Beschluss
A 7 K 72/21
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:1114.A7K72.21.00
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Leitsätze
1. Mit der ersten Vorlagefrage wird erfragt, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht nur dann nicht ergehen darf, wenn im ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Staat Zustände drohen, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) mit sich brächten (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - ECLI:EU:C:2019:964), sondern auch dann, wenn aufgrund der Rückkehrentscheidung sowie der Unzulässigkeitsentscheidung eine Trennung der Familie drohen würde, die Art. 7 GRCh (Art. 8 EMRK) zuwiderliefe sowie gegen das Kindeswohl gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verstieße.(Rn.19)
2. Mit der zweiten Vorlagefrage wird eine weitere Klärung dahingehend erstrebt, ob die bereits verschiedentlich dem Gerichtshof vorgelegte Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates für den Fall, dass die Rücküberstellung des Betroffenen dorthin eine Verletzung in Art. 4 GRCh aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse bedeuten würde (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris = EuGH C-753/22; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 - juris), auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, in der die Rücküberstellung aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) unzulässig wäre. Die Frage erweist sich als Anschlussfrage für den Fall, dass eine Parallelwertung zwischen Art. 4 GRCh und Art. 7 GRCh (bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) im Sinne der ersten Vorlagefrage anzunehmen ist.(Rn.22)
3. Frage 3 ist als Anschlussfrage zur zweiten Vorlagefrage zu verstehen und betrifft die bislang - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschiedene Sachverhaltskonstellation, dass einem Antragsteller von dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Hier erscheint klärungsbedürftig, ob auch bei bestehender Bindungswirkung dieser ursprünglichen Statusentscheidung ein Antrag auf „Aufstockung“ dergestalt zulässig ist, dass über den - mittels Bindungswirkung feststehenden - subsidiären Schutz hinaus auch noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werden kann.(Rn.23)
4. Frage 4 betrifft die in der nationalen Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.02.2022 - 11 S 1142/21 - juris Rn. 40) bislang abschlägig entschiedene Frage, ob es das Unionsrecht gebietet, einen Drittstaatsangehörigen, der im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, zumindest ausländerrechtlich so zu behandeln, als wäre diese Entscheidung durch die innerstaatlich zuständige Behörde getroffen worden.(Rn.24)
5. Mit der fünften Vorlagefrage wird erfragt, ob eine § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3, Satz 3 AufenthG (sofern dieser grundsätzlich in einer solchen Fallkonstellation überhaupt für anwendbar gehalten wird, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2023 - RO 13 K 22.31542 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 - juris Rn 55; VG Aachen, Urteil vom 03.06.2022 - 10 K 2844/20.A - juris Rn. 97-102; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A - juris Rn. 98-105; VG Trier, Urteil vom 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR - juris Rn. 54 ff.) vergleichbare Regelung unionsrechtlich geboten ist, d. h. ob die asylrechtliche Statusentscheidung aus dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat zumindest dazu führt bzw. führen muss, dass eine Abschiebung in den Drittstaat, die dieser ursprünglich getroffenen Statusentscheidung zuwiderlaufen würde, unzulässig ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris Rn. 12). Ebendies könnte Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verlangen.(Rn.26)
Tenor
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, wenn die Rücküberstellung des Antragstellers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 2008/115/EG verstoßen würde, weil im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung der Wahrung der Familieneinheit drohen würde?
2. Für den Fall, dass Frage 1 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Unzulässigkeitsentscheidung nicht ergehen darf: Ist der nunmehr für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat an die im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, dem Antragsteller den subsidiären Schutz zuzuerkennen, gebunden ist?
3. Für den Fall, dass Frage 2 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Bindungswirkung an die Entscheidung im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat besteht: Ist der nunmehr zuständige Mitgliedstaat befugt oder gar verpflichtet, über einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dieses Antragstellers zu entscheiden?
4. Für den Fall, dass Frage 2 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Bindungswirkung nicht besteht und stattdessen von dem nunmehr zuständigen Mitgliedstaat eine ergebnisoffene Prüfung vorzunehmen ist: Ist Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass er es gebietet, einen im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten ausländerrechtlich so zu behandeln, als wäre er im nunmehr zuständigen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden?
5. Für den Fall, dass Frage 4 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Gleichstellung unionsrechtlich nicht geboten ist: Sind Art. 18, 19 Abs. 2 GRCh sowie Art. 5, 6 Abs. 2 RL 2008/115/EG und Art. 21 Abs. 1 Richtlinie (EU) 95/2011 dahingehend auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, zumindest dergestalt Abschiebungsschutz genießt, dass ihm gegenüber keine Rückkehrentscheidung in den Drittstaat ergehen darf?
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der ersten Vorlagefrage wird erfragt, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht nur dann nicht ergehen darf, wenn im ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Staat Zustände drohen, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) mit sich brächten (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - ECLI:EU:C:2019:964), sondern auch dann, wenn aufgrund der Rückkehrentscheidung sowie der Unzulässigkeitsentscheidung eine Trennung der Familie drohen würde, die Art. 7 GRCh (Art. 8 EMRK) zuwiderliefe sowie gegen das Kindeswohl gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verstieße.(Rn.19) 2. Mit der zweiten Vorlagefrage wird eine weitere Klärung dahingehend erstrebt, ob die bereits verschiedentlich dem Gerichtshof vorgelegte Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates für den Fall, dass die Rücküberstellung des Betroffenen dorthin eine Verletzung in Art. 4 GRCh aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse bedeuten würde (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris = EuGH C-753/22; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 - juris), auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, in der die Rücküberstellung aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) unzulässig wäre. Die Frage erweist sich als Anschlussfrage für den Fall, dass eine Parallelwertung zwischen Art. 4 GRCh und Art. 7 GRCh (bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) im Sinne der ersten Vorlagefrage anzunehmen ist.(Rn.22) 3. Frage 3 ist als Anschlussfrage zur zweiten Vorlagefrage zu verstehen und betrifft die bislang - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschiedene Sachverhaltskonstellation, dass einem Antragsteller von dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Hier erscheint klärungsbedürftig, ob auch bei bestehender Bindungswirkung dieser ursprünglichen Statusentscheidung ein Antrag auf „Aufstockung“ dergestalt zulässig ist, dass über den - mittels Bindungswirkung feststehenden - subsidiären Schutz hinaus auch noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werden kann.(Rn.23) 4. Frage 4 betrifft die in der nationalen Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.02.2022 - 11 S 1142/21 - juris Rn. 40) bislang abschlägig entschiedene Frage, ob es das Unionsrecht gebietet, einen Drittstaatsangehörigen, der im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, zumindest ausländerrechtlich so zu behandeln, als wäre diese Entscheidung durch die innerstaatlich zuständige Behörde getroffen worden.(Rn.24) 5. Mit der fünften Vorlagefrage wird erfragt, ob eine § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3, Satz 3 AufenthG (sofern dieser grundsätzlich in einer solchen Fallkonstellation überhaupt für anwendbar gehalten wird, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2023 - RO 13 K 22.31542 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 - juris Rn 55; VG Aachen, Urteil vom 03.06.2022 - 10 K 2844/20.A - juris Rn. 97-102; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A - juris Rn. 98-105; VG Trier, Urteil vom 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR - juris Rn. 54 ff.) vergleichbare Regelung unionsrechtlich geboten ist, d. h. ob die asylrechtliche Statusentscheidung aus dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat zumindest dazu führt bzw. führen muss, dass eine Abschiebung in den Drittstaat, die dieser ursprünglich getroffenen Statusentscheidung zuwiderlaufen würde, unzulässig ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris Rn. 12). Ebendies könnte Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verlangen.(Rn.26) Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, wenn die Rücküberstellung des Antragstellers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 2008/115/EG verstoßen würde, weil im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung der Wahrung der Familieneinheit drohen würde? 2. Für den Fall, dass Frage 1 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Unzulässigkeitsentscheidung nicht ergehen darf: Ist der nunmehr für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat an die im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, dem Antragsteller den subsidiären Schutz zuzuerkennen, gebunden ist? 3. Für den Fall, dass Frage 2 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Bindungswirkung an die Entscheidung im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat besteht: Ist der nunmehr zuständige Mitgliedstaat befugt oder gar verpflichtet, über einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dieses Antragstellers zu entscheiden? 4. Für den Fall, dass Frage 2 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Bindungswirkung nicht besteht und stattdessen von dem nunmehr zuständigen Mitgliedstaat eine ergebnisoffene Prüfung vorzunehmen ist: Ist Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass er es gebietet, einen im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten ausländerrechtlich so zu behandeln, als wäre er im nunmehr zuständigen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden? 5. Für den Fall, dass Frage 4 dahingehend beantwortet wird, dass eine solche Gleichstellung unionsrechtlich nicht geboten ist: Sind Art. 18, 19 Abs. 2 GRCh sowie Art. 5, 6 Abs. 2 RL 2008/115/EG und Art. 21 Abs. 1 Richtlinie (EU) 95/2011 dahingehend auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, zumindest dergestalt Abschiebungsschutz genießt, dass ihm gegenüber keine Rückkehrentscheidung in den Drittstaat ergehen darf? Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.12.2020, mit welchem ihm die Abschiebung nach Italien angedroht und sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurden. Der am 17.02.1994 in Benin City, Nigeria, geborene Kläger reiste wohl am 05.11.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.11.2019 einen Asylantrag. Er ist der Vater des am 12.02.2020 in München geborenen M O M, für den er die Vaterschaft anerkannt hat und für den beide Elternteile die gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Mutter des Jungen ist Frau F O M. Alle drei Wohnen zusammen in einer gemeinsamen Wohnung im Ulm. In Bezug auf den Kläger lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens vor (Eurodac-Treffer IT1PA008Q5, Palermo, 18.01.2013). Am 07.11.2019 erfolgten das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages. Dabei gab der Kläger an, in Italien am 16.12.2014 einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Dieser sei bis zum 05.11.2019 gültig gewesen. Im Zuge der Anhörung legte der Kläger neben einer sog. Tessera Sanitaria und einem italienischen Reisedokument eine sog. „Permesso die Soggiorno“ vor, aus der sich die Angaben des Klägers ergeben und die als Schutzstatus vermerkt: „Prot. Sussidiaria“. Aus dem Reisedokument vom 16.12.2014 („Titolo di viaggio per stranieri“) geht hervor, dass dem Kläger am 05.11.2014 durch das „Tribunale di Palermo“ subsidiärer Schutz gewährt wurde. Am 18.11.2019 ersuchte Deutschland Italien um Wiederaufnahme des Klägers (Inforequest nach Anhang III Dublin III-VO), auf das die italienischen Behörden nicht reagierten. Mit Bescheid vom 03.12.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tage der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Gegen den Bescheid vom 03.12.2019 erhob der Kläger am 17.01.2020 Klage und Eilantrag zum Verwaltungsgericht Sigmaringen (A 7 K 19/20, A 7 K 20/20). Im Verfahren machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Frau am 14.02.2020 ein Kind von ihm erwarte, für das er die Vaterschaft anerkannt und für welches die zukünftigen Eltern die gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben hätten. Am 12.02.2020 kam der Sohn des Klägers schließlich zur Welt, wobei der Kläger als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen ist. Mit Beschluss vom 18.06.2020 gab der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter im Eilverfahren A 7 K 20/20 dem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage A 7 K 19/20 gegen Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 03.12.2019 an. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, dass Italien dem Kläger bereits subsidiären Schutz zuerkannt habe, weswegen kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (mehr) vorliege. Die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel in Italien zwischenzeitlich erloschen sei, sei unerheblich, Art. 19 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EG. Darüber hinaus könne sich der Kläger auf seine familiäre Beziehung zu dem in Deutschland geborenen und lebenden Kind berufen, welche unter Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Eine Überstellung des Kindes des Klägers, welches als vulnerabel anzusehen sei, scheide aus, weil ihm andernfalls in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh drohe. Eine konkret-individuelle Zusicherung Italiens hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für das Kind fehle, was sich auch auf den Kläger auswirke. Am 06.07.2020 stellte das Bundesamt ein auf Anhang V der Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Italien. Am 02.12.2020 antwortete Italien, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes ausgestellt worden sei, welche am 05.11.2019 ausgelaufen sei. Am 30.12.2020 erließ das Bundesamt den hier streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem es den Bescheid vom 03.12.2019 aufhob, den Antrag als unzulässig ablehnte, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG versagte, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat (mit Ausnahme von Nigeria) androhte, die Vollziehung bis zur negativen Entscheidung über einen möglichen Eilantrag aussetzte und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate befristete. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Bescheid vom 03.12.2019 aufgrund der nachträglichen Mitteilung, dass der Kläger in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, aufzuheben gewesen wäre. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich nunmehr aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Eine Verletzung von Art. 4 GRCh drohe dem Kläger in Italien nicht aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse für Anerkannte. Auch Abschiebungsverbote ergäben sich für den Kläger nicht aufgrund der humanitären Verhältnisse in Italien. Hinsichtlich des Umstands, dass sich die Partnerin des Klägers und deren gemeinsames Kind in Deutschland aufhielten, sei anzumerken, dass deren Asylanträge abgelehnt worden seien und sie demnach kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik hätten. Ohnehin handele es sich bei diesem Umstand um ein nicht vom Bundesamt zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Der Kläger hat am 14.01.2019 die vorliegende Klage, mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2020 begehrt, erhoben und einen Eilantrag (A 7 K 73/21) gestellt. Die Ehefrau des Klägers hat gegen ihren ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 22.09.2020, mit welchem ihr Asylantrag in der Sache einfach unbegründet abgelehnt wurde, am 12.10.2020 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 25 K 20.32810). Nach einer am 21.06.2023 erteilten Auskunft ist das dortige Klageverfahren noch nicht entschieden. Der Sohn des Klägers hat gegen seinen ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 23.10.2020, mit welchem sein Asylantrag in der Sache einfach unbegründet abgelehnt wurde, am 02.11.2020 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 21a K 20.32977). Mit Beschluss vom 01.02.2022 hat das Gericht im Eilverfahren A 7 K 73/21 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. II. Der Berichterstatter entscheidet im vorliegenden Fall über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, da das Gericht hierüber in der gleichen Besetzung zu entscheiden hat, in der es die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 - 10 C 32.07 - juris Rn. 7). III. Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl. I S. 2817) sowie nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271). Hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen dieser beiden Gesetze verweist das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2023 (Az. A 7 K 6645/22 – juris Rn. 8-52). 1. Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht nur dann nicht ergehen darf, wenn im ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Staat Zustände drohen, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) mit sich brächten (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - ECLI:EU:C:2019:964), sondern auch dann, wenn aufgrund der Rückkehrentscheidung sowie der Unzulässigkeitsentscheidung eine Trennung der Familie drohen würde, die Art. 7 GRCh (Art. 8 EMRK) zuwiderliefe sowie gegen das Kindeswohl gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verstieße. Die Frage ist entscheidungserheblich, weil der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2023 vorgetragen hat, dass er mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin in Ulm zusammenwohnt. Demnach genießt die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn den unionsrechtlichen Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh. Der Kläger kann mit seinem Sohn die familiäre Lebensgemeinschaft auch nicht in Nigeria führen, weil ihm eine Rückkehr dorthin aufgrund des von Italien zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zugemutet werden kann. Einem solchen Ansinnen steht bereits Ziff. 4 Satz 4 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheids) entgegen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Sohnes des Klägers nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zuständig ist, kommt auch keine Familienzusammenführung nach Art. 11 Dublin III-VO 2013/604/EU in Italien nicht in Betracht. Es bliebe für ein Zusammenleben der Familie in Italien lediglich die Möglichkeit über das nationale italienische Ausländerrecht. Insoweit kann nicht (weder rechtlich, erst recht nicht tatsächlich) abgeschätzt werden, ob eine solche Familienzusammenführung in Italien möglich wäre. Mithin drohte der Familie die Trennung, sollte die Rückkehrentscheidung aufrechterhalten bleiben und führt in jedem Fall dazu, dass die Abschiebungsandrohung nach Italien als Rückkehrentscheidung aufgehoben werden muss, weil sie Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zuwiderläuft. Dies erscheint nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als geklärt (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - ECLI:EU:C:2023:122). Demgegenüber erscheint ungeklärt, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU hat. Hier drängt sich eine Parallelwertung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (bezogen auf die humanitären Bedingungen im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat) und Art. 5 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EU (bezogen auf die Wahrung der Familieneinheit) auf. Die Frage ist allerdings - soweit ersichtlich - vom Gerichtshof noch nicht endgültig geklärt. 2. Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht eine weitere Klärung dahingehend erreichen, ob die bereits verschiedentlich dem Gerichtshof vorgelegte Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates für den Fall, dass die Rücküberstellung des Betroffenen dorthin eine Verletzung in Art. 4 GRCh aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse bedeuten würde (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris = EuGH C-753/22; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 - juris), auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, in der die Rücküberstellung aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) unzulässig wäre. Die Frage erweist sich als Anschlussfrage für den Fall, dass eine Parallelwertung zwischen Art. 4 GRCh und Art. 7 GRCh (bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) im Sinne der ersten Vorlagefrage anzunehmen ist. 3. Frage 3 ist als Anschlussfrage zur zweiten Vorlagefrage zu verstehen und betrifft die bislang - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschiedene Sachverhaltskonstellation, dass einem Antragsteller von dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Hier erscheint klärungsbedürftig, ob auch bei bestehender Bindungswirkung dieser ursprünglichen Statusentscheidung ein Antrag auf „Aufstockung“ dergestalt zulässig ist, dass über den - mittels Bindungswirkung feststehenden - subsidiären Schutz hinaus auch noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werden kann. Dabei ist einerseits denkbar, dass die angenommene Bindungswirkung eine „starre“ Bindung dergestalt ist, dass zwingend dieselbe Entscheidung wie jene im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat ergehen muss. Gleichermaßen denkbar ist, dass über dieses zwingende Minimum hinaus eine Aufstockung über den ursprünglich zuerkannten Schutz hinaus denkbar ist. 4. Frage 4 betrifft die in der nationalen Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.02.2022 - 11 S 1142/21 - juris Rn. 40) bislang abschlägig entschiedene Frage, ob es das Unionsrecht gebietet, einen Drittstaatsangehörigen, der im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, zumindest ausländerrechtlich so zu behandeln, als wäre diese Entscheidung durch die innerstaatlich zuständige Behörde getroffen worden. Die Frage würde virulent, wenn im Sinne der ersten Vorlagefrage angenommen würde, dass die Unzulässigkeitsentscheidung unabhängig von einer Verletzung der Familieneinheit fortbestehen dürfte oder wenn im Sinne der zweiten Vorlagefrage angenommen würde, dass asylverfahrensrechtlich keine Bindungswirkung aus dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat besteht. Denn dann wäre der Kläger ohne asylverfahrensrechtlichen Schutzstatus im nunmehr zuständigen Mitgliedstaat, könnte aber in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat (in jedem Fall) nicht abgeschoben werden. 5. Mit der fünften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3, Satz 3 AufenthG (sofern dieser grundsätzlich in einer solchen Fallkonstellation überhaupt für anwendbar gehalten wird, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2023 - RO 13 K 22.31542 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2022 - A 7 K 3174/21 - juris Rn 55; VG Aachen, Urteil vom 03.06.2022 - 10 K 2844/20.A - juris Rn. 97-102; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2021 - 16 K 1148/21.A - juris Rn. 98-105; VG Trier, Urteil vom 19.08.2022 - 5 K 2104/22.TR - juris Rn. 54 ff.) vergleichbare Regelung unionsrechtlich geboten ist, d. h. ob die asylrechtliche Statusentscheidung aus dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat zumindest dazu führt bzw. führen muss, dass eine Abschiebung in den Drittstaat, die dieser ursprünglich getroffenen Statusentscheidung zuwiderlaufen würde, unzulässig ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris Rn. 12). Ebendies könnte Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verlangen. In der logischen Konsequenz hierzu stellte sich sodann die bereits vorgelegte Frage (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 - juris Rn. 106), ob es nach Art. 6 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG unionsrechtlich geboten ist, dem Antragsteller als ausländerrechtliche Folge eines solchen Abschiebungsaufschubes auch einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder ob es genügt, dass im Sinne eines „Zwischenstatus“ der Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat lediglich geduldet wird. IV. Aufgrund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).