Urteil
4 KO 549/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2019:0829.4KO549.16.00
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Leitsätze
1. Die Bereitstellung von für den Unterricht erforderlichen Schulbüchern zur leihweisen Nutzung durch Lehrer zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung des Unterrichts ist Sachaufwand der kommunalen Schulträger, nicht Personalaufwand des Freistaats Thüringen.(Rn.44)
2. Für den Unterricht erforderliche Schulbuchexemplare "in der Hand" von Lehrkräften sind Lehrmittel, nicht Lernmittel.(Rn.47)
3. Ein Schulbuch kann je nach Verwendungszweck sowohl Lehrmittel ("in der Hand der Lehrkraft") als auch Lernmittel ("in der Hand des Schülers") sein; es hat eine Doppelfunktion.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bereitstellung von für den Unterricht erforderlichen Schulbüchern zur leihweisen Nutzung durch Lehrer zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung des Unterrichts ist Sachaufwand der kommunalen Schulträger, nicht Personalaufwand des Freistaats Thüringen.(Rn.44) 2. Für den Unterricht erforderliche Schulbuchexemplare "in der Hand" von Lehrkräften sind Lehrmittel, nicht Lernmittel.(Rn.47) 3. Ein Schulbuch kann je nach Verwendungszweck sowohl Lehrmittel ("in der Hand der Lehrkraft") als auch Lernmittel ("in der Hand des Schülers") sein; es hat eine Doppelfunktion.(Rn.50) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - als Schulträgerin - zu Recht zur Erstattung der Kosten für die von der Staatlichen Grundschule „T...“ J... erworbenen und zur Verwendung durch ihre Lehrkräfte vorgesehenen Schulbücher gegenüber dem klagenden Freistaat Thüringen verurteilt, der die Kosten vorgestreckt und gegenüber der Beklagten vor Klageerhebung vergeblich geltend gemacht hatte. Dem Kläger steht der entsprechende Anspruch gegen die Beklagte zu. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Wege der allgemeinen Leistungsklage ist zulässig. Die allgemeine Leistungsklage ist vorliegend statthaft. Die allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte - die Stadt als Schulträgerin - ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der vom klagenden Freistaat geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs findet. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als eigenes Rechtsinstitut im Verwaltungsrecht anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 2 LC 260/15 - juris Rdnr. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - 6 B 87.15 - LKV 2016, 521). Der Anspruch kann „im Dreiecksverhältnis“ zwischen Dienstherrn, Schulträger und Lehrkraft bzw. (hier) Schule grundsätzlich herangezogen werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 - juris Rdnr. 29). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Er bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser unmittelbar aus dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke gilt auch dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Hierzu dient der seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 14.06 - juris Rdnr. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 und 9 S 2708/04 - juris). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Der vom Bundesverwaltungsgericht so bezeichnete Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 14.06 - juris Rdnr. 15) folgt den bereicherungsrechtlichen Regelungen über die sogenannte Durchgriffskondiktion, da zwischen den Leistungsträgern keine Leistungsbeziehungen bestehen. Der Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch entsteht, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts anstelle eines verpflichteten einem berechtigten Dritten Hilfe geleistet hat (BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 14.06 - juris Rdnr. 16). Der Anspruch erfordert eine alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger, einen einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgang und er muss sich als Ersatz der ansonsten über die Berechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche durch die rechnerische Umschichtung der Leistungen unter zwei Leistungsträgern darstellen. Er setzt daneben - wie jeder öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - zwingend voraus, dass der verpflichtete Leistungsträger durch die Leistungen des nicht verpflichteten Leistungsträgers an die Berechtigten einen Vermögensvorteil erlangt hat, nämlich von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Berechtigten frei geworden ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 14.06 - juris Rdnr. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Vorliegend hat ein nicht verpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts - der klagende Freistaat Thüringen - an Stelle des hierzu Verpflichteten - der beklagten Stadt als Schulträgerin - einem berechtigten Dritten - der Staatlichen Grundschule „T...“ für die Anschaffung der zur Unterrichtserteilung im 3. und 4. Schuljahr vorgesehenen Schulbücher - Leistungen erbracht. Der Kläger erstattete der Schule - unter dem Vorbehalt der Geltendmachung gegenüber dem Schulträger - die Anschaffungskosten für die von ihr erworbenen Schulbücher (die Sach- und Lehrbücher „Mathefreunde“, „Umweltfreunde“, „Lesefreunde“ und „Sprachfreunde“ in Höhe von 140,76 €) und überließ der Schule die Schulbücher mit der Maßgabe, diese den Lehrkräften zur Verfügung zu stellen. Durch diesen Vorgang der unter Vorbehalt erfolgten Übernahme der Anschaffungskosten der Schulbücher durch den Kläger ist hier eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten als Schulträgerin eingetreten, denn die Beklagte ersparte hierdurch die mit der Übernahme der Anschaffungskosten verbundenen Aufwendungen in Höhe von 140,76 €. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes war nicht der Kläger, sondern die Beklagte (und zwar auch nicht etwa als Gesamtschuldner neben dem Kläger) gegenüber der Schule (bzw. auch den Lehrern) zur Kostentragung der vorliegend angeschafften Schulbücher verpflichtet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 1 Abs. 1 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238 in der hier für das Jahr 2014 ab 1. Januar 2013 maßgeblichen Fassung, vgl. Art. 3 und 15 des Gesetzes vom 31. Januar 2013, GVBl. S. 22) erfolgt die Finanzierung staatlicher Schulen hinsichtlich des Personalaufwands und des Schulaufwands nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die §§ 2 und 3 ThürSchFG regeln die Einzelheiten der Kostenverteilung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG trägt der Freistaat Thüringen den Personalaufwand unter anderem für die Lehrer. Nach § 2 Abs. 2 ThürSchFG umfasst der Personalaufwand den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die Kosten für vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchungen, die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Reisekosten. § 3 ThürSchFG bestimmt zur Abgrenzung zwischen Personalaufwand einerseits und Schulaufwand, insbesondere Sachaufwand andererseits wörtlich Folgendes: § 3 Schulaufwand (1) Der nicht zum Personalaufwand (§ 2) gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand, der vom Schulträger zu tragen ist. Der Schulaufwand umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand, den Aufwand für die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch notwendige medizinisch-therapeutische und pflegerische Betreuung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen haben, sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. (2) Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für 1. die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage einschließlich der Sportstätten sowie Erholungsflächen und soweit erforderlich Hausmeisterwohnungen, 2. die Lehrmittel, Medienzentren, Schulbibliotheken, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen, 3. die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts einschließlich der nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Ausstattung für Schüler und Lehrer, 4. … … 12. … Nicht zum Sachaufwand gehören die Aufwendungen für Lernmittel sowie die durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten. (3) … (4) … Nach der vorstehenden Kostentragungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG hat der Schulträger den nicht zum Personalaufwand gehörenden übrigen Aufwand, den sog. Schulaufwand zu tragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG umfasst der Schulaufwand „den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand“ sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. Den sog. Sachaufwand konkretisiert die Regelung des § 3 Abs. 2 ThürSchFG durch das Aufführen von Regelbeispielen (Satz 1 Nr. 1 bis 12). So gehören gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG zum Sachaufwand die „Aufwendungen für Lehrmittel, Medienzentren, Schulbibliotheken, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen“. Nicht zum Sachaufwand gehören gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG die „Aufwendungen für Lernmittel“ sowie die durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den für den Unterricht erforderlichen Schulbüchern in der Hand von Lehrkräften nicht um Lernmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG, sondern um Lehrmittel. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs „Lehrmittel“ anhand von Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck der §§ 1, 2 und 3 ThürSchFG: Zunächst lässt sich bereits dem Wortlaut des Begriffs Lehrmittel - als eines zusammengesetzten Begriffs - unmittelbar entnehmen, dass es sich dabei um ein Mittel zum Lehren handelt, mithin um ein solches Unterrichtsmittel, das von den Lehrkräften für Vorbereitung, Durchführung und ggf. Nachbereitung des Unterrichts benötigt wird. Aus der Perspektive des Lehrers sind Schulbücher in der Auflage, derer sich die Schüler bedienen müssen, auch für den ordnungsgemäßen Unterricht erforderliche Lehrmittel. Es liegt auf der Hand, dass die Lehrkraft für eine sachgerechte Unterrichtsvorbereitung, Unterrichtsdurchführung und -nachbereitung (mit ggf. Notengebung) über Schulbücher in der gleichen Auflage wie die Schüler verfügen muss. Ein Schulbuch kann demnach - je nach Verwendungszweck - sowohl Lehrmittel (in der Hand der Lehrkraft) als auch Lernmittel (in der Hand des Schülers) sein (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 - juris; VG Stade, Urteil vom 10. August 2015 - 4 A 3578/13 - Nds. Landesjustizportal Rdnr. 33; VG Stade, Urteil vom 27. März 2015 - 3 A 1171/13 - Rdnr. 23 zur Niedersächsischen Regelung der §§ 112, 113 NSchG). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Aufzählung des § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürSchFG. Soweit die Beklagte versucht, den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 12 ThürSchFG aufgeführten Beispielsfällen zu entnehmen, dass der Sachaufwand, für den der Schulträger aufkommt, sich maßgeblich auf gegenständliche bzw. feste schulische Einrichtungen, wie Schulgebäude oder Schulräume, beziehe und nicht - wie im Fall der Schulbücher - auf bewegliche Medien, belegt gerade die Regelung nach Nummer 2 des § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürSchFG, dass sich der „Sachaufwand“ nicht nur auf unbewegliche, sondern - neben den Lehrmitteln - auch auf weitere bewegliche Gegenstände, wie den Buchbestand in Schulbibliotheken oder auf Zeitschriften bezieht. Im Übrigen ist die Aufzählung in § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürSchFG nicht abschließend, denn einleitend heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürSchFG, zum Sachaufwand gehörten „vor allem“ die Aufwendungen für die sodann in den Nummern 1 bis 12 aufgezählten schulischen Einrichtungen oder Ausstattungen bzw. Ausstattungsgegenstände, so dass ohnehin die Einordnung anderer - nicht ausdrücklich angeführter - Aufwendungen als Sachaufwand in Betracht kommt. Auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG, wonach die Aufwendungen für Lernmittel nicht zum Sachaufwand, den der Schulträger trägt, gehören, steht der Einordnung des Schulbuchs in der Hand des Lehrers als Lehrmittel nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, hat das Schulbuch eine Doppelfunktion je nach Verwendungszweck: In der Hand des Schülers ist es ein Lernmittel, in der Hand des Lehrers grundsätzlich ein Lehrmittel, soweit es - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG - für den Unterricht erforderlich ist. Hiernach unterfallen die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher als Lehrmittel dem vom Schulträger zu übernehmenden Sachaufwand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG. Die vorliegend angeschafften Schulbuchexemplare für die 3. und 4. Klassenstufe einer Grundschule, nämlich „Mathefreunde“, „Umweltfreunde“, „Lesefreunde“ und „Sprachfreunde“ sind ohne Zweifel Lehrmittel in diesem Sinne. Auch ausweislich der Rechnung der Buchhandlung vom 4. September 2014 (Bl. 4 GA mit Rückseite) handelt es sich hierbei um Sach- und Lehrbücher. Deshalb kann hier dahinstehen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn die Schule oder ein einzelner Lehrer Bücher anschafft, die etwa Lösungen zu den in den Schulbüchern enthaltenen Aufgaben vorhalten (etwa im Fach Mathematik) oder die etwa Möglichkeiten zur Interpretation im Fach Deutsch aufzeigen. Es dürfte aber im Hinblick auf die Befähigung eines Lehrers, eine den Schülern gestellte Aufgabe selbst lösen zu können, bezweifelt werden, ob solche Bücher für den Unterricht erforderlich und damit als vom Schulträger zu finanzierendes Lehrmittel einzuordnen sind (vgl. VG Stade, Urteil vom 10. August 2015 - 4 A 3578/13 - Nds. Landesjustizportal Rdnr. 33). Ebenso kann hier dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Lehrer ein (zusätzliches) Schulbuchexemplar als persönliches Arbeitsmittel anschafft, etwa um dieses mit individuellen Anmerkungen, Ergänzungen, Markierungen oder Ähnlichem zu versehen. Dieser Auslegung steht auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG (LT-Drs. 1/1038 vom 21. Januar 1992, Seite 8) entscheidungserheblich entgegen. Dort heißt es zwar: „Zu den Lehrmitteln im Sinne dieser Vorschrift gehören ihrem Wesen nach die Gegenstände und Materialien, die der Lehrer zur Veranschaulichung seines Unterrichts benötigt. Die Kosten für Wanderkarten, Diaprojektor etc., übernimmt der Schulträger, die Kosten seiner Schulbücher trägt der Lehrer selbst.“ Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich hieraus jedoch nicht zwingend, dass die Schulbuchexemplare für die Lehrer nicht zu den Lehrmitteln gehörten oder nicht der Kostentragungspflicht der Schulträger unterfielen. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass sich dem Kontext der beiden Sätze entnehmen lässt, dass die Schulbücher des Lehrers auch nach Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht zum Personalaufwand gehören und damit nicht der Kostentragungspflicht des Landes unterfallen. Der vorstehend zitierte erste Satz der Gesetzesbegründung spricht bei den Lehrmitteln gerade von Gegenständen und Materialien zur Veranschaulichung des Unterrichts. Das Schulbuch in der Hand des Lehrers in derselben Auflage wie das Schulbuch in der Hand des Schülers dient - wie vorstehend aufgezeigt - jedenfalls auch zur Veranschaulichung des Unterrichts. Ohne ein dem Schulbuch der Schüler entsprechendes Schulbuch in der Hand des Lehrers ist eine ordnungsgemäße Veranschaulichung des Unterrichts kaum vorstellbar. Insoweit bestätigen die Bemerkungen in der Amtlichen Begründung die vorstehenden Ausführungen der Einordnung des Schulbuchs in der Hand des Lehrers als Lehrmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG. Soweit demgegenüber im zweiten Satz des oben zitierten Auszugs aus der Amtlichen Begründung angemerkt wird, der Lehrer trage die „Kosten seiner Schulbücher“ selbst, dürfte diese aus dem Jahr 1992 stammende Bemerkung - worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - sich in der Äußerung einer unzutreffenden Auffassung erschöpfen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass inzwischen durch die Rechtsprechung, insbesondere zuletzt des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 12. März 2013 (Az.: 9 AZR 455/11 - juris -) hinreichend klargestellt ist, dass der Lehrer jedenfalls die Kosten für Schulbücher, die zur ordnungsgemäßen Unterrichtsgestaltung „erforderlich“ sind, nicht selbst zu tragen hat. Die Kostentragungsregelungen des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes führen lediglich dazu, dass der Schulträger und nicht der Freistaat selbst im Innenverhältnis den Anspruch des Lehrers gegen den Freistaat zu erfüllen hat. Sollte der Gesetzgeber den Fall im Blick gehabt haben, dass ein Lehrer ein persönliches Schulbuchexemplar beschafft, gibt das aus den bereits genannten Gründen für die Einordnung der durch den Schulträger zu beschaffenden und (als Leihexemplar) bereit zu stellenden Schulbücher als Sachaufwand nichts her. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung (ThürLLVO). Die Beklagte kann ihre Ansicht insbesondere nicht auf § 2 ThürLLVO stützen. § 2 der Thüringer Verordnung über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Lernmitteln (Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung - ThürLLVO - vom 1. März 2004, in der Fassung der letzten Änderung durch Verordnung vom 22. Mai 2014, GVBl. S. 200) über die Begriffsbestimmungen lautet auszugsweise wie folgt: § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Lehrmittel die zur Veranschaulichung im Unterricht bestimmten Hilfsmittel, die der Lehrer zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele einsetzt; 2. Lernmittel die für die Hand des Schülers bestimmten Arbeitsmittel, die er zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht oder bei der häuslichen Vorbereitung benötigt; Lernmittel sind insbesondere Schulbücher, schulbuchersetzende Lernsoftware, spezifische Lernmittel und Verbrauchsmaterialien; 3. Schulbücher a) Druckwerke, die nach ihrer Beschaffenheit für eine mehrjährige Nutzung im Unterricht geeignet sind, eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben wurden oder hierzu geeignet sind und für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff in der Regel eines Schuljahrs oder in der gymnasialen Oberstufe eines Halbjahreskurses enthalten, oder b) Druckwerke, die Schulbücher nach Buchstabe a ergänzen oder ersetzen, nach ihrer Beschaffenheit für eine mehrjährige Nutzung im Unterricht geeignet sind und von den Schülern für einen bestimmten Unterrichtszweck zur Umsetzung von Lehrplanzielen innerhalb eines Schuljahrs oder während eines begrenzten Zeitraums verwendet werden (Lesestoffe, Gesetzestexte, Grammatiken, Formelsammlungen, Wörterbücher, Bibeln, Gebet- und Gesangbücher sowie in der Schuleingangsphase zu Beginn der Grundschule schulbuchersetzendes Material); 4. spezifische Lernmittel … Diese Bestimmung steht den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegen. Vielmehr sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürLLVO Lehrmittel gerade die zur Veranschaulichung im Unterricht bestimmten Hilfsmittel, die der Lehrer zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele einsetzt. Dass ein Lehrer hierzu notwendigerweise auch über ein Exemplar der von den Schülern verwendeten Schulbücher verfügen muss, liegt - wie vorstehend ausgeführt - auf der Hand. Im Übrigen verdeutlicht die gesonderte Nennung der Schulbücher in Nr. 3 des § 2 Abs. 1 ThürLLVO ihre Doppelfunktion, da gerade eine ausdrückliche Einordnung als Lehrmittel (Nr. 1) oder Lernmittel (Nr. 2) unterblieben ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Lehrer das Lehrbuch zur Vorbereitung des Unterrichts durchaus auch mit nach Hause nehmen kann und darf. Die Beklagte macht geltend, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürLLVO fordere, dass es sich bei dem Lehrmittel um „Hilfsmittel“ zur „Veranschaulichung im Unterricht“ handele; die Verwendung von Lehrerexemplaren erfolge demgegenüber - so die Beklagte - „nur sekundär innerhalb des Unterrichts“. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Schulbuchexemplar des Lehrers nicht nur für die Gestaltung und damit auch Veranschaulichung des Unterrichts, sondern insbesondere auch für die Vorbereitung (und ggf. auch Nachbereitung) des Unterrichts benötigt wird. Dies erfolgt in der Regel mangels Bereitstellung entsprechender räumlicher Kapazitäten der Schule (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchFG) notwendigerweise in Heimarbeit des Lehrers. Wie ein Arbeitsmittel eingesetzt wird, ergibt sich aus seinem jeweiligen Bestimmungszweck. Gehört dazu auch seine Nutzung bei der häuslichen Unterrichtsvorbereitung, wird die Mitführung des Schulbuchs von diesem Bestimmungszweck umfasst. Der Umstand, dass Lehrkräften in den Schulgebäuden keine individuellen Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werden können und müssen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - 5 LC 206/10 - NdsVBl. 2012, 178), in denen aus Büchereibeständen eine Handbücherei vorgehalten werden könnte, darf nicht zu Lasten der Lehrkraft als Argument dafür gelten, dass sie das Schulbuch nicht ausschließlich im Unterricht, sondern auch zu Hause nutzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 2 LC 260/15 - juris Rdnr. 40). Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 (Az.: 9 AZR 455/11 - juris -) ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts Abweichendes herzuleiten: Nach jenem Urteil ist der Arbeitgeber zum Ersatz von Aufwendungen für Schulbücher verpflichtet, soweit der Arbeitnehmer diese im Interesse des Arbeitgebers erworben hat und die Aufwendungen nicht durch die Vergütung abgegolten sind. Einem angestellten Lehrer ist es grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderlich sind, selbst zu tragen. Jene Entscheidung betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber (dem Land) und dem Arbeitnehmer. Etwaige Erstattungsansprüche zwischen dem Land und dem Schulträger werden, wie in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch ausdrücklich ausgeführt wird (BAG, a. a. O., juris Rdnr. 14), demgegenüber nicht berührt. Soweit sich die Beteiligten im vorinstanzlichen Verfahren auf die Lernmittelfreiheit nach § 44 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) bezogen haben, führt die Beklagte im Berufungsverfahren selber zurecht an, es sei zutreffend, dass § 44 ThürSchulG keine positive Bestimmung der Zuordnung des Schulbuchs allein als Lernmittel entnommen werden könne. Die Vorschrift regle lediglich den Bereich der Lernmittelfreiheit und betreffe daher allein das Verhältnis des Schülers zum Land. Daran anknüpfend regelt § 44 Abs. 3 ThürSchulG, dass das Land die Kosten der Lernmittelfreiheit zu tragen hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch nicht nur um eine Kostentragungsregelung im Verhältnis zwischen Schüler und Land, sondern darüber hinaus auch um eine solche im Verhältnis zum Schulträger, mit der in Abweichung von § 3 ThürSchFG eine Kostentragungspflicht des Landes für Schulaufwand begründet ist. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Formulierung in § 44 Abs. 2 ThürSchulG - „der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen, für die Hand des Schülers bestimmten Schulbüchern“ - gerade auch verdeutlicht, dass - im Umkehrschluss - neben den von Schülern verwendeten Schulbüchern auch Schulbücher existierten, die für die Hand des Lehrers bestimmt sind. Diese sind gerade nicht von der Lernmittelfreiheit i. S. d. § 44 Abs. 2 ThürSchulG und damit auch nicht von der Kostentragungspflicht des Landes nach § 44 Abs. 3 ThürSchulG erfasst. Deshalb verbleibt es bei der Kostentragungspflicht des Schulträgers nach § 3 ThürSchulFG, da Schulbücher in der Hand des Lehrers wie Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung einzuordnen sind. Danach bestand vorliegend eine Kostentragungspflicht der Beklagten als Schulträgerin. Die dem nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers, der die Aufwendungen vorläufig getragen und die Kostenerstattung gegenüber der Beklagten auch vorprozessual geltend gemacht hatte, war hiernach zu korrigieren. Auf den vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 683 Satz 1 und 2, 670, 679 BGB kommt es in Anbetracht des bestehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht mehr an. Nach alldem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Wert des Streitgegenstandes für beide Instanzen auf 140,76 € - der Höhe des hier geltend gemachten Anspruchs - festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger, der Freistaat Thüringen, begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung der Anschaffungskosten von Schulbüchern, die von Lehrern verwendet werden. Die Beklagte ist Schulträgerin der Staatlichen Grundschule „T...“ in J.... Dienstherr der an dieser Schule tätigen Lehrkräfte ist der Freistaat Thüringen. Die Lehrkräfte machten gegenüber der Schulleitung die Anschaffung von Schulbüchern geltend, die sie zur Vorbereitung des Unterrichts und zum Einsatz im Unterricht benötigten. Die Schule schaffte daraufhin die Schulbücher auf eigene Rechnung an. Sie erwarb im September 2014 Schulbücher für ihre Lehrkräfte in Höhe von insgesamt 140,76 €. Die im Adressfeld an die T..., Staatliche Grundschule, J... gerichtete Rechnung der J... Universitätsbuchhandlung T... vom 4. September 2014 (Bl. 4 GA) weist einen Betrag in Höhe von 140,76 € aus für den Erwerb von: „Mathefreunde 3. Schuljahr, 1 Stück Umweltfreunde 3. Schuljahr, 3 Stück Lesefreunde 4. Schuljahr, 1 Stück Lesefreunde 3. Schuljahr, 3 Stück Sprachfreunde, 3. Schuljahr, 1 Stück“ Das Staatliche Schulamt Ostthüringen übernahm vorläufig die Kosten der für die Hand von Lehrkräften bestimmten Schulbücher als notwendige Lehrmittel in Höhe von 140,76 € zur Sicherung des Unterrichtsbetriebes. Zur Begründung nahm es auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) Bezug, wonach vor allem die Aufwendungen unter anderem für die Lehrmittel zum Sachaufwand gehören. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 machte das Staatliche Schulamt Ostthüringen den Betrag bei der Beklagten im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend. Mit Email-Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen mit, sie erkenne die zugesandten Schulbuchrechnungen der Schulämter nicht als Schulträgeraufwand an. Am 24. Juli 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Er hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie einen Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht und ist der Auffassung, Schulbuchexemplare für Lehrkräfte seien Lehrmittel und damit dem Sachaufwand zuzurechnen, der von der Schulträgerin zu tragen sei. Er - der Freistaat Thüringen - trage den Personalaufwand für die Lehrer und die Sonderpädagogischen Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie für die Erzieher an Grundschulhorten und an Horten der Gemeinschaftsschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG). Der nicht zu diesem Personalaufwand gehörende übrige Aufwand sei Schulaufwand, der vom Schulträger zu tragen sei. Dazu zählten auch die Schulbücher, die Lehrkräfte zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichts benötigten. Die Lehrkräfte der T... hätten gegenüber der Schulleitung den Anschaffungsbedarf für die bestellten Schulbücher für sie selbst geltend gemacht. Die Bücher würden für den Unterricht benötigt und im Unterricht verwendet. Für die Schüler stünden entsprechende Schülerexemplare zur Verfügung. Eine Vermögensverschiebung sei hier zuungunsten des Klägers eingetreten, weil die Beklagte als Schulträgerin Aufwendungen erspart habe, zu deren Leistung sie verpflichtet gewesen wäre. Der nicht zum Personalaufwand gehörende Aufwand sei Schulaufwand, der vom Schulträger und damit von der Beklagten zu tragen sei. Dabei gehörten zum Sachaufwand vor allem die Aufwendungen für die Lehrmittel, Medienzentren, Schulbibliotheken, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen (so Nr. 2 des § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürSchFG). Nicht zum Sachaufwand gehörten die Aufwendungen für Lernmittel sowie die durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG). Das Schulbuch zur Verwendung durch den Lehrer sei - so der Kläger - ein Lehrmittel im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Der Kläger bezieht sich darüber hinaus auf die Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung (ThürLLVO). Hiernach nehme das Schulbuch eine Doppelstellung ein, indem es sich in der Hand des Schülers als Lernmittel, in der Hand des Lehrers aber als Lehrmittel darstelle, da der Lehrer damit ein Erziehungsziel erreichen wolle. So würden in § 43 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) bestimmte Anforderungen an Lehr- und Lernmittel gestellt, § 44 ThürSchulG definiere den Umfang der Lernmittelfreiheit für den Schüler. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff des Lehrmittels in § 43 ThürSchulG oder § 3 ThürSchFG unterschiedlich habe verwenden wollen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass das Schulbuch in der Hand des Lehrers ein Lehrmittel i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG sei. Der Wortlaut sei eindeutig, er stelle auch die Grenze der Auslegung dar. Die in § 2 Abs. 2 und § 3 ThürSchFG vorgenommene Kostendifferenzierung zwischen Dienstherr und Schulträger sei abschließend. § 3 ThürSchFG sei vom Gesetzgeber als Auffangvorschrift konzipiert, unter die sämtliche Aufwendungen fielen, die nicht ausdrücklich von dem abschließenden Katalog in § 2 Abs. 2 ThürSchFG erfasst würden. Im Fall des Obsiegens - so der Kläger - übertrage er der Beklagten das Eigentum an den dem Anspruch zugrunde liegenden Büchern. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140,76 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die von den Lehrkräften für den Unterrichtseinsatz verwendeten Schulbücher stellten keine Sachkosten dar. Die Anschaffung und Verwendung dieser Schulbücher diene der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, die im Interesse des Klägers liege. Das Schulbuch benötige der Lehrer zur persönlichen Vorbereitung auf den Unterricht. Es handele sich nicht um ein Lehrmittel, sondern das Schulbuch sei ein Bestandteil des Personalaufwandes der Lehrer, der vom Kläger zu tragen sei. Der Kläger trage den Personalaufwand für die Lehrer an staatlichen Schulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG). Hierzu gehöre nach § 2 Abs. 2 ThürSchFG der Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 3 Abs. 1.1 TVöD - Allgemeine Arbeitsbedingungen - hätten Beschäftigte die im Rahmen ihres Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß zu erfüllen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihres Lehrauftrags benötigten Lehrkräfte Lehrbücher. Die Anschaffungskosten der Lehrerexemplare gehörten somit zum Personalaufwand. Schulbücher seien entgegen der Auffassung des Klägers keine Lehrmittel, für deren Anschaffung die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 ThürSchFG als Schulträgerin aufkommen müsse. Lehrmittel seien Gegenstände, die der Lehrer zur Veranschaulichung des Unterrichts, zur Erläuterung, Vertiefung und zum besseren Verstehen verwende, beispielsweise audiovisuelle Medien oder Wandkarten, Diaprojektoren etc. Die genannten Hilfsmittel vereine, dass sie vor allem zur optischen oder auditiven Wahrnehmung durch die Schüler gedacht seien, um ihnen die Aufnahme des Unterrichtsstoffes zu erleichtern; es handele sich um ergänzende Hilfsmittel neben den Erläuterungen des Lehrers und den Schulbuchtexten. Demgegenüber diene das Schulbuch dem Lehrer zur persönlichen Vorbereitung auf den Unterricht; deshalb handele es sich dabei um ein Arbeitsmittel des Lehrers, nicht aber um ein Lehrmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 ThürSchFG. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 (Az.: 9 AZR 455/11 - juris -) folge keine Kostentragungspflicht der Beklagten. Gegenstand der Entscheidung sei ausschließlich der Anspruch des Lehrers auf Aufwendungsersatz gegen seinen Arbeitgeber, das Land, gewesen. Das beklagte Land habe sich vergeblich darauf berufen, dass die Kosten für Schulbücher die Stadt als Trägerin der Schule zu tragen habe. Ein vom beklagten Land behaupteter Erstattungsanspruch gegen den Schulträger lasse den Aufwendungsersatzanspruch des Lehrers gegen seinen Dienstherrn unberührt. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 (Az.: 2 K 449/15 Ge) das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war und im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 140,76 € zu zahlen. Die allgemeine Leistungsklage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten sei eingetreten. Der Kläger habe die Anschaffungskosten der Schulbücher ausgeglichen, die Beklagte sei jedoch zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Der Schulträger habe den nicht zum Personalaufwand gehörenden sog. Schulaufwand zu tragen. Dieser umfasse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG - unter anderem - den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand und den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. Zum Sachaufwand gehörten vor allem die Aufwendungen für Lehrmittel, Medienzentren, Schulbibliotheken, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG). Bei den in Rede stehenden Schulbüchern handele es sich um für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderliche Lehrmittel. Lehrmittel seien, wie sich dem zusammengesetzten Begriff entnehmen lasse, Mittel zum Lehren, also solche Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt würden. Schulbücher könnten demnach sowohl Lehr- als auch Lernmittel darstellen, je nachdem, ob sie - wie hier - von Lehrkräften zur Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung oder aber von Schülern verwendet würden. Aus der Perspektive des Lehrers seien Schulbücher in der Auflage, derer sich die Schüler bedienen müssten, auch für den ordnungsgemäßen Unterricht erforderliche Lehrmittel. Es sei selbstverständlich und nicht weiter begründungsbedürftig, dass die Lehrkraft für eine sachgerechte Unterrichtsvorbereitung und -erteilung über Schulbücher in der gleichen Auflage wie die Schüler verfügen müsse. Etwas anderes folge auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich hieraus gerade nicht, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Schulbuchexemplare für die Lehrer nicht zu den Lehrmitteln gehörten. Im Gegenteil lasse sich dem Kontext der beiden Sätze entnehmen, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers die Schulbücher des Lehrers nicht zum Personalaufwand, sondern zu den Lehrmitteln und damit zum Sachaufwand gehörten, dass der Gesetzgeber aber wohl der irrigen Ansicht gewesen sei, dass die Lehrer die Kosten für ihre Schulbücher selbst trügen. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich bei einem Schulbuchexemplar für den Lehrer um eine für den Unterricht notwendige Materialie handele. Es sei weder ein beamteter noch ein angestellter Lehrer verpflichtet, auf eigene Rechnung Arbeitsmittel im Interesse des Dienstes und der Dienstausübung zu beschaffen. Auch § 2 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung (ThürLLVO) könne die Beklagte nicht zur Begründung ihrer Ansicht heranziehen. Zum einen handele es sich um eine nachrangige Rechtsnorm, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen müsse und andernfalls rechtswidrig und damit unbeachtlich wäre. Zum anderen stehe diese Rechtsnorm den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegen. Lehrmittel seien danach die zur Veranschaulichung im Unterricht bestimmten Hilfsmittel, die der Lehrer zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele einsetze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürLLVO). Dass ein Lehrer hierzu notwendigerweise auch über ein Exemplar der von den Schülern verwendeten Schulbücher verfügen müsse, sei hinreichend dargelegt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 (Az.: 9 AZR 455/11). Nach diesem Urteil sei der Arbeitgeber zum Ersatz von Aufwendungen für Schulbücher verpflichtet, soweit der Arbeitnehmer diese im Interesse des Arbeitgebers erworben habe und die Aufwendungen nicht durch die Vergütung abgegolten seien. Diese Entscheidung betreffe jedoch entgegen der Annahme der Beklagten ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Etwaige Erstattungsansprüche zwischen dem Land und dem Schulträger würden nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das ihr am 1. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Gera Berufung eingelegt und am 1. September 2016 ihre Berufung begründet. Zur Begründung nimmt sie auf das schriftsätzliche erstinstanzliche Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor: Die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung und systematische Einordnung könne nicht überzeugen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG treffe in diesem Kontext zunächst nur eine insgesamt recht allgemein gehaltene Unterscheidung zwischen Personal- und Schulaufwand. Satz 2 der Vorschrift beschreibe den sog. Schulaufwand - weit gefasst - als „für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand“. Die exemplarischen Nennungen in Absatz 2 des § 3 ThürSchFG trügen zur Konkretisierung wenig bei. Sie zeigten aber in der Gesamtheit eine feste institutionelle Verknüpfung mit der Schule auf, etwa insbesondere „Sportstätten“, „Medienzentren“, „Schulbibliotheken“, „Essensversorgung“, „Schülerbeförderung“. In systematischer Hinsicht werde man daher bei der Verortung von Lehrmitteln in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Norm zwar unproblematisch die in Schulgebäuden und Unterrichtsräumen für Schüler vorzuhaltenden Materialien diesem Begriff zuschlagen können. Mit Blick auf die Bücherexemplare für Lehrer, die diesen zur persönlichen Verwendung - auch und gerade bei der häuslichen Unterrichtsvorbereitung - dienen sollten, sei dies jedoch nicht der Fall. Da sich der Regelung des § 3 ThürSchFG für die Bestimmung des Lehrmittelbegriffs keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen ließen - so die Beklagte weiter -, müsse zur Auslegung auf Definitionen in anderen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden, weshalb die Bezugnahme auf § 2 ThürLLVO nicht beanstandet werden könne. Die dortigen Regelungen dienten gerade der Ausformung der gesetzlichen Regelungen des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes, weswegen sich die in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeworfene Frage der Normenhierarchie nicht stelle. Soweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürLLVO davon die Rede sei, dass es sich um „Hilfsmittel“ zur „Veranschaulichung im Unterricht“ handeln müsse, ließen sich Lehrerexemplare von Schulbüchern hierunter aber nur schwerlich subsumieren. Deren Verwendung erfolge nur sekundär innerhalb des Unterrichts. Gleichermaßen könne der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG nichts Gegenteiliges entnommen werden. Hieraus ergebe sich zunächst nur, dass der Gesetzgeber von einer unterschiedlichen Finanzierung ausgegangen sei. Eine Aussage über die Zuordnung zum Begriff der „Lehrmittel“ sei damit jedoch nicht verbunden, schon weil der Gesetzgeber - aufgrund der (unzulässigen) Auffassung der persönlichen Kostentragung durch den Lehrer - zu diesem Aspekt keine Überlegungen angestellt habe. Die explizite Herausnahme der Kosten des Lehrers für „seine“ Schulbücher könne in diesem Kontext mithin auch in dem Sinne verstanden werden, dass eine Kostentragung jedenfalls nicht durch den Schulträger zu erfolgen habe, weil es sich um ein individuelles, persönliches Arbeitsmittel der Lehrer handele. Zutreffend sei zwar - so die Beklagte -, dass man § 44 ThürSchulG in diesem Zusammenhang keine positive Bestimmung der Zuordnung als Lernmittel entnehmen könne. Diese Norm trage aber auch nicht die gegenteilige Ansicht. Die Vorschrift regle lediglich den Bereich der Lernmittelfreiheit und betreffe daher allein das Schülerverhältnis. Die Formulierung in Absatz 2, wonach Schulbücher „in der Hand des Schülers“ unter die Lernmittelfreiheit fielen, lasse im Umkehrschluss weder die Aussage zu, dass Schulbücher „in der Hand des Lehrers“ zwingend unter den Begriff des Lehrmittels fielen noch dass diese vom Schulträger zu finanzieren seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juni 2016, Az. 2 K 449/15 Ge abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit nicht das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen in dem die Klage begründenden Schriftsatz vom 21. Juli 2015 sowie in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens (ein Band) sowie auf die vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner: „Lehrbücher für Lehrer“ mit 297 Blatt) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.