Urteil
2 WD 2/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst über acht Tage und ergänzenden Pflichtverletzungen (Gehorsam, Wahrheitspflicht, Wohlverhalten) ist eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gerechtfertigt.
• Berufliche Belastungsfaktoren und nachträgliche Geständnis- bzw. Wiedergutmachungsleistungen können mildernd wirken, rechtfertigen aber nicht zwingend Absehen von einer Dienstgradherabsetzung.
• Bei beschränkter Berufung auf die Maßgeblichkeitsgrenze ist das Truppendienstgericht in seinen Tat- und Schuldfeststellungen bindend; der Berufungsgericht darf die Maßnahme nur unter Beachtung der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts und der gesetzlichen Bemessungskriterien anpassen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung wegen achttägiger unerlaubter Abwesenheit und ergänzender Pflichtverletzungen • Bei einem vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst über acht Tage und ergänzenden Pflichtverletzungen (Gehorsam, Wahrheitspflicht, Wohlverhalten) ist eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gerechtfertigt. • Berufliche Belastungsfaktoren und nachträgliche Geständnis- bzw. Wiedergutmachungsleistungen können mildernd wirken, rechtfertigen aber nicht zwingend Absehen von einer Dienstgradherabsetzung. • Bei beschränkter Berufung auf die Maßgeblichkeitsgrenze ist das Truppendienstgericht in seinen Tat- und Schuldfeststellungen bindend; der Berufungsgericht darf die Maßnahme nur unter Beachtung der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts und der gesetzlichen Bemessungskriterien anpassen. Der Soldat war 2008 als Stabsunteroffizier auf Zeit eingestellt und bis März 2016 dienstverpflichtet. Im Juli 2011 blieb er der Einheit vom 4. bis 11. Juli 2011 ohne rechtfertigenden Grund fern und gab gegenüber Vorgesetzten zunächst falsche Angaben über eine Krankmeldung. Er war zuvor im ISAF-Einsatz eingesetzt und erhielt sehr gute dienstliche Beurteilungen; nach der Tat zeigte er Reue, gestand die Falschaussage und zahlte die Bezüge zurück. Strafgerichtlich war er wegen eigenmächtiger Abwesenheit verurteilt worden; im Disziplinarverfahren wurde ihm ein Dienstvergehen vorgeworfen. Das Truppendienstgericht degradierte ihn um zwei Dienstgrade; in der auf die Maßbemessung beschränkten Berufung hielt das Bundesverwaltungsgericht die Tat- und Schuldfeststellungen für bindend und prüfte die Angemessenheit der Maßnahme. • Verfahren: Die Berufung war form- und fristgerecht und auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für den Senat bindend. • Ziel der Disziplinarmaßnahme: Wehrdisziplinarrecht dient allein der Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei Bemessung sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit und bisherige Führung zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO i.V.m. § 58 WDO). • Schuld- und Tatfeststellungen: Der Soldat blieb wissentlich und willentlich acht Tage unentschuldigt fern, machte gegenüber Vorgesetzten unwahre Angaben und verletzte damit Pflichten nach §§ 7, 11, 13, 17 SG; diese Feststellungen sind widerspruchsfrei und bindend. • Schwere des Vergehens: Schwerpunkt liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG); Gehorsams- und Wahrheitspflichtverstöße erhöhen den Unrechtsgehalt; als Vorgesetzter traf ihn verschärfte Verantwortung (§ 10 Abs.1 SG). • Auswirkungen: Arbeitskraft fehlte dem Dienstherrn, finanzieller Schaden bestand, wurde aber durch Rückzahlung ausgeglichen; im Kameradenkreis führte die Tat nicht zu erheblicher Schädigung des Ansehens. • Milderungsgründe: Freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens (Geständnis) ist mildernd zu werten; berufliche Frustration nach Auslandseinsatz wird berücksichtigt, reicht aber nicht für die Annahme einer seelischen Ausnahmesituation oder einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat. • Zumessung: Ausgangspunkt ist bei acht Tagen eigenmächtigem Fernbleiben die Dienstgradherabsetzung; unter Abwägung aller Umstände ist eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade tat- und schuldangemessen. • Verhältnis zu Strafrecht: Die strafrechtliche Verurteilung steht der Disziplinarmaßnahme nicht entgegen; Straf- und Disziplinarzweck sind verschieden und unabhängig. • Kostenentscheidung: Da die Berufung erfolgreich war, sind die Verfahrenskosten dem Bund aufzuerlegen. Der Senat gab der Berufung in der Maßbemessung statt und milderte die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme. Er bestätigte die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts als bindend, sah aber eine zu harte Maßnahmeumfangsbemessung und reduzierte die Dienstgradherabsetzung auf zwei Dienstgrade. Begründend führte das Gericht aus, dass das eigenmächtige Fernbleiben über acht Tage und die ergänzenden Pflichtverletzungen schwer wiegen, die Freiwilligkeit des Geständnisses, die berufliche Leistungsbilanz des Soldaten sowie die Wiedergutmachung und das Reueverhalten jedoch mildernd zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Bund aufzuerlegen.