Urteil
2 L 52/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kann auf Verfüllungen in einem der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau anwendbar sein, wenn bergrechtliche Vorschriften die konkreten Einwirkungen auf Boden und Grundwasser nicht regeln.
• Ein Insolvenzverwalter kann als Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Sanierungspflichtiger herangezogen werden; seine Haftung ist auf die Insolvenzmasse beschränkt und verfassungsgemäß.
• Die Verwendung von Abfallstoffen in einer Betriebsstraße führt zum Wegfall der Abfalleigenschaft, wenn das Material dauerhaft mit dem Grundstück verbunden und nicht mehr trennbar ist; insoweit gilt das KrWG nicht zwingend.
• Besteht aber eine (illegale) Deponie im Sinne des KrWG, kann dessen Vorrang gegenüber dem BBodSchG greifen, etwa für Maßnahmen zur Stillegung und Sicherung von Deponien.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des BBodSchG auf Tagebauverfüllung; Insolvenzverwalter als Sanierungspflichtiger • Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kann auf Verfüllungen in einem der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau anwendbar sein, wenn bergrechtliche Vorschriften die konkreten Einwirkungen auf Boden und Grundwasser nicht regeln. • Ein Insolvenzverwalter kann als Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Sanierungspflichtiger herangezogen werden; seine Haftung ist auf die Insolvenzmasse beschränkt und verfassungsgemäß. • Die Verwendung von Abfallstoffen in einer Betriebsstraße führt zum Wegfall der Abfalleigenschaft, wenn das Material dauerhaft mit dem Grundstück verbunden und nicht mehr trennbar ist; insoweit gilt das KrWG nicht zwingend. • Besteht aber eine (illegale) Deponie im Sinne des KrWG, kann dessen Vorrang gegenüber dem BBodSchG greifen, etwa für Maßnahmen zur Stillegung und Sicherung von Deponien. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Betreiberin des Tontagebaus E., in dem in den 1990er Jahren bergbaufremde Abfälle eingebracht wurden. Bei Rekultivierungsarbeiten entstanden u.a. eine Müllbetonstraße auf der Südböschung und ein mit Wasser gefüllter Bereich („Ostsee“). Untersuchungen ergaben erhöhte Schadstoffgehalte (u.a. Kupfer, Phenole) und erhebliche Böschungsinstabilitäten mit Wasserzutritten und Rutschungen. Die Behörde ordnete durch Bescheid Sicherungsmaßnahmen an (Entfernung der Müllbetonstraße, Abflachung/Abstützung von Böschungen, Abpumpen des Ostsees) und setzte Fristen; Ersatzvornahme wurde angedroht. Der Kläger focht die Anordnung an und wandte u.a. ein, das BBodSchG sei nicht anwendbar bzw. er als Insolvenzverwalter sei nicht Verantwortlicher; die Vorinstanz hob den Bescheid auf. Die Behörde legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit, Anwendbarkeit von BBodSchG vs. KrWG/BBergG, Gefährdungen und Störerauswahl. • Zuständigkeit: Die Bergbehörde war nach § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA zuständig, weil der Tagebau weiterhin bergaufsichtlich relevant ist und Gefahren fortbestehen. • Anwendbarkeit BBodSchG: Die Tongrube einschließlich der Müllbetonstraße stellt eine Altlast/Altablagerung dar; in Proben wurden Überschreitungen bodenschutzrechtlicher Prüfwerte festgestellt, daher sind schädliche Bodenveränderungen gegeben. • Abfallrechtlicher Vorrang teilweise geprüft: Für die Müllbetonstraße ist das KrWG nicht vorrangig, weil das verwendete Material durch den Einbau in die Straßen dauerhaft mit dem Grundstück verbunden und damit kein beweglicher Abfall mehr ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG). • BBergrechtlicher Vorrang: Das Bergrecht verdrängt das BBodSchG nicht generell; dort, wo das Bergrecht konkrete Regelungen zu den Einwirkungen auf Boden/Gewässer enthielte, wäre vorrangig zu prüfen, hier aber keine abschließende Regelung vorhanden. • Insolvenzverwalter als Sanierungspflichtiger: Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet die tatsächliche Gewalt über die Masse mit Insolvenzeröffnung eine Verantwortlichkeit; verfassungsrechtliche Bedenken sind durch Beschränkung auf die Insolvenzmasse und Möglichkeit der Freigabe ausreichend begrenzt. • Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung: Die Betriebsplanzulassung von 2004 begründet keine Legalisierungswirkung für die konkreten Gefahren, weil die tatsächlichen verwendeten Materialien die Zulassungsvorgaben (z.B. LAGA-Zuordnungswerte) überschritten und eine prüffähige bodenschutzrechtliche Bewertung nicht vorgenommen wurde. • Ermessen und Störerauswahl: Die Behörde hat im Hinblick auf Effektivität der Gefahrenabwehr und Unvermögen anderer Adressaten (Insolvenz der Betreiberin) den Insolvenzverwalter hinreichend gerechtfertigt in Anspruch genommen; Fristen waren angesichts der Gefährdungslage angemessen. • Abgrenzung der Maßnahmen: Die Anordnung zur Entfernung der Müllbetonstraße war rechtmäßig nach BBodSchG; die weiteren Anordnungen zur dauerhaften Böschungssicherung und zum Abpumpen des Ostsees berührten hingegen Fragen des Vorrangs des KrWG (Deponieregelungen) und waren insoweit rechtswidrig. Der Senat änderte das Urteil der Vorinstanz in Teilbereichen: Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als der Kläger zur Entfernung der auf der Südböschung errichteten Müllbetonstraße verpflichtet wurde; diese Anordnung stützte sich rechtmäßig auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG, das Material stellte eine Altlast dar und drohte Grundwasser und Menschen zu gefährden, zudem konnte der Insolvenzverwalter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt herangezogen werden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und der Bescheid aufgehoben, soweit er dem Kläger die dauerhafte standsichere Gestaltung der Böschung sowie das Abpumpen des Ostsees anordnete; insoweit greift der Vorrang des KrWG (Regelungen über Deponien) bzw. sind die Voraussetzungen für eine bodenschutzrechtliche Anordnung nicht gegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger in dem unterliegenden Umfang; die Revision wurde nicht zugelassen.