz zu den im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten aus § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG besteht, kann an dieser Stelle offenbleiben, denn die Vorrangfrage ist nur dann zu prüfen, wenn das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 24). Dies scheitert hier aber bereits daran, dass der Anwendungsbereich nach § 2 LIFG nicht eröffnet ist (a.). Allerdings würde im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG die Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 LIFG dazu führen, dass der Zugangsanspruch das LIFG neben den Regelungen des § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG ausgeschlossen wäre (b.). a. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 2 LIFG sind informationspflichtige Stellen alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2 LIFG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG gilt das LIFG nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für alle Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG nimmt die Strafverfolgungsbehörden von der Anwendung des LIFG insoweit aus, als sie als Organ der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Abzugrenzen ist dieser Rechtsbereich von den öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, auf die das LIFG anwendbar ist. Die Abgrenzung beider Rechtsbereiche erfolgt anhand des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Informationsfreiheitsrecht des Bundes entwickelten funktionellen Behördenbegriffs. Eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden. Ob es sich um eine solche handelt, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 – 10 C 1.21 –, juris Rn. 16, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 15, Urteil vom 25.06.2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Dieser funktionelle Behördenbegriff liegt auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG zugrunde. Auch insoweit ist die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden als Organ der Rechtspflege von deren öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit abzugrenzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 –, juris Rn. 28 f.). Der Beklagte hat den Bußgeldbescheid in seiner Funktion als Verfolgungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlassen. Der Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 beruht auf Art. 83 Abs. 4 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO); das Bußgeld wurde gegen die Klägerin aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen zu sicherer Datenverarbeitung aus Art. 32 DS-GVO verhängt. Der Beklagte ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 Abs. 1 DS-GVO tätig geworden und hat die ihm als Aufsichtsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LDSG zustehenden Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO ausgeübt. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i) DS-GVO zählt dazu auch die Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 DS-GVO. Das Verfahrensrecht für die Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 DS-GVO bestimmt sich gemäß § 41 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach den entsprechend zur Anwendung kommenden Regelungen des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dabei ergibt sich der über das OWiG hinausgehende Verweis auf die „allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich (die) Strafprozessordnung und (das) Gerichtsverfassungsgesetz(...)“ bereits aus § 46 Abs. 1 OWiG, so dass die Regelung des § 41 Abs. 2 BDSG insoweit rein deklaratorisch wirkt (BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak, 39. Ed. 01.11.2021, BDSG § 41 Rn. 3-6). Gemäß § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Diese Gleichstellung der Verfolgungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit den Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden ist ein maßgebliches Kriterium für die Zuordnung der Tätigkeit des Beklagten nach der funktionellen Betrachtungsweise. Bei den Staatsanwaltschaften spricht - ungeachtet ihrer nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung bestehenden Zuordnung zur Exekutive - nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung deren Aufgabenstellung im Bereich der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege in der Regel für eine Funktion als Organ der Rechtspflege, in der sie keine Verwaltungstätigkeiten im materiellen Sinn ausüben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 –, juris, Rn. 29 und Urteil vom 16.05.2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 27 ff.; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 16). Abgestellt wird dabei darauf, dass die Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden durch ihre vorbereitende Tätigkeit gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfüllen. Nichts anderes gilt für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden, soweit sie – wie hier der Beklagte – als Verfolgungsbehörden im Bußgeldverfahren nach dem OWiG tätig werden. Das OWiG betraut in § 35 die Verwaltungsbehörden mit der Verfolgung und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Nach dem Sinn und Zweck des Ordnungswidrigkeitenrechts sind die Verwaltungsbehörden für diejenigen Rechtsverstöße zuständig, bei denen die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz noch nicht überschritten ist. Sobald dies der Fall ist, fallen Verfolgung und Ahndung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (§§ 40 ff. OWiG). Im Bußgeldverfahren finden gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere die der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Die Zustellung von rechtsbehelfsfähigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde bestimmt sich zwar nach den Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze (§ 51 OWiG), für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung bei verfristeten Rechtsbehelfen gelten aber die Vorschriften der StPO (§ 52 OWiG). Die Verfolgungsbehörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich ihrer Befugnisse den Staatsanwaltschaften gleichgestellt (§ 46 Abs. 2 OWiG) und auch in den Verfahrensablauf wie diese eingebunden. So können nach § 53 OWiG Ermittlungen der Polizei dem Ordnungswidrigkeiten vorausgehen; über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet gemäß § 68 OWiG – nach erfolgloser Durchführung des in § 69 OWiG geregelten Zwischenverfahrens – das zuständige Amtsgericht (bzw. nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG das Landgericht bei Bußgeldern von mehr als 100.000 €). Die Funktion der Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren ist daher aufgrund des anzuwendenden Strafverfahrensrechts, ihrer den Staatsanwaltschaften gleichgestellten Rechte und Pflichten und der letztlichen Einmündung des Bußgeldverfahrens in ein gerichtliches Verfahren dem Bereich der Justizgewährung und nicht dem materiellen Verwaltungshandeln zuzuordnen. Der Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er stelle eine einheitliche Verwaltungsbehörde dar, die zugleich Ausgangs- und Bußgeldbehörde sei. Die DS-GVO hat den Aufsichtsbehörden neben den Kontrollverfahren auch das Sanktionenverfahren übertragen, so dass die zuvor zum Teil ausgegliederten Bußgeldstellen (in Baden-Württemberg war diese nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 OWiZuVO a.F. beim Regierungspräsidium angesiedelt) organisatorisch bei den Aufsichtsbehörden einzugliedern waren (BeckOK DatenschutzR/Wilhelm-Robertson, 39. Ed. 01.11.2021, BDSG § 40 Rn. 3-6). Dies hat zur Doppelfunktion des Beklagten geführt. Gerade aber aufgrund dieser zusammengefassten Kompetenzen bedarf es im Rahmen des Informationszugangsrechts der Abgrenzung nach der funktionalen Betrachtungsweise, um die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen unterliegt, von den anderen Staatsfunktionen abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris, Rn. 15 ff.). Stellte man – wie der Beklagte – allein auf die organisatorische Einheitlichkeit der Behörde ab, würde dies die Abgrenzung nach dem funktionalen Behördenbegriff der Rechtsprechung des BVerwG konterkarieren. Der Beklagte vermag auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er aufgrund seiner besonderen Funktion als die nach Art. 51 Abs. 1 DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde europäisches Verwaltungsrecht vollziehe, so dass seine Tätigkeit als materielles Verwaltungshandeln zu qualifizieren sei. Seine Argumentation, die Verhängung von Geldbußen stelle eine Verwaltungssanktion dar, da sie im Katalog der Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO enthalten sei, so dass es sich bei Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO schon dem Wortlaut nach und auch dem Erwägungsgrund 150 zur DS-GVO zufolge um Verwaltungsmaßnahmen handele, trägt eine Einordnung seiner Tätigkeit als Bußgeldbehörde als materielles Verwaltungshandeln nicht. Der nationale Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 41 BDSG, die für den Erlass von Bußgeldern nach Art. 83 DS-GVO das Rechtsregime des Ordnungswidrigkeitenrechts vorsieht, das nur fragmentarische europäische Sanktionenrecht ergänzt und damit den in Art. 83 Abs. 8 DS-GVO geforderten Verfahrensgarantien Rechnung getragen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak, 39. Ed. 01.11.2021, BDSG § 41 Rn. 3-6; Gola, DS-GVO Kommentar, 2. Aufl., Art. 83 Rn. 10). Das nationale Recht steht auch nicht in Widerspruch zu dem supranationalen europäischen Sanktionenrecht. Durchgreifende Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 41 BDSG bestehen nicht (BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak, 39. Ed. 01.11.2021, BDSG § 41 Rn. 3-6). Auch nach nationalem Recht stellt sich der Erlass des Bußgeldbescheids als Verwaltungssanktion dar, denn das Bußgeld nach Art. 83 DS-GVO wird nicht im strafgerichtlichen Verfahren, sondern in dem den Verwaltungsbehörden übertragenen Ordnungswidrigkeitenverfahren von der als Verfolgungsbehörde tätigen Behörde verhängt. Über die im Rahmen des Informationszugangsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG vorzunehmende funktionelle Abgrenzung von der materiellen Verwaltungstätigkeit der Verfolgungsbehörde sagt die Qualifizierung des Bußgeldes als Verwaltungssanktion nach dem Erwägungsgrund 150 zur DS-GVO daher nichts aus. Hierfür kommt es – wie dargelegt – auf die Abgrenzung der Tätigkeit der Verfolgungsbehörde von anderen staatlichen Funktionen an. Auch das Argument des Beklagten, die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO stelle seinem Zweck nach eher präventives bzw. restitutives und kein repressives Verwaltungshandeln dar, überzeugt nicht für die aus seiner Sicht vorzunehmende Einordnung dieser Tätigkeit als materielles Verwaltungshandeln. Die Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 DS-GVO ist vielmehr aufgrund der Sanktionswirkung als solcher von dem materiellen Verwaltungshandeln der Aufsichtsbehörden abzugrenzen. Das Sanktionsverfahren tritt neben das Kontrollverfahren der Aufsichtsbehörden, da Geldbußen nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a) bis h) und j) DS-GVO verhängt werden. Nach Art. 83 Abs. 1 DS-GVO soll das von der Aufsichtsbehörde verhängte Bußgeld im Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dieser Sanktion kommt eine wesentlich höhere Disziplinierungsfunktion zu als den übrigen Abhilfemaßnahmen der Aufsichtsbehörden und soll begangenes Fehlverhalten von Verantwortlichen bestrafen und diese von der Begehung weiterer Verstöße abschrecken (Nemitz, in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Auflage 2018, Art. 83 Rn. 1-3). In Art. 83 Abs. 2 DS-GVO ist zudem ein umfassender Katalog von Sanktionszumessungskriterien enthalten. Die repressive Wirkung der in Art. 83 DS-GVO vorgesehenen Bußgelder steht auch in Anbetracht ihrer Höhe erkennbar im Vordergrund. Mit der den Aufsichtsbehörden nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO eingeräumten Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 DS-GVO wurde diesen eine starke Sanktionsmöglichkeit eröffnet, die aufgrund der beachtlichen Höhe des Bußgeldrahmens (Art. 83 Abs. 4 DS-GVO: bis zu 10.000.000 EUR oder bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes bei Unternehmen; Art 83 Abs. 5 DS-GVO: bis zu 20.000.000 EUR oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes bei Unternehmen) mit deutlich punitivem Charakter ausgestaltet ist und als ultima ratio neben den niederschwelligen, auf Compliance ausgerichteten Maßnahmen der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kontrollverfahrens verhängt werden sollen (BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak, 39. Ed. 01.11.2021, BDSG § 41 Rn. 3-6). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind für die Beurteilung der Frage, ob die Verhängung einer Geldbuße eine Sanktion strafrechtlicher Natur darstellt, eben diese drei Kriterien maßgeblich: 1. die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, 2. die Art der Zuwiderhandlung mit der maßgeblichen Frage nach dem repressiven Charakter der Sanktion und 3. der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (EuGH, Urteil vom 22.03.2022 – C-117/20 – , juris Rn. 25; Urteil vom 20.03.2018 – C-524/15 –, juris Rn. 31-33). Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Frage, ob verwaltungsrechtliche Sanktionen strafrechtlicher Natur i.S.v. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind, ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass eine Sanktion mit repressiver Zielsetzung auch eine präventive Zielsetzung verfolgt, ihr nicht ihre Einstufung als strafrechtliche Sanktion nehmen kann. Es liege in der Natur strafrechtlicher Sanktionen, dass sie sowohl auf die Repression als auch auf die Prävention rechtswidriger Verhaltensweisen abzielten. Dagegen sei eine Maßnahme, die nur den durch die Straftat entstandenen Schaden ersetzen solle, nicht strafrechtlicher Natur (EuGH, Urteil vom 20.03.2018 – C-524/15 –, juris Rn. 31-33). Für eine Geldbuße in Höhe von 30 % der geschuldeten Mehrwertsteuer hat der EuGH in seinem Urteil vom 20.03.2018 angenommen, dass diese Sanktion aufgrund ihrer Schwere strafrechtlicher Natur sein könne. Im Urteil vom 22.03.2022 geht der EuGH für Geldbußen wegen Verstoßes gegen das europäische Wettbewerbsrecht von Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter aus. Das gegen die Klägerin verhängte Bußgeld, das erkennbar nicht dem Ausgleich entstandener Schäden dient, trägt auch nach den Kriterien des EuGHs den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion. Dafürsprechen sowohl die Einordnung nach § 41 BDSG in das dem Strafverfolgungsverfahren insoweit gleichgeordneten Ordnungswidrigkeitenrecht, als auch die repressive Wirkung des Bußgeldes sowie dessen erhebliche Höhe. Dass der Beklagte das Bußgeld erst im Sinne einer ultima-ratio-Maßnahme verhängt hat, trägt er selbst vor, indem er auf das Scheitern zuvor verhängter anderer Abhilfeinstrumente verweist. Ob letztlich die Verhängung des Bußgeldes die Klägerin dazu veranlasst hat, ihre Vertriebsabläufe datenschutzkonform auszugestalten, oder ob diese bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung eines datenschutzkonformen Verhaltens unternommen hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Klägerin nur im Hinblick auf eine zu erwartende Sanktion reagiert haben sollte, nähme dies der Maßnahme nicht die repressive Wirkung, sondern wäre dann auf den Abschreckungseffekt zurückzuführen. Als eine ausgesprochen scharfe Sanktionsmaßnahme ist die Verhängung des Bußgeldes somit von den übrigen Abhilfebefugnissen der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO in der Weise abzugrenzen, dass sie – anders als diese – nicht dem materiellen Verwaltungshandeln des Beklagten zuzuordnen ist. b. Selbst wenn jedoch der vom Beklagten vertretenen Auffassung, er habe bei der Verhängung des Bußgeldes materielle Verwaltungstätigkeit ausgeübt und unterliege dem Anwendungsbereich des LIFG nach dessen § 2, zu folgen wäre, bestünde kein Anspruch der Beigeladenen auf Zugang zu dem Bußgeldbescheid auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 LIFG. Denn in diesem Fall würde die Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 LIFG eine Anwendung des LIFG neben den Regelungen des § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG ausschließen. § 1 Abs. 3 LIFG setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, „soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58). Das LIFG ist in seiner Grundstruktur dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) nachgebildet (LT-Drs. 15/7720, S. 25). Das gilt insbesondere auch für § 1 Abs. 3 LIFG (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 1 LIFG Rn. 20). Deshalb können die zu § 1 Abs. 3 IFG Bund gewonnenen Erkenntnisse auf das LIFG übertragen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 –, juris Rn. 16). In Normenkonkurrenz zum LIFG kann eine Rechtsnorm treten, die Außenwirkung entfaltet und einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 1 LIFG Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 – 7 C 30.15 – juris Rn. 16). Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 1 LIFG Rn. 26); ergänzend kann die Art des Informationszugangs hinzutreten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 –, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Bestehen bezüglich dieser Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor. Diese Konkurrenzregelung dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 – 7 C 30.15 – juris Rn. 16). Für das Bußgeldverfahren sind in § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG die Akteneinsichtsrechte von Privatpersonen geregelt. Nach § 49b OWiG gelten für das Recht auf Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie auf die Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke die §§ 474 bis 476, 478 bis 481 und 498 Abs. 2 der Strafprozessordnung sinngemäß. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen unbeschadet des § 57 BDSG ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach Satz 2 sind Auskünfte zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Abs. 4 bestimmt, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden können. Nach diesen Maßgaben ergibt sich, dass § 1 Abs. 2 LIFG zu dem Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht aus § 475 Abs. 1 und 4 StPO in Normenkonkurrenz steht mit der Folge, dass das LIFG für den Zugang zu dem Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 nicht anwendbar ist. Zwischen dem fachgesetzlichen Zugangsrecht nach § 475 StPO und dem allgemeinen Informationszugangsanspruch des § 1 Abs. 2 LIFG sind bei den genannten vier Strukturmerkmalen Überschneidungen vorhanden (aa. – dd.). Die Vorschriften des § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG erweisen sich auch als abschließende spezialgesetzliche Regelung (ee.). aa. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 LIFG „Antragsberechtigte“, zu denen nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 LIFG unter anderem alle natürlichen Personen gehören. Das Recht auf Auskunft aus den Akten eines Bußgeldverfahrens besteht nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG für Privatpersonen, so dass hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises eine Überschneidung besteht. Ob die „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist, ist für die Normenkonkurrenz unerheblich (Sicko, in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 1 LIFG Rn. 26; zum Bundesrecht Debus, in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 23. Edition 01.02.2019, § 1 IFG Rn. 182). bb. Der Beklagte wäre nach der von ihm vertretenen Auffassung anspruchsverpflichtet nach § 1 Abs. 2 LIFG, da er dem Anwendungsbereich des § 2 LIFG unterliegen würde und damit informationspflichtige Stelle nach § 3 Nr. 2 LIFG wäre. Der Auskunftsanspruch nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO richtet sich gemäß § 480 Abs. 1 S. 1 StPO gegen die Strafverfolgungsbehörde bzw. in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 und 2 OWiG gegen die Verfolgungsbehörde. Dies ist der Beklagte nach den oben unter 1. dargelegten Zuständigkeitsregelungen, so dass eine Überschneidung auch beim Anspruchsverpflichteten vorliegt. cc. In Bezug auf den Gegenstand des Informationszugangs überschneiden sich § 475 Abs. 1 und 4 StPO und § 1 Abs. 2 LIFG ebenfalls. Gegenstand des Informationszugangs sind nach § 1 Abs. 2 LIFG „amtliche Informationen“. Erfasst ist gemäß § 3 Nr. 3 LIFG jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Darunter fällt der beim Beklagten vorhandene Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 in der gemäß den Regelungen der §§ 5 und 6 LIFG zum Schutz personenbezogener Daten und der Betriebsgeheimnisse der Klägerin geschwärzten Fassung. Auch die Auskunft nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO zielt auf die Übermittlung eines anonymisierten Bußgeldbescheides. Der BGH hat hierzu entschieden, dass § 475 StPO eine umfassende Regelung enthält, die auch für die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte gilt. Auch wenn eine solche anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil ist, sondern ein Auszug, bei dem Teile der Entscheidung fehlen, handelt es sich um eine vom Wortlaut der Norm erfasste Auskunft aus einer Akte (BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 5 AR (Vs) 112717 –, juris Rn. 6 und 8). Bei den Schwärzungen von Textpassagen handelt es sich dementsprechend um eine teilweise Versagung der Auskunft i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen weisen § 1 Abs. 2 LIFG und § 475 StPO somit einen abstrakt identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf; eine Normenkonkurrenz liegt vor. dd. Hinzu kommt auch bei der Art des Informationszugangs eine Deckungsgleichheit. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LIFG kann Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die begehrte Information in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Die hier vom Beklagten beabsichtigte Auskunftserteilung durch Übersendung des geschwärzten Bußgeldbescheides steht deshalb auch hinsichtlich der Art des Informationszugangs dem nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO in Betracht kommenden Auskunftsanspruch gleich. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter cc. verwiesen. ee. Die Regelungen in § 475 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG gehen dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG als spezialgesetzliche abschließende Regelung vor. Ob der Zugang zu amtlichen Informationen spezialgesetzlich abschließend geregelt ist, kann nur auf Grund einer bereichsspezifischen Analyse des einschlägigen Fachrechts beantwortet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 –, juris Rn. 25 mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 LIFG [LT-Drs.15/7720, S. 58], wonach es eine Frage des Einzelfalles ist, ob und inwieweit eine andere Regelung abschließend ist). Eine vorrangige andere Rechtsvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 3 LIFG liegt vor, wenn sie denselben Sachverhalt wie § 1 Abs. 2 LIFG regelt und alle Tatbestandsmerkmale dieser Anspruchsnorm sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, sodass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 LIFG fallen (Schoch, IFG Kommentar, 2. Aufl. § 1 Rn. 293 zur Regelung in § 1 Abs. 3 IFG). Ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO können Auskünfte aus Akten an nichtverfahrensbeteiligte Privatpersonen erteilt werden, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Sie sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 475 Abs. 1 StPO der Verfolgungsbehörde als der Auskunft erteilenden Stelle Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht bzw. Auskunft ein. Die in § 475 Abs. 1 StPO enthaltene Tatbestandsvoraussetzung des berechtigten Interesses der die Auskunft begehrenden Privatperson spricht für eine abschließende Spezialregelung des Fachrechts. Die restriktiveren Zugangsbeschränkungen des Strafverfahrensrechts würden unterlaufen, wenn der voraussetzungslose Zugangsanspruch des LIFG neben dem Zugangsanspruch nach § 475 StPO anwendbar wäre. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass die speziellen Regelungen der Akteneinsicht für Privatpersonen in §§ 475 ff. StPO sowohl dem Schutz der Rechte des Beschuldigten als auch der Sicherung der Zwecke des Strafverfahrens (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO) dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 8/08 –, juris Rn. 20). Das LIFG bildet auch keinen Mindeststandard für Zugangsrechte zu amtlichen Informationen ab, sondern kann durch restriktivere Spezialgesetze verdrängt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Verdrängung der Regelungen des Informationszugangsrechts nach § 1 Abs. 3 IFG durch die spezialgesetzliche Regelung der § 475 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG hat auch das BVerwG anerkannt und im Beschluss vom 18.12.2019 – 10 B 14/19 – (juris Rn. 15 m.w.N.) ausgeführt, dass § 475 StPO eine umfassende Regelung enthält, die in ihrem Anwendungsbereich – als voraussetzungsgebundener Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen – an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 2 IFG tritt (so auch Brink, in Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. § 1 IFG Rn. 146; Schoch, IFG Kommentar, 2. Aufl. § 1 Rn. 350). Trotz dieses Anwendungsvorrangs gegenüber den Informationsfreiheitsgesetzen ist auch durch § 475 StPO ein hinreichendes Informationszugangsniveau im Bereich der justiziellen Tätigkeiten in der Strafrechtspflege gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 19). Hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 25.06.2020, der den Kern des Bußgeldverfahrens bildet, greift folglich der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 3 LIFG. Der Zugang unterliegt allein den Regelungen der § 475 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG, die den Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Beigeladenen zu 1) und 2) und dem Recht der Klägerin als Betroffene des Bußgeldbescheides gewährleisten. Die Auffassung, dass der Zugang zu Bußgeldbescheiden des Datenschutzbeauftragten dem Verfahrensrecht der StPO unterliegt, teilt jedenfalls auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Denn er hat über Auskunftsersuchen betreffend einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen das BDSG auf der Grundlage von § 475 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. § 49 OWiG entschieden (LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 – 625 Qs 21/21 OWi –, juris Rn. 10) Soweit der Beklagte einen Anwendungsvorrang des § 475 StPO gegenüber dem Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG deshalb verneint, weil mit dem spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 475 StPO der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse außenstehender Personen und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht der Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung gelöst werde (BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 5 AR (Vs) 112/17 –, juris Rn. 11), sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts aber nicht auf den Schutz dieses Grundrechts berufen könne, überzeugt dieser Einwand nicht. Die Klägerin ist als Adressatin des Bußgeldbescheids Betroffene i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO, so dass sie allein deshalb dem einfachgesetzlich gewährten Schutz dieser Norm unterfällt. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob sie als öffentlich-rechtlich ausgestalteter Rechtsträger trotz der Regelung in § 85a Abs. 3 SGB X, wonach gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden, überhaupt Adressatin eines Bußgeldbescheides sein konnte. Zweifel bestehen insoweit jedenfalls deshalb, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in § 85a Abs. 3 SGB X gerade von der in Art. 83 Abs. 7 DS-GVO enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat (beck-online.Großkommentar (Kasseler Kommentar) GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.08.2022, § 85a SGB X Rn. 12; BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition Stand: 01.06.2022, § 85a SGB X Rn. 5; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/12611, 123) und mit dieser Regelung im Bereich des Sozialrechts die öffentlichen Stellen von der Verhängung von Bußgeldern ausnimmt, ohne dabei die in den entsprechenden Regelungen des § 43 Abs. 3 BDSG und des § 28 LDSG BW enthaltene Ausnahme für diejenigen öffentlichen Stellen aufzunehmen, die als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen. Das Fehlen einer solchen Ausnahme in § 85a Abs. 3 SGB X beruht ersichtlich darauf, dass den gesetzlichen Krankenkassen eine Unternehmenseigenschaft im Wettbewerbsrecht aufgrund ihres sozialen Auftrags und des ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Solidaritätsprinzips gerade abgesprochen wird (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-262/18 P und C-271/18 P –, juris Rn. 30 ff. m.w.N. und grundlegend im Urteil vom 16.03.2004 – C-264/01 u.a. –, juris zu den Arzneimittel-Festbeträgen). Da der Beklagte ungeachtet dessen die Klägerin aber als Unternehmen auf der Grundlage von Art. 83 DS-GVO mit einem Bußgeld belegt hat, steht seine Argumentation, ihr könne als öffentlich-rechtlicher Körperschaft ein Schutz des Betroffenen aus § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zustehen, dazu in Widerspruch. Betroffen i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO ist derjenige, auf den sich die Informationen beziehen, also stets der Beschuldigte des jeweiligen Verfahrens. Ob die Interessen der Betroffenen i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 2 schutzwürdig sind, ist erst im Rahmen der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragsteller und den entgegenstehenden Interessen der Betroffenen zu ermitteln (BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 44. Edition Stand: 01.07.2022, § 475 StPO Rn. 12). Die fehlende Anwendbarkeit des LIFG steht auch nicht in Widerspruch zu dem in § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG normierten Ausschlussgrund. Nach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens. Nach der Gesetzesbegründung betrifft dieser Ausschlussgrund diejenigen Akten, die der Ausgangsbehörde vorliegen, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese nach Abschluss des Verfahrens einem Informationszugang vorbehaltlich anderer Ausnahmetatbestände wieder offenstehen (LT-Drs. 15/7720, S. 66). Im vorliegenden Verfahren kann der Beklagte jedoch gerade nicht damit durchdringen, dass er als Ausgangsbehörde nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens berechtigt sei, Zugang zu dem Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 zu gewähren, da der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG allein dazu dienen solle, nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines – noch anhängigen – Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu verhindern. Diese Auffassung übersieht, dass der Beklagte gerade aufgrund der von ihm selbst betonten Einheitlichkeit seiner Behörde nach der Abgrenzung anhand des funktionellen Behördenbegriffs aufgrund seiner Funktion als Verfolgungsbehörde dem Rechtsregime des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts einschließlich der Regelung in § 475 StPO unterliegt (vgl. oben unter Ziff. 1). Die Zuständigkeit der Verfolgungsbehörde für Auskünfte nach § 475 StPO besteht auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (§ 478 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 49b OWiG). Der dadurch auch nach dem Abschluss des Verfahrens gewährleistete Schutz des Betroffenen würde unterlaufen, wenn der Bußgeldbescheid, dessen Erlass zur Kerntätigkeit der Verfolgungsbehörde gehört, über die Ausgangsbehörde zugänglich wäre. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen – wie hier – die Zuständigkeiten von Ausgangsbehörde und Bußgeldbehörde in einer Behörde zusammenfallen. Die gerade für diesen Fall notwendige Abgrenzung zwischen den anzuwendenden Rechtsregimen nach dem funktionellen Behördenbegriff wirkt deshalb auch über den Abschluss des Verfahrens hinaus. Dies widerspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, da dieser keinen gänzlich uneingeschränkten Zugang zu den ein Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffenden amtlichen Informationen nach Abschluss dieses Verfahrens über die Ausgangsbehörde vorgesehen hat, sondern diesen ausdrücklich unter den Vorbehalt anderer Ausnahmetatbestände gestellt hat. 2. Ein Auskunftsrecht der Beigeladenen zu 1 und 2 ergibt sich auch nicht aus § 475 Abs. 1 und 4 StPO. Da die Kammer den Rechtsstreit als Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, ist auch dieser Anspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen und nicht von dem – bei isolierter Geltendmachung – nach §§ 480 Abs. 3, 162 StPO i.V.m. § 49b OWiG zuständigen Strafgericht. Deshalb hatte auch keine Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Stuttgart zu erfolgen. Nach § 475 Abs. 1 und Abs. 4 StPO können Privatpersonen Auskünfte aus den Akten erteilt werden, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Den Beigeladenen fehlt ein solches berechtigtes Interesse i.S.v. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO. Sie haben sich jeweils auf ihr fachliches und wissenschaftliches Interesse berufen. Dies reicht für ein Zugangsrecht nach § 475 Abs. 1 S. 1 StPO nicht aus. Die Darlegung eines berechtigten Interesses setzt vielmehr voraus, dass Tatsachen schlüssig vortragen werden, die einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu dem Verfahren aufzeigen, aus dem der Antragsteller die Auskunft begehrt, wie etwa einen Zusammenhang mit einem anhängigen Zivilverfahren, an dem er selbst beteiligt ist, oder zur Vorbereitung einer effektiven Strafverteidigung. Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen, wenn das Verfahren, aus dem der Antragsteller Erkenntnisse ziehen will, in keinerlei Zusammenhang mit von ihm verfolgten Partikularinteressen steht (BayObLG, Beschluss vom 10.05.2021 – 203 VAs 82/21 –, juris). Derartige individuelle, verfahrensbezogene Auskunftsinteressen haben die Beigeladenen zu 1 und 2 mit ihrem Hinweis auf fachliche und wissenschaftliche Interessen nicht dargetan. Anders als individualbezogene Partikularinteressen sind die von den Beigeladenen geltend gemachten Interessen so weit gefasst, dass sie dem Bereich der „Jedermann- oder Allgemeininteressen“ zuzuordnen sind (LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 – 625 Qs 21/21 OWi –, juris Rn. 37). Ließe man ein solches weites Interesse als berechtigtes Interesse gelten, würde dies den Auskunftsanspruch nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO dem voraussetzungslosen Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG nahezu gleichstellen. Insbesondere im Hinblick auf die Doppelfunktion des § 475 StPO, der einerseits den Zugangsanspruch zu Verfahrensakten für nichtverfahrensbeteiligte private Dritte regelt, andererseits aber dem Schutz der vom Verfahren Betroffenen dient, kann für private Dritte - im Ergebnis - kein voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Entscheidungsabschriften bestehen. Ebenso wenig wie ein voraussetzungsloser Anspruch Dritter aus der allgemeinen Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen neben § 475 StPO treten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 5 AR (Vs) 12/17 –, juris Rn. 14), kann auch durch einen derart weit verstandenen Begriff des berechtigten Interesses das Auskunftsrecht aus § 475 StPO selbst nicht zu einem nahezu voraussetzungslosen Jedermann-Anspruch werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren bis zu seinem Übergang in das gerichtliche Verfahren nichtöffentlich durchgeführt wird und der Betroffene es deshalb durch Verzicht auf einen Einspruch nach § 67 OWiG in der Hand hat, den Bußgeldbescheid rechtskräftig werden zu lassen und damit das Verfahren aus der Öffentlichkeit zu halten. Dieser im Verfahren angelegte Schutz des Betroffenen würde ihm genommen, wenn er dennoch damit rechnen müsste, dass auch nach dem Abschluss des Verfahrens Informationen aus dem Verfahren durch die Verfolgungsbehörde an einen unbegrenzten Personenkreis gegeben werden könnten. Auch dies spricht für ein enges Begriffsverständnis des berechtigten Interesses des Dritten. Selbst wenn das berechtigte Interesse so weit zu fassen wäre, dass es auch publizistische und wissenschaftliche Interessen umfassen würde (so: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 – 625 Qs 21/21 OWi –, juris Rn. 21; LG Bochum Beschluss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28.06.2001 – 510 AR 4/01 – NJW 2002, 838), käme einem solchen allgemeinen Interesse in der dann erforderlichen Abwägung mit dem Interesse des Betroffenen nur ganz geringes Gewicht zu, insbesondere wenn der Betroffene sich, wie hier die Klägerin, auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 12 und 28). 3. Der Beklagte kann die Herausgabe des geschwärzten Bußgeldbescheides auch nicht mit einem subsidiären Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung begründen. Diese Annahme trägt schon deshalb nicht, weil es sich dabei um einen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleiteten Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2022 – 16 A 4851/19 –, juris Rn. 78 m.w.N.), also um ein Betroffenenrecht zum Schutz der diesen selbst betreffenden personenbezogenen Daten (Brink, Die informationelle Selbstbestimmung – umzingelt von Freunden?, CR 2017, 433-436, juris; Gola, DS-GVO Kommentar, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 6). Diese gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruchsgrundlage kann aber für den von den Beigeladenen geltend gemachten Auskunftsanspruch auf Zugang zu Daten anderer, hier der Klägerin, nicht herangezogen werden. Anders als das Betroffenenrecht ist der Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht grundrechtlich fundiert (BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 – 6 A 10/20 –, juris Rn. 25). 4. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin selbst als öffentliche Stelle den Grundsätzen der Transparenz und Öffentlichkeit unterliege, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Für die Klägerin gilt als Selbstverwaltungsorganisation der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG eine bereichsspezifische Ausnahme vom Anwendungsbereich des LIFG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Beklagten auch hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen, da der nicht mehr verfahrensgegenständliche Bescheid derselben rechtlichen Würdigung unterliegt wie die zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) ergangenen Bescheide, der Beklagte also auch insoweit unterlegen wäre. Da die Beigeladenen zu 1) und 2) keine Anträge im Verfahren gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) vom 01.10.2020, mit denen den Beigeladenen und einem weiteren Antragsteller - teilweise - Informationszugang zu einem gegen die Klägerin erlassenen Bußgeldbescheid gewährt wurde. Der LfDI verhängte gegen die Klägerin mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 ein Bußgeld in Höhe von 1.240.000 € wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten zu sicherer Datenverarbeitung (Art. 32 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO). Der Klägerin wurde vorgeworfen, personenbezogene Daten, die sie von Teilnehmern der von ihr in den Jahren von 2015 bis 2019 veranstalteten Gewinnspiele erhalten hatte, zu Werbezwecken verwendet zu haben, ohne dass die Teilnehmer hierzu eingewilligt hatten. Die von der Klägerin vorgenommenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sie hatte sicherstellen wollen, dass nur Daten derjenigen Gewinnspielsteilnehmer verwendet werden würden, die zuvor wirksam in die Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken eingewilligt hätten, genügten nach der Beurteilung durch den LfDI den gesetzlichen Anforderungen nicht. Über den Erlass des Bußgeldbescheides wurde in einer Presseerklärung des LfDI vom 30.06.2020 berichtet. Mit einer über die Plattform fragdenstaat.de eingereichten E-Mail vom 01.07.2020 beantragte der Beigeladene zu 1) bei dem Beklagten Zugang zu dem gegen die Klägerin erlassenen Bußgeldbescheid. Er willigte mit E-Mail vom 19.08.2020 in die Nennung seines Namens gegenüber der Klägerin ein und begründete sein Interesse am Zugang zu den begehrten Informationen mit seinem in erster Linie fachlichen und wissenschaftlichen Interesse. Ferner verwies er auf ein hohes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Bußgeldbescheides, da über den Fall umfassend in der Presse berichtet worden sei. Mit E-Mail vom 02.07.2020 bat der Beigeladene zu 2) um Zugang zu dem Bußgeldbescheid in elektronischer Form. Mit weiterer E-Mail vom 19.08.2020 willigte er in die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Klägerin ein und führte aus, dass sein Interesse am Zugang zu dem Bußgeldbescheid als norwegischer Anwalt rein wissenschaftlicher Natur sei. Am 03.07.2020 ging ein weiterer Antrag auf Zugang zu dem Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 nach § 1 Abs. 2 LIFG beim Beklagten ein. Der Antragsteller, Rechtsanwalt Dr. A., verwies auf sein berufliches Interesse aufgrund der Beratungstätigkeit im Datenschutzrecht und auf seine Absicht, die in dem Bußgeldbescheid enthaltenen Informationen gegebenenfalls auch im Rahmen von Publikationen oder anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu nutzen. Im Rahmen ihrer Anhörung lehnte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2020 eine Weitergabe des Bußgeldbescheids an die Antragsteller ausdrücklich ab. Sie führte zur Begründung aus, das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), auf das die Zugangsansprüche gestützt würden, sei in Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar, da es nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG nur auf Fälle der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben durch Stellen des Landes Anwendung finde. Die repressive Tätigkeit in einem Straf- oder Bußgeldverfahren sei keine Verwaltung in diesem Sinne. Das LIFG verwende die Begriffe Verwaltung einerseits und Rechtspflege andererseits in einem funktionellen Sinne. Sofern Behörden repressiv zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig würden, sei dies keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des LIFG. Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte richteten sich dann ausschließlich nach den für die Aufklärung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geltenden Verfahrensordnungen. Auch die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach bestehe ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens haben könne. Mit dieser Regelung werde das Einsichtsrecht in die Akten einer Ausgangsbehörde eingeschränkt, die selbst nicht für das Straf- oder Bußgeldverfahren zuständig sei, aber über relevante Informationen dazu verfüge. Diese Akten könnten nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich Gegenstand eines Informationsverlangens nach dem LIFG sein, stünden aber nach der Gesetzesbegründung nur vorbehaltlich anderer Ausnahmetatbestände wieder offen (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/7720, S. 66). Ob ein Recht auf Akteneinsicht bestehe, richte sich somit ausschließlich nach § 475 StPO, auf den im Einleitungssatz des § 49b OWiG verwiesen werde. Diese Regelungen seien auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend und gingen Akteneinsichtsrechten nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vor. Die Voraussetzungen eines Rechts auf Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 StPO seien jedoch nicht erfüllt. § 475 Abs. 1 und 4 StPO setze für Auskünfte an Privatpersonen ein berechtigtes Interesse voraus, welches bei den Antragstellern nicht gegeben sei. Sie hätten angegeben, Zugang zum Bußgeldbescheid zum Zweck der Veröffentlichung, für akademische und wissenschaftliche Arbeiten sowie im Rahmen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt erhalten zu wollen. Ein berechtigtes Interesse wegen einer Veröffentlichungsabsicht sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Veröffentlichung von Akteninhalten, die im Rahmen einer Akteneinsicht in Straf- und Bußgeldverfahren bekannt würden, nach § 32f Abs. 5 StPO unzulässig sei. Auch die presserechtlich entwickelten Grundsätze zur Veröffentlichung anonymisierter Urteilsabschriften führten zu keinem Zugangsanspruch der Antragsteller. Ein voraussetzungsloser Anspruch für Privatpersonen auf Übermittlung anonymisierter Urteilsabschriften ergebe sich daraus nicht. Zudem gelte eine danach bestehende grundsätzliche Publikationspflicht nicht für Bußgeldbescheide und Strafbefehle, sondern nur für gerichtliche Entscheidungen, die aufgrund einer öffentlichen Hauptverhandlung ergangen seien. Eine anonymisierte Übersendung scheide hier auch deshalb aus, weil den Antragstellern bereits bekannt sei, dass sich der Bußgeldbescheid gegen die Klägerin richte. Zudem enthalte der Bußgeldbescheid personenbezogene Daten, die zu schwärzen seien. Derartige Schwärzungen würden jedoch zu Spekulationen einladen und suggerieren, dass die Klägerin an dieser Stelle etwas für die Öffentlichkeit besonders Interessantes zu verbergen habe. Zudem sei ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bereits durch die Pressemitteilung des LfDI erfüllt. Auch das geltend gemachte Zugangsinteresse wegen geplanter Verwendung des Bußgeldbescheides zu Forschungszwecken könne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 StPO nicht begründen. Maßgeblich sei insoweit § 476 StPO, der Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken regele. Hilfsweise und vorsorglich führte die Klägerin aus, dass ein Anspruch auf Zugang nach dem LIFG, dessen Anwendbarkeit unterstellt, nicht gegeben wäre. Dem stehe § 6 Satz 2 LIFG entgegen, wonach Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden dürfe, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt habe. Eine Übersendung des Bußgeldbescheides würde den Antragstellern Zugang zu Geschäftsgeheimnissen der Klägerin eröffnen. Der im Bußgeldbescheid geschilderte Sachverhalt lasse Rückschlüsse auf die Marketing-Strategie der Klägerin zu und beschreibe interne Richtlinien der Klägerin zu Vertriebsaktivitäten. Würden diese Informationen bei Wettbewerbern im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bekannt, könne dies zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin führen. Auch eine gesetzliche Krankenkasse könne sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen, sodass diese nicht nach dem Informationsfreiheitsrecht offenzulegen seien. Eine Einwilligung zur Weitergabe dieser Geschäftsgeheimnisse werde nicht erteilt. Auch wegen der im Bußgeldbescheid enthaltenen personenbezogenen Daten wäre eine Offenlegung des Bußgeldbescheides unzulässig. Mit Bescheiden vom 01.10.2020 gab der LfDI Baden-Württemberg den Anträgen auf Zugang zu dem Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 nach § 1 Abs. 2 LIFG teilweise statt, indem er den Antragstellern Zugang zum Text des Bußgeldbescheides in geschwärzter Form gewährte. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dem Anspruch des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 2 LIFG könne zur Wahrung der berechtigten Interessen der AOK und zum Schutz personenbezogener Daten drittbetroffener natürlicher Personen nur in der Weise entsprochen werden, dass Einsicht in den teilweise geschwärzten Bußgeldbescheid des LfDI vom 25.06.2020 gewährt werde. Der Anspruch sei nicht nach den Regelungen der StPO und des OWiG ausgeschlossen. Dies ergebe sich sowohl aus den unterschiedlichen Schutzzwecken der Auskunftsregelungen nach StPO und nach LIFG als auch aus der Systematik des LIFG. Den Informationszugangsregelungen nach OWiG/StPO komme nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Bußgeldverfahrens nicht die Wirkung einer abschließenden Zugangsregelung im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG zu. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG, der zwangsläufig voraussetze, dass das LIFG nicht nach § 1 Abs. 3 LIFG von Informationsrechten bezüglich Ordnungswidrigkeitenverfahren vollständig gesperrt sein könne, sondern insbesondere nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eigenständige Geltung entfalte. Bei den Akten der Bußgeldstelle handele es sich hier um die Akten der Ausgangsbehörde. Zudem sei die Bußgeldstelle des LfDI der Verwaltung und nicht der Rechtspflege als Verfolgungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG zuzurechnen. Art. 58 Abs. 2 lit. i) der europäischen Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sehe die Verhängung von Geldbußen als Abhilfemaßnahme der Verwaltungsbehörde vor. Erwägungsgrund 150 erläutere zudem, dass es sich bei den Geldbußen um Verwaltungssanktionen handele. Dies gelte auch für die Bußgeldregelungen des Art. 83 DS-GVO, die Ausdruck des europäischen Effektivitätsgrundsatzes seien und von kriminalstrafrechtlichen Ahndungen unterschieden werden müssten. Deshalb würden die Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO auch in nahezu allen anderen europäischen Mitgliedstaaten im Verwaltungsverfahren vollzogen. Die Einbettung in das Ordnungswidrigkeiten- bzw. das Strafverfahrensrecht sei ein deutscher Sonderweg. Die nationalstaatliche Differenzierung in diese unterschiedlichen Verfahrensarten könne deshalb nicht den eigentlichen Charakter der behördlichen Entscheidung determinieren. Auch faktisch entfalteten die Bußgeldbescheide des LfDI die Wirkung eines Verwaltungsaktes. So würden Bußgeldverfahren durch den LfDI auch zur Beseitigung eines noch fortdauernden rechtswidrigen Zustandes und damit zur Gefahrenabwehr durchgeführt und nicht zur bloßen Ahndung. Die Durchführung des Bußgeldverfahrens habe hier zur Folge gehabt, dass Vertriebsabläufe der Klägerin zwischenzeitlich datenschutzkonform etabliert worden seien. Bei dem streitgegenständlichen Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 handele es sich deshalb um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Dies habe zur Folge, dass - nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens - die Informationszugangsregelungen von OWiG und StPO keine Sperrwirkung mehr entfalten könnten und der Anwendbarkeit des LIFG nicht entgegenstünden. Weiter wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Schwärzung aller Namen und personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die eine Identifizierung der betroffenen Personen zuließen, gemäß § 7 Abs. 1 LIFG und Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vorzunehmen gewesen sei, da der Antragsteller keine Erklärung über sein Interesse an diesen Daten abgegeben habe und ein solches Interesse unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennbar gewesen sei. Zusätzlich seien gemäß § 6 LIFG alle geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen gewesen, da die Klägerin keine Einwilligung erteilt habe. Mit Bescheiden vom 01.10.2020 gab der LfDI die gegenüber den Antragstellern ergangenen Bescheide sowie den geschwärzten Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 der Klägerin zur Kenntnis. Im Begleitschreiben vom 07.10.2020 wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Antragsteller jeweils eine Ausfertigung der Bescheide erhielten, jedoch ohne den geschwärzten Bußgeldbescheid. Die Bescheide vom 01.10.2020 wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.10.2020 zugestellt. Am 02.11.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die beabsichtigte Herausgabe des Bußgeldbescheides an die Antragsteller, die sie ungeachtet der vorgenommenen Schwärzungen insgesamt für rechtswidrig hält. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.12.2020 sind die drei Antragsteller zum Verfahren beigeladen worden. Der Antragsteller Dr. A. hat am 14.12.2020 gegenüber dem LfDI seinen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 2 LIFG zurückgenommen und mit Schreiben vom selben Tag beim Gericht die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses beantragt, soweit dieser ihn betreffe. Nach Anhörung der übrigen Beteiligten ist der Beiladungsbeschluss betreffend den Antragsteller Dr. A. mit Beschluss vom 11.01.2021 aufgehoben worden. In ihrer Klagebegründung vom 18.01.2021 vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Bescheide seien rechtswidrig, da die Antragsteller mangels eines berechtigten Interesses keinen Anspruch auf Übersendung des gegen die Klägerin erlassenen Bußgeldbescheides hätten. Das LIFG finde keine Anwendung. Der Argumentation des Beklagten, die Verhängung des Bußgeldes sei Verwaltungshandeln im Sinne von § 2 Abs. 1 LIFG, da die bei ihm gebildete Bußgeldstelle nicht als Verfolgungsbehörde der Rechtspflege im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG tätig geworden sei, sei unzutreffend. Auch wenn die Geldbuße nach der DS-GVO eine verwaltungsrechtliche und keine kriminalstrafrechtliche Sanktion sei und der Bußgeldbescheid auch zur Prävention diene, bestehe insoweit kein Unterschied zu den Polizeibehörden, die sowohl präventiv zur Gefahrenabwehr als auch repressiv zur Aufklärung und Sanktionierung von Verstößen tätig würden. Im letzten Fall unterlägen sie jedoch nicht den Bestimmungen zur Informationsfreiheit, da die repressive Tätigkeit in einem Straf- oder Bußgeldverfahren keine Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LIFG darstelle. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die bei ihm vorhandenen Informationen nach Abschluss des Bußgeldverfahrens der für die Ausgangsbehörde maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG unterfielen, weil er sowohl Bußgeld- als auch Ausgangsbehörde sei, treffe dies nicht zu. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei eröffnet, wenn neben der Bußgeldbehörde weitere Behörden über relevante Informationen verfügten. Wenn der Beklagte in seiner Eigenschaft als Bußgeldbehörde nicht in den Anwendungsbereich des LIFG falle, gelte für ihn § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG nicht. Zur Beurteilung des Anspruchs der Antragsteller auf Zugang zu dem Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 sei daher allein maßgeblich auf die abschließende Regelung des § 475 StPO abzustellen, der nicht nur während, sondern auch nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens gelte. Da diese Norm ein Einsichtsrecht für jedermann eröffne, verdränge sie die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach dem IFG und nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen. Die Regelungen in §§ 475 ff. StPO seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als abschließend zu verstehen und dürften nicht unter Berufung auf andere Normen, die eine weitergehende Auskunftserteilung erlauben würden, unterlaufen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 8/08 –, juris). Ein Akteneinsichtsrecht nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO könne den Beigeladenen zu 1 und 2 jedoch nicht zugesprochen werden, da ihnen das hierfür erforderliche berechtigte Interesse fehle. Die Veröffentlichungsabsicht sowie die geplante Verwendung der Informationen zu Forschungszwecken und deren Nutzung im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit seien insoweit nicht ausreichend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 01.10.2020 mit dem Az. 0221.4-16/27 zugunsten von Dr. A. für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 01.10.2020 mit dem Az. 0221.4 - 16/25 betreffend den Antrag des Beigeladenen zu 1), Herrn S. H., und mit dem Az. 0221.4 - 16/26 betreffend den Antrag des Beigeladenen zu 2), Herrn O. V., aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, die Klage sei unbegründet, da die Bescheide auf Zugang zum geschwärzten Bußgeldbescheid vom 25.06.2020 rechtmäßig seien. Der Zugangsanspruch ergebe sich aus § 1 Abs. 2 LIFG, da das LIFG anwendbar und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der LfDI sei eine oberste Landesbehörde nach § 20 Abs. 1 LDSG und damit Verwaltungsbehörde und nicht Strafverfolgungsbehörde oder sonstiges Organ der Rechtspflege im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG. Er nehme öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 LIFG wahr. Hierfür komme es allein darauf an, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zu Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstelle. Die Tätigkeit des LfDI sei daher immer eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe, unabhängig davon, nach welchen Verfahrensvorschriften sich diese richte. Auch der Erlass des Bußgeldbescheides gehöre damit zur materiellen Verwaltungstätigkeit des LfDI, der insoweit nicht als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden sei. Die entgegengesetzte Argumentation der Klägerin gehe mit Blick auf die besondere Stellung des LfDI als Aufsichtsbehörde bei der Durchsetzung der DS-GVO fehl. Gemäß § 25 LDSG sei der LfDI zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 Abs. 1 DS-GVO im Geltungsbereich des LDSG und zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nicht-öffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Er übe gemäß § 25 Abs. 2 LDSG die Befugnisse nach Art. 57 und 58 DS-GVO aus. Nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO habe die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Kataloges an Abhilfebefugnissen die Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 150 handele es sich bei diesen Geldbußen um Verwaltungssanktionen. Nach Art. 83 Abs. 1 DS-GVO komme diesen eine abschreckende Wirkung zu und sie dienten ausweislich des Erwägungsgrundes 148 S. 1 zur Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung. Es handele sich deshalb dem Zweck nach um präventives bzw. restitutives und nicht um repressives Verwaltungshandeln. In nahezu allen anderen europäischen Mitgliedstaaten würden Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO deshalb auch im Verwaltungsverfahren vollzogen. Die Zuordnung zum Ordnungswidrigkeiten- bzw. zum Strafverfahrensrecht beruhe auf § 41 BDSG und stelle einen deutschen Sonderrechtsweg dar. Diese willkürliche Differenzierung des Gesetzgebers in unterschiedliche Verfahrensarten könne jedoch den europarechtlich vorgegebenen Charakter der behördlichen Entscheidung nicht determinieren. Bußgeldbescheide des LfDI entfalteten auch faktisch die Wirkung eines Verwaltungsaktes. Auch im vorliegenden Fall sei das Bußgeldverfahren nicht zur bloßen Ahndung, sondern zur Beseitigung eines noch fortdauernden rechtswidrigen Zustandes und damit zur Gefahrenabwehr durchgeführt worden und habe letztlich zur Folge gehabt, dass Vertriebsabläufe der Klägerin zwischenzeitlich datenschutzkonform etabliert worden seien. Die Anwendbarkeit des LIFG sei für den vorliegenden Zugangsanspruch auch nicht nach § 1 Abs. 3 LIFG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle das nationale Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrecht, insbesondere die Regelung in § 475 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG keine abschließende Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG dar. § 475 StPO habe weder einen abstrakt identischen sachlichen Regelungsgegenstand wie das LIFG noch einen abschließenden Charakter, also einen auf Spezialität beruhenden Geltungsvorrang. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, damit das Informationszugangsrecht hinter der spezialgesetzlichen Zugangsregelung zurücktrete. Es fehle schon an einem mit dem LIFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand, da § 475 Abs. 1 und 4 StPO die Erteilung von Auskünften aus Akten unter der Voraussetzung der Darlegung eines berechtigten Interesses bei nicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen regele. Es gehe in den strafprozessualen Vorschriften daher nicht um Zugang zu amtlichen Informationen, insbesondere nicht um Überlassung einer anonymisierten verfahrensabschließenden Entscheidung. Die Überlassung einer solchen Entscheidung sei mit der Gewährung von Akteneinsicht nicht vergleichbar. Den Akteneinsichtsregelungen in den §§ 475 ff. StPO komme auch keine ausschließende Spezialität im Verhältnis zu den Informationszugangsregelungen des LIFG zu, da beide unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die Akteneinsicht nach StPO diene der Interessenwahrnehmung von Privatpersonen in Bezug auf ein bestimmtes Strafverfahren, während die Regelungen des LIFG auf Transparenz und Kontrolle der Verwaltung als Voraussetzung für eine demokratische Willensbildung abzielten. Es sei auch nicht ersichtlich, worin die besondere Spezialität des § 475 StPO gegenüber den Informationszugangsrechten nach dem LIFG liegen solle. Insbesondere fehle es § 475 StPO an dem hierfür zu verlangenden zusätzlichen Tatbestandsmerkmal neben denen des § 1 Abs. 2 LIFG. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der maßgebliche verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab bei der Gewährung von Auskünften nach § 475 StPO das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung sei. Das Bußgeldverfahren nach der DS-GVO habe sich hier gegen eine unternehmensähnlich agierende Körperschaft öffentlichen Rechts gerichtet, die sich nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könne. Auch deshalb fehle es an einer Vergleichbarkeit der Informationszugangsregelungen. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG schließe den Zugangsanspruch nicht aus. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Anspruch auf Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens haben könne. Sobald nachteilige Auswirkungen nicht mehr zu befürchten seien, sei der Zugang zu in Ordnungswidrigkeitenverfahren vorhandenen amtlichen Informationen grundsätzlich eröffnet. Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung danach, ob die Informationen bei der Bußgeldbehörde oder der Ausgangsbehörde vorhanden seien, lasse sich weder dem Gesetz entnehmen, noch passe sie zur Struktur der Behörde des LfDI, die eine einheitliche Verwaltungsbehörde darstelle und zugleich Ausgangs- und Bußgeldbehörde sei. Auch bei Auseinanderfallen beider Behörden werde die verfahrensabschließende Entscheidung von der Bußgeldbehörde an die Ausgangsbehörde, die das Bußgeldverfahren veranlasst habe, übermittelt und wäre dort für einen Informationszugang nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG gesperrt. Allein die aus der Verweisungsnorm des § 41 BDSG folgende willkürliche Trennung der datenschutzrechtlichen Abhilfemaßnahmen in Verwaltungs- und Bußgeldverfahren innerhalb der einheitlichen Verwaltungsbehörde des LfDI könne nicht dazu führen, dass der Bußgeldbescheid nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens dem Informationszugang nach LIFG nicht offenstehen solle. Ein schrankenloser Zugang zu allen beim LfDI vorliegenden amtlichen Informationen sei nicht zu befürchten, da der Schutz der §§ 5 und 6 LIFG uneingeschränkt gelte und die Berücksichtigung aller relevanten Drittinteressen hinreichend gewährleiste. Im Übrigen bestehe der Anspruch der Beigeladenen auf Akteneinsicht auch auf der Grundlage des § 475 StPO. Diese hätten ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Regelung dargetan. Der Beigeladene zu 1 berufe sich auf ein Interesse fachlicher und wissenschaftlicher Natur. Er veröffentliche regelmäßig fachliche Aufsätze zum Datenschutzrecht und den Entscheidungen der Aufsichtsbehörden. Auch der Beigeladene zu 2 habe glaubhaft vorgetragen, dass sein Interesse akademischer Natur sei. Er sei unter anderem Mitautor einer einschlägigen Fachveröffentlichung. Die Vorlage eines detaillierten Forschungsplanes sei nur für Akteneinsicht nach § 476 StPO erforderlich, der eine Übermittlung personenbezogener Daten, also nicht anonymisierter Aktenbestandteile, regele. § 475 StPO sei stattdessen die Rechtsgrundlage für eine anonymisierte Auskunft an Privatpersonen. Die Voraussetzungen seien wegen der geringeren Eingriffsintensität daher nicht so hoch wie für die Akteneinsicht nach § 476 StPO. Der Beklagte trägt weiter vor, ein Zugangsanspruch der Beigeladenen ergebe sich auch nach dem subsidiären Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der geschwärzte Bußgeldbescheid gegenüber der Pressemittelung vom 30.06.2020 keinen wesentlichen zusätzlichen Informationsgehalt aufweise. Zum anderen unterliege auch die Klägerin selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts - wie eine öffentliche Stelle - dem Grundsatz der Transparenz und Öffentlichkeit, gegenüber dem ein etwaiges auf Rehabilitationsgründe gestütztes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin zurücktreten müsse. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2022 repliziert, die Verhängung des Bußgeldes sei aus rein repressiven Gründen erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs des Datenschutzverstoßes habe sie alle vertrieblichen Maßnahmen eingestellt, sämtliche Abläufe überprüft und die internen Prozesse und Kontrollstrukturen angepasst. Diese Änderungen seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides bereits vorgenommen worden und nicht erst aufgrund des Bußgeldbescheides erfolgt. Dass der Beklagte das Bußgeld nach Art. 83 DS-GVO i.H.v. 1.240.000 € dennoch für erforderlich gehalten habe, beruhe allein auf repressiven Erwägungen. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, mit dem Bußgeldbescheid eine präventive Abhilfemaßnahme erlassen zu haben, die deshalb als Verwaltungshandeln zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Regelungen der §§ 475 ff. StPO um Akteneinsichtsregelungen, denen im Verhältnis zu den Informationszugangsregelungen eine verdrängende Spezialität zukomme. Beide Regelungen wiesen einen abstrakt identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf, da sich die Akteneinsicht in Straf- und Bußgeldverfahren nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH auch auf die Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften erstrecke (BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -). Beide Regelungskomplexe würden denselben Adressaten zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichten. Die weitere Voraussetzung einer Spezialität, dass einer der beiden Regelungskomplexe eine weitergehende Tatbestandsvoraussetzung enthalten müsse als der andere, sei in § 475 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Voraussetzung des berechtigten Interesses ebenfalls erfüllt. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle damit nur einem eingeschränkten Personenkreis Zugang zu Informationen in Straf- und Bußgeldverfahren gewährt werden, weshalb §§ 475 ff. StPO als abschließende Regelungen die Anwendung der allgemeinen Informationszugangsrechte nach dem LIFG verdrängten. Im Übrigen gelte die speziellere Akteneinsicht nach den §§ 475 ff. StPO sowohl für laufende als auch für abgeschlossene Verfahren. Es unterliege nicht der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, die strengeren Voraussetzungen dieser Bundesnorm durch eine landesrechtliche Regelung im LIFG mit geringeren Voraussetzungen aufzuweichen. Auch könne die Ausgangsbehörde nach Abschluss des Bußgeldverfahrens nicht ohne weiteres nach den informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen Zugang zu dem ergangenen Bußgeldbescheid gewähren. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, aufgrund seiner Struktur als einheitliche Verwaltungsbehörde mit der Funktion sowohl als Ausgangsbehörde als auch als Bußgeldbehörde sei im Rahmen der Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG nicht danach zu differenzieren, in welcher Funktion er über den Bußgeldbescheid verfüge. Behörden seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen zu organisieren, nicht umgekehrt. Wenn der Beklagte die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers in § 41 BDSG, die Verhängung von Bußgeldern nach der DS-GVO in das nationale Ordnungswidrigkeitenrecht einzugliedern, für willkürlich erachte, berechtige ihn das nicht, diese gesetzgeberische Entscheidung zu ignorieren. Die Schlussfolgerung des Beklagten, ein Bußgeldbescheid falle nach Abschluss des Bußgeldverfahrens bei jeder Behörde einschließlich der Bußgeldbehörde selbst in den Anwendungsbereich des LIFG, sei falsch. Im Gegenteil bleibe ein Bußgeldbescheid primär Bestandteil der Bußgeldakten und unterliege einem entsprechenden gesetzlichen Schutz, der auch bei Übermittlung an andere Stellen nicht entfalle. Eine interne Weitergabe des Bußgeldbescheides an die Fachabteilungen innerhalb des Beklagten könne deshalb den gesetzlichen Schutz nach §§ 475 ff. StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG nicht zum Nachteil der Klägerin verkürzen. Bei der Argumentation zum berechtigten Interesse im Rahmen des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO übersehe der Beklagte, dass dieses von dem jeweiligen Antragsteller konkret, schlüssig und substantiiert dargelegt werden müsse. Die Schlussfolgerungen, die der Beklagte aus früheren Tätigkeiten der Beigeladenen ziehe, auf die sich diese nicht einmal selbst beriefen, reiche daher für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus. Zudem komme auch eine anonymisierte Übersendung des Bußgeldbescheides hier gerade nicht in Betracht, da die Antragsteller gezielt die Übersendung des gegen die Klägerin gerichteten Bußgeldbescheides beantragt hätten. Würde man im Übrigen jegliches Interesse fachlicher bzw. wissenschaftlicher Natur für den Zugang zu Bußgeldbescheiden ausreichen lassen, würde dies zum selben - rechtswidrigen - Ergebnis führen, als wenn ein Bußgeldbescheid vom allgemeinen Informationsanspruch nach dem LIFG umfasst wäre. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Adressat eines Bußgeldbescheides durch Annahme desselben eine Stigmatisierung, wie sie in einem öffentlichen Strafverfahren eintreten könne, vermeiden könne. Dieser Effekt werde konterkariert, wenn ein Bußgeldbescheid Dritten über das allgemeine Informationsfreiheitsrecht zugänglich gemacht würde. Wäre der Bußgeldbescheid gegen die Klägerin im Internet dauerhaft zugänglich, würde dadurch sogar eine weitergehende Öffentlichkeit geschaffen als in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung des Bußgeldbescheides. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe auch kein von den gesetzlichen Grundlagen unabhängiger subsidiärer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zugang zum Bußgeldbescheid. Ermessen könne allein dann ausgeübt werden, wenn konkrete gesetzliche Regelungen ein solches eröffnen würden. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs nach § 475 Abs. 1 StPO nicht erfüllt seien, könne der Zugang zum Bußgeldbescheid nicht über eine „freischwebende“ Ermessensentscheidung ohne gesetzliche Grundlage unter Eingriff in die Rechte der Klägerin eröffnet werden. Der Beklagte hat in einem weiteren Schriftsatz vom 26.09.2022 sein Vorbringen nochmals vertieft und erneut betont, dass der Bußgeldbescheid nicht gegen eine natürliche Person ergangen sei, sondern gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin sei deshalb keine Dritte im Sinne von § 475 StPO. Diese Regelung schütze nur persönliche Daten Dritter, weil die Gewährung von Akteneinsicht nach dieser Vorschrift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sei. Auf die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person komme es bei Erlass eines Bußgeldbescheides nach Art. 83 DS-GVO – anders als bei der Anwendung von § 30 OWiG, der Geldbußen gegen juristische Personen nur bei durch vertretungsberechtigte natürliche Personen begangenen Ordnungswidrigkeiten zulasse – nicht an. Unionsrechtlich sei stattdessen das Regularium der unmittelbaren Verbandshaftung maßgeblich. Der datenschutzrechtliche Verstoß sei der Klägerin aufgrund des unter der DS-GVO anzuwendenden funktionalen Unternehmensbegriffs zuzurechnen, ohne dass es auf die Kenntnis der Vorgänge durch den Vorstand oder die Verantwortlichkeit von natürlichen Personen ankomme. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.