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Urteil

11 K 619/20

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0428.11K619.20.00
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Leitsätze
Zeigen die Tatausführung und das nach-tatliche Verhalten eines Straftäters eine völlige Verachtung gegenüber Frauen, eine femiphobe bzw. misogyne Grundhaltung in seiner Persönlichkeit, so ist bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr der Erfolg einer Drogentherapie irrelevant.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeigen die Tatausführung und das nach-tatliche Verhalten eines Straftäters eine völlige Verachtung gegenüber Frauen, eine femiphobe bzw. misogyne Grundhaltung in seiner Persönlichkeit, so ist bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr der Erfolg einer Drogentherapie irrelevant. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten erweist sich in all seinen Punkten als nicht rechtswidrig und kann deshalb auch den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, so dass das Gericht diesen Bescheid auch nicht aufheben darf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. In gerichtlichen Verfahren, eine Ausweisungsentscheidung, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffend, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (ständ. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris, Rn 21). Zu fragen ist daher nicht, ob die angegriffene Verfügung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, sondern ob sie nach dem Erkenntnisstand nach der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleiben kann oder nicht. Mit Blick auf den gebundenen Charakter von Ausweisungsverfügungen und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Ausweisungsentscheidung in tatbestandlicher Hinsicht, ist sowohl eine neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) ebenso wie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018 – 11 S 809/18 –, juris). Dasselbe gilt aber auch für alle weiteren maßgeblichen Umstände, namentlich zur Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten durch den Betreffenden. Ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids - wie hier - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, ergibt sich daraus, dass alle Änderungen im Tatsächlichen auch umfassend zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018, a.a.O.). Damit geht allerdings einher, dass nur Änderungen im Tatsächlichen, die bereits eingetreten sind, Berücksichtigung finden können. Das Gericht ist im Rahmen der Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung nicht befugt, mögliche künftige Entwicklungen zu antizipieren. Wie sich die Sachlage nach einer erfolgreichen Suchtmittel-Therapie dereinst darstellen würde, oder wie etwa die Wiederholungsgefahr zu beurteilen wäre, wenn man eine künftige Persönlichkeitsentwicklung des Betreffenden prognostisch einschätzt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. 2. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist danach hier § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG - da dem Kläger nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (nachfolgend ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht bzw. zustand - i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (BGBl. I S. 2467 ). Nach dem geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG (vgl., auch zum Nachfolgenden, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11. 2017 – 11 S 1555/16 –, juris). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. V. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (ständ. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 -, a.a.O.). Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2), wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, S. 49) neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17). § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest, unter anderem für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteile v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, v. 25.07.2017 - 1 C 12.16 - und v. 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, jew. juris). Nach diesen Grundsätzen, an denen auch unter Berücksichtigung der zum 21. August 2019 geänderten Fassung des § 53 Abs. 3 AufenthG festzuhalten ist (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022, a.a.O.), modifiziert diese Regelung den allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG, ändert aber im Übrigen nichts an der durch diese Grundnorm vorgegebenen Prüfungsstruktur. Insbesondere sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte des spezifischen Prüfungsmaßstabs des § 53 Abs. 3 AufenthG auch die §§ 54 und 55 AufenthG anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022, a.a.O. m.w.N.). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die beabsichtigte Ausweisung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. oben) gefahrenabwehrrechtlich geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38 und Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 24 ff.; Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 233 ff.). Die Ausländerbehörde handelt auf dem Felde des Ausweisungsrechts als besondere Polizeibehörde nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, durch die Beseitigung von eingetretenen Störungen und durch die Abwendung von drohenden Gefährdungen. Die Ausweisung darf hingegen - selbst bei schwersten Straftaten - nicht als Sanktion für vorangegangenes Tun verfügt werden. Hierfür sind - allein - die Strafgerichte zuständig und der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Ausweisung (auch) als mögliche Haupt- oder Nebenstrafe oder als Nebenfolge nach dem Dritten Abschnitt, Erster Titel des Strafgesetzbuchs - Allgemeiner Teil auszugestalten. 3. Diese Maßstäbe sind im angegriffenen Bescheid der Beklagten sämtlich berücksichtigt. Auf ihn wird insoweit zunächst verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht … zu 4 Jahren und sechs Monaten Haft unzweifelhaft ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Auch ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben) noch davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist - im Unterschied zu dem Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz. Erfasst sind nur solche Rechtsnormen und Schutzgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft verkörpern. Dabei ist das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit nicht gleichbedeutend mit einer "gegenwärtigen Gefahr" im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Eintritt eines Schadens muss nicht sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich beeinträchtigen wird. Die Beurteilung, ob Art und Schwere des persönlichen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen die Annahme einer Gefahr neuerlicher erheblicher Verfehlungen begründen, bedingt dabei stets eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen und eine daran anknüpfende aktuelle Gefährdungsprognose (vgl. zum Ganzen bereits BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris; BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 -, a.a.O.). Die Beklagte ist hiernach in nicht zu beanstandender Weise von einer - auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter bestehenden - hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass vom Kläger erneut gegenüber Frauen Gewalttaten und Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung drohen. Dabei war vom Gericht (wie von der Beklagten) die Anlasstat, die zur strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht … führte, sowohl in der Erscheinungsform ihrer Begehung als auch dem gezeigten nachtatlichen Verhalten zu würdigen. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass die Umstände der Begehung dieser Straftaten, insbesondere die zutiefst frauenfeindliche Tatausführung und das ebensolche Nachtatverhalten, ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das auf eine Persönlichkeitsprägung des Klägers schließen lässt. Davon ist ersichtlich auch das Landgericht ... im Strafurteil ausgegangen. Dem schließt sich das Gericht an. Ohne eine durchgreifende Änderung dieser Prägung kann ein Nachlassen der Wiederholungsgefahr beim Kläger aber nicht angenommen werden. Der Kläger ist in seinem Innern davon überzeugt, dass Frauen „weniger wert“ sind. Seine Schilderung der familiären Strukturen gegenüber der Sachverständigen anlässlich der Begutachtung zur Beurteilung von Vollzugslockerungen (Gutachten Oberärztin … vom 26.03.2022, S. 16), hinsichtlich der jüngeren Schwester werde Wert darauf gelegt, dass diese „unberührt“ in die Ehe gehe (während er, als Mann, seine sexuellen Triebe auslebt), zeigt auf, in welchem Maße der Kläger die Un-Gleichheit von Mann und Frau verinnerlicht hat. Das Filmen der Tat mit der Handy-Kamera und das Abspeichern der Datei, verbunden mit den „Angebot“ an Andere, ihnen das Video vorzuspielen – was zumindest in einem Fall erfolgt ist – sowie die Vielzahl an Chat-Nachrichten, in denen über das Opfer hergezogen wurde, zeigt eine völlige Verachtung des Klägers gegenüber Frauen, zumindest, wenn sie ein selbstbestimmtes Verhalten an den Tag legen. Vor diesem Hintergrund ist im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht von einer Reduzierung der Wiederholungsgefahr durch eine eingetretene (und belegbare) Persönlichkeitsänderung beim Kläger auszugehen. Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht insoweit gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und v. 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7), nachdem der Kläger im Zusammenhang mit der Frage von Vollzugslockerungen im Frühjahr 2022 – also aktuell – umfassend exploriert wurde. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es in der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung gegenüber der Staatsanwaltschaft … vom 30.03.2022 heißt, „Aus unserer Sicht geht von Herrn … derzeit keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus“. In dieser Stellungnahme wird aber explizit die „Entwöhnungstherapie“ und das 32-wöchige „Entwöhnungsprogramm“ angesprochen. Mit anderen Worten, dort wird die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers und die Gefahr künftiger Betäubungsmittelstraftaten in Blick genommen, die ausweislich der im Strafurteil gegebenen Begründung zur Anordnung von Maßregelvollzug nach § 64 StGB geführt hat, nicht aber die femiphobe bzw. misogyne Grundhaltung in der Persönlichkeit des Klägers. Für letzteres ist der Erfolg einer Drogentherapie irrelevant. Bereits bei der vorangegangenen Begutachtung des Klägers im Rahmen des 5. Prüfungstermins gemäß § 67e StGB vom 02.12.2021 – also vor knapp fünf Monaten - heißt es, dass eine tiefgehende deliktspezifische Einstellungsänderung nicht stattgefunden habe (S. 3, oben). Auch äußere er sich regelmäßig abwertend über die Unterbringung, seinen Verlauf und therapeutische Interventionen. Demzufolge führt auch die Sachverständige … (Gutachten vom 26.03.2022, S. 24) aus, bei der abgeurteilten Straftat, „scheinen persönlichkeitsimmanente Faktoren eine maßgebliche Rolle gespielt zu haben und kommen somit als weitere prognostische Belastungsfaktoren hinzu: Es findet sich bei Herrn … eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit eingeschränkter emotionaler Zugänglichkeit, Ichbezogenheit und Tendenzen zur Selbstüberschätzung. Im Zuge der lebensgeschichtlichen Entwicklung kam es zu deutlichen Problemen bei der Anpassung an seine Lebensumstände und sein Lebensumfeld sowie in der autonomen Regulierung seines Selbstwertes. Der übermäßige Geltungsdrang bildet sich in einem betont selbstsicheren, zeitweise etwas prahlerisch wirkenden Auftreten ab mit hohen Erwartungen und Ansprüchen an sein Umfeld. Durch Erniedrigung und Abwerten anderer Personen versucht Herr …, den eigenen Selbstwert auf Kosten anderer Menschen zu erhöhen. Deliktrelevant scheinen Unsicherheiten in Bezug auf Rollenmuster und -Zuschreibungen, in Bezug auf die eigene männliche Identität sowie die Ausübung von Macht und Kontrolle unter Inkaufnahme erheblicher Grenzverletzungen. In der Tatsituation schienen eine gewisse Gruppendynamik und die fehlende Abgrenzungsfähigkeit zu seinem Mittäter eine erhebliche Rolle zu spielen. Insoweit ist der weiterhin bestehende regelmäßige Kontakt zu seinem Mittäter eher kritisch zu sehen.“ Weiter heißt es dort (S. 27), „Insgesamt ist die Sozialprognose derzeit noch als überwiegend negativ einzuschätzen“ und das Gutachten (S. 29) schließt mit der Feststellung, „Im Hinblick auf das Anlassdelikt und die nicht unproblematische Deliktaufarbeitung sollte Herr … auch an eine forensisch-psychiatrische Ambulanz angebunden werden, um durch eine ambulante forensische Nachsorge das Rückfallrisiko zu reduzieren, um zum einen durch geeignete therapeutische Interventionen Herrn … davor zu bewahren, in alte deliktspezifische Verhaltensmuster zurückzufallen, zum andern aber auch, um riskante Entwicklungen frühzeitig erkennen und darauf angemessen reagieren zu können“. Schließlich hat auch das Landgericht … – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 23. März 2022 entschieden, dass noch nicht zu erwarten sei, „dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris; zum Ganzen auch BVerwG, Urteile v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 - und v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris) haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung zwar eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Entscheidungen der Strafgerichte - nach § 57 oder aber § 67 f. StGB – sind, auch wenn von ihnen keine Bindungswirkung ausgeht - dabei von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Danach muss zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls – wie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung - noch von einer bestehenden Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Schwere dieser Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ergibt sich schließlich ohne Weiteres aus der von der Beklagten zu Recht hervorgehobenen Art der Straftat, insoweit kann auf den angegriffenen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dasselbe gilt, soweit die Beklagte es bejaht hat, dass die Ausweisung für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Der Begriff der Unerlässlichkeit ist nicht im Sinne einer "ultima ratio" zu verstehen, sondern bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781 - juris Rn. 7). 4. Die Beklagte hat das so bestehende öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers gegen seine Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abgewogen und ist unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausweisungsinteresse überwiegt. Dabei hat die Beklagte erkannt, dass der Kläger als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und Inhaber der Rechte aus ARB 1/80 sowie als quasi faktischer Inländer, der nahezu sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hat, über den höchstmöglichen Ausweisungsschutz verfügt. Dieser ist – nur, aber eben auch - nach den in ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urt. v. 18.10.2006 - Nr. 46410/99, - Rn. 57 ff.) zu berücksichtigenden Kriterien, die in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, um die Ausweisung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen, überwindbar. Die Anwendung dieser Kriterien im angegriffenen Bescheid lässt keinen Fehler zu Lasten des Klägers erkennen. Die Beklagte hat hier rechtsfehlerfrei die dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung gegenüberstehenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers sämtlich erkannt. Sie hat berücksichtigt, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besessen hat, die durch die Ausweisungsverfügung betroffen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Beklagte die Bindungen des Klägers im Sinne des Art. 8 EMRK zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und seiner Schwester umfassend gewürdigt. Zudem befasst sich der angegriffene Bescheid detailliert mit der Stellung des Klägers als "faktischer" Inländer, der nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat. Diese Personen genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (EGMR , Urt. v. 18.10.2006, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.10.016 - 2 BvR 1943/16 – juris, Rn 19), und ihre Ausweisung ist nicht von vornherein unzulässig. Es ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.10.2016, a.a.O.). Bei eng mit Deutschland verwurzelten "faktischen" Inländern bedarf es hiernach einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände eines Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits (BVerfG, a.a.O.). Diese Prüfung wurde in vollem Umfang und mit nicht zu beanstandendem Ergebnis im angegriffenen Bescheid vorgenommen. Hierauf kann uneingeschränkt verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Gericht ergänzt insoweit lediglich, dass die „vollständige Verwurzelung“ des Klägers in Deutschland - seine frühere Verfahrensbevollmächtigte verwandte im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Ausweisungsentscheidung den Begriff „vollintegriert“ - doch sehr zweifelhaft ist. Der Kläger spricht zwar fließend deutsch. Das ist aber auch schon nahezu alles. Das Werteverständnis zum Verhältnis der Geschlechter, seine Einstellung zu Bildung, zu Erwerbsarbeit, zur Achtung der Menschenwürde und zur Einhaltung der Gesetze, weist ihn derzeit als eher noch sehr integrationsbedürftig aus. Zuletzt weist das Gericht insoweit darauf hin, dass der Kläger sich nicht der Illusion hingeben sollte, etwa durch Eheschließung unter Inanspruchnahme von Art. 6 GG entgegen dem Vorstehenden doch noch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Seine jetzige Partnerin, mit der er sich während der Haft verbunden hat, weiß um den Umstand des zweifelhaften Aufenthaltsrechts. Eine Trennung hat sie auch schon für die Zeit der Inhaftierung hingenommen. Nichts Anderes gilt für eine nachfolgende Aufenthaltsbeendigung. Eine Eheschließung, die erst nach der Ankündigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschlossen wird, lässt die Eheleute nicht darauf vertrauen, ihre Ehe ohne zeitliche Unterbrechung im Bundesgebiet zu führen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022, a.a.O.). Eine andere Abwägungsentscheidung zwischen Bleibeinteressen und Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ergäbe sich daher aller Voraussicht nach nicht. 5. Auch die in der angegriffenen Verfügung enthaltene – gesplittete – Abschiebungsandrohung steht mit der Rechtsordnung, namentlich § 59 AufenthG in Einklang. Auch insoweit hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass zunächst die Bestandskraft ihrer Verfügung abzuwarten ist. Auf diese kann insoweit wiederum verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 6. Dasselbe gilt für den Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Nach Absatz 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Satz 4). Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Damit handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 47.20 – juris), der ebenfalls mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der Befristung würde zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt führen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Zudem liegt eine nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksame und nach den obigen Ausführungen rechtmäßige Ausweisung vor. Dem steht das Recht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht entgegen, da § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach seinem Wortlaut auch in Bezug auf assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte Anwendung findet, und - anders als § 50 Abs. 1 AufenthG - nicht zwischen nationalen Aufenthaltstiteln und assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechten differenziert. Art. 13 ARB 1/80 widerstreitet einer solchen Anwendung nicht. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, dass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nicht die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts beseitigt, vielmehr der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nur nicht vollzogen werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 -, a.a.O.). Die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG frei von Ermessensfehlern auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Die Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, a.a.O.). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der zuständigen Behörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 – jew. juris). In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen der Beklagten ohne Weiteres den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung zu stellen sind. So hat die Beklagte in der angefochtenen Verfügung durch den Hinweis auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK deutlich gemacht, dass sie ihre Pflicht zur Berücksichtigung der familiären Belange und privaten Beziehungen des Klägers erkannt hat. Auch im Übrigen wird insoweit auf den angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Ausweisung, die zugehörige Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der Kläger, ein 1990 geborener türkischer Staatsangehöriger, kam im Jahr 1992 nach Deutschland. Seit 09.07.2008 ist er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er verfügt zudem über ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 (zumindest nach Art. 7). Eine Berufsausbildung erlangte der Kläger hier nicht. Zuletzt war er im Betrieb des Vaters (Erdbau) im Büro beschäftigt. Er lebte mietfrei im Haushalt der Eltern. Mit Urteil des Landgerichts … vom 20.03.2019 wurde der Kläger zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 4 Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er aktuell verbüßt. Der Verurteilung lag ausweislich des Strafurteils - maßgeblich - eine mit einem Mittäter begangene Vergewaltigung einer widerstandsunfähigen jungen Frau am 13.08.2017 zugrunde, wobei beide das Tatgeschehen mit der Video-Kamera filmten. Im Nachtatverlauf kommunizierten der Kläger und sein Mittäter in zahlreichen Nachrichten in sich selbst lobender Weise über das Tatgeschehen und äußerten sich in einer Vielzahl von Chat-Nachrichten, die nach den Feststellungen im Strafurteil eine menschenverachtende Gesinnung gegenüber Frauen verdeutlichte. In den Urteilsgründen des Strafgerichts ist zur Strafzumessung unter Hinweis auf den gerichtlichen Gutachter ausgeführt, eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Einnahme toxischer Substanzen könne ausgeschlossen werden. Allenfalls eine leichte Enthemmung habe vorgelegen. U.a. sei strafverschärfend die aus dem Chatverkehr zu entnehmende, die Tat bestimmende, frauen- und menschenverachtende Gesinnung zu berücksichtigen. Für den Kläger wurde Maßregelvollzug nach § 64 StGB angeordnet. Hierzu ist im Strafurteil ausgeführt, nach Einschätzung des Gutachters habe der Kläger den Hang berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und für das Delikt sei die substanzinduzierte Senkung der Hemmschwelle zumindest mitursächlich gewesen. Ohne Therapie seien vom Kläger neue Betäubungsmitteldelikte, mindestens in der Schwere der letzten Vorverurteilung, die eine Betäubungsmittelstraftat betraf und die in die Gesamtstrafenbildung eingeflossen ist, zu erwarten. Mit Schreiben vom 16.04.2019 hörte die Beklagte den Kläger daraufhin zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben seiner (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten vom 09.05.2019 ließ der Kläger vortragen, er sei in Deutschland „vollintegriert“ und alle für ihn bedeutsamen Angehörigen lebten in Deutschland. Zu Angehörigen in der Türkei bestehe kaum Kontakt. Er sei dort seit sechs Jahren nicht mehr gewesen. Es bestehe eine konkrete Aussicht für einen Erfolg der suchttherapeutischen Maßnahme. Mit Verfügung vom 10.01.2020 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm ab Unanfechtbarkeit der Verfügung die Abschiebung in die Türkei an, entweder aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise oder - im Falle der Haftentlassung - falls nicht innerhalb von 30 Tagen eine freiwillige Ausreise erfolgt sei. Zudem ordnete die Beklagte nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch der Abschiebung auf je fünf Jahre. Zur Begründung heißt es in der Verfügung u.a., nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach der ergänzenden Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem — wie dem Kläger — nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Insbesondere stelle der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er erneut straffällig werde. Die Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit setze eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose und eine individuelle Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Im Rahmen der Prognosebeurteilung sei hier besonderer Wert auf die Gesamtpersönlichkeit gelegt worden. Das rücksichtslose, emotionslose und skrupellose Verhalten des Klägers sowie die Schwere der Straftat rechtfertigten die Prognose einer besonderen Gefährlichkeit auch für die nähere Zukunft. Auch das Verhalten nach der Tat müsse hier berücksichtigt werden. Dass der Kläger künftig straffrei leben werde, sei nicht zu erkennen. Ohne eine tiefgehende Aufarbeitung der im Urteil des Landgerichts … abgeurteilten Straftat, die die Persönlichkeitsstruktur des Klägers zum Ausdruck bringe, und ohne eine positive Bewährung über einen längeren Zeitraum könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein. Hinzutrete auch die Problematik des Konsums von Alkohol und Drogen. Der Kläger habe keine Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in seiner Persönlichkeitsstruktur verändert habe und das von ihm begangene Unrecht einsehe. Deshalb sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen und deren Willen in sexuellen Belangen nicht ausreichend beachten werde, übergriffig werde und in erheblichem Maße gegen Strafvorschriften verstoßen werde, die dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung dienen. Zwar stünden dem begründeten Ausweisungsinteresse besonders schwerwiegende Bleibeinteressen entgegen, wie u.a. der Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Dabei sei eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet war. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG durchzuführende Gesamtabwägung ergebe hier unter Berücksichtigung der §§ 54, 55 AufenthG und unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 EMRK, dass sich die Ausweisung trotz des erheblichen Eingriffs als verhältnismäßig erweise. Die Ausweisungsverfügung erfülle hier auch die besonderen Voraussetzungen, die nach § 53 Abs. 3 AufenthG an die Ausweisung eines ARB-Berechtigten zu stellen seien. Ein solcher dürfe nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Auch gemessen an diesen Maßstäben erweise sich die verfügte Ausweisung als rechtmäßig. Angesichts der hohen Gefahr der weiteren Straftatenbegehung, die durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgehe, sei gegenwärtig eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft festzustellen und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Die zugleich verfügte Abschiebungsandrohung werde auf § 59 AufenthG gestützt. Es sei berücksichtigt, dass das dem Kläger zur Seite stehende Assoziationsrecht (Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80) erst mit Vollziehbarkeit dieser Ausweisungsverfügung erlischt. Zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist u.a. ausgeführt, über die Länge der festzusetzenden Frist sei nach Ermessen entschieden worden. Hierzu bedürfe es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das der Ausweisung zugrundeliegende Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist müsse in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei seien nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles eine umfassende Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen. Ausgehend von der beim Kläger bestehenden Wiederholungsgefahr betrage die im ersten Schritt festzusetzende Frist neun Jahre, was im zweiten Schritt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf fünf Jahre zu reduzieren sei. Der Kläger rief gegen diese Entscheidung der Beklagten fristgerecht das Verwaltungsgericht an. Zur Begründung trägt der Kläger u.a. vor, die Annahme der Wiederholungsgefahr durch die Beklagte sei verfehlt. Sie lasse sich insbesondere nicht aus dem Nachtatverhalten ableiten. Der Kläger sei erst rund zehn Monate nach der Tat festgenommen worden. Er habe in dieser Zeit keine Wiederholungsgefahr gezeigt. Zu Gun-sten des Klägers sei davon auszugehen, dass er nach Abschluss der therapeutischen Behandlung keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Daher sei die Abwägung zwischen den Ausweisungs- und den Bleibeinteressen rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums … vom 10. Januar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffene Verfügung. Die Behörde gehe davon aus, dass die Aufenthaltsbeendigung möglich sei. Es gehe nicht um eine sog. „inlandsbezogene“ Ausweisung. Zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die strafrechtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Heilbronn, die Strafverfahrensakten des Landgerichts Heilbronn, die Gefangenen-Personalakten der JVA Heilbronn, und - in Teilen - die Strafvollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft Heilbronn sowie die den Kläger betreffenden allgemeinen Ausländerakten des Landratsamtes Heilbronn und die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie diese beigezogenen Akten verwiesen.