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Urteil

A 11 K 8038/19

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0210.A11K8038.19.00
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Leitsätze
1. Der Tatbestand von § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist wegen der unions- und völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland einschränkend auszulegen; die Korrektur darf nicht erst im Wege der Ermessensausübung erfolgen.(Rn.52) (Rn.64) 2. Bei der Prüfung eines auf der Grundlage von § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügten Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft hat eine an den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben orientierte, vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen, ob mit der Anlasstat zugleich eine besonders schwere Straftat vorliegt.(Rn.68) 3. Anschließend ist das Vorliegen des damit verknüpften Tatbestandsmerkmals der Gefahr für die Allgemeinheit zu prüfen. Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bedingt eine Prognoseentscheidung, bei der nicht nur - wie zuvor im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Straftat - die Tatumstände im engeren Sinn, sondern auch weitere prognoserelevante Faktoren einbezogen werden müssen; es handelt sich insoweit um die gerichtlich voll überprüfbare behördliche Entscheidung anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs.(Rn.68)
Tenor
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, das gerichtskostenfrei ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatbestand von § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist wegen der unions- und völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland einschränkend auszulegen; die Korrektur darf nicht erst im Wege der Ermessensausübung erfolgen.(Rn.52) (Rn.64) 2. Bei der Prüfung eines auf der Grundlage von § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügten Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft hat eine an den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben orientierte, vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen, ob mit der Anlasstat zugleich eine besonders schwere Straftat vorliegt.(Rn.68) 3. Anschließend ist das Vorliegen des damit verknüpften Tatbestandsmerkmals der Gefahr für die Allgemeinheit zu prüfen. Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bedingt eine Prognoseentscheidung, bei der nicht nur - wie zuvor im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Straftat - die Tatumstände im engeren Sinn, sondern auch weitere prognoserelevante Faktoren einbezogen werden müssen; es handelt sich insoweit um die gerichtlich voll überprüfbare behördliche Entscheidung anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs.(Rn.68) Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, das gerichtskostenfrei ist. Über den Rechtsstreit entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Absatz 2 und 3 VwGO). I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und im Hauptantrag begründet. Der angegriffene Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (1.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Zukunft liegen nicht vor (2.). 1. Die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG. Dessen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. a) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers sind nicht schon deshalb gegeben, weil ihm wegen einer „einfachen“ Wehrdienstentziehung nach gegenwärtiger Verwaltungspraxis und obergerichtlicher Rechtsprechung keine Flüchtlingseigenschaft mehr zuerkannt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, in juris). Dieser Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die angegriffene Widerrufsentscheidung anstelle der im angegriffenen Bescheid zu tragen. Dem Kläger ist seinerzeit die Flüchtlingseigenschaft wegen der Wehrdienstentziehung aufgrund gerichtlicher Verpflichtung (Urteil vom 27. September 2018 - A 3 K 7965/17 -, Seite 5 ff.) zuerkannt worden. Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen (§ 121 Nr. 1 VwGO); sollte der Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 2021 so zu verstehen sein, dass sie die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe mit dem Urteil unrichtig entschieden, schlösse es die Rechtskraft dieses Urteils dennoch aus, diesen Einwand gegen die damalige Entscheidung gegenwärtig für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft fruchtbar zu machen. Die Rechtskraft eines zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG zwar dann nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist der Vergleich der dem Verpflichtungsurteil zugrunde gelegten Tatsachenlage, auch soweit sie sich nachträglich als unrichtig erweist, mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, in juris, Rn. 16 f.). Neue Umstände, die geeignet wären, die Rechtskraft zu überwinden, sind danach hier aber nicht ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 beruht auf der damaligen Rechtsprechung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insoweit Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, in juris; Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, in juris), die auf der Grundlage einer bewertenden Betrachtung des Charakters des syrischen Regimes zu dem Ergebnis gelangte, dass dessen Akteure bei der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden menschenrechtsverletzenden Behandlung syrischer Rückkehrer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, zugleich an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen und im Sinne des § 3a Absatz 3 AsylG die erforderliche Verbindung gegeben ist (Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, in juris, Rn. 57). Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass es mittlerweile der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, in juris; Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, in juris; Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, in juris). Das Gericht verkennt auch nicht, dass die zitierten Entscheidungen sämtlich nach dem Verpflichtungsurteil im Fall des Klägers ergangen sind. Eine Rechtsprechungsänderung genügt jedoch ohne Weiteres nicht, um einen Widerruf nach sich zu ziehen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU nämlich nur dann zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a. - Abdulla u. a. -, in juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, in juris, Rn. 14, beide zur Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG). Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände ist nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Artikel 7 der Richtlinie 2011/95/EU vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrundeliegende Verfolgung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a. - Abdulla u. a. -, in juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, in juris, Rn. 17). Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt indes nicht (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, in juris, Rn. 8 ff.). So verhält es sich aber hier. Die nach der im Fall des Klägers ergangenen Verpflichtungsentscheidung geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf neuen tatsächlichen Erkenntnissen bezüglich der Sachlage in Syrien, sondern auf einer Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur rechtlichen Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel, genaugenommen des Nichtvorliegens von Erkenntnissen über die konkrete Motivlage des syrischen Staats bei der Behandlung rückkehrender syrischer Wehrdienstentzieher (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, in juris, Rn. 28; Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, in juris, Rn. 18 ff. 27; 36 ff. 28; Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, in juris, Leitsatz, Rn. 25 ff., 38; Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, in juris, Rn. 32 ff.). Dass sich die Gefahrenlage für den Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht verändert hätte, gibt das Bundesamt indirekt auch selbst zu erkennen, indem es die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbots in dem angegriffenen Bescheid (Ziffer 3) als gegeben erachtet. Schließlich hat das Bundesamt, indem es vom Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG ausging und deshalb einen Widerruf ausgesprochen hat, nicht weiter geprüft, ob dem Kläger nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, obwohl er während der Anhörung auch weitere Fluchtgründe vorgetragen hatte; dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn der Widerruf auf eine veränderte Sachlage im Herkunftsland (nur) hinsichtlich der Wehrdienstentziehung hätte gestützt werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a. - Abdulla u. a. -, in juris, Rn. 76). b) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für einen im Ermessen der Beklagten stehenden Widerruf gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG sind im Fall des Klägers bei der gebotenen völker- und unionsrechtsfreundlichen restriktiven Auslegung dieser Norm nicht erfüllt. Gemäß § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des Verbots, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuweisen (Refoulement, vgl. § 60 Absatz 1 AufenthG), unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Eine hinreichend schwere Anlasstat für einen Widerruf liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar eine dem Wortlaut des § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG nach erforderliche qualifizierte Straftat begangen, allerdings ist die Norm wegen der unions- und völkerrechtlichen Bindungen der Beklagten einschränkend auszulegen mit dem Ergebnis, dass im Fall des Klägers die Tatbestandsvoraussetzungen trotz der erheblichen Zahl an Straftaten, wegen derer der Kläger verurteilt worden ist, nicht erfüllt sind. Es ist der Beklagten indes von vornherein verwehrt, ihren Widerrufsbescheid auf die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A vom 27. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen räuberischen Diebstahls zu stützen, denn zumindest diese Verurteilung war bereits im Anerkennungsverfahren Gegenstand und ist auch in die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts eingeflossen, mit dem die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wurde (Urteil vom 27. September 2018 - A 3 K 7965/17). Das Gericht ist seinerzeit ausdrücklich davon ausgegangen, dass die rechtskräftig abgeurteilte Tat nicht zum Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Absatz 8 AufenthG führen kann (Entscheidungsgründe, Seite 7 f.). Die Rechtskraft des Urteils vom 27. September 2018 steht damit gemäß § 121 Nr. 1 VwGO einer Heranziehung der strafrechtlichen Verurteilung vom 27. Oktober 2017 für einen Widerruf von vornherein entgegen. Eine dem Wortlaut der Vorschrift nach qualifizierte Verurteilung läge im Fall des Klägers - unterstellt, dass das Verwaltungsgericht im Anerkennungsverfahren von dem Urteil des Amtsgerichts A vom 24. Mai 2017 keine Kenntnis genommen hat - allerdings dennoch vor. Mit diesem Urteil wurde der Kläger unter anderem wegen des Vorsatzdelikts des räuberischen Diebstahls, also einer Straftat gegen das Eigentum, die mit List und Gewalt begangen worden ist, zu einer Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, wobei bezüglich des begangenen räuberischen Diebstahls eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen wurde (AG A, Urteil vom 24. Mai 2017 - 15 Ls 18 Js ..., Entscheidungsgründe, Seite 8). Es ist aus den Verfahrensakten nicht eindeutig ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht dieses Urteil in seine Entscheidungsfindung herangezogen hat; dagegen spricht, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen nur auf die vorangegangene Verurteilung abstellt. Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn auch dieser rechtskräftigen Verurteilung liegt keine hinreichend schwerwiegende Anlasstat zugrunde, um einen Widerruf nach § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG zu rechtfertigen. Bei der Anwendung von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG müssen zusätzlich seine Entstehungsgeschichte und unions- und völkerrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden, die durchzusetzen der Gesetzgeber in Anbetracht seiner überaus weiten Fassung des Wortlauts den Verwaltungsgerichten und dem Bundesamt überlassen hat. § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG ist durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat damit einen Versuch unternommen, die Vorgaben in Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der sie konkretisierenden Richtlinie 2011/95/EU über die in § 60 Absatz 8 Satz 1 und 2 AufenthG geregelten Fälle hinaus zu präzisieren (vgl. Bundestags-Drucksache 18/7537, S. 8 f.). Wegen dieses Hintergrunds ist eine völker- und unionsrechtsfreundliche Auslegung von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG geboten (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, in juris, Rn. 40). Die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt eine völkerrechtskonforme Auslegung des Tatbestandes von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG. Nach Artikel 33 Absatz 2 GFK gilt das Verbot der Zurückweisung unter anderem nicht für einen Flüchtling, der eine Gefahr für die Allgemeinheit des aufnehmenden Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. In der englischen Sprachfassung der Konvention (abrufbar unter www.unhcr.org, Stand: 10. November 2021) geht die Wendung „Verbrechen oder besonders schweres Vergehen“ in dem einen Begriff des „particularly serious crime“ auf und entspricht damit dem Wortlaut der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9 ff.). Der Hochkommissar der Vereinten Nationen vertritt die Auffassung, dass Artikel 33 Absatz 2 GFK als Ausnahme zu dem weitgefassten Refoulement-Verbot restriktiv auszulegen sei (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, in juris, Rn. 17): Die Gefahr müsse hinreichend groß sein, um eine Zurückweisung trotz Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen (UN High Commissioner for Refugees, Advisory Opinion from the Office of the United Nations High Commissioner for Refugees on the Scope of the National Security Exception Under Article 33(2) of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees, 6. Januar 2006, abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/43de2da94.html; Stand: 10. November 2021, S. 4 f., unter Verweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Die völkerrechtliche Literatur verweist auf den Wortlaut „particularly“ und „serious“ zum Beleg für die These restriktiver Auslegung, sieht aber in der Gefahr für die Allgemeinheit das bedeutsamere Tatbestandsmerkmal (Sir Elihu Lauterpacht/ Daniel Bethlehem, The Scope and Content of the Principle of Non-Refoulement, in: Feller/ Türk/ Nicholson, Refugee Protection in International Law: UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge University Press, 2003, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/470a33af0.html, Stand: 10. November 2021, Rn. 186 f.). Hierfür sei eine zusätzliche Einschätzung der Natur der Straftat, der konkreten Umstände, unter denen sie begangen wurde, wie lange die Tat zurückliegt und ob es zu Wiederholungen kam oder eine Wiederholungsgefahr besteht (Lauterpacht/ Bethlehem, a. a. O., Rn. 191). Auch die Richtlinie 2011/95/EU verlangt eine einschränkende, unionsrechtskonforme Auslegung des Tatbestandes. Die Richtlinie 2011/95/EU dient dazu, die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention im Sinne eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems umzusetzen; sie hat demnach gemäß Artikel 78 Absatz 1 AEUV die Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention zu wahren (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - Rs. C-391/16 u. a. -, in juris, Rn. 74). Das gilt auch und gerade für den Ausschluss und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, wenn (a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält oder (b) eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden ist. Zur Bedeutung von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU hat sich der Europäische Gerichtshof bisher, soweit ersichtlich, unmittelbar nicht geäußert. In der Rechtsprechung zu Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU, der sich auf den Ausschluss der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen einer „schweren Straftat“ bezieht, hat der Gerichtshof diesen Ausschlussgrund aber ebenfalls restriktiv ausgelegt. Bei der Würdigung der Schwere der fraglichen Straftat ist danach eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Dem vorgesehenen Strafmaß kommt dabei eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, - Rs. C-369/17 - „Ahmed“, in juris, Rn. 55). Maßgeblich sind daneben unter anderem die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme sowie, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a. a. O., Rn. 52 ff.). Der Gerichtshof stützt sich dabei auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, Personen vom Schutz auszuschließen, die dieses Schutzes nicht würdig sind, und stellt dabei fest, dass dies in gleicher Weise für den Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling gilt (EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a. a. O., Rn. 51); dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof mit „Ausschluss“ die Ausschlussgründe in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU meint und nicht die Gründe für den unionsrechtlich als „Aberkennung“ bezeichneten Widerruf in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Allerdings lassen die Erwägungen des Gerichtshofs erkennen, dass er hierin allgemeine Grundsätze erkennt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a. a. O., Rn. 41 f.), da es um denselben Zweck geht (Rn. 51; vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2022 - A 4 S 108/22 -, in juris, Rn. 9). Den Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers sieht der Gerichtshof als beschränkt an und verlangt, dass ein unionsrechtlicher Begriff in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss, wenn die den Begriff enthaltende Bestimmung des Unionsrechts für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - Rs. C-369/17 - „Ahmed“ -, in juris, Rn. 36). Die tatbestandlichen Abstufungen, die der deutsche Gesetzgeber in § 60 Absatz 8 AufenthG vorgenommen hat, sind demnach unter Beachtung der vorgenannten europarechtlichen Anforderungen auszulegen; die gebotene Korrektur darf nicht erst im Wege der Ermessensausübung erfolgen (so wohl auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, in juris, Rn. 35). In § 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber Fälle von Verurteilungen zu hohen Einzelfreiheitsstrafen unabhängig vom durch die Straftat geschützten Rechtsgut als „besonders schwere Straftat“ erfasst, ohne dass ein Ermessen besteht; dabei kommt allerdings dem Tatbestandsmerkmal der „Gefahr für die Allgemeinheit“ besondere Bedeutung zu. In den Fällen des Satzes 3 soll sich die besondere Schwere der Straftat daraus ergeben, dass diese mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert wurde, sich zudem gegen ein bestimmtes Rechtsgut richtet und unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Im Unterschied zu der Regelung des nationalen Rechts, die Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung war, stellt das deutsche Recht nicht auf eine abstrakte Strafandrohung, sondern auf eine konkrete Verurteilung ab; aus der EuGH-Rechtsprechung kann daher nicht schon abgeleitet werden, dass selbst eine Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe nicht ausreichen könne für die Aberkennung. Wird indes an ein im konkreten Fall ausgesprochenes Strafmaß angeknüpft, muss dieses Strafmaß auch in jeder Hinsicht die besondere Schwere der begangenen Einzeltat widerspiegeln, um für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Eine Auslegung von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG, die schon bei Verurteilung wegen kleinerer Delikte ohne größere Rechtsgutsverletzungen zu Lasten des Ausländers ausfällt, etwa, weil er bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wäre mit dem Völker- und Unionsrecht nicht zu vereinbaren. Denn die damit möglich werdende Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat bedeutet einen Eingriff in den Kernbereich der verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Schutzgewährung, der nur zulässig sein darf, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erfordert (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, in juris, Rn. 11; Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, in juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, in juris, Rn. 41). Auch wenn solche Wiederholungstaten in ihrer negativen Auswirkung auf das Gemeinwesen nicht zu unterschätzen sind und gerade geeignet sind, eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ in Form einer Wiederholungsgefahr zu belegen, resultiert die Strafzumessung bei einer Verurteilung zu einer hohen Haftstrafe wegen mehrfacher einschlägiger Vorahndung nicht - wie vom Unions- und Völkerrecht verlangt - daraus, dass die abgeurteilte Tat objektiv und für sich genommen abstrakt vom strafrechtlichen Werdegang des Ausländers betrachtet eine „besonders schwere Straftat“ ist. Zwar ließe sich aus der wiederholten Tatbegehung eine Gefahr für die Allgemeinheit ableiten, deren Verhinderung ja auch das Anliegen des Tatbestands ist. Der Wortlaut der Norm lässt sich mit diesen teleologischen Erwägungen freilich nicht umgehen: Ob das zusätzliche Tatbestandsmerkmal einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ vorliegt, ist erst zu prüfen, nachdem das Vorliegen einer besonders schweren Straftat bejaht worden ist. Demnach lassen weder Völker- noch Unionsrecht einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in dem Fall zu, in dem die Straftat nicht das Maß einer „besonders schweren Straftat“ erreicht, aber dennoch eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Insoweit sind auch der Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung Grenzen gesetzt, denn nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU sind „Gefahr für die Allgemeinheit“ (Buchstabe d) und „schwere Straftat“ (Buchstabe b) Tatbestandsalternativen, während Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU und § 60 Absatz 8 Satz 1 und 3 das kumulative Vorliegen einer Anlasstat und einer daraus folgenden Gefahr für die Allgemeinheit fordern. Bei der Prüfung eines auf der Grundlage von § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG verfügten Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft hat nach alledem eine an den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben orientierte, vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen, ob mit der Anlasstat zugleich eine besonders schwere Straftat vorliegt. Die Prüfung hat anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu erfolgen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als besonders schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - Rs. C-369/17 - Ahmed -, in juris, Rn. 56). Anschließend ist das Vorliegen des damit verknüpften Tatbestandsmerkmals der Gefahr für die Allgemeinheit zu prüfen. Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bedingt eine Prognoseentscheidung, bei der nicht nur - wie zuvor im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Straftat - die Tatumstände im engeren Sinn, sondern auch weitere prognoserelevante Faktoren einbezogen werden müssen; es handelt sich insoweit um die gerichtlich voll überprüfbare behördliche Entscheidung anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Schließlich und erst nach Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Belange eine Entschließung über die Rechtsfolge zu erfolgen, was eine Abwägungsentscheidung einschließt. Im vorliegenden Fall sind diese tatbestandlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Art der Straftat ist zwar abstrakt als besonders schwer einzustufen: Der Kläger hat einen räuberischen Diebstahl begangen, der nach §§ 252, 249 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Sowohl die Art der begangenen Straftat als auch die der Strafmaßnahme sind im vorliegenden Fall zunächst als schwerwiegend anzusehen; auch hat das erkennende Amtsgericht keinen minder schweren Fall (§ 249 Absatz 2, § 252 StGB) angenommen. Ob eine solche Tatbegehungsweise auch in anderen europäischen Rechtsordnungen einem Raub gleichgesetzt wird, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, da die weiteren Merkmale einer besonders schweren Straftat nicht erfüllt sind. Den grundsätzlichen Überlegungen steht hier konkret eine Anklage vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht gegenüber und der Ausspruch einer Freiheitsstrafe am alleruntersten Rand des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Aus strafrechtlicher Sicht ist die Anlasstat demnach höchstens als Fall mittelschwerer Kriminalität anzusehen. Dafür spricht auch der geringe verursachte Schaden und die Anwendung von physischer Gewalt in einem mittelschweren Maß; so wurden weder Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet oder mitgeführt (vgl. demgegenüber VG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2021 - A 11 K 8130/19 -, dem eine ähnliche Fallkonstellation zugrundelag, in der der Kläger allerdings bei Tatbegehung ein Messer bei sich führte), die Geschädigte offenbar auch nicht über starke Schmerzen hinaus belastet oder gar verletzt. Die weiteren vom Kläger begangenen Taten (Urteil vom 27. November 2021) sind auch vor § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG nicht schwer genug, um als Anlasstaten herangezogen werden zu können, da die hierzu ausgesprochenen Verurteilungen im Strafmaß jeweils unter einem Jahr bleiben. 2. Der Bescheid kann auch nicht als Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Zukunft Bestand haben, weil weder die Voraussetzungen für die Annahme einer Auswechslung der Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27/12 -, in juris) noch für eine Umdeutung gemäß § 47 VwVfG vorliegen. Die Anforderungen an eine Rücknahme sind nicht erfüllt. Gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen könnte. Der Kläger hat die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund unrichtiger Angaben zuerkannt bekommen. Das Gericht hatte eine Täuschung des Klägers über seine syrische Herkunft und Staatsangehörigkeit in Betracht gezogen, nachdem bereits mehrfach entsprechende Hinweise auf eine türkische Herkunft aufgetaucht waren und die vom Gericht per Beweiserhebung in Auftrag gegebene Dokumentenprüfung ergeben hatte, dass der vom Kläger vorgelegte Personenstandsregisterauszug eine Fälschung ist. Dass die Beklagte und mit ihr das Verwaltungsgericht im Verfahren A 3 K 7965/17 in Kenntnis der Hinweise von Dritten, der Kläger sei eigentlich türkischer Kurde und spreche kaum arabisch, und in Anbetracht des spärlichen Vermögens des Klägers, auf Kontrollfragen des Bundesamtes zu seiner syrischen Herkunft befriedigend Auskunft zu geben, davon ausgingen, die Identität und die Herkunft des Klägers seien zweifelsfrei geklärt, stünde einer Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft mit Wirkung für die Zukunft wohl nicht schon entgegen. Die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 27. November 2018 würde durch die Entscheidung nach § 73 AsylG, diesen Bescheid aufzuheben, nämlich durchbrochen. Auch die Rechtskraft des zur Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 stünde der Rücknahme nicht entgegen, wenn die Berufung des Klägers auf das Urteil einen Urteilsmissbrauch bedeutet hätte (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27/12 -, in juris, Rn. 19 f.). Letzteres ist aber nicht der Fall. Der Kläger hat nach der in freier Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht über seine Herkunft und seine syrische Staatsangehörigkeit getäuscht. Zwar ist das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des vermeintlichen Personenstandsregisterauszugs nicht anzuzweifeln, allerdings schließt es die Vorlage eines gefälschten Dokuments nicht aus, dass der Kläger trotzdem Syrer ist, und sich unwissentlich dieser Fälschung bediente, die er selbst nicht beschafft haben kann, weil er sich zum Zeitpunkt der Erstellung nicht mehr in Syrien befand. Jedenfalls konnte der Kläger das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2022 überzeugen, dass er aus Syrien stammt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht vom Kläger den Eindruck eines von Alkohol- und Drogenkonsum und womöglich tatsächlich auch aufgrund von traumatischen Erfahrungen beeinträchtigten Menschen gewonnen, der auch nur eine rudimentäre Schulbildung genossen hat und dem es sichtlich schwerfällt, dem Verfahren zu folgen. Seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren, soweit es ihren Informationsgehalt angeht, kaum brauchbar, um Erkenntnisse über seine Herkunft und seinen Werdegang zu gewinnen, da der Kläger viele Fragen nicht verstanden und die Bedeutung der zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu seiner Person auch nicht im Ansatz erfasst hat. Die zahlreichen begangenen Straftaten sind für das Gericht auch Ausdruck einer Überforderung des Klägers mit einem selbstverantwortlichen Leben in Deutschland. Der erkennende Berichterstatter hat die Überzeugung gewonnen, dass sich der Kläger tatsächlich an vieles, was ihm passiert ist, nicht erinnern kann und Fragen teilweise auch leichthin falsch beantwortet, weil er meint, etwas sagen zu müssen oder weil er hofft, mit seinen Antworten Erwartungen der fragenden Person gerecht zu werden. Wenn man ihn mit seinen widersprüchlichen Angaben konfrontiert, leugnet er, die zuvor aufgenommene Aussage getätigt zu haben. Ein klares Bild der Geschehnisse, die den Kläger nach Deutschland geführt haben, lässt sich so kaum gewinnen. Das Gericht schließt aber auch aus, dass der Kläger sich so verhält, um eine Identitäts- und Herkunftstäuschung aufrecht zu erhalten, denn der Kläger wäre nach der Überzeugung des Gerichts intellektuell nicht in der Lage dazu, eine türkische Herkunft dauerhaft und auch unter kritischen Nachfragen überzeugend zu verschleiern. Vor allem aber hat der vom Gericht neben dem übertragenden Dolmetscher als sachverständiger Zeuge geladene weitere Dolmetscher B. nach längerer Beobachtung des Klägers erklärt, dass der Kläger zweifelsfrei syrisch-kurdischer Herkunft sei und der Sprache nach aus der Region um A.-H. stamme. Der sachverständige Zeuge konnte sich auf Bitten des Gerichts mit dem Kläger auch kurz in der arabischen Sprache verständigen, indem der Kläger rudimentäre Angaben zu seiner Schulbildung auf vom sachverständigen Zeugen gestellte Fragen machte. Nach Auskunft des sachverständigen Zeugen B. entsprechen die klägerischen Kenntnisse der arabischen Sprache in etwa denjenigen, die bei vielen, zumeist allerdings älteren Syrern aus ländlichem, kurdisch geprägten Raum vorzufinden sind. Es komme vor, dass syrische Kurden im ländlichen Raum bei schlechter Schulbildung nur schlecht arabisch sprächen. Diese Erkenntnis passt nach der Überzeugung des Gerichts zum Vortrag des Klägers, er habe ein karges Dasein als Schafhüter gelebt - der Kläger ist ein in sich gekehrter, wortkarger Mensch, der auch in Syrien eher am Rand der Gesellschaft gelebt hat und stark von seiner Familie abhängig zu sein schien. Der sachverständige Zeuge B. ist Dolmetscher für die arabische und kurdische Sprache (Kurmanci) und bei Gericht aus zahlreichen Verfahren gut bekannt; er stammt selbst aus Syrien und kennt die verschiedenen dort gesprochenen Dialekte. Das Gericht hat keinen Grund, an seinen Angaben zu zweifeln. 3. Weitere Gründe, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen geeignet wären, sind nicht ersichtlich. Der Widerruf war dementsprechend aufzuheben, über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und am ... . ... . 1989 geboren. Am 4. Juli 2016 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt). Noch bevor der Asylantrag formal gestellt war, am 9. Februar 2016, erhielt die Ausländerbehörde der Stadt A, der der Kläger zugewiesen worden war, erstmals einen Hinweis eines Bewohners der Asylbewerberunterkunft, dass der Kläger kein Syrer, sondern Türke sei. Weiter ging dort ein Hinweis des Polizeireviers A vom 9. Juni 2016 ein, dass der Kläger nach Auskunft eines Dolmetschers kein Arabisch spreche und dem Dialekt nach türkischer Kurde sei. Weil der Kläger - wegen einer Untersuchungshaft, wie sich später herausstellte - nicht zur Anhörung erschien und bis dahin kein Nachweis über seine syrische Herkunft vorlag, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 zunächst ein und drohte die Abschiebung ohne Zielstaatsangabe an. Hiergegen wandte sich der Kläger am 8. Februar 2017 mit Klage (A 3 K 1512/17) und Eilantrag (A 3 K 1513/17) an das Verwaltungsgericht. Auf Antrag des Klägers vom 7. Februar 2017 wurde der Einstellungsbescheid durch das Bundesamt aufgehoben und das Asylverfahren fortgesetzt. Klage- und Eilverfahren wurden mit Beschlüssen vom 22. Februar 2017 nach Erledigung des Rechtsstreits eingestellt. Am 21. März 2017 wurde der Kläger in der JVA S.-H. angehört. Die Anhörung wurde in kurdischer Sprache geführt und in die deutsche Sprache übertragen. Der Kläger gab im Rahmen der Anhörung an, dass er am 15. Dezember 2015 in das Hoheitsgebiet der Beklagten eingereist sei. Er gab an, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein und vor seiner Ausreise in einem kleinen Dorf namens A. nahe der Stadt A.-H. mit seinen Eltern gelebt zu haben. Eine Schule habe er nie besucht, sondern sich als Schafhirte und mit kleineren Aufgaben anderer Dorfbewohner verdingt. Als er eines Tages vom Schafe hüten wieder in sein Dorf zurückgekehrt sei, habe er dort viele Leute gesehen, die geköpft oder auf andere Weise umgebracht worden seien. Das habe er geistig nicht richtig verkraftet und sei deswegen auch für einige Zeit in Kilis (Türkei) im Krankenhaus gewesen. Er sei immer noch in Behandlung und nehme Medikamente. Syrien habe er bereits im Sommer 2012 verlassen und drei Jahre lang in Izmir gelebt, bevor er über die „Balkanroute“ nach Deutschland weitergereist sei. Personaldokumente legte der Kläger nach Aktenlage im Asylverfahren nicht vor, gab aber an, ein Familienbuch und einen Personalausweis „bei der ersten Registrierung“ in Mannheim abgegeben zu haben. Einzelne Fragen zu seinem vermeintlichen Herkunftsland wie beispielsweise die nach der Landeswährung konnte der Kläger nicht beantworten, als Nachbarorte seines Heimatdorfs nannte er größere Orte an der türkisch-syrischen Grenze. Allerdings gab der vom Bundesamt hinzugezogene Dolmetscher an, der Kläger spreche einen Dialekt, der zweifelsfrei der angegebenen Region entstamme. Zur Ausländerakte gelangte zudem ein aus dem Jahr 2015 datierendes Dokument in arabischer Sprache, das mit „Bestätigung des Personenstandes“ überschrieben, mit einem Passbild des Klägers versehen und mehrfach mit behördlichen Stempeln abgestempelt ist. Danach sei der Kläger syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. In seinem Bescheid ging das Bundesamt von einer syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Am 22. Mai 2017 erhob der Kläger ein weiteres Mal Klage vor dem Verwaltungsgericht, diesmal darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (A 3 K 7965/17). Im Zeitraum vom 31. Mai 2017 bis 19. Mai 2020 befand sich der Kläger ununterbrochen in Haft oder in Untersuchungshaft. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Rechtsstreit war der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. AG A, Strafbefehl vom 12. Mai 2016 - 3 Cs 18 Js ..., rechtskräftig seit 12. Mai 2016 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro wegen Diebstahls (Zeitpunkt der letzten Tat: 15. März 2016); 2. AG B, Strafbefehl vom 11. Mai 2016 - 21 Cs 18 Js ..., rechtskräftig seit 14. Juli 2016 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro wegen Diebstahls (Zeitpunkt der letzten Tat: 10. März 2016); nachträgliche Zusammenfassung mit Strafbefehl des AG A vom 25. April 2016 zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- Euro durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2017; 3. AG A, Strafbefehl vom 9. Juni 2016 - 3 Cs 18 Js ..., rechtskräftig seit 5. Juli 2016 - Verurteilung zu 30 Tagessätzen zu je 5,- Euro wegen Sachbeschädigung (Zeitpunkt der letzten Tat 29. April 2016); 4. AG B, Urteil vom 24. Mai 2017 - 15 Ls 18 Js ..., rechtskräftig seit 13. Juni 2017 - Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchter Körperverletzung und räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei wegen der letztgenannten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten angenommen wurde. In dem vorgenannten Fall hatte zur Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls geführt, dass der Kläger mit einem Blutalkoholgehalt von 1,15 Promille alkoholisiert in einem Bekleidungsgeschäft mehrere Kleidungsstücke mit einem Gesamtwert von knapp 100 Euro in einer Umkleidekabine verdeckt an sich genommen hatte. Als ihn zwei Verkäuferinnen, die darauf aufmerksam geworden waren, wie der Kläger Sicherungsetiketten aus den Artikeln entfernte, aufforderten, mit ins Büro zu kommen, drückte sich der Kläger an einer der beiden Frauen vorbei und schlug dabei mit dem Arm nach ihr, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Eine weitere Beschäftigte stellte sich mit ausgebreiteten Armen dem Kläger in den Weg, um ihn am Verlassen des Geschäfts zu hindern. Der Kläger griff sodann mit beiden Armen nach ihrem linken Arm, riss diesen Weg und schlug den Arm gegen den Oberkörper der Geschädigten, wodurch diese starke Schmerzen erlitt. Der Kläger warf sich daraufhin gegen die geschlossene Glastür des Geschäfts, woraufhin diese zersplitterte und aus der Verankerung sprang; vor der Tür wurde er von Passanten festgehalten. 5. AG A, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 3 Ls 18 Js ..., rechtskräftig seit 15. Dezember 2017 - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen räuberischen Diebstahls. In dem vorgenannten Fall hatte der Kläger leicht alkoholisiert in einem Schuhgeschäft ein Paar Schuhe im Wert von 64,90 Euro an sich genommen und in einer Plastiktüte mit dem Aufdruck eines anderen Geschäfts verstaut. Als er das Geschäft verlassen wollte, schlug die Diebstahlssicherung Alarm und eine Verkäuferin versuchte, den Kläger daran zu hindern, den Laden zu verlassen, in dem sie ihn leicht gegen die Brust drückte. Der Kläger packte daraufhin ihre Hand und schleuderte sie so heftig zur Seite, dass die Verkäuferin ins Taumeln geriet und sich um 180 Grad drehte. Dies machte sich der Kläger zunutze und floh. Zwar setzte das Bundesamt das Verwaltungsgericht über die zu 5. genannte Verurteilung durch Übersendung eines MiStra-Briefs in Kenntnis. Die zuvor dem Bundesamt ebenfalls mitgeteilte Verurteilung zu 4. lässt sich zwar einer Auflistung in der Behördenakte entnehmen, wurde dem Gericht im Verfahren seitens des Bundesamtes nicht gesondert mitgeteilt. Den Behörden- und Gerichtsakten ist auch keine Ergänzung des Bescheids um Ermessenserwägungen gemäß § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 AsylG zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete daraufhin die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger (VG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2018 - A 3 K 7965/17). Nach den Entscheidungsgründen des Urteils ging das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel gemäß § 60 Absatz 8 AufenthG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 AsylG aufgrund der Verurteilung zu 5. beim Kläger nicht vorlagen. Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet hatten. Am 14. Oktober 2020 erhielt das Bundesamt einen weiteren Hinweis, diesmal aus der Justizvollzugsanstalt H., in der der Kläger inhaftiert war. Danach habe ein Mitgefangener erklärt, der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit; der Hinweisgeber könne bei Bedarf die türkische Telefonnummer der Eltern des Klägers und dessen kurdischen Heimatort angeben. Das Bundesamt kam der Verpflichtung aus dem Urteil durch Erlass des Bescheids vom 27. November 2018 nach. Am 6. Februar 2019 bat das von der Ausländerbehörde der Stadt A benachrichtigte Regierungspräsidium Stuttgart das Bundesamt, ein Verfahren wegen Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft gegen den Kläger einzuleiten. Am 18. Juli 2019 leitete das Bundesamt dieses Verfahren ein. Mit Schreiben vom 5. August 2019 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Der Kläger machte davon keinen Gebrauch. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2019 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot vorliege (Ziffer 3). Wiederum ging das Bundesamt in der Begründung des Bescheids von einer syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Im Übrigen stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Verurteilungen zu 4. und 5. Der Kläger habe damit die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG verwirklicht, sodass die Flüchtlingseigenschaft widerrufen werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe eine Gefahr für die Allgemeinheit, da der Kläger in kurzer Zeit häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Ermessensausübung gehe zu seinen Lasten aus, da das öffentliche Interesse die persönlichen Belange des Klägers überwöge. Auch die nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zu prüfende Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus scheide aus, denn der Kläger mit den der Verurteilung zu 4. zugrundeliegenden Taten habe eine schwere Straftat begangen, was die Zuerkennung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausschließe. Schließlich stelle der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Alternative 1 AsylG dar. Am 21. Oktober 2019 hat der Kläger gegen den am 5. Oktober 2019 zur Post gegebenen Bescheid die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 (A 8 K 6961/19) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe sich nach vorheriger Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung seiner Klage lässt der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2019 vortragen, er hätte ein beträchtliches Alkoholproblem gehabt, habe aber aus seinen Fehlern gelernt und sei nunmehr geläutert; darüber hinaus sei zu beachten, dass der zuerkennende Bescheid zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als der Kläger sich bereits in der Haft befunden habe. Die Beklagte habe das Recht auf Widerruf somit verwirkt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 aufzuheben, hilfsweise, Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und erklärte auf Anfrage des Gerichts unter dem 16. November 2020, sie könne in einer Gesamtschau derzeit nicht feststellen, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Die von der Ausländerbehörde mitgeteilten Hinweise seien auch schon Gegenstand des Anerkennungsverfahrens und des sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens gewesen und hätten sich darin jeweils nicht bestätigt. Es werde angeregt, dass stattdessen das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen anstelle. Das Gericht hat Beweis erhoben, indem es den zur Ausländerakte gelangten vermeintlichen Personenstandsregisterauszug mit angeheftetem Passbild des Klägers zur Untersuchung an das kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg übersandt hat (Beweisbeschluss vom 9. November 2021). Unter dem 29. November 2021 teilte das Landeskriminalamt mit, das Dokument unterscheide sich mit Blick auf die in seiner Mitte angebrachten Feuchtabdruckstempel von entsprechendem Vergleichsmaterial. Es handele sich um eine Fälschung. Das Verwaltungsgericht hat außerdem die Beklagte gebeten, über die Liaison-Beamtin in Griechenland weitere Erkundigungen über den Vortrag des Klägers im dortigen Asylverfahren und dort womöglich vorgelegte Personaldokumente anzustellen; nach Mitteilung der Beklagten vom 26. Januar 2022 wurde diese Anfrage, die das Bundesamt am 29. November 2011 an die griechischen Behörden gerichtet hatte, bisher nicht beantwortet. Am 23. November 2021 hat das Gericht einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt, die jedoch wegen des unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, vertagt werden musste. Am 27. Januar 2022 hat das Gericht die mündliche Verhandlung fortgesetzt; zu diesem Termin ist der Kläger erschienen und konnte zur Sache angehört werden. Außerdem hat das Gericht den sachverständigen Zeugen B. zu sprachlichen Aspekten der Herkunft des Klägers vernommen. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat Auskünfte der Staatsanwaltschaft Heilbronn, der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim), des Landgerichts Heilbronn sowie des Amtsgerichts A (Bewährungshilfe) angefordert, wobei die Bewährungshilfe auch auf eine Erinnerung hin dem Gericht nicht geantwortet hat. Der Kläger ist seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren A 3 K 7965/17 weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten: 6. AG A, Urteil vom 10. September 2020 - 3 Ds 53 Js ..., rechtskräftig seit 27. November 2021 - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Erschleichens von Leistungen; 7. AG A, Urteil vom 18. März 2021 - 3 Ds 18 Js ..., rechtskräftig seit 27. November 2021 - Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls, Erschleichens von Leistungen sowie der Beleidigung in zwei Fällen. Das Gericht hat außerdem die Akten des Gerichtsverfahrens zum Aktenzeichen A 3 K 7965/17, die Ausländerakte des Klägers sowie die Verfahrensakten des Bundesamts zum Anerkennungs- und Widerrufsverfahren beigezogen. Auf diese Akten und die Gerichtsakte wird zu den weiteren Einzelheiten verwiesen.