Urteil
23 K 80/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1201.23K80.21A.00
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Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Zu dieser Bezeichnung gehört nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 der ZPO – jedenfalls bei natürlichen Personen – auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Ändert sich die ladungsfähige Anschrift während des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. August 2019 – BVerwG 1 A 2/19 –, Rn. 14 und vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24.97 –, Rn. 43; VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 10 ZB 09.2633 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris). Diesen Anforderungen ist der Kläger mit seinem Verhalten zwar nicht gerecht geworden, weil er es nach der Entlassung aus der Jugendstrafanstalt versäumt hatte, dem Gericht seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Allerdings muss die Anschrift dann nicht vom Kläger angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits aus den beigezogenen Akten der Behörde ergibt, sonst bekannt ist oder sie sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24/97 –, juris Rn. 39). So lag es hier. Die aktuelle, geänderte Anschrift des Klägers war in der beigezogenen Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung enthalten, nachdem die Jugendstrafanstalt sie in der Entlassungsmitteilung angegeben hatte (Bl. 347 der Ausländerakte). Die dennoch ergangene Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist daher gegenstandslos und entfaltet keine Ausschlusswirkung. Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, die Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft in dem Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2021 ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesamt aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG). § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ermöglicht den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege dann, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Die Umstände, die einen Widerruf rechtfertigen sollen, sind dabei von der Beklagten vorzubringen. Diese trägt im Rahmen des Widerrufsverfahrens die Nachweispflicht für das Bestehen der Widerrufsvoraussetzungen. Die Beweislastverteilung wird durch Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend geregelt, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, beck Rn. 10; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – 20 B 18.30800 –, juris Rn. 19). Die dargestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr. Es ist nicht ausreichend, dass die Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, zu der der Kläger durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020 verurteilt worden ist, im Rahmen einer Einheitsstrafe gebildet worden ist, weil nicht erkennbar ist, dass eine der dieser zugrunde liegenden einzelnen Strafen die Höhe von einem Jahr erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der zugrunde liegenden Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 12). Die dort vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auch im Rahmen der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu beachten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – VG 23 K 699/21 A – juris; so auch Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01. Juli 2020, 30. Edition, Rn. 56 und 54 zu § 60 AufenthG; Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, Rn. 62 und 58 zu § 60 AufenthG). Bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist daher – entgegen dessen Wortlaut – ebenfalls zu fordern, dass im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einer Einheitsstrafe zumindest auf eine der Taten eine mindestens einjährige Freiheits- oder Jugendstrafe entfällt. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG wurde geschaffen, um die Ausweisung straffälliger Ausländer zu erleichtern und einen erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. BGBl I 2016, S. 394). Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar eine zusätzliche Fallgruppe schaffen wollte, wegen der von einem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, dass dabei aber auf dem Verständnis der bisherigen Regelungen in § 60 Abs. 8 AufenthG aufgebaut wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – A u 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16). Die Gesetzesbegründung verweist ferner sowohl auf Art. 33 Abs. 2 GFK als auch auf Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU und gibt damit zu erkennen, dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K 2915/19 –, juris Rn. 9). Beide Normen verwenden ihrem Wortlaut nach nur den Singular und machen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von „einer“ schwerwiegenden Straftat abhängig („a particular serious crime“). So knüpft die Genfer Flüchtlingskonvention einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Flüchtling bestimmte schwere Verbrechen (gegen den Frieden, Kriegsverbrechen o.ä. oder schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) begangen hat (vgl. Art. 1 F GFK) und erlaubt die Zurückweisung nur, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Eine Vorschrift, die die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsieht, ist wegen dieser Anforderungen restriktiv auszulegen. Die Sicherung des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat darf nicht relativiert werden und kann deshalb auch gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonderen Strafbarkeit überschreitet. Andernfalls könnten auch mehrere begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 14 ff.). Nur ein besonders gefährlicher Straftäter bedeutet jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes ausnahmsweise überwiegen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2020 – VG 23 K 102/20 A –, Abdruck, S. 5). Diese hohen Anforderungen finden auch eine Stütze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus dessen Sicht ist eine Tat, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, nicht automatisch eine „schwere Straftat“ nach Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU, die den Widerruf des subsidiären Schutzes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. August 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 53). Für das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 b) der Richtlinie 2011/95/EU dürfte eine Einzelfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr daher kaum genügen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K 2915/19 –, juris Rn. 9 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – Au 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 8. März 2022 – 4 K 20.32787 –, juris Rn. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2022 – VG 9 K 355/20 A –, Abdruck S. 4 ff.; ebenfalls für eine restriktive Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG: VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2019 – VG 34 K 74.19 A –, juris Rn. 39 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 – 2 BF 539/19.A –, juris Rn. 42 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 24. November 2021 – A 7 K 1773/20 –, juris Rn. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2022 – A 11 K 8038/19 –, juris Rn. 55 ff.; a. A. VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 26). Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo im Falle einer Verurteilung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wird (§§ 53, 54 StGB), indem zunächst Einzelstrafen gebildet und sodann die ihrer Art nach schwerste Einzelstrafe erhöht wird, setzt das Gericht im Jugendstrafrecht auch bei tatmehrheitlich begangenen Strafen nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest (§ 31 JGG). Bei einer solchen Einheitsstrafe gibt es für das Verwaltungsgericht regelmäßig aber keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass auf eine von mehreren abgeurteilten Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr entfällt. Soweit dies zu dem Ergebnis führt, dass auch Verurteilungen von deutlich mehr als einem Jahr Einheitsstrafe – wie hier – im Ergebnis nicht zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen, ist das im Hinblick auf die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht hinzunehmen (im Ergebnis ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – Au 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16 ff.). So liegt es auch hier. Vorliegend wurde in dem vom Bundesamt im Bescheid vom 2. Februar 2021 in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020 eine einheitliche Jugendstrafe für mehrere Taten des Klägers festgesetzt. Dies sind zum einen die Taten, die Gegenstand des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2019 waren, und zum anderen zwei Fälle schweren Raubes und ein Fall einer gefährlichen Körperverletzung. Für sämtliche Taten hat das Landgericht ihn zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass bereits für eine dieser Straftaten die erforderliche Mindesthöhe von einem Jahr erreicht ist. Es lässt sich aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehen, welche einzelnen Strafen auf die verschiedenen Taten entfallen; das Landgericht hat hierzu – auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen – keine näheren Angaben gemacht. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten, da sie für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs in der Nachweispflicht ist. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Januar 2021 heranziehen würde. Denn auch hier lagen der ausgeurteilten einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren durch die Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2019 und des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020 mehrere Straftaten zu Grunde, ohne dass ersichtlich wäre, ob bereits auf eine der Taten eine Jugendstrafe von einem Jahr entfällt. Unabhängig von all dem sind – selbst, wenn man wegen des unterschiedlichen Wortlautes die Grundsätze des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht anwenden wollte – die Voraussetzungen der Norm vorliegend nicht gegeben, weil die Verurteilung nicht (ausschließlich) wegen der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Taten erfolgte. Nach dem Gesetzeswortlaut der Norm muss die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr „wegen“ der in der Norm genannten Straftaten erfolgen. Dies verdeutlichen auch die Gesetzesmaterialien, die davon ausgehen, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gerade „wegen“ der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Straftaten in Verbindung mit den aufgeführten Tatmodalitäten erfolgen muss (vgl. BT-Drs. 18/7537, Seite 5 und 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – A u S 20.30367 –, juris Rn. 21; a. A.: VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 28). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil durch die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2019 der Verurteilung zur einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (bzw. zu zwei Jahren) auch die Delikte des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung zu Grunde lagen. Die §§ 123, 185 StGB sind jedoch keine Katalogtaten, da mit ihnen das Hausrecht (Rackow, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 55. Edition, Stand 1.11.2022, § 123 Rn. 4) bzw. die Ehre (Valerius, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 55. Edition, Stand: 1.11.2022, § 185 Rn. 1) geschützt werden und damit nicht die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Rechtsgüter. Schließlich stellen auch die vom Kläger begangenen Diebstahlstaten keine Katalogtaten im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dar. Zwar richtet sich der Diebstahl als Eigentumsdelikt gegen ein dort genanntes Rechtsgut. Es ist jedoch erforderlich, dass die in dieser Vorschrift genannten Tatmodalitäten Teil des Tatbestandes der strafrechtlichen Norm sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der in seiner Formulierung ausschließlich strafrechtliche Tatbestandsmerkmale nennt (vgl. zum Diebstahl: VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2019 – VG 34 K 74.19 A –, juris Rn. 40 f.). Daran fehlt es hier, denn das Strafgesetzbuch sieht eine Begehung des Diebstahls mittels der Tatmodalität List nicht vor. Auf die Frage, ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht und ob die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte dem aus Syrien stammenden Kläger mit Bescheid vom 16. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Urteil vom 5. September 2019 unterstellte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen gemeinschaftlich handelnd und hiervon in einem Fall des Diebstahls geringwertiger Sachen sowie der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs der Aufsicht und Leitung eines Betreuungshelfers und wies ihn an, sechzig Stunden Freizeitarbeit zu leisten (414 Ds 66/19). Am 24. März 2020 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2019 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde ([507 KLs] 262 Js 5288/19 [48/19]). Im September 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger an. Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 16. November 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1). Es lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei entfallen, da der Kläger zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei. Es drohe die konkrete Gefahr, dass sich solche Taten wiederholten. Gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers überwiege das öffentliche Interesse, die von Straftätern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Bereits am 18. Januar 2021 (rechtskräftig seit dem 20. April 2021) verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2019 und des Urteils des Landgerichts vom 24. März 2020 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren. Mit seiner am 25. Februar 2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 2. Februar 2021. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, er habe keine schweren Straftaten begangen, die den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Auch stelle er keine Gefahr (mehr) für die Allgemeinheit dar. Mittlerweile sei er Vater eines Kindes. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Es sei weiterhin eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Kläger zu befürchten, da dieser mittlerweile mehrfach einschlägig verurteilt worden sei und bislang keine ernstzunehmende Lebensperspektive für sich entwickelt habe. Nachdem die an den Kläger persönlich gerichtete Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Vermerk zur Akte zurückgelangt ist, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei, hat die Berichterstatterin eine Anordnung nach § 82 Abs. 2 VwGO erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Asylakten des Bundesamtes und die Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.