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Urteil

11 K 942/22

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0525.11K942.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfall des Fehlens von grober Fahrlässigkeit bei einem sog. Rotlicht-Verstoß im Rahmen einer polizeilichen Einsatzfahrt.(Rn.26) 2.  Umstände im Sinne eines sog. „Augenblicksversagens“ können es gebieten, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit abzusehen.(Rn.35) 3. In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden („Augenblick“).(Rn.37) (Rn.37) 4. Zusätzlich müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -, juris Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.04.2013 – 5 LA 50/12 –, juris Rdnr. 8; OVG Magdeburg, Urt. v. 20.02.2014 – 1 L 51/12 –, juris und Beschl. v. 21.12.2001 - 3 L 490/01 -, juris).(Rn.38) 5. Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992, a. a. O.).(Rn.39) 6. Die Tatsache einer Einsatzfahrt eines Polizeibeamten unter Inanspruchnahme von Sonderzeichen allein stellt insoweit keinen besonderen Umstand dar.(Rn.39) 7. Allerdings können die speziellen Einsatzumstände geeignet sein, den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.(Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 10.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall des Fehlens von grober Fahrlässigkeit bei einem sog. Rotlicht-Verstoß im Rahmen einer polizeilichen Einsatzfahrt.(Rn.26) 2. Umstände im Sinne eines sog. „Augenblicksversagens“ können es gebieten, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit abzusehen.(Rn.35) 3. In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden („Augenblick“).(Rn.37) (Rn.37) 4. Zusätzlich müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -, juris Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.04.2013 – 5 LA 50/12 –, juris Rdnr. 8; OVG Magdeburg, Urt. v. 20.02.2014 – 1 L 51/12 –, juris und Beschl. v. 21.12.2001 - 3 L 490/01 -, juris).(Rn.38) 5. Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992, a. a. O.).(Rn.39) 6. Die Tatsache einer Einsatzfahrt eines Polizeibeamten unter Inanspruchnahme von Sonderzeichen allein stellt insoweit keinen besonderen Umstand dar.(Rn.39) 7. Allerdings können die speziellen Einsatzumstände geeignet sein, den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.(Rn.39) Der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 10.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 10.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, weshalb er vom Gericht aufgehoben werden musste (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Es steht im freien Ermessen des Dienstherrn, einen öffentlich-rechtlichen Ersatz- oder Erstattungsanspruch gegenüber einem Bediensteten entweder mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen oder diesen im Wege der (allgemeinen) Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einzuklagen (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310). Auch der Widerspruchsbescheid, für dessen Erlass das Polizeipräsidium ... gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (selbst) zuständig gewesen ist, ist formell rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist, wie von der Beklagten zutreffend erkannt, § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Landesbeamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dagegen würde eine lediglich einfache Fahrlässigkeit einen solchen Erstattungsanspruch noch nicht auslösen. Im Rahmen der Beurteilung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 48 Satz 1 BeamtStG kann - wie auch sonst - auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Maß einer Fahrlässigkeit - einfache oder grobe - zurückgegriffen werden. Was eine grobe Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten als Fahrer eines Dienstfahrzeuges mit Blick auf die Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1972, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2003 - 4 S 1514/02 -, juris Rn. 8, Urt. v. 15.08.1990 - 4 S 956/89), hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden im Grundsatz zutreffend herausgearbeitet. Hierauf kann zunächst verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt grob fahrlässig ein Beamter, der im dienstlichen Auftrag am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er dabei die nach den Umständen des Einzelfalles im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Hiervon ist auszugehen, wenn er selbst das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wenn er nur die einfachsten und nächstliegenden Überlegungen anstellt. Die Verwaltungsrechtsprechung sieht dieses Maß an Sorgfaltsverletzung regelmäßig als gegeben an, wenn Sicherheitsregeln vernachlässigt werden, deren Einhaltung für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig ist und deren Beachtung vom Verkehrsteilnehmer daher ganz besondere Aufmerksamkeit verlangt. Dabei bemisst sich die grobe Fahrlässigkeit aber nicht nur danach, ob das Verhalten des Beamten, das zu dem Schaden geführt hat, objektiv grob fehlerhaft war, sondern auch danach, ob der Schädiger sich subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 19, 243; BVerwG, Urteil vom 25.05.1988, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 1; Beschluss vom 19.08.1998 - 2 B 6.98 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.1990 - 4 S 956/89; Bay.VGH, Urteil vom 28.02.1996, BayVBl. 1997, 374; Urteil vom 13.03.1991, ZBR 1992, 189). Zwar ist nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung u. a. die Polizei befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (vgl. MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 35 Rn. 3 m. w. N.). Dringend geboten im Sinne dieser Norm ist die Nutzung des Sonderrechts, wenn die konkret zu erfüllende öffentliche Aufgabe von erheblichem sachlichen Gewicht ist und sonst nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnte (BGH, Urteil vom 07.11.1989 - VI ZR 267/88 -, NJW 1990, 632; KG 15.01.2007 - 12 U 145/05 -, NZV 2008, 147; OLG Brandenburg 13.07.2010 - 2 U 13/09 -, NZV 2011, 26; MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 35 Rn. 4), wovon im hier vorliegenden Fall selbstverständlich ausgegangen werden durfte. Allerdings gewährt § 35 StVO zwar Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern ansonsten auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf jedoch gemäß § 35 Abs. 8 StVO von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen. Der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtberechtigte behält deshalb grundsätzlich sein Vorfahrtrecht. Es wird lediglich zugunsten der Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen beschränkt, so dass jene nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt - auch nach Einschaltung von Blaulicht und Einsatzhorn (Verwaltungsvorschriften zu § 35 Abs. 1 und 5 Nr. I) - dieses Recht "missachten" dürfen (BGH, Urteil vom 17.12.1974 - VI ZR 207/73 -, juris Rn. 6). Auch war der Kläger, der Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet hatte und somit zusätzlich das Wegevorrecht des § 38 StVO genoss, insoweit rechtlich noch gebunden. Selbst wenn dem Kläger alle übrigen Fahrzeuge gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO sofort "freie Bahn zu schaffen" hatten, werden die sogenannten Wegerechtsfahrzeuge dadurch nicht von der Beachtung aller Verkehrsvorschriften befreit, insbesondere führt § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechtes. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren (vgl. auch Staatssekretär Wittrock in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 28.04.1967, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd 64, S 5015). Eine derartige Freistellung von der Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen ist nicht nur nach § 35 Abs. 8 StVO, sondern auch deshalb ausgeschlossen, weil die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht nur dann vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl. auch BGHZ 37, 336, 338). Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf nur dann, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn tatsächlich geschaffen haben, diese dann auch in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür aber ist, dass sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, Urteil vom 17.12.1974 - VI ZR 207/73 -, juris Rn. 9). Diese Pflichten hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer tatsächlich verletzt. Die Kammer deutet die in den Verwaltungsakten enthaltenen Fotografien der Unfallfahrzeuge, ohne dass es insoweit noch eines Sachverständigenbeweises bedurft hätte, dahingehend, dass die Kollisionsenergie der beiden Fahrzeuge nicht von Fahrmanövern herrühren kann, bei denen beide Fahrzeuge vor dem Zusammenprall quasi aus dem Stand heraus gerade angefahren sind (Unfallgegnerin), bzw. im Rahmen eines Hineintastens in den Kreuzungsbereich (Klägerfahrzeug) gelenkt wurden. Gleichwohl ist die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass hier außergewöhnliche Umstände im Sinne eines sog. „Augenblicksversagens“ es gebieten, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit abzusehen. Der Milderungsgrund eines Augenblicksversagens ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.05.2011 – VI ZR 196/10 –, juris Rdnr. 11 ff.; BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 –, BGHSt 43, 241-252, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.08.2012 – L 3 AL 5066/11 –, juris Rdnr. 40; LArbG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.05.1999 – 10 (2) Sa 1223/98 –, juris; BVerwG, Urt. v. 12.02.2015 – 2 WD 2/14 –, juris Rdnr. 44). In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden („Augenblick“). Diese objektive Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der als Zeuge im dienstrechtlichen und im strafrechtlichen Verfahren angehörte mitfahrende zweite Streifenbeamte hat konsistent angegeben, der Kläger als Fahrzeugführer habe vor dem Unfallgeschehen viermal lichtenzeichengeregelte Kreuzungen ordnungsgemäß überquert. Er habe gebremst und erst bei Stillstand aller Fahrzeuge im betroffenen Bereich den Gefahrenbereich überfahren. Damit liegt in dem Verhalten des Klägers, das letztlich zum Unfallgeschehen geführt hat, ein einmaliger Verstoß. Das Vorliegen eines objektiven Augenblicksversagens stellt allerdings für sich genommen noch keinen ausreichenden Grund dar, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht oder jedenfalls nicht ausreichend beachtet. Daher müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -, juris Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.04.2013 – 5 LA 50/12 –, juris Rdnr. 8; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.02.2014 – 1 L 51/12 –, juris und Beschl. v. 21.12.2001 - 3 L 490/01 -, juris). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992, a. a. O.). Die Tatsache einer Einsatzfahrt eines Polizeibeamten unter Inanspruchnahme von Sonderzeichen allein stellt insoweit keinen besonderen Umstand dar. Hierauf sind Polizeibeamte vorbereitet, sie werden entsprechend geschult. Allerdings können die speziellen Einsatzumstände geeignet sein, den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So liegt es zur Überzeugung der Kammer hier. Von allen denkbaren polizeilichen Rettungseinsätzen dürfte ein sog. „Amok-Alarm“ in einer zur Tageszeit geöffneten Schule, zu den anspruchsvollsten Einsätzen zählen, die der Kammer vorstellbar sind. Die vom Kläger an diesem Tag aufzusuchende Schule liegt ca. 65 km (Luftlinie) entfernt von der Albertville-Realschule in Winnenden, in welcher am 11.03.2009 bei einem Amoklauf 10 Menschen getötet wurden. Dieses Ereignis ist allen Menschen in der Region präsent. Zu den damaligen Abläufen heißt es in der freien Enzyklopädie wikipedia (Stichwort: Amoklauf von Winnenden und Wendlingen): „Die Polizei erhielt um 9:33 Uhr einen Notruf und entsandte sofort zwei Einsatzteams zum Tatort. Als erste erreichten drei reguläre Streifenpolizisten das Schulgelände. Nach den Erfahrungen aus dem Amoklauf von Erfurt im Jahre 2002 waren sie im Verhalten bei Amoklagen geschult worden und warteten deshalb nicht auf das Eintreffen von Spezialkräften, sondern betraten die Schule, um so die verfügbare Handlungszeit des Täters zu minimieren. Als der Amokläufer die nach drei Minuten eintreffenden Polizeibeamten wahrnahm, eröffnete er das Feuer auf sie und flüchtete zu Fuß aus der Schule, wobei er auf den Gängen zwei weitere Lehrerinnen erschoss.“ Dass sich der Kläger mit solch einem Ablauf befasst hat, ergibt sich für die Kammer aus der Schilderung beider Polizeibeamter, dass sie unmittelbar vor Beginn der Einsatzfahrt ihre ballistische Schutzausrüstung angelegt hätten. Der Kläger konnte in der gegebenen Situation auch nicht auf die Unterstützung eines erfahrenen Kollegen rechnen. Sein zweiter Streifenbeamter stand als Anwärter erst in der Ausbildung zum Polizeimeister. Angesichts der vergleichsweise geringen Entfernung zwischen dem Alarmierungs- und dem aufzusuchenden Einsatzort, mit einer nur wenige Minuten dauernden Fahrzeit, ergibt sich geradezu zwangsläufig eine ansteigende Spannung bei jeder einzelnen der zu überquerenden Kreuzungen. Welche Gedanken einen Polizeibeamten in einer solchen Situation umtreiben, ob er an Angehörige denkt, an den jungen Kollegen, an Schulkinder, vermag die Kammer nur zu erahnen. Im Ergebnis jedenfalls führt die Summe der offensichtlichen Umstände hier dazu, den Grund des momentanen Versagens zu erkennen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Eine grobe Fahrlässigkeit lässt sich in diesem Einzelfall daher nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung eines dem beklagten Land entstandenen Schadens an einem Polizeifahrzeug auf Grund eines vom Kläger verursachten Verkehrsunfalls. Der 19... geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes. Er war zum Unfallzeitpunkt im Streifendienst beim Polizeirevier ... tätig. Am Dienstag, dem 15.10.2019, während sich die Polizeistreife ... ... - ... (Kennzeichen BWL ...) mit dem Kläger am Steuer in ... /Landkreis ... ... befand, ging gegen 10:40 Uhr über Notruf beim Führungs- und Lagezentrum (FLZ) des Polizeipräsidiums ... ein sog. Amokalarm in der Gemeinschaftsschule in ... x ein. Die Streife, der der Kläger angehörte, wurde aufgefordert, sich unter Inanspruchnahme von Wegerechten zu diesem ca. 5 km entfernten Ort zu begeben und dort einen sog. Melde-Kopf zu bilden. Nach den Angaben des Klägers im Verfahren habe er sich sodann entschieden, die zusätzliche ballistische Schutzausstattung anzulegen und sich zum genannten Einsatzort aufzumachen. Nach einer Fahrtstrecke von ca. 3,5 km, bei der Durchfahrt der ... straße in ..., überfuhr der Kläger unter Einsatz von Lichtzeichen und Signalhorn im Kreuzungsbereich mit der ... straße eine rote Ampel. In der Mitte des Kreuzungsbereichs kam es zu einer Kollision mit einem aus der ... straße herausfahrenden Fahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden total zerstört. Ein im Rahmen eines zunächst eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommener Zeuge äußerte im Rahmen seiner Vernehmung, der Streifenwagen sei ziemlich zügig unterwegs gewesen. Seines Erachtens habe der Fahrer vor der Kreuzung nicht gebremst, auf jeden Fall hätte er auf Grund der Unübersichtlichkeit der Kreuzung mehr bremsen müssen. Das Martinshorn und das Blaulicht seien eingeschaltet gewesen. Die Fahrerin und die Beifahrerin des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs gaben in ihrer Vernehmung an, vor der Kollision das Blaulicht und das Martinshorn nicht wahrgenommen zu haben. Der im Fahrzeug des Klägers mitfahrende Polizeibeamte, ein Polizeimeisteranwärter, gab in einer schriftlichen Dienstunfallanzeige vom 20.10.2019 an, „Auf der Strecke vom Beginn der Einsatzfahrt bis hin zur Unfallstelle befinden sich insgesamt fünf Lichtzeichenanlagen. PK ... fuhr hier jedes Mal an diese heran, indem er bremste und erst bei Stillstand aller Fahrzeuge im betroffenen Bereich den Gefahrenbereich überfuhr. An der betroffenen Einmündung, an der sich der Unfall später ereignete, fuhr PK ... ebenfalls zunächst auf die Lichtzeichenanlage zu, welche rot zeigte. Anschließend bremste er deutlich ab und fuhr in den Einmündungsbereich. Da dieser frei schien, wollte PK ... die Einmündung überqueren. Plötzlich kam von rechts das gegnerische Unfallfahrzeug aus der ... straße. Dieses war vorher für den Uz. nicht ersichtlich gewesen.“ Die Staatsanwaltschaft ... stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 29.04.2020 nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. € 600,- ein. Mit Entscheidung des Polizeipräsidenten vom 17.07.2020 leitete die Beklagte ein Verfahren auf Heranziehung des Klägers zum Schadensersatz nach § 48 BeamtStG ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 01.09.2020 hierzu an. Der auf Bitten des Klägers beteiligte örtliche Personalrat lehnte eine solche Maßnahme mit Umlaufbeschluss vom 01.03.2021 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein grob fahrlässiges Verhalten liege nicht vor. Im Rahmen eines Einigungsgesprächs mit dem Polizeipräsidenten änderte der örtliche Personalrat seine Entscheidung ab und stimmte der Maßnahme am 06.05.2021 zu. Mit Leistungsbescheid vom 10.08.2021, dem Kläger am 12.08.2021 zugestellt, forderte das Polizeipräsidium ... den Kläger auf, dem Land Baden-Württemberg den entstandenen Eigenschaden in Höhe von 19.097,79 € zu erstatten. Gestützt wurde der Bescheid auf § 48 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG i.V.m. § 59 Landesbeamtengesetz - LBG. Dem Kläger wurde angelastet, die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt zu haben, indem er seine Geschwindigkeit nicht ausreichend bis zum Stillstand reduziert habe und die unübersichtliche Kreuzung bei Rotlicht habe passieren wollen. Auch das Ausüben der Sonderrechte aus § 35 StVO stehe gemäß Abs. 8 der Norm unter dem Vorbehalt der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch das Wegerecht nach § 38 StVO berechtige keine Gefährdung oder Schädigung Anderer. Auch die konkrete Einsatzlage mit einer überdurchschnittlichen Stresssituation könne den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hier nicht entkräften. Am 16.11.2021 erhob der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Unverschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist begründete er umfangreich. Zum Widerspruch selbst führte er aus, es liege allenfalls einfache Fahrlässigkeit vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2022, zugestellt am 21.01.2022, gab das Polizeipräsidium ... dem Antrag auf Wiedereinsetzung statt, wies den Widerspruch des Klägers aber zurück. Zur Begründung ist umfangreich ausgeführt, dass die Einordnung des Geschehens als grob fahrlässiges Verhalten auch in Ansehung der konkreten Situation gerechtfertigt sei. Am 21.02.2022 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, das er weiter vertieft. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Letztlich werde in Abrede gestellt, dass der Beklagten ein ersatzfähiger Schaden in der genannten Höhe entstanden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 10.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.