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Beschluss

A 5 K 109/23

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0210.A5K109.23.00
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Leitsätze
1. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. (Rn.20) 2. Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung bewusst dafür entschieden, an das Nichterscheinen zur förmlichen Antragstellung als Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens zu knüpfen. (Rn.21)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 108/23 gegen die in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. (Rn.20) 2. Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung bewusst dafür entschieden, an das Nichterscheinen zur förmlichen Antragstellung als Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens zu knüpfen. (Rn.21) Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 108/23 gegen die in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung nach Malta. Die am xx.1998 in Libyen geborene Antragstellerin ist nach Aktenlage vermutlich staatenlose Palästinenserin aus den Autonomiegebieten, ausgewiesen durch einen „zero number“-Reisepass der Palästinensischen Autonomiebehörde. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete sie sich zunächst am 26.07.2022 in einer ANKER-Einrichtung in Bayern als asylsuchend und wurde im Rahmen der Erstverteilung der Aufnahmeeinrichtung Karlsruhe / EAE Heidelberg zugewiesen. Dort erhielt sie am 02.09.2022 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende. Am selben Tag unterschrieb sie eine „Belehrung nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylG“, deren Inhalt in der Akte des Bundesamts allerdings lediglich auf Arabisch dokumentiert ist. Ferner bestätigte sie, u.a. ein Informationsblatt gemäß Art. 4 Dublin III-Verordnung für Asylbewerber, die sich im Dublin-Verfahren befinden, erhalten zu haben. Mit auf den 05.09.2022 datiertem Schreiben, dessen Erhalt die Antragstellerin indes bereits unter einem Datumsstempel vom 03.09.2022 bestätigte, lud das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Antragstellerin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung auf den 27.09.2022. Am 07.09.2022 überließ die Antragstellerin in Heidelberg dem Bundesamt ihr Mobiltelefon zur Sprach- und Dialekterkennung über Auslesen. Einem Eurodac-Treffer zufolge war sie bereits am 21.01.2021 auf Malta registriert worden. Am 19.09.2022 ersuchte das Bundesamt Malta um die Wiederaufnahme der Antragstellerin primär nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung. Mit Schreiben vom 23.09.2022 erklärte die International Protection Agency Malta eine korrespondierende Aufnahmebereitschaft. In einem Vermerk vom 27.09.2022 hielt das Bundesamt intern fest, dass die Antragstellerin zur persönlichen Antragstellung bislang ohne jeglichen Grund nicht erschienen sei. In der Folge ist in der Akte des Bundesamts ein schriftlicher Formular-Asylantrag der Antragstellerin dokumentiert, der einen auf den 27.09.2022 datierten Eingangsstempel des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Referat 94 / PHV - sowie einen Eingangsstempel des Bundesamts - Registrierungsstelle Heidelberg (PHV) - vom 28.09.2022 trägt. Im Formularfeld zur Aufnahmeeinrichtung ist auf dem Antrag „EA Tompkins“ eingetragen (gemeint wohl die Erstaufnahmeeinrichtung Schwetzingen). Ferner ist in den Akten des Bundesamts eine Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.09.2022 enthalten, derzufolge die Antragstellerin am 27.09.2022 zur vorläufigen Unterbringung der Aufnahmebehörde des Kreises Bodenseekreis zugewiesen wurde, womit die Verpflichtung entfalle, in der Erstaufnahmeeinrichtung Schwetzingen zu wohnen. Mit E-Mail vom 28.12.2022 wandte sich die Antragstellerin unter Mitteilung ihrer aktuellen Anschrift im Bodenseekreis an das Bundesamt und bat um Hilfe. Sie sei am 26.07.2022 eingereist und habe noch kein „Datum der Anhörung“ erhalten. Sie bat um Prüfung der Angelegenheit und um eine Antwort. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.01.2023, zugestellt am 12.01.2023, den „Antrag“ als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Malta an; ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt inhaltlich im Wesentlichen aus, weshalb Malta für die Behandlung des Asylantrags zuständig und derselbe im Bundesgebiet folglich unzulässig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Hierzu hieß es im Einzelnen weiter, die Antragstellerin sei zur Aktenanlage und zur persönlichen Antragstellung für den 27.09.2022 geladen gewesen, aber unentschuldigt nicht erschienen. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine Verfolgungsfurcht oder eine erhebliche zielstaatsbezogene Gefahr unglaubhaft erscheinen. Einem tatsächlich Bedrohten sollte es sich nämlich geradezu aufdrängen, die Behörden des Landes, in dem er einen Asylantrag stelle, über sein Schicksal zu informieren, wenn er eine entsprechende Bedrohung empfinden würde. Dies habe die Antragstellerin durch ihr Nichterscheinen zur persönlichen Antragstellung schuldhaft unterlassen. Daher sei nach Aktenlage zu entscheiden gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblichen Gefahren für die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Malta seien dem Bundesamt nicht bekannt. Die Antragstellerin hat am 16.01.2023 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben (A 5 K 108/23) und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Beide Rechtsbehelfe hat sie bislang nicht näher begründet. Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 108/23 gegen die in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Dem Gericht liegen die elektronisch geführten Akten des Bundesamts vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch das Klageverfahrens A 5 K 108/23 – wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 108/23 hinsichtlich der in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2023 enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Bei einem offenen Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, Juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Anordnung ihrer Abschiebung nach Malta auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2023 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs derzeit beträchtlichen rechtlichen Bedenken. Denn die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Asylantrag – bzw. seine Zulässigkeit – lagen noch nicht vor. Die Antragstellerin hat(te) noch keinen förmlichen Asylantrag i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylG gestellt, sondern vorerst nur ein Asylgesuch geäußert (§ 13 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 13, Rn. 3). Sie ist bereits zum auf den 27.09.2022 anberaumten Termin zur Aktenanlage und zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht erschienen und hat damit nach Aktenlage – damals in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen – gegen ihre Obliegenheiten aus § 23 Abs. 1 AsylG verstoßen. Für diesen Fall sieht § 23 Abs. 2 Satz 1 AsylG die entsprechende Anwendung von § 33 Abs. 1, 5 und 6 AsylG vor (eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmungen scheidet mangels Vorliegen eines förmlichen Asylantrags aus, vgl. Bergmann, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 390; vgl. dazu auch BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 16) bewusst dafür entschieden, an das Nichterscheinen zur förmlichen Antragstellung als Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens zu knüpfen (vgl. nur Schönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Ed. 2022, § 23 AsylG, Rn. 8; Lehnert, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz / Asylgesetz, § 23 AsylG, Rn. 4; Merz, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 23, Rn. 16). Demgegenüber ist eine Rechtsgrundlage für die hier getroffene Entscheidung – eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Aktenlage und ohne Anhörung der Betroffenen zur Zulässigkeit des Asylantrags – nicht erkennbar (und vom Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids auch nicht benannt). Der Anwendungsbereich von § 25 Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 3 AsylG (i.d.F. vor der Streichung dieser Bestimmungen durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I, S. 2817) ist bzw. war schon deshalb nicht eröffnet, weil die Antragstellerin zu einer Anhörung nach § 25 AsylG ebenso wenig geladen war wie zu einer Anhörung zur Frage der Zulässigkeit ihres Asylantrags (Art. 5 Dublin III Verordnung). Und auch als eine Entscheidung auf der Grundlage der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Neufassung von § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG („lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab“) kann der angefochtene Bescheid nicht qualifiziert werden, auch wenn er nach Inkrafttreten der Bestimmung erlassen wurde. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber künftig überhaupt auch für den Anwendungsbereich des § 23 AsylG durch die – unverändert belassene – Verweisung in Absatz 2 dem Bundesamt nunmehr alternative Entscheidungsoptionen (konstitutive Einstellung des Verfahrens oder Sachentscheidung; vgl. dazu Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 11) eröffnen wollte. Denn jedenfalls fehlt es schon an der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen – auch gerade auf diese Entscheidungsform bezogenen – vorherigen Belehrung; keine der an die Antragstellerin ausgehändigten Belehrungen konnte schließlich die erst am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündete Neuregelung schon berücksichtigen und umfassen. Unabhängig davon konnte und kann aber ohnehin auch deshalb keine Entscheidung nach Aktenlage (bzw. angemessener inhaltlicher Prüfung des Asylantrags) ergehen, weil das Nichterscheinen der Antragstellerin zum Termin zur Aktenanlage und zur erkennungsdienstlichen Behandlung im September 2022 intertemporal noch nach den damals geltenden Regelungen des Asylgesetzes zu beurteilen ist. Anders als das seit 01.01.2023 geltende Recht, das die Einstellungsentscheidung des Bundesamts konstitutiv ausgestaltet, sah nämlich (§ 23 Abs. 2 i.V.m.) § 33 Abs. 1 AsylG in der bis dahin anzuwendenden Fassung eine gesetzlich angeordnete Rücknahmefiktion vor, die das Bundesamt – bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fiktion – an einer sachlichen Entscheidung hinderte und der zwingenden Verfahrenseinstellung nur eine deklaratorische Wirkung zukommen ließ (hierzu und auch zum Ausschluss eines Wahlrechts zwischen Einstellung und Entscheidung nach Aktenlage nach altem Recht: BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 -, InfAuslR 2019, 309). Mithin war das Asylverfahren der Antragstellerin auch nach Inkrafttreten der Neuregelung (deklaratorisch) einzustellen, wenn ihr Nichtbetreiben noch im Jahr 2022 zur Rücknahmefiktion geführt hat; die Änderung der Entscheidungsbefugnisse des Bundesamts mit Wirkung zum 01.01.2023 lässt das Verfahren nicht wieder aufleben. Im summarisch zu führenden Eilverfahren mit seinen beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten geht der Einzelrichter davon aus, dass ein entsprechendes Nichtbetreiben des Verfahrens seitens der Antragstellerin vorlag und dass sie ordnungsgemäß über die vom Gesetz für diesen Fall vorgesehenen Rechtsfolgen belehrt worden ist. Sie ist zum Termin zur Aktenanlage am 27.09.2022, zu dem sie gegen persönliche Empfangsbestätigung geladen war, nicht erschienen. Ferner ist zugrunde zu legen, dass sie nach altem Recht über die Rechtsfolgen auch des § 23 Abs. 2 AsylG zutreffend belehrt worden ist (auch wenn dem Einzelrichter eine inhaltliche Prüfung der nur auf Arabisch dokumentierten, aber von der Antragstellerin jedenfalls unterzeichneten Belehrung nicht möglich ist). Selbst wenn die Hinweise auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 AsylG im Übrigen nicht zutreffend, unvollständig oder sonst fehlerhaft gewesen sein sollten oder auch gänzlich fehlen würden, hätte das Bundesamt keine Entscheidung über den Asylantrag (oder seine Zulässigkeit) in der Sache treffen dürfen, sondern die ordnungsgemäße Belehrung nachholen und einen erneuten Termin zur Asylantragstellung bestimmen müssen (so ausdrücklich: Merz, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 23, Rn. 21). Der danach gebotenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass eine gleichlautende Abschiebungsanordnung womöglich auch einer – richtigerweise zu treffenden – Einstellungsentscheidung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG hätte beigefügt werden dürfen (vgl. im Kontext der erklärten Rücknahme nach § 32 AsylG: BayVGH, Beschluss vom 12.05.2015 - 13a ZB 14.50052 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020 - 2 K 2423/18.A -, juris; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Ed. 2022, § 34a AsylG, Rn. 19b; Heusch, ebenda, § 32 AsylG, Rn. 28); schließlich trifft es ja (nach Aktenlage) zu, dass Malta sich nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt hat und die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG vorlagen. Die Antragstellerin hat nämlich in der anhängigen Hauptsache einen Anspruch auf die isolierte Aufhebung des angefochtenen – ohne Anhörung erlassenen – Bescheids (vgl. hierzu und zum dazugehörigen Rechtsschutzbedürfnis wiederum BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 -, InfAuslR 2019, 309). Denn durch die fehlerhaft gewählte Entscheidungsform nimmt ihr das Bundesamt ansonsten die z.T. günstigeren Rechtsfolgen einer Verfahrenseinstellung, insbesondere die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 AsylG (vgl. hierzu Schönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Ed. 2022, § 23 AsylG, Rn. 12). Nach den vorstehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Entscheidung über den Asylantrag – statt der vorrangigen Verfahrenseinstellung oder der Nachholung etwaig erforderlicher Belehrungen – kommt es nicht mehr darauf an, wie sich der Umstand auswirkt, dass sich die Antragstellerin noch vor Erlass des angefochtenen Bescheids per Mail an das Bundesamt gewandt und explizit um Hilfe und ein Anhörungsdatum gebeten hat. Jedenfalls wird dadurch die der Negativfeststellung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten unterlegte Begründung, bereits wegen eines vorgeblichen „augenscheinlichen Desinteresses“ der Antragstellerin an der Weiterführung des Asylverfahrens liege die Annahme einer Verfolgungsfurcht oder erheblicher zielstaatsbezogener Gefahren fern, nachdrücklich in Frage gestellt. Ebenso wenig muss der Einzelrichter der Frage nachgehen, ob die – hierzu nicht angehörte – Antragstellerin Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität aufweist und ob ihr bei Rücküberstellung nach Malta ggf. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte (kritisch hierzu immerhin: VG Magdeburg, Urteile vom 12.07.2022 - 5 A 31/20 MD und 5 A 253/20 MD -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05.05.2022 - 34 K 581.18 A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.12.2021 - 12 K 7763/21.A -, juris; vgl. demgegenüber aber auch: VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2022 - 12 L 691/22.F.A -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 26.04.2022 - 6 L 797/22.GI.A -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 04.03.2022 - 5 L 197/22 -, juris; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zuletzt: Beschluss vom 11.03.2020 - A 4 S 740/20 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).