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Beschluss

10 G 3631/07

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0104.10G3631.07.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 389,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 389,31 Euro festgesetzt. I Im Herbst 1998 bezogen die Antragsteller ihr neu errichtetes Wohnhaus im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Mit Datum vom 10.02.1999 erließ die Behörde der Antragsgegnerin einen "Veranlagungsbescheid 1999 über Steuern und Abgaben" (Blatt 11 der Gerichtsakten). Dort wurde die Grundsteuer B (mit dem Messbetrag 12,95 DM x Hebesatz 250%) auf 32,37 DM angesetzt. Auch in den Folgejahren erließ die Behörde der Antragsgegnerin am 30.03.2000 (Blatt 12 der Gerichtsakten) für das Jahr 2000 und am 10.01.2001 (Blatt 13 der Gerichtsakten) für das Jahr 2001 entsprechende Bescheide. Der Grundsteuerbetrag belief sich jeweils nahezu unverändert auf 32,38 DM. Mit Grundsteuer-Messbescheid vom 11.12.2003 setzte das Finanzamt Gelnhausen mit Wirkung vom 01.01.1999 den Messbetrag für die Grundsteuer B auf 216 DM fest. Nach dieser Festsetzung änderte die Behörde der Antragsgegnerin mit Änderungsbescheiden vom 05.04.2004 (Blatt 6 für 1999, Blatt 7 für 2000 und Blatt 8 für 2001) die früher ergangenen Grundsteuerbescheide und setzte jeweils 540 DM für die Jahre 1999 bis 2001 fest. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragsteller. Mit Schriftsatz vom 28.05.2004, bei der Behörde am 01.06.2004 eingegangen, beantragten die Antragsteller die Vollziehung auszusetzen (Blatt 18 der Behördenakten). Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 (Blatt 9 und 10 der Gerichtsakten) wies die Behörde der Antragsgegnerin den Widerspruch als in der Sache unbegründet zurück. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Antragsteller nicht in ihren Rechten, hieß es in der Begründung zu der Widerspruchsentscheidung, insbesondere sei die Gemeinde berechtigt, die Steuerforderung geltend zu machen und auch im Vollstreckungswege durchsetzen. Eine Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten (§ 47 der Abgabenordnung - AO - i.V.m. §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 AO). Die Erhöhung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt zum 01.01.1999 sei noch innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt. Nach § 181 Abs. 3 Satz 1 AO beginne die Frist für die Feststellung von Einheitswerten mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. Für das Kalenderjahr 1999 sei damit die Festsetzungsfrist für den Grundlagenbescheid gem. §§ 169 und 181 AO erst am Jahresende 2003 abgelaufen. Da für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde der Messbescheid des Finanzamtes (Grundlagenbescheid) vom 11.12.2003 bindend ist, ende die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides (§ 171 Abs. 10 AO). Diese Frist habe die Gemeinde eingehalten, denn die angefochtenen Bescheide seien bereits am 05.04.2004 erlassen worden. Andere Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung vom 05.04.2004 folgen könnte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.09.2007 zugestellt (Zustellungsurkunde, Blatt 42 der Behördenakten). Am 20.10.2007 erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht (10 E 3630/07). Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 6 VwGO statthaft, denn die Behörde habe erneut am 09.10.2007 an die Zahlung der Steuer erinnert. Die Antragsteller hätten bereits am 28.05.2004 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Zahlungserinnerung sei zu entnehmen, dass der Aussetzungsantrag ablehnt worden sei. Die Antragsteller berufen sich in der Sache auf Verwirkung (wie sie es bereits in der Widerspruchsbegründung vom 05.05.2004 und Stellungnahme vom 28.05.2004 vorgetragen haben), denn auf Grund des Verhaltens der Behörde der Antragsgegnerin hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass die Antragsgegnerin ihre Rechte nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Danach hätten die Antragsteller disponiert. Die Antragsgegnerin sei nicht nur längere Zeit untätig geblieben, auch die anderen Umstände hätten bei objektiver Betrachtung keinen anderen Schluss als den zugelassen, dass die Behörde von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand genommen habe. Denn die Antragsgegnerin sei nicht nur unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung ihrer Rechte hätte unternommen werden können, sondern sie habe in Form der ursprünglichen Veranlagungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 aktiv dazu beigetragen, dass die Antragsteller mit einer Nachforderung nicht hätten rechnen müssen. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits sei es unerheblich, ob der Messbescheid des Finanzamtes vom 11.12.2003 noch rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2003 ergangen sei. Die Antragsteller hätten sich zu keinem Zeitpunkt auf Verjährung oder ein Fehlverhalten des Finanzamtes berufen. Die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid gingen aber nur auf diesen Aspekt ein. Der Behörde sei die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken bereits Ende 1998 bekannt gewesen, das ergebe sich daraus, dass sie in den genannten Bescheiden auch gleichzeitig die Müllgebühren festgesetzt habe. Auf keinem der Bescheide sei ein Hinweis auf eine etwaige spätere Neufestsetzung bzw. mögliche Nachforderung erfolgt. Der Behörde wäre es möglich gewesen, entweder den Bescheid als vorläufig zu erlassen oder aber bereits im Jahre 1999 und in den folgenden Jahren bis zur Vorlage des Messbescheides einen Betrag abzurechnen, der in etwa dem entspricht, der sich letztlich aus der Festsetzung nach dem neuen Messbetrages ergeben hätte. Der Behörde lägen ausreichend Vergleichsobjekte vor. Das Gesetz räume eine derartige Vorgehensweise in § 21 GrStG entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin auch ein. Den Antragstellern sei bewusst gewesen, dass nach Vorlage eines neuen Messbescheides die Höhe der Grundsteuer neu berechnet werden wird. Sie hätten jedoch nicht damit rechnen müssen, dass dies dann zu einer Nachforderung für die gesamten zurückliegenden Zeiträume, immerhin fünf Jahre führe. Bei anderen Steuern und Abgaben, die zu Nachforderungen führen könnten, werde zunächst ein Betrag angesetzt, der zumindest schätzungsweise dem entspreche, was sich bei späterer Abrechnung ergeben könnte. Durch den Messbescheid vom 11.12.2003 habe sich die Grundsteuer um 1667 % erhöht und im April 2004 zu einer Nachforderung von 2.538,12 DM/1.297,72 EUR geführt. Die Antragsgegnerin verstoße durch ihre Handlungsweise auch gegen den Grundsatz, sämtliche Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Dieser Grundsatz entspreche nicht nur dem öffentlichen Interesse, er führe auch dazu, dass sich der Bürger durch entsprechendes Handeln auf Zahlungsansprüche in möglichst vollständigem Umfang zeitnah einrichten könne, um sich nicht plötzlich mit Forderungen in unabsehbarer Höhe konfrontiert zu sehen, die ihn möglicherweise in Zahlungsschwierigkeiten brächten. Die Möglichkeit einer späteren Stundung könne diesem Interesse nicht gerecht werden. Hinzu trete der Umstand, dass die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 28.05.2004 nicht beschieden habe, sondern erst am 09.08.2007, also mehr als 3 Jahre später, den Widerspruch ignorierend, eine Zahlungserinnerung für die Grundsteuer übersandt habe. Erst auf eine Erinnerung der Antragsteller sei der Widerspruchsbescheid erlassen worden. Durch die lange Untätigkeit der Behörde im Widerspruchsverfahren habe sie zu erkennen gegeben, von der Durchsetzung der Forderung Abstand genommen zu haben. Zumindest war für sie ein derartiges Verhalten der Antragsgegnerin im Sinne von Erledigung durch Zeitablauf durchaus denkbar und habe sich spätestens als seit der Einlegung des Widerspruchs über zwei Jahre vergangen sind und zwischenzeitlich nie an die Zahlung der Grundsteuer erinnert wurde verfestigt. Nach all dem seien die Ansprüche der Gemeinde aus den Änderungsbescheiden verwirkt. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Änderungsbescheide vom 05.04.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei offensichtlich unbegründet, da die Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht vorliegen. Weder begegneten die Steuerfestsetzungen ernstlichen Zweifeln in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit, noch habe die Antragstellerseite dargelegt, dass die Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Soweit es die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide anbelangt, verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Grundlagen für die Bescheide der Behörde seien die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes Gelnhausen vom 11.12.2003. Die Grundsteuerbescheide seien von der Behörde frühzeitig innerhalb des nach § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gesetzlich zulässigen Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Ergehen der Grundsteuermessbescheide erlassen worden. Den Erlass von vorläufigen Grundsteuerbescheiden oder von Vorauszahlungsbescheiden, wie von den Antragstellern vorgetragen, lasse das Grundsteuergesetz nicht zu. § 29 des Grundsteuergesetzes besage lediglich, dass der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat. Das sei in diesem Fall auch so gehandhabt worden. Ein Hinweis in den Veranlagungsbescheiden, dass spätere Anpassungen der Steuern bzw. Abgaben möglich seien, sei weder üblich, noch gesetzlich vorgeschrieben. Die Steuerakten der Behörde (Blatt 1 bis 42) haben vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II Der Antrag hat keinen Erfolg. Er scheitert jedoch nicht daran, dass er unzulässig wäre. Zwar sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - was hier vorliegt, weil es sich bei der Steuerforderung um die Anforderung von öffentlichen Abgaben handelt - nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Das ist hier aber entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht der Fall, denn die Ignoranz der Behörde, die trotz des bei ihr (d.h. in den Behördenakten) vorliegenden Antrags eine weitere Zahlungsaufforderung übersandt hat, ist nicht als Ablehnung zu verstehen, wodurch die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt sein könnten. Es liegt auch - ebenfalls im Gegensatz zur Ansicht der Antragsteller - kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor, denn eine Vollstreckung droht nur dann, wenn die Maßnahme (Vollstreckungsankündigung, Zahlungserinnerung oder ähnlichen Aufforderung), von der Vollstreckungsbehörde herrührt, wie sich unschwer aus dem hier anwendbaren § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt. Bisher ist die Vollstreckungsbehörde, was nach § 16 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Kasse des Landkreises ist, sofern die Gemeinde keine eigenen Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen hat, aber mit der Sache nicht befasst worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine Vollstreckungsstelle oder Vollziehungsbeamte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hat, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Da die Antragsteller die Zahlungsaufforderung bzw. die Mahnung durch die Vollstreckungsbehörde nicht abgewartet haben, liegt ein „drohen“ nicht vor. Der Stopp-Antrag ist deshalb zulässig, weil der Aussetzungsantrag der Antragsteller weder abgelehnt worden ist noch die Behörde einen zureichenden Grund für das überlange Zuwarten mitgeteilt hat, denn seit Antragstellung sind nahezu vier Jahre vergangen, ohne dass die Antragsteller eine auf ihren Antrag bezogene Entscheidung erhalten hätten. Es ist auch kein “Zwischenbescheid" ergangen, der die überlange Frist erklärte. Die formelle Ablehnung des Aussetzungsantrags ist dann nicht Voraussetzung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Der Antrag ist aber nicht begründet, denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte, der Änderungsbescheide vom 05.04.2004 (für 1999, 2000 und 2001) bestehen nicht, auch hat die Vollziehung der Bescheide für die Abgabenpflichtigen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn nur in diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide aber bestehen nicht. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO sind Grundsteuermessbescheide für Grundsteuerbescheide (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für Grundsteuerbescheide von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Festsetzung im jeweiligen Grundsteuermessbescheid. Soweit Bindungswirkung besteht, ist die für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständige Behörde verpflichtet, die Folgerungen aus dem Grundsteuermessbescheid zu ziehen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine „absolute Anpassungsverpflichtung“. Die Vorschrift stellt die Anpassung des jeweiligen Grundsteuerbescheids als Folgebescheid mithin nicht in das Ermessen der kommunalen Abgabebehörde. Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des jeweiligen Grundsteuerbescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Grundsteuerbescheids einräumt. Insofern unterscheidet sich § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von anderen Änderungsvorschriften wie den §§ 172 und 173 AO, aufgrund derer die Bestandskraft von Bescheiden nur in genau bezeichneten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Jene Vorschriften bewerten die Bestandskraft eines Bescheids im Hinblick auf den Vertrauensschutz höher als die Richtigkeit des Bescheids. Dass demgegenüber § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dem Vertrauensschutz eine geringere Bedeutung beimisst, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid. Eines Vertrauensschutzes bedarf es nicht, wenn bereits ein Grundlagenbescheid ergangen ist und der Steuerpflichtige mit einer Auswertung dieses Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid rechnen muss. Nach der Aufgabe, die das Gesetz dem Grundlagenbescheid zugedacht hat, soll dieser dem Folgebescheid in verbindlicher Weise bestimmte Besteuerungsgrundlagen zuführen. Solange diese Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt. Die Verpflichtung zur (zutreffenden) Anpassung bleibt aus den genannten Erwägungen z.B. sogar dann bestehen, wenn die kommunale Abgabebehörde bei Erlass des Grundsteuerbescheids die rechtliche Bedeutung des Grundsteuermessbescheids zunächst verkannt hat und deshalb den Inhalt des Grundsteuermessbescheids nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat. Da für eine selbständige steuerrechtliche Würdigung der im Grundsteuermessbescheid mit Bindungswirkung festgestellten Besteuerungsgrundlagen kein Raum ist, hat die für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständige Behörde die bei einer vorausgegangenen Auswertung des Grundlagenbescheids gemachten „Anpassungsfehler“ durch entsprechende Änderungen zu berichtigen. Die Verpflichtung zur Anpassung in derartigen Fällen ist durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht eingeschränkt. Eine Änderung des inzwischen bestandskräftigen Grundsteuerbescheids ist selbst dann geboten, wenn sie der Richtigstellung von Fehlern dient, die bei einer vorausgegangenen Auswertung eines Grundsteuermessbescheids im Grundsteuerbescheid unterlaufen sind. Eine zeitliche Beschränkung für die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich lediglich aus den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung und über die Feststellungsverjährung. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin mit den Änderungsbescheiden zu Recht die Grundsteuer B für die Jahre 1999 bis 2001 - also innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) - festgesetzt. Die Bescheide werden von den Antragstellern auch nicht aus diesem Grunde angegriffen. Im Übrigen ist eine Änderung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nur ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen (BFH Urteil 14. 04.1988, - IV R 219/85 -, juris). Hierfür liegen aber entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Anhaltspunkte vor. Das aus dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchende Rechtsinstitut der Verwirkung bezieht sich nicht nur auf Ansprüche und Rechte des Bürgers oder der öffentlichen Hand, sondern auch auf den Trägern hoheitlicher Verwaltung zustehende Befugnisse, daher kann auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes verwirken. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Befugnis zur Disposition des Inhabers steht, wenn also die Behörde auf sie verzichten darf. Hinsichtlich unverzichtbarer Rechte und Befugnisse und in den Bereichen, in denen dem öffentlichen Interesse ein besonderes Gewicht zukommt, ist eine Verwirkung in der Regel nicht möglich. Dies gilt vor allem für im öffentlichen Interesse verliehene Befugnisse und Rechte, die der Wahrung und dem Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter oder unverzichtbarer Rechte dienen. Auf die Befugnis Steuern zu erheben darf die Steuerbehörde wegen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Steuererhebung jedoch regelmäßig nicht verzichten. Im Steuerrecht gilt - bis auf wenige Ausnahmen - nicht das Opportunitätsprinzip. Ob und inwieweit die Steuerbehörde Steuern erheben will, liegt nicht in ihrem Ermessen sondern folgt aus der gesetzlichen Anordnung. Deshalb folgt daraus die grundsätzliche Unverzichtbarkeit der Behörde auf die ihr zustehenden steuerrechtlichen Befugnisse mit der Folge, dass sie nicht verwirken können. Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, im vorliegenden Fall sei eine Verwirkung möglich, setzte diese ein bestimmtes Verhalten der Steuerbehörde voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (BFH Urteil 07.07.2004 - X R 24/03 -, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II.B.5. der Entscheidungsgründe). Neben diesem Zeitmoment muss als vertrauensgeprägtes Umstandsmoment ein Verhalten der Finanzbehörde hinzukommen, aus dem der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll. Allerdings führt bloße Untätigkeit und allein der Zeitablauf noch nicht zur Verwirkung. Schließlich muss der Steuerpflichtige als sog. Vertrauensfolge auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (BFH Urteil 14.10.2003 - VIII R 56/01 -, BStBl. II 2004, 123, m.w.N.). Hier liegt keine der genannten Voraussetzungen vor, insbesondere ist die Behörde nicht untätig geblieben, denn sie hat nach Erlass des Grundsteuermessbescheides in vertretbarer Zeit die Grundsteuerbescheide erlassen (Messbescheid vom Dezember 2003, Grundsteuerbescheide vom April 2004). “Richtiger Gegner" der Antragsteller wäre in erster Linie das den Messbescheid erlassende Finanzamt gewesen. Ob sich die Antragsteller gegen dessen Festsetzungen gewandt haben, ist allerdings weder aus den Behördenakten der Antragsgegnerin noch aus dem Vortrag der Antragsteller zu ersehen. Die Verfahrenskosten hat trotz ihres Obsiegens in der Hauptsache die Antragsgegnerin zu tragen (§ 155 Abs. 5 VwGO). Die Kosten hat diese verschuldet, denn es handelt sich um einen “provozierten" Rechtsschutzantrag. Hätte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag rechtzeitig beschieden und wäre sie auf die Argumentation der Antragsteller in den Gründen der Entscheidung (oder auch in den Gründen des Widerspruchsbescheides) eingegangen, wäre der gerichtliche Antrag voraussichtlich entbehrlich gewesen. Zumindest wären die Antragsteller dann in die Lage versetzt worden, die zutreffende Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist bei einer Rechtsanwältin zwar vorauszusetzen, dass sie über die Rechtslage informiert ist oder auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage ist, sich die nötigen rechtlichen Informationen zu verschaffen. Bei dem kommunalen Steuerrecht handelt es sich aber um eine Rechtsmaterie, die in der Juristen-Ausbildung nur in den Grundzügen gepflegt wird und deshalb nicht zum „Allgemeingut“ des Juristen gehört, und zum anderen ist die Antragstellerin und Antragstellerbevollmächtigte nicht in einer Kanzlei oder Bürogemeinschaft tätig, in der ihr die nötigen juristischen Spezialinformationen unmittelbar zugänglich sind. Als Streitwert ist die Hälfte des Hauptsachestreitwertes (= der angeforderte Steuerbetrag) bestimmt worden.