Urteil
8 K 9083/17
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2020:0722.8K9083.17.00
5mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Verhältnis des LIFG BW (juris: InfFrG BW) zur TierSchVersV im Falle der Forschung an Primaten.(Rn.24)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis des LIFG BW (juris: InfFrG BW) zur TierSchVersV im Falle der Forschung an Primaten.(Rn.24) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig (A.), aber unbegründet (B.). (A.) Für das Informationszugangsbegehren ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, weil die Bereitstellung der Informationen durch Verwaltungsakt erfolgt, dem eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des LIFG vorausgeht, und ein dies teilweise ablehnender Bescheid inklusive Gebührenentscheidung erging. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren ist der der gerichtlichen Entscheidung. (B.) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den durch die Fragen 2 und 4 der Email vom 27.06.2017 an den Beklagten begehrten Informationen. Der Anwendung der Anspruchsgrundlage aus dem LIFG geht eine Spezialregelung vor, § 1 Abs. 3 LIFG (I.), jedenfalls läge ein Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG vor (II.). Zudem ist die Gebührenentscheidung rechtmäßig (III.). (I.) Der Anwendung des Anspruchs aus dem LIFG geht die Spezialregelung des § 41 TierSchVersV nach § 1 Abs. 3 LIFG vor. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Informationszugang führt die Klägerin § 1 Abs. 2 LIFG an. Hiernach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin ist als natürliche Person gem. § 3 Nr. 1 LIFG antragsberechtigt. Das Regierungspräsidium T. ist gem. § 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG eine informationspflichtige Stelle. Der in der Email der Klägerin vom 27.06.2017 gestellte Antrag ist hinreichend konkret und lässt erkennen, zu welchen amtlichen Informationen Zugang begehrt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beigeladenen steht der Anwendung des LIFG nicht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG entgegen. Hiernach gilt das Gesetz nicht gegenüber den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, soweit Forschung betroffen ist. Bei dem Anspruchsgegner handelt es sich aber nicht um eine Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung. Zwar begehrt die Klägerin Informationen, die sich auf die Forschungstätigkeit einer wissenschaftlichen Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG beziehen. Der Wortlaut der Vorschrift setzt jedoch explizit voraus, dass es sich bei dem Anspruchsgegner um eine solche Einrichtung handelt („gegenüber“). Das LIFG differenziert in § 2 LIFG systematisch zwischen Stellen, die grundsätzlich uneingeschränkt informationspflichtig sind (Abs. 1) und Stellen, für die Besonderheiten und Anwendungsbeschränkungen gelten (Abs. 2 und 3). Für die in § 2 Abs. 1 LIFG genannten Stellen, darunter auch die Landesbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG, sind keine Beschränkungen hinsichtlich der Art und des Inhalts der Informationen vorgesehen. Solche Beschränkungen, „soweit“ bestimmte Belange der möglichen Anspruchsgegner betroffen sind, gelten nur für die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LIFG aufgeführten Stellen. Auch aus dieser Systematik ist zu schließen, dass sich die Frage, ob Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind, nur stellt, falls sich das Informationsbegehren gegen eine Forschungseinrichtung, Hochschule oder ähnliche Stelle richtet. Der intendierte Schutz von Wissenschaft und Forschung wird entgegen der Ansicht des Beklagten und Beigeladenen nicht dadurch unterlaufen, dass über den Umweg der Behördenanfrage forschungsrelevante Informationen erlangt werden können, zu deren Auskunft die Forschungseinrichtungen selbst nicht verpflichtet sind. Denn soweit solche Informationen vertraulich von der Forschungseinrichtung an die Behörde übermittelt wurden, gewährt das LIFG Schutz durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG. Dem Anspruch der Klägerin steht jedoch der Vorrang der Spezialregelung des § 41 TierSchVersV gemäß § 1 Abs. 3 LIFG entgegen. § 1 Abs. 3 LIFG regelt, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme des § 29 LVwVfG und des § 25 SGB X vor. Ob eine spezielle Regelung abschließend ist und nach § 1 Abs. 3 LIFG Vorrang vor dem LIFG genießt, muss für jeden Einzelfall geprüft werden (BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 28. Ed. 1.11.2019, LIFG § 1 Rn. 11; LT-Drs. 15/7720, S. 58). § 1 Abs. 3 LIFG setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, „soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 – 10 S 1229/19–, juris, Rn. 17). Bei § 41 TierSchVersV handelt es sich um eine solche Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regelt. Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist (BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 28. Ed. 1.11.2019, LIFG § 1 Rn. 7; VG Freiburg, Urt. v. 27.3.2019 – 1 K 5856/17–, juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Februar 2020 – 10 S 1229/19–, juris, Rn. 18). Eine andere Informationszugangsregelung trifft nur dann eine abschließende, den Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG ausschließende Regelung, wenn die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 1 Abs. 3 LIFG liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde. (VG Freiburg, Urt. v. 27.3.2019 – 1 K 5856/17–, juris, Rn. 44). Um eine solche Spezialregelung handelt es sich bei § 41 TierSchVersV. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Regelung mit Außenwirkung. Sie beinhaltet die Regelung, nach welcher die Genehmigungsbehörde eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Tierversuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet an das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt. In der Zusammenfassung sind unter anderem auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere aufzuführen, § 41 Abs. 1 Nr. 4 TierSchVersV. § 41 TierSchVersV setzt europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht um. Aus der der Vorschrift des § 41 TierSchVersV zugrunde liegenden Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (RL 2010/63/EU) folgt, dass sogenannte „Nichttechnische Projektzusammenfassungen“ gemäß Art. 43 Abs. 3 RL 2010/63/EU zu veröffentlichen sind. Es wird somit die Veröffentlichung der aufgeführten Inhalte positiv geregelt. Eine Einschränkung erfährt diese Regelung aber über Art. 43 Abs. 1 RL 2010/63/EU. Nach Art. 43 Abs. 1 RL 2010/63/EU muss die nichttechnische Projektzusammenfassung anonym sein und darf keine Namen und Adressen des Verwenders und seines Personals beinhalten. Hintergrund der RL 2010/63/EU ist es, Unterschiede zwischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu beseitigen (Erwägungsgrund 1). Hierbei werden die ethischen Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verwendung von Tieren erkannt (Erwägungsgrund 12). Trotzdem wird der Einsatz lebender Tiere weiterhin für notwendig gehalten (Erwägungsgrund 10). Dem europäischen Gesetzgeber war also das Spannungsverhältnis zwischen dem Einsatz lebender Tiere und den ethischen Bedenken aus der Öffentlichkeit bewusst. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wurde erkannt und mit dem Interesse der Verwender der Tiere, aber auch im Interesse an Wissenschaft und Forschung in Ausgleich gebracht. Aus Erwägungsgrund 41 folgt, dass es wichtig sei, objektive Informationen über Projekte, bei denen Versuchstiere verwendet werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Öffentlichkeit zu unterrichten. Dies sollte keine Eigentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen preisgeben. Daher sollten Verwender anonyme nichttechnische Zusammenfassungen jener Projekte erstellen, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten. Die veröffentlichten Angaben sollten die Anonymität der Verwender nicht verletzen. Daher sieht Art. 43 RL 2010/63/EU zwar die Veröffentlichung bestimmter Informationen vor, legt aber den Inhalt und die Grenzen genauer fest und betont insbesondere die Anonymität der Verwender. Da § 41 TierSchVersV auf dieser Richtlinie beruht, würde ein weitergehender Informationszugangsanspruch gegenüber dem Land nach Landesrecht diesem Zweck klar zuwiderlaufen und damit gegen Unionsrecht verstoßen. Die Vorschrift stellt damit eine abschließende Regelung über die Art und dem Umfang des Zugangs zu Informationen über die Genehmigungen von Tierversuchen dar. Obwohl es sich bei § 1 Abs. 2 LIFG um eine direkte Anspruchsgrundlage für den Zugang zu Informationen handelt und § 41 TierSchVersV nach dem Wortlaut die anspruchsunabhängige Veröffentlichung von Informationen regelt, ist der Regelungsgegenstand – der freie Zugang zu amtlichen Informationen – dennoch abstrakt identisch. Durch die Aufzählung der in den Zusammenfassungen aufzuführenden Inhalte in § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 5 TierSchVersV werden in sachlicher Hinsicht spezifische Anforderungen an Art und Umfang der Informationen gestellt. Ein darüberhinausgehender Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG würde der durch § 41 TierSchVerV bezweckten des öffentlichen Zugangs zu Informationen für den Bereich der Tierversuchsgenehmigungen zuwiderlaufen. Dies wird im vorliegenden Fall deutlich, wenn die Klägerin in Frage 2 die Zahl der konkret durch das Regierungspräsidium für das Institut des Beigeladenen genehmigten Primaten begehrt. So ist die Anzahl der vorgesehenen Tiere zwar auch in § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchVersV als erforderlicher Wert aufgeführt. § 41 Abs. 1 S. 3 TierSchVersV schließt die Möglichkeit, einen Bezug zu einer bestimmten Einrichtung oder zu bestimmten Personen herzustellen aber gerade aus. Nichts Anderes gilt für die Informationen über den Todeszeitpunkt und die Todesursache, welche die Klägerin mit Frage 4 begehrt. Auch diese Art der Information ist durch § 41 TierSchVersV bewusst dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen. Zwar hat nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 TierSchVersV im Rahmen einer nachträglichen Bewertung die Behörde auch die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind, zu prüfen, welche dann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 TierSchVersV veröffentlicht werden. Im Interesse des grundgesetzlichen Schutzes von Wissenschaft und Forschung hat der Gesetzgeber aber entschieden, dass der Öffentlichkeit Informationen in Bezug auf die Genehmigung von Tierversuchen nur anonymisiert und beschränkt auf die durch § 41 TierSchVersV definierten Gesichtspunkte zugänglich gemacht werden sollen. Bei einer Umgehung dieser Beschränkung durch ein weitergehendes Informationsrecht aus § 1 Abs. 2 LIFG wäre diese Beschränkung überflüssig (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 26 K 1413/16 –, Rn. 42 zur Parallelvorschrift in § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW). Bei § 41 TierSchVersV handelt es sich auch nicht um eine reine Geheimhaltungsvorschrift. § 1 Abs. 3 LIFG findet grundsätzlich keine Anwendung auf solche Regelungen, die die Geheimhaltung von bestimmten Informationen vorschreiben. Diese Regelungen sind keine „anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen“ iSd § 1 Abs. 3 LIFG, weil deren Regelungsgenstand nicht den Informationszugang regelt, mithin kann von ihnen keine Sperrwirkung ausgehen (BeckOK InfoMedienR/Debus, 28. Ed. 1.5.2020, IFG § 1 Rn. 183; Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 379-380). Bei § 41 TierSchVersV (und Art. 43 RL 2010/63/EU) handelt es sich wie bereits beschrieben aber nicht nur um eine reine Geheimhaltungsvorschrift, sondern die Norm regelt vielmehr positiv den genauen Umfang und die Art und Weise, welche bzw. wie Informationen über Tierversuche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. (II.) Selbst wenn man grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 LIFG ausgehen sollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Dem Anspruch steht jedenfalls § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information. Diese Voraussetzungen liegen vor. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dass es sich um eine sensible Information handelt, führt noch nicht zu ihrer Vertraulichkeit (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 28. Ed. 1.5.2020, IFG § 3 Rn. 188). Eine Information ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn Informationsgeber und Informationsnehmer darin übereinstimmen, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird und insoweit eine Vereinbarung von Vertraulichkeit getroffen haben. Diese Übereinstimmung kann sowohl ausdrücklich sein als auch sich konkludent aus den Umständen ergeben (VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – 2 K 128.14 –, juris, Rn. 20). Darüber hinaus muss beim Informationsgeber ein objektiv schutzwürdiges Interesses an der vertraulichen Behandlung der Information dahingehend vorliegen, dass diesem Nachteile drohen, wenn die Vertraulichkeit nicht mehr gegeben wäre (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 28. Ed. 1.5.2020, IFG § 3 Rn. 190 f.). Die streitgegenständlichen Informationen wurden durch den Beigeladenen vertraulich an den Beklagten übermittelt, da diese nach dem übereinstimmenden Willen des Informationsgebers und Informationsnehmers nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Das Interesse des Beklagten am Fortbestand der Vertraulichkeit ist auch schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Interesses auf vertrauliche Behandlung der Informationen ergibt sich im Wesentlichen aus der Forschungsfreiheit und aus der Wertung, die der Gesetzgeber mit § 41 TierSchVersV zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben (s.o.) vorgenommen hat. Indem die Informationspflicht nach dieser Vorschrift auf die genannten Angaben im Genehmigungsantrag beschränkt ist und einrichtungs- oder personenbezogene Daten explizit ausgeschlossen sind, wird den darüberhinausgehenden Einzelheiten der Tierversuche implizit eine vertrauliche Behandlung zugestanden. Das schutzwürdige Interesse an einer vertraulichen Behandlung besteht auch noch fort, da die Prognose hinsichtlich der genannten nachteiligen Auswirkungen unverändert ist. Bei dem Anspruchsausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand, welcher den Anspruch ohne Abwägungsmöglichkeit oder Ermessen der Behörde ausschließt (BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 28. Ed. 1.11.2019, LIFG § 4 Rn. 2). (III.) Die Klage ist auch hinsichtlich der Höhe der Gebühren unbegründet. Gem. § 10 Abs. 1 LIFG können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem LIFG Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden. Für das Regierungspräsidium T. ist das Landesgebührengesetz maßgebend. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG. Danach soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Nr. 33.2.3 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung MLR in der aktuellen Fassung nennt einen Rahmen von 200,01 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids richtete sich die Gebührenregelung nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung UM vom 03.03.2017 (Ziff. 18 ff), welche im Wesentlichen gleichlautend zu der heute geltenden Gebührenverordnung MLR ist. Das Regierungspräsidium T. hat bei der Entscheidung über die Höhe der Kosten insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin Auskunft zu insgesamt zwölf Fragen begehrte, für die jeweils eine gesonderte umfangreiche rechtliche Würdigung hinsichtlich der Voraussetzungen des LIFG erforderlich war. Hierbei musste auch geprüft werden, welchen der begehrten Informationen der Schutz öffentlicher Belange entgegensteht. Es ist plausibel dargelegt, dass diejenigen Informationen, welche vom Anspruch auf Informationszugang erfasst waren, aus verschiedenen Akten zusammengestellt werden mussten, da sich die Genehmigungen der Versuche auf einen Zeitraum von mehreren Jahren bezogen. Die Angabe des Beklagten, dass hiernach über 6 Arbeitsstunden angefallen sind, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls plausibel. Mit der Höhe von 250 Euro bewegt sich die Gebühr noch in der unteren Hälfte des von Nr. 18.2.3 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung UM vorgegebenen Rahmens. Die Höhe der Gebühren war nicht nach § 10 Abs. 2 LIFG auf 200 Euro beschränkt, da das Regierungspräsidium T. die Klägerin darüber informiert hat, dass dieser Betrag voraussichtlich überschritten wird, und die Klägerin daraufhin die Weiterverfolgung des Antrags erklärt hat. § 10 Abs. 3 LIFG stand der Erhebung von Gebühren nicht entgegen, weil es sich nicht um einen einfachen Fall gehandelt hat. Einfach sind gemäß Ziffer 18.2.1. des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung UM solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. Eine einfache Auskunft liegt somit grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht (BeckOK InfoMedienR/Sicko, 28. Ed. 1.5.2019, IFG § 10 Rn. 21). Bereits die rechtliche Prüfung, für welche der zwölf gestellten Fragen ein Anspruch auf Informationszugang besteht, übersteigt die Schwelle eines sehr geringen Verwaltungsaufwands. Ein Abzug von der Höhe der Gebühr für nichtbeantwortete Fragen ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vorzunehmen. Auch die Ablehnung eines Antrags bzw. die Nichtbeantwortung einer Frage stellt eine öffentliche Leistung dar. Nach alledem war die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Prozessantrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für nicht erstattungsfähig zu erklären. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da sie zum einen keinen Anspruch auf Erteilung aller begehrten Informationen gehabt hat und die Behörde zahlreiche Fragen beantwortet hat. Eine Beantwortung des weit überwiegenden Teils an Fragen war durch § 41 TierSchVersV ausgeschlossen; die übrigen Fragen fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Klägerin begehrt die Erteilung von verschiedenen Informationen über Tierversuche bei dem Beigeladenen und wendet sich gegen den dies teilweise ablehnenden Bescheid des Beklagten. Mit Email vom 27.06.2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Beantwortung von insgesamt 12 Fragen, die die abgeschlossene Primatenforschung bei dem Beigeladenen betreffen. Die zuletzt im Klageverfahren noch aufrecht erhaltenen Fragen 2 und 4 lauten: „Frage 2: Wie viele Primaten wurden seit Anfang der Versuche bis zu ihrer endgültigen Einstellung durch Ihre Behörde genehmigt? Frage 4: Jeweiliger Todeszeitpunkt und jeweilige Todesursache aller von Ihrer Behörde genehmigten Tiere?“ Mit Email vom 11.07.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Bearbeitung aufgrund des Umfangs und der Möglichkeit der Stellungnahme von den von dem Informationsbegehren betroffenen Personen innerhalb von drei Monaten erfolgen wird. Zudem wies sie die Klägerin darauf hin, dass die Beantwortung der Fragen mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sei, sodass Kosten in Höhe von 350,00 Euro anfallen dürften. Die Klägerin monierte dies am 11.07.2017 zwar, hielt jedoch an ihrem Informationsbegehren ausdrücklich fest. Mit Schreiben vom 03.08.2017 gab der Beklagte dem Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme und bat um Mitteilung, ob dem Informationszugang zugestimmt oder widersprochen wird. Der Beigeladene widersprach daraufhin der Beantwortung der Fragen 2, 4 (und 8), erklärte sich aber mit der Beantwortung der übrigen Fragen einverstanden. Mit Bescheid vom 27.09.2017 wurden 9 Fragen beantwortet, wegen deren Inhalt auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen wird. Die Fragen 2, 4 und 8 wurden nicht beantwortet. Zudem wurde eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe nur teilweise einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft gemäß § 1 Abs. 2 LIFG. Als betroffene Person im Sinne des § 3 Nr. 4 LIFG sei der Beigeladene angehört worden. Soweit der Beigeladene eingewilligt habe, hätten die Informationen erteilt werden können. Soweit der Beigeladene widersprochen habe, sei zu prüfen gewesen, ob das öffentliche Informationsinteresse das Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Dies sei zu verneinen. Hinzu komme, dass der Anwendungsbereich des LIFG bereits nicht eröffnet sei, da der Beigeladene eine Einrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG sei und die Auskunft forschungsrelevante Informationen beinhalten würde. Die Festsetzung der Gebühr beruhe auf §§ 4, 5, 14, 16 LGebG i.V.m. Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung MLR. Den Grundsätzen des § 7 LGebG sei Rechnung getragen worden. § 10 Abs. 3 LIFG sei beachtet worden. Es handle sich nicht um einen einfachen Fall, sondern es sei ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstanden. Die zahlreichen Informationen seien aus verschiedenen aktenkundigen, teilweise mehrere Jahre zurückliegenden Vorgängen zusammengestellt worden. Dies habe eine referatsübergreifende Abstimmung und einer umfangreichen rechtlichen Würdigung bedurft. Die Klägerin erhob am 27.10.2017 Klage. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die zuletzt noch streitgegenständlichen Fragen 2 und 4 seien rechtsfehlerhaft nicht beantwortet worden. Es liege kein Eingriff in die Forschungsfreiheit und somit keine Bereichsausnahme nach § 2 LIFG vor. Auch die Gebührenfestsetzung sei fehlerhaft. Soweit Fragen nicht oder unzureichend beantwortet worden seien, seien die Gebühren zu kürzen. Für die hinreichend beantworteten Fragen erscheine eine Gebühr von 75 € als angemessen für eine abrechenbare Stunde eines Verwaltungsmitarbeiters. Der von dem Beklagten genannte Aufwand sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden und werde bestritten. Dass die Informationen hätten zusammengesucht werden müssen, könne der Klägerin in Zeiten von EDV nicht zum Nachteil gereichen. Diese Summe führe zur Abschreckung der Bürger, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Nachdem die Klägerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie durch eine Kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten an den Beklagten weitere Informationen erlangte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich aller Fragen außer der Fragen 2 und 4 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt noch (sachdienlich gefasst), den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Fragen 2 und 4 aus der Anfrage vom 11.07.2017 zu beantworten und den Bescheid vom 27.09.2017 einschließlich des Gebührenausspruchs aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Gebührenfestsetzung führt er weiter aus, es seien etwa 3,14 Stunden eines Mitarbeiters im höheren Dienst in Rechnung gestellt worden. Der tatsächlich angefallene Arbeitsaufwand habe doppelt so viel betragen. Hierauf habe der Beklagte im Hinblick auf § 10 Abs. 3 LIFG aber verzichtet. Eine Kürzung habe nicht zu erfolgen, auch die Ablehnung eines Informationszugangs stelle eine öffentliche Leistung dar, wofür Gebühren erhoben werden könnten. Ein Abschreckungseffekt für den Bürger werde nicht gesehen. Der Klägerin sei vorab eine Gebühr von 350 Euro genannt worden, wovon sie sich habe nicht abschrecken lassen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht sich den Vortrag des Beklagten zu eigen und ergänzt unter anderem, dass der Anwendbarkeit des LIFG zusätzlich § 41 TierSchVersV entgegenstehe, da es sich hierbei um eine vorrangige Spezialregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG handele. Jedenfalls stehe § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG einem Anspruch entgegen. Die vom Beigeladenen an den Beklagten übermittelten Informationen seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und somit vertraulich übermittelt worden. Das Interesse an einer vertraulichen Behandlung bestehe fort, da eine Veröffentlichung der Informationen die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verletzen würde. Dem Gericht liegt die Behördenakte vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.