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Beschluss

10 K 5498/25

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0729.10K5498.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs 2 Nr 4, § 3 Abs 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 184 Abs 1 S 1 und 4 AO i.V.m. § 182 Abs 1 AO (juris: AO 1977) ist der gesonderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde bindend, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt damit allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar.(Rn.15) 2. Sollte der Grundsteuermessbescheid im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgericht aufgehoben oder geändert werden, ist die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs 2 Nr 4, § 3 Abs 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO (juris: AO 1977)verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, auch wenn dieser bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Die Anpassung des Grundsteuerbescheids der Gemeinde als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern ist zwingend. (Rn.15) 3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich. (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 396,43 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs 2 Nr 4, § 3 Abs 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 184 Abs 1 S 1 und 4 AO i.V.m. § 182 Abs 1 AO (juris: AO 1977) ist der gesonderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde bindend, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt damit allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar.(Rn.15) 2. Sollte der Grundsteuermessbescheid im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgericht aufgehoben oder geändert werden, ist die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs 2 Nr 4, § 3 Abs 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO (juris: AO 1977)verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, auch wenn dieser bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Die Anpassung des Grundsteuerbescheids der Gemeinde als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern ist zwingend. (Rn.15) 3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich. (Rn.16) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 396,43 EUR festgesetzt. I. Der Antrag hat keinen Erfolg 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft und zulässig, insbesondere stellten die Antragsteller mit Schreiben vom 28.01.2025 bei der Antragsgegnerin den erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, welchen diese mit Schreiben vom 20.02.2025 ablehnte. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet, wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 08.01.2025 (siehe dazu a) noch hat die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (siehe dazu b). a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nach der die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass er für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser Wertung entspricht es, für die der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Einzelfall gegenläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu fordern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2017 - 14 B 939/17 -, juris Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.10.2013 - 2 S 692/13 - juris Rn. 2, und vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2021 - 25 L 791/21 - juris Rn. 15). Die folglich im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Eilverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Das bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen gelöst noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden, und ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenveranlagung zugrundeliegenden Normen auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2021 - 25 L 791/21 - juris Rn. 17). Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 08.01.2025. Die Erhebung der hier streitgegenständlichen Grundsteuer richtet sich für das Kalenderjahr 2025 erstmals nach dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 04.11.2020 (Landesgrundsteuergesetz, im Folgenden: LGrStG) (vgl. § 60 LGrStG). aa) Der Grundsteuerbescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln, die im vorliegenden Eilverfahren zu berücksichtigen wären. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Hierfür genügen die maßgebend tragenden Erwägungen, wobei das Maß der erforderlichen Begründung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen zu bestimmen ist. Jedenfalls bedarf es der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen, auf denen der Steuerbetrag beruht (vgl. BFH, Urteil vom 05.11.2019 - II R 15/17 -, juris Rn. 53). Die Begründungspflicht dient der Verwirklichung des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt; dem Bürger wird damit nicht angelastet, überhaupt erst eine geeignete Rechtsgrundlage seinerseits zu suchen (vgl. BFH, Urteile vom 11.02.2004 - II R 5/02 -, juris Rn. 14, und vom 19.02.2009 - II R 61/07 -, juris Rn. 15). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ist allerdings ein Formmangel, der nicht zur Nichtigkeit führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich, und zwar bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens, gegeben wird (vgl. BFH, Urteile vom 05.11.2019 - II R 15/17 -, juris Rn. 53, vom 19.02.2009 - II R 61/07 -, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall enthält der Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2025 so gut wie keine Begründung zu der erhobenen Grundsteuer, insbesondere gibt er nicht die Rechtsgrundlage für diese wieder. Dies führt jedoch beim erkennenden Gericht im hier vorliegenden Eilverfahren noch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da die Begründung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO noch bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann, also entweder im noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid oder im ebenfalls bereits anhängigen Klageverfahren. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass das „zugrundeliegende Zahlenwerk“ nicht erläutert worden sei, betrifft dieser Einwand den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, nicht jedoch den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid, da dessen „Zahlenwerk“ nur aus dem Grundsteuermessbetrag – welcher vom Finanzamt lediglich übernommen wird – und dem Hebesatz besteht und dieses „Zahlenwerk“ im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben ist. bb) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Grundsteuerbescheids. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LGrStG ist Bemessungsgrundlage der Grundsteuer der Steuermessbetrag. Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist nach § 2 Abs. 1 LGrStG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AO das Finanzamt zuständig, welches den Steuermessbetrag durch Steuermessbescheid gesondert festsetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 Abs. 1 AO). Nach § 50 Abs. 1 LGrStG bestimmt sodann die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AO i.V.m. § 182 Abs. 1 AO ist der gesonderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts für den Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin bindend, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt damit allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG, wonach gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden der Finanzrechtsweg eröffnet ist). Auch das Verwaltungsgericht ist hieran gebunden und kann den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht aufheben oder unberücksichtigt lassen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (wie hier dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids (also des Grundsteuerbescheids der Antragsgegnerin), angegriffen werden. Sollte der Grundsteuermessbescheid im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgericht aufgehoben oder geändert werden, ist die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, auch wenn dieser bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Die Anpassung des Grundsteuerbescheids der Antragsgegnerin als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, sondern ist zwingend (vgl. BFH, Urteil vom 10.06.1999 - IV R 25/98 -, juris Rn. 13; VG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2008 - 10 G 3631/07 -, juris Rn. 26; Gosch, Abgabenordnung/​Finanzgerichtsordnung, Stand: Mai 2025, § 175 AO Rn. 15). Aus diesem Grund sind im hiesigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich. (1) Soweit die Antragsteller vorbringen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeines Gleichheitssatzes, welcher ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem verlange, und die Bewertung der Grundsteuer müsse auch dem Prinzip der Leistungsfähigkeit entsprechen, handelt es sich der Sache nach um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind. (2) Einwände gegen den Hebesatz machen die Antragsteller hingegen nicht geltend. Das für die Antragsgegnerin bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine „erdrosselnde“ Wirkung des Hebesatzes sind für das Gericht vorliegend nicht erkennbar. (3) Zuletzt tragen die Antragsteller vor, dass die im streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid festgesetzte Zahlungspflicht aus ihrer Sicht eine ihr wirtschaftliches Existenzminimum gefährdende und die gesetzliche Pfändungsfreigrenze überschreitende, also unzumutbare finanzielle Belastung darstelle. Dieser Vortrag zielt der Sache nach auf den Wunsch der Antragsteller ab, dass die Antragsgegnerin ihnen die festgesetzte Steuer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 227 AO erlässt. Ein Erlass lässt jedoch das Bestehen des Bescheids unberührt, so dass sich auch aus diesem Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheids ergeben können. Das Gericht weist außerdem noch darauf hin, dass die Antragsteller keinen Antrag auf einen Erlass bei der Antragsgegnerin gestellt haben und dass ein Erlass auch nicht in Betracht kommen dürfte. Nach § 227 Hs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Entscheidende Voraussetzung für den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen ist die Erlassbedürftigkeit. Eine solche ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dies setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die – weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen – eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2001 - X R 134/98 -, juris Rn. 24; Sächs.OVG, Beschluss vom 07.08.2012 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 14). Bei den Antragstellern dürfte nach diesen Maßgaben kein Erlass ihrer Steuerschuld in Betracht kommen, da sie als Eigentümer von insgesamt vier Immobilien in Stuttgart und Berlin nicht vermögenslos sind (vgl. hierzu noch ausführlich unter b). b) Die Vollziehung des Grundsteuerbescheids hätte für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO zur Folge. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil dieser auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019 - 14 B 1759/18 -, juris Rn. 19). Dagegen scheidet die Annahme einer unbilligen Härte aus, wenn eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabenpflichtigen geltend gemacht wird, so dass die Härte nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern in der Zahlungspflicht selbst ihre Ursache hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2021 - 25 L 791/21 -, juris Rn. 68). Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall keine unbillige Härte gegeben. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass den Antragstellern durch die sofortige Zahlung ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt wird, indem die Zahlung zur Existenzvernichtung führt. Denn die Antragsteller haben zwar angegeben, dass sie trotz Renten- und Mieteinnahmen nicht über Barvermögen verfügen, weil sie Zinsen und Tilgungen aus vier Krediten zur Finanzierung von vier Grundstücken bzw. Eigentumswohnungen sowie aus einem Rahmen- und aus einem Ratenkredit und Überziehungszinsen für ihr Girokonto zahlen müssten und außerdem das Studium ihrer Tochter mit 1.500,00 EUR pro Monat finanzieren würden, so dass ihnen im Monat lediglich 483,85 EUR zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass sie dadurch nicht vermögenslos sind. Denn sie sind nach ihren Angaben nicht nur Eigentümer des Grundstücks, für welches die streitgegenständliche Grundsteuer anfällt, sondern auch noch Eigentümer von drei weiteren Immobilien in Berlin. Die Antragsteller könnten daher beispielsweise eine dieser Immobilien veräußern, um ihrer Überschuldung entgegen zu wirken und die in Rede stehende Grundsteuer zu bezahlen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Verkauf einer Immobilie einige Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass die Antragsteller nicht verpflichtet sind, ihrer Tochter – die mietfrei in einer der Immobilien der Antragsteller in Berlin wohnt – für ihren Unterhalt und ihr Studium 1.500,00 EUR pro Monat zu bezahlen. Der BAföG-Höchstsatz liegt allerdings derzeit für bei den Eltern wohnende Studierende an Hochschulen bei lediglich 671,00 EUR und bei nicht bei den Eltern wohnende Studierende an Hochschulen bei lediglich 992,00 EUR (jeweils inklusive Kranken- und Pflegeversicherung) (vgl. https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/foerderungsarten-und-foerderungshoehe/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie.html). Daher ist es den Antragstellern und ihrer Tochter zumutbar, die monatlichen Zahlungen auf einen dieser Bafög-Höchstsätze zu reduzieren. Sollte man diese und auch alle anderen ähnlichen denkbaren Maßnahmen zur Liquiditätserhöhung für nicht zumutbar halten, läge jedoch ebenfalls keine unbillige Härte vor. Denn dann wäre nach dem Vortrag der Antragsteller zu ihrer finanziellen Situation von einer längerfristigen finanziellen Notlage durch Überschuldung auszugehen, so dass die Härte nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug, sondern in der Zahlungspflicht selbst ihre Ursache hätte. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach ist der festgesetzte Betrag der Grundsteuer auf ein Viertel zu reduzieren, womit der Streitwert (1.585,73 EUR / 4 =) 396,43 EUR beträgt.