Urteil
8 K 3197/21
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0315.8K3197.21.00
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Leitsätze
Zu der Frage, ob sich eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung auf die mehrfache Einreise eines Ausländers mit demselben Schengen-Visum erstreckt. (Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, ob sich eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung auf die mehrfache Einreise eines Ausländers mit demselben Schengen-Visum erstreckt. (Rn.26) Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2021 ist sowohl hinsichtlich seiner Ziff. 1 (dazu 2.), als auch seiner Ziff. 2 (dazu 1.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid des Beklagten ist hinsichtlich seiner Ziff. 2 rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung ist § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht dabei der Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Klägerin am 24. Mai 2018 gegenüber der Landeshauptstadt Kiel eine formwirksame Verpflichtungserklärung abgegeben hat, diese gegebenenfalls durch eine Anfechtung nach §§ 142 Abs. 1, 119 ff. BGB untergegangen ist oder aufgrund eines möglicherweise atypischen Falls fehlerhafte Ermessenserwägungen angestellt wurden. Denn der Umfang dieser Verpflichtung schließt jedenfalls die von dem Beklagten mit Bescheid vom 23. September 2021 geltend gemachten Kosten nicht ein. Die Verpflichtungserklärung kann nicht so verstanden werden, dass sie den Zeitraum während der Unterbringung von Frau F. in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16. Oktober 2018 bis zum 28. Februar 2019, für den der Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht hat, erfasst. Vielmehr ist im zu entscheidenden Fall davon auszugehen, dass sich die Verpflichtungserklärung lediglich auf den Zeitraum von der erstmaligen Einreise der Frau F. am 29. Juni 2018 bis zu deren zwischenzeitlicher Ausreise am 11. Juli 2018 erstreckt. Aus diesem Grund war die Klägerin auch nur verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau F. in dem soeben genannten Zeitraum zu tragen. Zur Erstattung der Kosten, die nach der erneuten Einreise von Frau F. in das Bundesgebiet am 12. September 2018 entstanden sind, kann die Klägerin dagegen nicht herangezogen werden. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf die abgegebene Verpflichtungserklärung, insbesondere was ihren zeitlichen Umfang betrifft, der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, juris Rn. 29, 34). Hierbei ist grundsätzlich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wie also der Empfänger der Erklärung den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dies wäre hier die Ausländerbehörde. Ausnahmsweise sind abweichende Auslegungsgrundsätze und ein veränderter Auslegungshorizont jedoch dann zugrunde zu legen, wenn die Erklärung auf einem von der die Erklärung entgegennehmenden Behörde verwendeten vorformulierten Vordruck abgegeben wird oder - entsprechend der bindenden Vorgabe in Ziffer 68.2.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV-AufenthG - sogar abgegeben werden muss. In diesem Fall ist weniger auf den Empfänger, sondern vielmehr auch darauf abzustellen, wie der Erklärende die Eintragungen in dem Formular bei objektiver Würdigung hat verstehen dürfen. Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Formularverwenders (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - 11 S 2338/16 -, juris Rn. 28 und Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/05 - juris Rn. 33; BayVGH, Urteil vom 26.04.2012 - 10 B 11.2838 -, juris Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2018 - 13 LB 2/17 -, juris Rn. 33). Dies übersieht der Beklagte, wenn er im Anschluss an das VG Karlsruhe (Urteil vom 06.06.2019 - 14 K 10441/18 -, juris Rn. 33 ff.) eine ausdrückliche Beschränkung der Haftung fordert, an der es vorliegend fehle. Ausgehend hiervon erstreckt sich die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung nicht auf den Zeitraum, in dem die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind. Die in dem bundeseinheitlichen Formular unterschriebene Verpflichtungserklärung lässt nicht auf einen eindeutigen Verpflichtungszeitraum schließen. Unter dem Punkt „Dauer der Verpflichtung“ ist aufgeführt, dass diese Verpflichtung vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. Juni 2018 bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck andauert. Auf der Rückseite des Formulars findet sich unter dem Punkt Behördenvermerke noch die Formulierung „Es wird ein Touristenvisum beantragt“. Aus diesen Formulierungen ergibt sich für die Kammer nicht mit der notwendigen Zweifelsfreiheit, dass sich die von der Klägerin übernommene Verpflichtung auch auf den Fall einer Ausreise und einer erneuten Einreise mit demselben Visum, d.h. auf mehrere Aufenthalte erstrecken sollte. Ausgangspunkt für die Auslegung der Erklärung ist der Wortlaut der Erklärung unter dem Punkt „Dauer der Verpflichtung“. Dieser legt mit der Formulierung „Beendigung des Aufenthalts“ zumindest nahe, dass die Verpflichtung der Klägerin mit der Ausreise von Frau F. nach Tunesien am 11. Juli 2018 enden sollte und von ihr bei objektiver Würdigung auch so verstanden werden konnte. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Verpflichtung auch auf den Fall einer erneuten Einreise erstrecken soll. Aufgrund dessen verbleiben Zweifel und Unklarheiten, welche entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Formularverwenders gehen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung unter der Rubrik Behördenvermerke die Formulierung „Es wird ein Touristenvisum beantragt“ findet. Hieraus lässt sich nämlich nicht erkennen, dass sich die Verpflichtung auf die gesamte Gültigkeitsdauer eines Visums und damit auch auf den hier vorliegenden Fall einer erneuten Einreise erstrecken soll. Auch lässt sich mit dieser Formulierung weder die Gültigkeitsdauer des Visums abschätzen noch das Recht auf mehrfache Einreise in den Schengen-Raum erkennen. Vielmehr liest sich dieser Vermerk bei objektiver Betrachtung informatorisch. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Kontext glaubhaft ausgeführt, dass sie in der Vergangenheit mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben habe. Die Personen, welche sie in der Vergangenheit besucht hätten, seien immer mit einem Monatsvisum eingereist. Auch dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Klägerin nicht bewusst war, eine Verpflichtung für den Fall einer erneuten Einreise nach zuvor erfolgter Ausreise zu übernehmen. Die oben geschilderte fehlende Eindeutigkeit der in der formularmäßigen Verpflichtungserklärung gewählten Formulierung lässt sich durch den Hinweis, dass ein Touristenvisum beantragt werde, nicht ausräumen. Die genannten Zweifel und Unklarheiten lassen sich auch nicht durch das von der Klägerin im Zuge der Abgabe der Verpflichtungserklärung gegenüber der Landeshauptstadt Kiel am 24. Mai 2018 unterschriebene Hinweisblatt über die Folgen einer Verpflichtungserklärung ausräumen. Die Klägerin hat in diesem Zuge zwar unterschrieben, dass sie über den Umfang und die Dauer (ggfs. auch über den Besuchszeitraum hinaus) der Haftung und auf die Bindungswirkung dieser Verpflichtung hingewiesen worden sei. Aus dieser Formulierung ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin auf den hier vorliegenden Fall einer möglichen Erstreckung der Verpflichtung bei einer Ausreise und anschließenden Wiedereinreise der Ausländerin in das Bundesgebiet hingewiesen wurde. Ein entsprechender Passus enthält das Hinweisblatt nicht. Im Gegenteil enthält dieses eine im Vergleich zur Verpflichtungserklärung abweichende Formulierung, welche die bestehenden Unklarheiten untermauert. Während in der Verpflichtungserklärung davon die Rede ist, dass sich die Dauer der Verpflichtung vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. Juni 2018 bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck erstreckt, ist in dem Hinweisblatt demgegenüber abweichend davon die Rede, dass die Verpflichtungserklärung nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers erlischt, wenn ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 Aufenthaltsgesetz erteilt wird oder eine Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes erfolgt. In diesem Kontext ist jedenfalls nicht erwähnt, dass die Haftung auch trotz der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers fortdauert. Der Beklagte kann vorliegend auch nicht damit argumentieren, dass die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel die Verpflichtungsgeber bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung grundsätzlich über die genaue Bedeutung und die Konsequenzen einer solchen aufklärt und auch im Fall der Klägerin von einer entsprechenden Information auszugehen sei. Zum einen ist hierdurch bereits nicht im Ansatz ausgeführt, dass eine entsprechende Aufklärung über die Dauer der Haftung tatsächlich erfolgt ist. Vielmehr beschränkte der Beklagte diesen Vortrag lediglich auf die Vorlage einer E-Mail der Landeshauptstadt Kiel vom 15. November 2021, die lediglich darstellt, dass eine Erläuterung der Bedeutung einer Verpflichtungserklärung grundsätzlich erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass ihr die Verpflichtungserklärung von der Ausländerbehörde einfach zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Insbesondere ist trotz der von der Klägerin geleisteten Unterschrift nicht erkennbar, dass die Ausländerbehörde die Klägerin über die Möglichkeit der Haftungserstreckung im Fall einer Mehrfacheinreise oder des aus dem Visum folgenden Rechts hierzu hingewiesen hat. Die beschriebenen Zweifel und Unklarheiten an dem verwendeten Formular lassen sich hierdurch jedenfalls nicht beseitigen. Soweit der Beklagte noch anführt, dass es sich bei der erneuten Einreise der Frau F. nicht um einen ungeplanten Aufenthalt gehandelt habe, da diese bereits mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zwei Einreisen beantragt habe, ändert auch dies nichts an der vorgenannten Einschätzung. Zweifel und Unklarheiten an der in der maßgeblichen Verpflichtungserklärung enthaltenen Formulierung lassen sich dadurch nicht ausräumen. An der Einschätzung der Kammer ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte der Auffassung ist, der Verpflichtungserklärung sei keine Haftungsbegrenzung zu entnehmen und eine Verkürzung auf den Besuchszeitraum liege nicht vor. Auf die Einschätzung der Beklagten kommt es hier nicht an. Es bleibt nämlich dabei, dass die Ausländerbehörde in der Verpflichtungserklärung eine unklare Formulierung verwendet hat, die nunmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu Lasten des Beklagten geht. Dahingestellt bleiben kann, ob die Auffassung des Beklagten zutreffend ist, dass die Ausländerbehörde im Falle des Vorliegens eines Schengen-Visums auf die Möglichkeit der mehrfachen Einreise nicht habe hinweisen müssen. Dies ist hier nicht maßgeblich. Der Beklagte verkennt nämlich auch mit diesen Ausführungen, dass die Formulierungen in der Verpflichtungserklärung unklar sind und dies zu ihren Lasten geht. 2. Weiterhin ist auch Ziff. 1 des Bescheids vom 23. September 2021 rechtswidrig. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich die Verpflichtungserklärung nur auf den Zeitraum von der erstmaligen Einreise von Frau F. am 29. Juni 2018 bis zu deren zwischenzeitlicher Ausreise am 11. Juli 2018 erstreckt. Eine Erstreckung der Verpflichtung auf einen Zeitraum bis zum 29. Juni 2023 und damit über einen fünfjährigen Zeitraum erfolgt gerade nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten für den Lebensunterhalt einer Ausländerin aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung. Die tunesische Staatsangehörige F. beantragte am 11. Juni 2018 bei der Deutschen Botschaft in Tunis die Erteilung eines Schengen-Visums. Ausweislich des Antragsformulars sollte die Einreise zum Besuch von Familienangehörigen und aus gesundheitlichen Gründen erfolgen. Frau F. beantragte in diesem Zug eine zweimalige Einreise. Die Reise erfolgte danach auf Einladung der Klägerin. Bereits am 24. Mai 2018 hatte die Klägerin gegenüber der Landeshauptstadt Kiel auf dem entsprechenden - bundeseinheitlich verwendeten - Formular eine Verpflichtungserklärung für Frau F. abgegeben. Darin verpflichtete sie sich vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. Juni 2018 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen. Unter der Rubrik „Behördenvermerke“ ist angegeben: „Es wird ein Touristenvisum beantragt“. Im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärung unterzeichnete die Klägerin ein Hinweisblatt über die Folgen einer Verpflichtungserklärung. Dort heißt es unter anderem: „Ich wurde von der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung hingewiesen auf - den Umfang und die Dauer (ggfs. auch über den Besuchszeitraum hinaus) und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung… Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Verpflichtungserklärung nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers erlischt, wenn ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 Aufenthaltsgesetz erteilt wird oder eine Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes erfolgt.“ Unter anderem auf der Grundlage der abgegebenen Verpflichtungserklärung erhielt Frau F. ein Besuchsvisum für den Schengen-Raum für den Zeitraum vom 22. Juni 2018 bis zum 5. Januar 2019 (Vis.-Nr. XXXXXXXXX). Frau F. reiste am 29. Juni 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. Juli 2018 reiste sie zunächst wieder aus dem Bundesgebiet aus, bevor sie am 12. September 2018 mit dem noch gültigen Visum erneut einreiste. Frau F. stellte am 4. Oktober 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erhielt sie eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG. Mit Bescheid vom 16. November 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2021 abgewiesen (A 9 K 7337/18). Ab dem 16. Oktober 2018 war Frau F. bis zum 28. Februar 2019 in Erstaufnahmeeinrichtungen des Regierungspräsidiums Tübingen untergebracht. Die Kosten für die Verpflegung in den Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG betrugen in diesem Zeitraum insgesamt 1.034,45 €. Hinzu kamen Geldleistungen für das soziokulturelle Existenzminimum nach § 3 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 AsylbLG in einer Gesamthöhe von 678,53 €. Auch fielen Kosten für Leistungen bei Krankheit gemäß § 4 AsylbLG von insgesamt 3.253,42 € an. Insgesamt erbrachte der Beklagte Leistungen in Höhe von 4.966,40 €. Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2021 zu der ihr gegenüber beabsichtigten Inanspruchnahme für die an Frau F. im Zeitraum vom 16. Oktober 2018 bis 27. Februar 2019 gewährten Leistungen nach dem AsylbLG an. Die Klägerin lehnte eine Inanspruchnahme mit Schreiben vom 19. April 2021 ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass Frau F. sie vom 2. Juli 2018 bis zum 11. Juli 2018 besucht habe. Die Verpflichtung ende ihrer Meinung nach mit der endgültigen Ausreise oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Mit Bescheid vom 23. September 2021, der Klägerin zugestellt am 25. September 2021, erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid mit folgender Ziff. 1: „Sie sind verpflichtet, dem Land Baden-Württemberg sämtliche öffentlichen Mittel zu ersetzen, die für den Lebensunterhalt von Frau F., geb. […], aufgewendet werden, soweit diese staatlichen Leistungen nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Diese Verpflichtung endet am 29.06.2023.“ Zudem forderte der Beklagte die Klägerin in Ziff. 2 des Bescheids auf, zur Deckung der durch den Aufenthalt in den Erstaufnahmeeinrichtungen vom 16. Oktober 2018 bis 27. Februar 2019 entstandenen Kosten, den Betrag von 4.966,40 € binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung trotz der zwischenzeitlichen Ausreise von Frau F. nicht beendet worden sei. Bei einem Visum, das mehrfache Einreisen ermögliche, ende die Haftung trotz Ausreisen und Wiedereinreisen während des Gültigkeitszeitraums des Visums nicht. Eine Verkürzung der Dauer der Verpflichtung auf den Besuchszeitraum von Frau F. liege nicht vor. In der Verpflichtungserklärung sei keine Haftungsbeschränkung eingetragen. Mit ihrer Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung habe die Klägerin vielmehr bestätigt, dass sie durch die ausstellende Ausländerbehörde über Umfang und Dauer aufgeklärt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 19. Oktober 2021 Klage erhoben. Diese begründet er maßgeblich damit, dass der Erklärung eine deutlich begrenzte Dauer der Verpflichtung zu entnehmen sei, nämlich von der Einreise bis zum Ende des Aufenthalts. Dieser sei am 11. Juli 2018 erfolgt. Die Klägerin sei weder über die lange Dauer noch über den Umfang der Haftung informiert worden. Frau F. habe ein Kurzzeitvisum beantragt. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass die Verpflichtung mit der Ausreise von Frau F. geendet habe. Aus der Verpflichtungserklärung ergäben sich zu dieser Frage keine konkreten Anhaltspunkte. Das Hinweisblatt über die Folgen einer Verpflichtungserklärung enthalte keine genauen Bestimmungen zu Dauer und Umfang der Haftung. Die Hinweise seien zu pauschal gehalten. Weiterhin stelle der Beklagte nur Mutmaßungen über eine erfolgte Aufklärung durch die Ausländerbehörde gegenüber der Klägerin an. Auch sei eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB möglich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Entscheidung. Ergänzend führt er noch aus, dass die Verpflichtungserklärung den gesamten Aufenthalt erfassen solle, auch über den Ablauf des Visums oder über den Besuchszeitraum hinaus. Die Verpflichtungserklärung sei hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung eindeutig. Eine kürzere Geltungsdauer sei nicht vermerkt. Auch habe es sich bei der erneuten Einreise der Frau F. nicht um einen ungeplanten Aufenthalt gehandelt, da diese bereits in ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zwei Einreisen beantragt habe. Hinsichtlich der Bedeutung eines Schengen-Visums für mehrfache Einreisen habe keine Aufklärungspflicht der unteren Ausländerbehörde bestanden. Der Verpflichtungserklärung sei auch keine Haftungsbegrenzung zu entnehmen. Eine Verkürzung auf den Besuchszeitraum liege nicht vor. Weiterhin habe die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel bestätigt, dass grundsätzlich die genaue Bedeutung und die Konsequenzen bei Abgabe von Verpflichtungserklärungen erklärt werde. Die Klägerin habe bis 2018 regelmäßig Verpflichtungserklärungen abgegeben. Weitere Aufklärungspflichten bestünden nicht. Die Klägerin habe durch ihre Unterschrift bestätigt, dass sie auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen worden sei, auch habe sie dies mit ihrer Unterschrift auf dem Hinweisblatt bestätigt. Die erklärte Anfechtung sei unwirksam. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Sie erklärte unter anderem, für sie folge aus der Formulierung „des Aufenthalts“ im Singular, dass die Verpflichtung mit der Ausreise geendet habe. Sie habe die Ausreise persönlich sichergestellt. Nun werde sie neben dem vorliegenden Verfahren noch von einem anderen Leistungsträger in fünfstelliger Höhe in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Heft) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.