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Urteil

4 A 3578/13

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Schulträger hat die Kosten für Schulbücher zu tragen, wenn sie für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlich sind. • Ein Arbeitgeber kann einem Lehrer bereits erstattete Kosten für ein Schulbuch gegenüber dem Schulträger als Erstattungsanspruch geltend machen, wenn dadurch eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers eingetreten ist. • Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nur in Betracht, wenn ein fremdes Geschäft vorliegt; hier handelte der Kläger dagegen zuerst zur Erfüllung eigener arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. • Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich ersparten Anschaffungskosten des Schulträgers; Verzugszinsen, die dem Kläger aus seinem Verhalten entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. • Bei Streitigkeiten zwischen hoheitlichen Trägern sind die entsprechenden zivilrechtlichen Verzinsungsregelungen (Prozesszinsen) entsprechend anwendbar.
Entscheidungsgründe
Schulträger trägt Kosten für erforderliche Schulbücher; Erstattungsanspruch gegenüber Schulträger • Der Schulträger hat die Kosten für Schulbücher zu tragen, wenn sie für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlich sind. • Ein Arbeitgeber kann einem Lehrer bereits erstattete Kosten für ein Schulbuch gegenüber dem Schulträger als Erstattungsanspruch geltend machen, wenn dadurch eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers eingetreten ist. • Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nur in Betracht, wenn ein fremdes Geschäft vorliegt; hier handelte der Kläger dagegen zuerst zur Erfüllung eigener arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. • Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich ersparten Anschaffungskosten des Schulträgers; Verzugszinsen, die dem Kläger aus seinem Verhalten entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. • Bei Streitigkeiten zwischen hoheitlichen Trägern sind die entsprechenden zivilrechtlichen Verzinsungsregelungen (Prozesszinsen) entsprechend anwendbar. Der Schulträger (Beklagte) betreibt die Hauptschule C.; ein bei dem Kläger beschäftigter Lehrer wurde für Mathematik der 5. Klasse eingeteilt, für die ein bestimmtes Schulbuch vorgesehen war. Der Lehrer kaufte das Buch und einen Lehrerband; der Kläger erstattete dem Lehrer daraufhin den Kaufpreis des Schulbuchs in Erfüllung eines arbeitsgerichtlichen Urteils. Anschließend forderte der Kläger den Schulträger erfolglos auf, ihm den erstatteten Betrag zu ersetzen und erhob Klage. Die Beklagte beruft sich darauf, Schulbücher seien persönliche Arbeitsmittel der Lehrkraft und nicht vom Schulträger zu beschaffen; außerdem wendet sie ein, eine Erstattung verletze kommunale Finanzhoheit. Vorinstanzen hatten dem Kläger teilweise Recht gegeben; das Bundesarbeitsgericht bestätigte einen Erstattungsanspruch des Lehrers gegen das Land. Der Kläger verlangt nun die Rückerstattung des von ihm gezahlten Betrags nebst Zinsen vom Schulträger. • Zulässigkeit und Teilerfolg: Die Klage ist teilweise begründet und der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten in Höhe von 14,36 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 11.12.2013. • Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag: Ein Anspruch nach §§ 677 ff. BGB kommt nicht zur Anwendung, weil der Kläger kein fremdes Geschäft besorgt hat; er handelte zunächst zur Erfüllung eigener arbeitsvertraglicher Verpflichtungen gegenüber seinem Lehrer. • Anwendbarkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs: Ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist anerkannt, um ohne Rechtsgrund erfolgte Vermögensverschiebungen zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auszugleichen. • Vorliegen einer Vermögensverschiebung: Der Schulträger hat durch die Überlassung des gesetzten Buchs an die Schule die Anschaffungskosten erspart, weil der Kläger das Buch erstattete und der Schule überließ. • Rechtsgrund der Kostentragung: Nach §§ 108 Abs.1 i.V.m. 113 Abs.1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, die Schule mit erforderlichen Lehrmitteln auszustatten; Schulbücher, die für Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts nötig sind, gehören dazu. • Abgrenzung zu persönlichen Arbeitsmitteln: Schulbücher, die von Lehrkräften zur Unterrichtsvorbereitung und -durchführung benötigt werden und auch leihweise an Lehrkräfte zur Verfügung stehen, sind keine individuellen persönlichen Arbeitsmittel des Lehrers und somit vom Schulträger zu beschaffen. • Begrenzung des Erstattungsumfangs: Erstattet werden nur die tatsächlich ersparten Anschaffungskosten, nicht die vom Kläger verursachten Verzugszinsen; die Zinsen sind nicht erstattungsfähig, weil sie bei rechtzeitiger und sachgemäßer Wahrnehmung durch die Beklagte nicht angefallen wären. • Zinsanspruch des Klägers: Für den erstattungsfähigen Betrag stehen dem Kläger ab dem 11.12.2013 Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, entsprechend § 291 BGB analog. • Keine Verletzung kommunaler Finanzhoheit: Die Pflicht zur Kostentragung für notwendige Schulbücher greift die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers nicht unzulässig an; der Schulträger behält Gestaltungsspielraum und Haushaltshoheit, muss aber die Gewähr für ordnungsgemäßen Unterricht sicherstellen. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht verurteilt die Beklagte, an den Kläger 14,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2013 zu zahlen; die weiteren geltend gemachten Beträge (Versandkosten, Lehrerband, Verzugszinsen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 3,20 EUR) sind nicht erstattungsfähig. Begründet wurde dies damit, dass Schulbücher, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlich sind und von Lehrkräften zur Vorbereitung und Durchführung genutzt werden, zu den sächlichen Kosten gehören, die der Schulträger nach §§ 108 Abs.1, 113 Abs.1 NSchG zu tragen hat. Erstattet werden nur die tatsächlich ersparten Anschaffungskosten; prozessuale Verzugszinsen sind ab dem 11.12.2013 zu gewähren. Die Entscheidung lässt dem Schulträger weiterhin Raum für haushaltswirtschaftliche Planung, verpflichtet ihn jedoch zur Gewährleistung der notwendigen Lehrmittelausstattung.