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Beschluss

A 5 K 1489/18

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 1487/18 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Ungarn 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens angedroht hat. 2 Die Antragsteller sind nach Aktenlage afghanische Staatsangehörige aus Kabul. Die 1988 bzw. 1984 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 2007, 2009 und 2017 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5). Sie verließen ihr Heimatland im Januar 2016 und reisten auf dem Landweg u.a. über Griechenland, Serbien und Ungarn kommend am 21.05.2017 in das Bundesgebiet ein, wo sie in der Folge am 19.07.2017 förmlich ihren Asylantrag stellen konnten. 3 Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der Asylanträge am 19.07.2017 gaben die Antragsteller zu 1) und 2) an, sie hätten sich u.a. 40 Tage in Ungarn aufgehalten und u.a. dort am 10.04.2017 Fingerabdrücke abgegeben; die Frage, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen hätten, ist in der über das Gespräch gefertigten Niederschrift in einem Ankreuzfeld verneint. In einem gesonderten, am gleichen Tag unterschriebenen Dokument gaben die Antragsteller auf den Vorhalt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, an, ihnen sei nicht bewusst gewesen, einen Antrag gestellt zu haben. 4 In der Folge hörte das Bundesamt die Antragsteller gemäß § 25 AsylG am 27.07.2017 persönlich an. Die Antragsteller gaben dabei - unter Vorlage zahlreicher ihr Vorbringen bestätigender Dokumente und Lichtbilder - ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift im Wesentlichen an, sie hätten Afghanistan primär wegen der Gefährdung der Antragstellerin zu 2) verlassen. Diese habe Journalismus studiert und verfüge über eine Zusatzqualifikation im Bereich Frauenrechte. Sie habe zunächst bei Ariana TV, später bei Maiwand Radio TV gearbeitet. Sie habe sich - trotz aller Widerstände - für Frauenrechte eingesetzt. Sie habe beispielsweise im Fernsehen über einen Vorfall berichtet, bei dem eine Frau öffentlich gesteinigt worden sei, weil ihr vorgeworfen worden sei, den Koran verbrannt zu haben. Darüber habe sie eine Talkshow gemacht und mit einem Imam, einer Menschenrechtlerin und einer Frauenrechtlerin diskutiert; sie sei aber anderer Meinung gewesen als der Imam und habe dies auch kundgetan. In der Folge habe sie einen Anruf der Shoraye Odama (Rat der religiösen Persönlichkeiten) bekommen, in dem sie als Ungläubige beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Ca. drei bis vier Monate später habe sie einen anonymen Anruf erhalten, in dem abermals Drohungen ausgesprochen worden seien. Zwischenzeitlich habe sie einige Persönlichkeiten interviewt gehabt wie etwa den Schwiegersohn von Hekmatyar oder den afghanischen Botschafter in Spanien, einen früheren Mudschaheddin, dem sie kritische Fragen gestellt habe. Sie habe auch eine tägliche Sendung mit verschiedenen Themen über Frauenrechte gehabt. Die kontaktierte Polizei habe ihr Schutz zugesichert, worauf sie vertraut habe. Etwa eine Woche nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei sei ihr Fahrzeug auch dem Weg nach Hause von drei Männern in Polizeiuniform angehalten worden. Es sei zu einem Gefecht mit den vermeintlichen Polizisten gekommen. Sie habe diesen Vorfall erneut gemeldet und realisiert, dass sie und ihre Familie in größter Gefahr seien. Danach habe sie erneut einen Anruf bekommen, in dem ihr mitgeteilt worden sei, man werde ihr die Zunge, die Ohren und die Nase abschneiden. Zwei Tage später sei ihr Schwiegervater ermordet worden. Eine Woche nach der Trauerzeremonie habe sie einen weiteren Anruf bekommen, in dem angekündigt worden sei, dass ihr Mann, der Antragsteller zu 1), das nächste Opfer sein werde. Sie habe jeden, den sie gekannt habe, um Hilfe gebeten, u.a. Hamid Karzai sowie die Ehefrau des jetzigen Präsidenten. Ihr sei der Rat gegeben worden, sich in Sicherheit zu bringen. 5 In der zunächst getrennt geführten, mit Verfügung vom 18.09.2017 sodann zusammengelegten Akte des Bundesamts finden sich zahlreiche Dokumente u.a. offenbar aus dem in Ungarn geführten Asylverfahren, ohne dass die Chronologie und die Herkunft zahlreicher Dokumente nachvollziehbar sind. Am 10.01.2018 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-Verordnung an Griechenland und Ungarn. Das ungarische Immigration and Asylum Office teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.01.2018 mit, die Antragsteller zu 1) und 2) hätten am 10.04.2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt; am 15.06.2017 sei ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden. 6 In den Akten des Bundesamts finden sich ferner undatierte formularmäßige Dublin-Erstbefragungen im schriftlichen Verfahren auf Dari, die nicht übersetzt sind. Ferner sind in der Akte zahlreiche Dokumente aus dem ungarischen Asylverfahren enthalten, ohne dass allerdings ersichtlich wäre, wann und wie diese Dokumente zu den Akten gelangt sind. Das Bundesamt ließ einzelne dieser Dokumente im Oktober 2017 auszugsweise inhaltlich übersetzen. 7 Mit Bescheid vom 02.03.2018, zugestellt am 08.03.2018, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und stellte - ohne vorherige explizite diesbezügliche Anhörung zu Ungarn - fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls würden sie primär nach Ungarn - aber nicht nach Afghanistan - abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, gegen den Bescheid könne innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage erhoben werden; die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden. Zur Begründung des Bescheids hieß es im Wesentlichen, die Asylanträge seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig; den Antragstellern sei bereits in Ungarn internationaler Schutz gewährt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Den Antragstellern drohe in Ungarn keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch die humanitären Bedingungen in Ungarn führten für die Antragsteller mit internationalem Schutzstatus nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Abschiebungsandrohung sei „nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen“ gewesen. Die Ausreisefrist werde „nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt“. 8 Die Antragsteller haben am 15.03.2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Eilantrag zusätzlich und vorsorglich entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung (und möglicherweise einschlägiger gesetzlicher Vorschriften) veranlasst sei, obwohl der Bescheid den Bezugspunkt der Ausreiseaufforderung auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verschiebe. Die Situation anerkannter Flüchtlinge in Ungarn sei katastrophal. Den Antragstellern - mit drei Kindern - drohe auch als anerkannten Asylbewerbern in Ungarn Obdachlosigkeit. Sie würden dort keinerlei Hilfe bei der Suche nach Wohnung oder Arbeitsplatz erhalten. Im Übrigen könne bereits die Weiterreise innerhalb der Europäischen Union Anlass für eine Aberkennung des Schutzstatus in Ungarn sei. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen A 5 K 1487/18 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, 12 „die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen“. 13 Auch auf gerichtlichen Hinweis auf die gesetzeswidrige Tenorierung der Ausreisefrist im streitigen Bescheid hat sie sich nicht bereit gefunden, den Tenor entsprechend abzuändern. Es sei zwar richtig, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gem. § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche betrage. Das Bundesamt nehme jedoch „entgegen der Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG“ eine Ausreisefrist von 30 Tagen an. Die Klage habe damit aufschiebende Wirkung, ein Eilantrag sei unzulässig. Würde das Bundesamt eine Wochenfrist setzen, hätte die Klage keine aufschiebende Wirkung; diese müsste erst durch das Gericht angeordnet werden. In diesem Fall würde die Entscheidung des Bundesamts nach § 37 AsylG unwirksam werden, was wiederum bedeute, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführen müsse. Es bleibe allerdings unklar, wie eine solche Fortführung aussehen solle, da es an einer gesetzlichen Regelung hierfür fehle. Bezüglich der Zulässigkeit des Asylantrags käme weiterhin nur eine Ablehnung als unzulässig in Betracht. Ließen sich auch hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht bejahen, müsste die gleiche Entscheidung erneut ergehen. Das Bundesamt gerate in einen „Teufelskreis“. Würde man hingegen eine Sachentscheidung treffen und internationalen Schutz gewähren, würde dies einen doppelten Schutzstatus bedeuten, was wiederum europarechtlichen Vorgaben widersprechen würde; würde man internationalen Schutz versagen, müsste eine Abschiebungsandrohung ins Heimatland ergehen. Um diese Konsequenzen zu vermeiden, habe „das Bundesamt seine Entscheidungspraxis geändert“. Es bedürfe nicht mehr der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens. Eine Aufenthaltsbeendigung sei erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamts möglich. 14 Auf eine daran anknüpfende gerichtliche Aufforderung, die der vorgeblich neuen Entscheidungspraxis zugrunde liegende Weisung des Bundesamts vorzulegen und inhaltlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Bundesamt bei der vorstehend beschriebenen Praxis Differenzierungen nach dem Herkunftsland oder dem Staat vornehme, der Schutz gewährt habe, trägt die Antragsgegnerin weiter vor, die Annahme, das Bundesamt differenziere bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „nach bestimmten Herkunftsländern“ sei „rein spekulativer Natur“; eine solche Differenzierung werde nicht vorgenommen. Im Mittelpunkt jeder Entscheidung stehe „der Mensch mit seinen Asylgründen“. Die „in Anlehnung“ an § 38 Abs. 1 AsylG erfolgte Festsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen verstoße nicht gegen § 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO könne die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, die Vollziehung aussetzen. Eine bundesgesetzliche Regelung, die eine Aussetzung der Vollziehung ausschließe, bestehe nicht und ergebe sich insbesondere nicht aus § 36 AsylG. Die Aussetzung sei nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie ergebe sich ausdrücklich aus der Tenorierung, wonach die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Die Regelung des § 36 AsylG diene der Verfahrensbeschleunigung. Da in diesem Verfahren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage statt zu einer Beschleunigung zu einer Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer führen könne, sei die Aussetzung der Vollziehung „sachgerecht“. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 37 Abs. 1 AsylG abgelehnten Asylbewerbern ein subjektives Recht auf Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund einer summarischen Prüfung des Einzelrichters im Eilverfahren habe einräumen wollen, lägen nicht vor. Zudem wäre dies auch kaum mit den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an die Widerlegung der Sicherheitsvermutung aus Art. 16a Abs. 2 GG vereinbar. Daher habe sich die Antragsgegnerin „an Recht und Gesetz gehalten“. 15 Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. 16 Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronisch geführten Akten des Bundesamts vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakte - auch des Klageverfahrens A 5 K 1487/18 - wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. II. 17 Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage A 5 K 1487/18 gerichtete Antrag ist statthaft und zulässig (dazu 1.) und auch begründet (dazu 2.). 18 1. Der Eilantrag ist in statthafter und zulässiger Weise auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der parallel gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 gerichteten Klage gerichtet. Dabei ist davon auszugehen, dass kein Fall des sog. faktischen Vollzugs (mehr) vorliegt, der ein Feststellungsbegehren nahelegen würde, auch wenn ursprünglich eine Diskrepanz zwischen Tenor (Ausreisefrist: „ 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens “) und Rechtsbehelfsbelehrung („ Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids ... gestellt werden “) im Bescheid vom 02.03.2018 bestand. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich bestätigt, dass sie der Klage aufschiebende Wirkung beimisst. Dass die Antragsgegnerin dabei - bewusst - gesetzwidrig handelt (dazu sogleich) nimmt die Kammer nicht zum Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage auf einen ggf. entsprechend sachdienlich auszulegenden Antrag hin (gleichermaßen mit der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG) festzustellen , auch wenn dies deshalb ernsthaft zu erwägen war, weil beträchtliche Zweifel bestehen, ob auf die - hier zur Frage der aufschiebenden Wirkung abgegebene - Erklärung einer Behörde überhaupt vertraut werden kann bzw. muss, die ihre verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) in der hier festzustellenden Weise trotz entsprechender gerichtlicher Vorhalte beharrlich ignoriert und die überdies nicht bereit oder willens ist, den sich aufdrängenden Verdacht einer Differenzierung bei der Setzung von Wochen- oder 30-Tagesfrist in Abhängigkeit von der - je nach schutzgewährendem Mitgliedstaat zu „befürchtenden“ - Wahrscheinlichkeit einer Stattgabe im Eilverfahren durch die (angeforderte) Vorlage der diesbezüglichen Weisungen des Bundesamts auszuräumen. Auch dass das Bundesamt meint, den (hier: bundes-)gesetzlich zwingend vorgegebenen Sofortvollzug in Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO behördlich aussetzen zu können, führt ebenso nicht zur - allerdings ansonsten konsequenten - Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht, die die in dieser Fallkonstellation bei genauer Betrachtung eigentlich bereits vom Bundesamt selbst herbeigeführte, aber von ihm bestrittene und gerade nicht intendierte Rechtsfolge des - dann entsprechend anzuwendenden - § 37 Abs. 1 AsylG lediglich klarstellen würde. 19 Die Kammer schließt sich insoweit der - soweit ersichtlich wohl derzeit überwiegenden - Auffassung in der Rechtsprechung an, wonach in Fallkonstellationen wie der hier in Rede stehenden, wenn die Antragsgegnerin entgegen der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG zur Abwendung einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung mit der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG statt einer Ausreisefrist von einer Woche eine solche von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 AsylG) gesetzt hat, gleichwohl der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, 36 Abs. 3, 4 AsylG statthaft bleibt und dem Betroffenen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann (so etwa VG Trier, Beschluss vom 13.12.2017 - 7 L 14132/17.TR -; Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 B 651/17 -; VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2018 - 28 L 741.17 A -; Beschluss vom 24.05.2018 - 32 L 171.18 A -; Beschluss vom 12.06.2018 - 23 L 287.18 A -; a.A.: VG Cottbus, Beschluss vom 04.05.2018 - VG 5 L 259/18 -; VG Ansbach, Beschluss vom 08.05.2018 - AN 17 S 18.50410 -; VG Köln, Beschluss vom 09.05.2018 - 14 L 826/18.A -). 20 Die Statthaftigkeit des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits gesetzlich vorgegeben. Nach § 36 Abs. 1 AsylG „beträgt“ die dem Ausländer u.a. - wie hier - in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „zu setzende“ Ausreisefrist eine Woche. Bereits kraft Gesetzes ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Fall einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung damit vorgesehen, was gleichermaßen in § 36 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck kommt („Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen“). Denn die Klage der Antragsteller (A 5 K 1487/18) hat bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Insbesondere ein Fall des § 38 AsylG liegt hier gerade nicht vor. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 38 Abs. 1 AsylG nur in „sonstigen Fällen“, d.h. gerade nicht in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, also in den Fällen, in denen der betroffene Ausländer - wie hier - bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Schutzberechtigter anerkannt wurde. Die für diese Fälle nach § 36 Abs. 1 AsylG gesetzlich zwingend vorgegebene einwöchige Ausreisefrist steht auch nicht zur Disposition des Bundesamtes, d.h. es kann nicht „künstlich“ einen Fall des § 38 AsylG schaffen, indem es - wie im streitgegenständlichen Bescheid - contra legem eine Ausreisefrist von 30 Tagen vorsieht (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 3 K 17.33153, Juris, Rn. 33). Auch durch die Wahl einer Ausreisefrist von 30 Tagen wird die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu einem „sonstigen Fall“ i.S.d. § 38 Abs. 1 AsylG, sondern bleibt ein gesetzlich abschließend geregelter Fall des § 36 AsylG. 21 Auch die Argumentation der Antragsgegnerin, sie sei allgemein und von Amts wegen berechtigt, in Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug ihrerseits auszusetzen, geht insoweit ins Leere. Das Bundesamt hat die Ausreisefrist ausweislich der Bescheidbegründung „nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt“; selbst im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin diese rechtliche Konstruktion noch für zulässig erachtet und ausdrücklich (mit Schriftsatz vom 05.04.2018) vorgetragen, die Ausreisefrist nehme das Bundesamt „entgegen der Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG“ an; erst zuletzt (mit Schriftsatz vom 23.05.2018) beruft sie sich auf die Regelung in § 80 Abs. 4 VwGO, um den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig zu verteidigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin - bereits im streitigen Bescheid - den Sofortvollzug aussetzen wollte und ausgesetzt hat, liegen nicht vor. Die Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO wird im streitigen Bescheid noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr ging das Bundesamt ersichtlich davon aus - und hat sich genau darauf auch zunächst berufen -, dass die Klage durch die Festlegung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Wenn aber das Bundesamt bereits von einer de jure geltenden aufschiebenden Wirkung ausgeht, ist für die Annahme, das Bundesamt habe die Vollziehung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO „im Einzelfall“ ausgesetzt, kein Raum, auch wenn insoweit keine besonderen Formerfordernisse bestehen mögen (Schoch, in: ders./Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 307); denknotwendig und ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann die Vollziehung nämlich nur dann nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt (vgl. dazu etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -, Juris). Abgesehen davon hätte sich das Bundesamt, wenn es tatsächlich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte bezwecken wollen, an die gesetzlich vorgegebene Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) halten müssen, um dann - in einem zweiten Schritt - die Vollziehung im Einzelfall auszusetzen. Stattdessen hat das Bundesamt entgegen den gesetzlichen Vorgaben direkt eine falsche Ausreisefrist gewählt, weil seiner Ansicht nach bereits auf diesem Wege die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen eintreten würde (vgl. VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -, Juris). Eine Verlängerung der Ausreisefrist von einer Woche auf 30 Tage sieht § 37 Abs. 2 AsylG im Übrigen nur für den (hier nicht einschlägigen) Fall einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags vor. 22 Von alledem abgesehen bestehen ohnehin beträchtliche Zweifel, ob die derzeit von der Antragsgegnerin ihrem Vorbringen zufolge praktizierte generelle Abweichung von der dem entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung („geänderte Entscheidungspraxis“) von Sinn und Zweck der Regelung in § 80 Abs. 4 VwGO gedeckt ist. Die Bestimmung berechtigt die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. bis 3. VwGO nämlich lediglich „im Einzelfall“ zu einer Abweichung von der gesetzgeberischen Entscheidung für die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, woran es hier aber ersichtlich fehlt, wenn das Bundesamt selbst sogar für sich in Anspruch nimmt, angeblich keinerlei Differenzierung nach Herkunftsländern oder Zielstaaten der Abschiebung vorzunehmen, sondern generell seine Tenorierungspraxis geändert zu haben. Überdies steht diese Praxis des Bundesamtes im Widerspruch zu den Sondervorschriften des Asylgesetzes, da das in den §§ 36, 37 AsylG enthaltene spezielle Regelungsgefüge, in welchem an die Stattgabe im Eilverfahren ausnahmsweise eine materielle Rechtsfolge anknüpft, bei einer flächendeckenden Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO letztlich ins Leere liefe, was wiederum gerade mit der in den §§ 36 ff. AsylG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine Beschleunigung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens in Fällen der vorliegenden Art nicht vereinbar wäre (VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -, Juris, m.w.N.). Es spricht vieles dafür, dass durch die differenzierten Regelungen des Asylgesetzes in §§ 36, 37 AsylG zu Ausreisefristen und auch zum diesbezüglichen Rechtsschutzsystem gerade i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO „bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist“, sodass eine behördliche Aussetzung des Sofortvollzugs schon gar nicht in Betracht kommt. 23 Den Antragstellern fehlt auch nicht das für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Antragsgegnerin erklärt, die Abschiebungsandrohung nicht vor unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens vollziehen zu wollen. Es droht ihnen zwar - sofern man den diesbezüglichen Einlassungen des Bundesamts vertrauen kann, was bei einer Behörde, die ihre Gesetzesbindung offenkundig ignoriert, schon nicht (mehr) ohne Weiteres angenommen werden kann - für die Dauer des Klageverfahrens keine Abschiebung. Das mit dem Eilantrag verfolgte Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht jedoch hier über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus; es erschöpft sich darin nicht, sondern richtet sich auch auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides und die Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer eventuell stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren und damit auf einen rechtlich relevanten Vorteil, der ein Rechtsschutzbedürfnis vermittelt (vgl. Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 B 651/17 -, Juris; VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2018 - 28 L 741.17 A -, Juris; Beschluss vom 22.12.2017 - 23 L 896.17 A -, Juris). 24 Denn die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung werden nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam und das Bundesamt hat das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht (vgl. zum Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG und dessen Wirkung ausführlich Broscheit, ZAR 2017, 447 ff.). Eine Entscheidung über die (sich damit erledigende) Klage wird überflüssig und der Rechtsschutz - für den Fall einer stattgebenden Eilentscheidung - vollständig ins Eilverfahren verlagert. Hinter dieser Regelungsstruktur steckt ein ausdrücklich gewollter Beschleunigungseffekt. Das Regelungssystem des Asylgesetzes weist dem gerichtlichen Eilverfahren in den Fällen von Unzulässigkeitsentscheidungen u.a. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG damit eine verfahrensbestimmende und beschleunigende Funktion zu. Einerseits soll vermieden werden, dass Asylbegehrende (hier: mit anderweitig zuerkanntem internationalen Schutz), die im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden, dennoch nicht abgeschoben werden können; andererseits soll hierdurch sichergestellt sein, dass die Asylverfahren, in denen der Asylantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde, bzw. fehlerhaft die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes verneint wurden, schleunigst einem nationalen Verfahren zugeführt werden. Die hohe Bedeutung, welche der Gesetzgeber dieser Beschleunigung zugemessen hat (zu Nachweisen aus dem Gesetzgebungsverfahren vgl. etwa VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR -, Juris; Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR -, Juris), wird daran deutlich, dass er in Kauf nimmt, dass nach § 37 Abs. 1 AsylG die Unwirksamkeit des Bescheids eintritt, obwohl nicht feststeht, dass er rechtswidrig ist, sondern ggf. lediglich ernsthafte Zweifel vorliegen. Dass das vorstehend geschilderte Verfahren in allen Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eröffnet sein soll, wird im Übrigen ferner daran erkennbar, dass der Gesetzgeber der Antragsgegnerin in § 36 Abs. 1 AsylG kein Ermessen eingeräumt hat; vielmehr ist nach § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine Ausreisefrist von einer Woche anzuordnen, wenn der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird (VG Trier, Beschluss vom 13.12.2017 - 7 L 14132/17.TR -, Juris). Nicht zuletzt belegt auch die - ansonsten sinnlose - Rückausnahme in § 37 Abs. 3 AsylG den vom Gesetzgeber verfolgten Beschleunigungszweck, der sicherstellt, dass das Bundesamt immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen soll, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018 - 4 S 169/18 -, Juris). 25 Auf die mit diesem Regelungsgefüge verbundenen Beschleunigungseffekte und ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens können sich die Antragsteller als Adressaten einer - wenn auch auf den ersten Blick „günstigeren“, aber - objektiv rechtswidrigen Ausreisefrist auch berufen. Denn die bewusst und zwingend vorgegebene Beschleunigung des Verfahrens kommt ihnen nicht nur reflexartig zugute, sondern dient erkennbar auch ihren Interessen (VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 32 L 171.18 A -, Juris). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das Bundesamt ihnen - wie hier - final und bewusst durch Umgehung zwingender gesetzlicher Regelungen die weiter gehenden Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG nehmen will. Zwar mag man mit guten Gründen die Sinnhaftigkeit der zuweilen als gesetzestechnisch „verunglückt“ bezeichneten Regelung in Frage stellen können. Die Antragsgegnerin und das für sie handelnde Bundesamt ist jedoch als Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an (objektives) Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt, - ggf. im Hinblick auf eine angestrebte künftige Änderung des § 37 AsylG - ihr ungelegenes geltendes Recht zu missachten (ebenso deutlich z.B. VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 3 K 17.33153 -, Juris). Wenn ein behördliches Vorgehen darauf abzielt, Eilverfahren wegen der besonders angeordneten möglichen Folgen zu verhindern, ist es gerade die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, dem entgegenzuwirken und Eilrechtsschutz effektiv zu gewähren (VG Berlin, Beschluss vom 12.06.2018 - 23 L 287/18.A -, Juris). Hinzu kommt, dass sich die Kammer mit Blick auf die bei ihr eingehenden Verfahren und die jeweils zu beobachtenden Fallgestaltungen und Tenorierungsvarianten auch nicht gänzlich des Verdachts erwehren kann, dass das - ohnehin (bewusst) contra legem handelnde - Bundesamt die vorgeblich neue Entscheidungspraxis nur gegenüber solchen Asylbewerbern anwendet, die internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat zugesprochen bekommen haben, hinsichtlich dessen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der dortigen Bedingungen für zurückkehrende Schutzberechtigte nach der Spruchpraxis der Verwaltungsgericht jedenfalls im Eilverfahren (mit den Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG) zu befürchten stünde. Nahezu erschreckend erscheint der Kammer, dass das Bundesamt auf einen ausdrücklichen diesbezüglichen Vorhalt des Berichterstatters - verbunden mit der Aufforderung, u.a. die vom Bundesamt zur Wahrung seiner vorgeblich neuen Entscheidungspraxis erlassene Weisung vorzulegen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Bundesamt hierbei Differenzierungen nach dem Herkunftsland oder dem Staat der Schutz gewährt hat, vornimmt - diesen Verdacht auch nicht ansatzweise hat ausräumen können oder wollen; im Gegenteil: der Aufforderung zur Vorlage der Weisung hat es vielmehr nicht entsprochen und selbst der konkreten Frage nach Differenzierungen hinsichtlich des Staates, der bereits internationalen Schutz gewährt hat, ist das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 lediglich ausgewichen, in dem es sich auf eine - im Übrigen nichtssagende - Äußerung (allein) zu den Herkunfts ländern beschränkt hat. Die Kammer kann letztlich auch noch nicht einmal ausschließen, dass die in Bezug genommene vorgeblich „geänderte Entscheidungspraxis“ im Bundesamt überhaupt nicht flächendeckend durch Erlass oder Weisung einheitlich geregelt wurde und dass Fälle wie der hier in Rede stehende vielmehr womöglich das Ergebnis der „Rechtsfindung“ einzelner Sachbearbeiter sind, die der geltenden Gesetzeslage - aus welchen Gründen und mit welcher Motivation auch immer - bewusst zuwider handeln; wie der Kammer aus (zumindest) einem Telefonat mit einem erfahrenen Prozesssachbearbeiter des Bundesamts (gerichts-)bekannt ist, herrscht in der Behörde hinsichtlich der behaupteten neuen Entscheidungspraxis des Bundesamts offenbar teilweise völlige Unkenntnis. Die hier praktizierte Art und Weise der Prozessführung bestärkt die Kammer jedenfalls in ihrer Sichtweise, dass den hiervon betroffenen Antragstellern ein Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz zur Wiederherstellung gesetzeskonformer Zustände auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht abgesprochen werden kann. Weiterer Ausführungen zur Würdigung der „Entscheidungspraxis“ und Prozessführung des Bundesamts enthält sich die Kammer. 26 Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamts ist mit der das Rechtsschutzbedürfnis begründenden „Vorteilslage“ aus einer eventuellen Begünstigung der Antragsteller über § 37 Abs. 1 AsylG auch kein „Teufelskreis“ bzw. keine „Endlos-Schleife“ verbunden, nur weil sich das Bundesamt auch in einem fortzuführenden Asylverfahren zu keiner anderen als einer (abermaligen) Unzulässigkeitsentscheidung in der Lage sehen mag. Unabhängig von der - in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen - Frage, ob das Bundesamt zu einer solchen erneuten Unzulässigkeitsentscheidung in einem fortgeführten Asylverfahren berechtigt ist bzw. ob eine materielle Prüfung des Asylbegehrens trotz bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat überhaupt zulässig ist (vgl. dazu nur einerseits VG Trier, Urteil vom 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR -, Juris, und andererseits VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A -, Juris; HessVGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris), führt der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.02.2018 - A 4 S 169/18 -, Juris) zu dieser Problematik aus: 27 „(...) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Norm nicht in vollem Umfang als verunglückt angesehen werden muss, weil die beklagte „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG als unzulässig ablehnen. Im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnte es dann jedoch - entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis kommen, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Zielstaates festzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger nach den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Die „Endlosschleife im Verfahren“ wäre in diesem Fall wohl regelmäßig durchbrochen. Sie wäre wohl weiter durchbrochen, wenn das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebung in einen anderen Drittstaat androhen würde und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Sie wäre schließlich wohl durchbrochen, wollte man der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, wonach einem im EU-Ausland Anerkannten im systemischen Extremfall in Deutschland erneut die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris Rn. 16), sodass dann § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs bei Fortführung des Asylverfahrens unanwendbar wäre. Diese Auffassung überzeugt den Senat allerdings nicht, weil die mehrfache Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (hierzu: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 134 ff.) gemäß der Art. 67 Abs. 2, 70 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 AEUV von vorneherein ausscheiden dürfte, zudem solche Fälle etwa bei Anwendung des „Dublin-Maßstabes“ zu Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK regelmäßig über § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. bei Anwendung des „Normal-Maßstabes“ („sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“) im Einzelfall über § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.“ 28 Im Übrigen vermag der Umstand, dass das Bundesamt die Rechtslage als unbefriedigend empfindet, einen Rechtsbruch wie den hier festzustellenden nicht zu rechtfertigen. Es stehen dem Bundesamt, solange die gesetzliche Regelung nicht geändert wird, weitere - wenn auch vielleicht (insbesondere mit Blick auf den beim Bundesamt offenbar festzustellenden politischen und bedauerlicherweise primär quantitativ ausgerichteten Erledigungsdruck) unliebsame - Wege zur Klärung der hier berührten Rechtsfragen offen. Schließlich mag zu erwägen sein, mit einer Entscheidung in einem fortzuführenden Asylverfahren abzuwarten, bis der Gerichtshof der Europäischen Union die bei ihm anhängigen Fragen nach möglichen unionsrechtlichen Einschränkungen der Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in zeitlicher Hinsicht beantwortet und ggf. Lösungswege - und seien es vom Bundesamt unerwünschte - aufgezeigt hat. Dem Gerichtshof sind zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 -, Juris, jeweils zu Bulgarien; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 C 22.16 -, Juris, zur Aufstockung von subsidiärem Schutz zur Flüchtlingseigenschaft). Vergleichbare Fragen würden sich auch in einem isolierten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht stellen, wenn das Bundesamt mit seiner rechtswidrigen Tenorierungspraxis tatsächlich Eilverfahren mit der Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG - wie beabsichtigt - vermeiden könnte oder wenn schutzgewährende Mitgliedstaaten betroffen wären, hinsichtlich derer die Zuerkennung von Abschiebungsschutz fern läge; inwiefern damit aber die vom Bundesamt vorgeblich erstrebte „Beschleunigung“ des Verfahrens erreicht werden soll, erschließt sich nicht, da auch das Verwaltungsgericht u.U. gehalten wäre, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung in den Vorlageverfahren auszusetzen. 29 2. Die Anträge sind auch begründet. 30 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine auf-schiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Satz 2 VwGO kraft Gesetzes entfällt, was hier - wie dargelegt - trotz der gesetzwidrig tenorierten Ausreisefrist der Fall ist. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dabei sind nach § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erforderlich. 31 Hier bestehen solche ernstlichen Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. 32 Es spricht bereits manches dafür, dass allein schon die - bewusst - gesetzeswidrige Art und Weise der Tenorierung der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid zur Annahme von dessen Rechtswidrigkeit und zur Stattgabe im Eilverfahren führen muss (so etwa explizit VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 32 L 171.18 -, Juris, ohne Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung und allein mit Verweis auf eine Fehlerbeseitigung durch Erlass eines - abermaligen, aber ordnungsgemäß tenorierten - Unzulässigkeitsbescheids). Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne könnten auch deshalb vorliegen, weil - wie bereits dargelegt - zumindest die den Antragstellern gesetzte, vom Gesetz abweichende Ausreisefrist und (damit auch) die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 01.12.2017 - B 3 K 17.33153 -, Juris). 33 Der angegriffene Bescheid ist aber unabhängig davon jedenfalls auch aus anderen Gründen voraussichtlich rechtswidrig, was die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. 34 So ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung der Asylanträge als unzulässig vorlagen. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat . Die ungarischen Behörden haben zwar nach ihrem Bekunden auf die Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) am 15.06.2017 eine subsidiären Schutz gewährende Entscheidung getroffen. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die Antragsteller indes unstreitig bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Vor diesem Hintergrund spricht derzeit viel dafür - eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung hat das Bundesamt nicht vorgenommen -, dass die Antragsteller einen etwaigen Zuerkennungsbescheid nie zugestellt oder bekannt gegeben bekommen haben, was auch zwanglos erklärt, weshalb sie in ihrem Asylverfahren im Bundesgebiet die anderweitige Schutzgewährung nicht erwähnt haben. Dann aber steht nicht fest, dass ein anderer Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch tatsächlich bereits internationalen Schutz gewährt „hat“. Auf welchen für maßgeblich zu erachtenden Zeitpunkt insoweit abzustellen ist, ist unklar; zieht man eine - sich aufdrängende - Parallele zum Verständnis des Begriffs des (erfolglosen) „Abschlusses“ des Asylverfahrens bei der Zweitantragsregelung in § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12. 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18), dürfte es an einer bereits erfolgten und bewirkten Schutzgewährung fehlen. Der Frage, ob dann womöglich ein sogar Wiederaufnahmeersuchen nach Dublin-Regularien an Ungarn hätte gestellt werden können oder müssen, braucht die Kammer im Eilverfahren indes nicht weiter nachzugehen. 35 Den jedenfalls bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, weil das Bundesamt eine auf die anderweitige Schutzgewährung in Ungarn gestützte Unzulässigkeitsentscheidung und eine negative Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Ungarns getroffen hat, ohne die Antragsteller hierzu zuvor ordnungsgemäß formal anzuhören. 36 Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG hört das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Die Anhörung bezieht sich in erster Linie auf die Unzulässigkeitsentscheidung - hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - als solche, umfasst aber auch die Umstände bzw. den Stand des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat. Denn die Umstände und der Stand des Asylverfahrens können jedenfalls in Mitgliedstaaten, in denen systemische Mängel des Asylverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, für die zu treffende Verfahrensentscheidung von Bedeutung sein (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, Juris; VG München, Beschluss vom 06.07.2017 - M 11 S 17.40630 -, Juris). Zudem bezieht sich die Anhörung nach Sinn und Zweck auch auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich desjenigen Mitgliedstaates, der internationalen Schutz gewährt hat. Das folgt aus der unmittelbaren Verknüpfung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 AsylG und der Verpflichtung des § 31 Abs. 3 AsylG zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (VG Würzburg, Urteil vom 13.10.2016 - W 2 K 15.30145 -, Juris; vgl. zum Anhörungserfordernis auch VG Köln, Beschluss vom 28.02.2018 - 25 K 3526/17.A -, Juris). 37 Eine entsprechende Anhörung der Antragsteller erfolgte nicht und ist insbesondere nicht in dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 19.07.2017 oder in der Anhörung nach § 25 AsylG am 27.07.2017 zu sehen. Die Antragsteller haben zwar am 19.07.2017 bestätigt, in Griechenland und in Ungarn Fingerabdrücke abgegeben zu haben; in einem gesonderten schriftlichen Dokument erklärten sie am gleichen Tag auf - nicht auf ein konkretes Land bezogenen - Vorhalt zu Erkenntnissen über ein Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat, ihnen sei eine Antragstellung nicht bewusst gewesen. Fragen zum Stand des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat wurden zwar formularmäßig gestellt, aber - soweit in der Akte dokumentiert - weder auf einen konkreten Mitgliedstaat bezogen (hier insbesondere konkretisierend: Griechenland oder Ungarn) noch auf Belange, die ggf. konkret einer Abschiebung nach Ungarn entgegengehalten werden könnten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt von der Schutzgewährung durch Ungarn (noch) nichts gewusst haben dürften, erweckt zudem die anschließend am 27.07.2017 durchgeführte Anhörung zur Sache und zum Verfolgungsschicksal in Afghanistan den Eindruck, dass eine Sachentscheidung ergehen werde. Dass sodann - gewissermaßen unvermittelt - nach Eingang des Schreibens des ungarischen Immigration and Asylum Office vom 11.01.2018 eine Unzulässigkeitsentscheidung verbunden mit einer negativen Feststellung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Ungarns sowie mit einer Abschiebungsandrohung dorthin ergeht, war für die Antragsteller überraschend. Sie hatten keine hinreichende Veranlassung und Gelegenheit, sich auch zu den Verhältnissen in Ungarn zu äußern und zu den Widrigkeiten, die sie ggf. bei einer Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Auch wenn das Bundesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.08.2017 - 1 C 37.16 -, Juris; Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, InfAuslR 2018, 111) nicht ohne Weiteres gehalten ist, nach Erhalt entsprechender Belege oder Indizien für eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat dem Ausländer nochmals ausdrücklich Gelegenheit zu geben, zu diesen und der aufgrund dessen beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung Stellung zu nehmen, war dies in der hier in Rede stehenden besonderen Konstellation der Fall. Denn dem auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG war nicht Genüge getan. Die Befragung war konkret nicht - wie aber geboten - so ausgerichtet, dass die Antragsteller die gestellten Fragen so verstehen konnten, dass ihre Antworten die bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (einschließlich der Feststellung zu Abschiebungsverboten) möglicherweise zu berücksichtigenden Aspekte insgesamt abdecken konnten. 38 Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine fehlende Anhörung kann aber jedenfalls dann Auswirkungen auf die getroffene Verfahrensentscheidung gehabt haben, wenn - wie hier (dazu sogleich) - in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, systemische Mängel nicht ausgeschlossen sind und eine einzelfallbezogene Prüfung im Hinblick auf Sonderfälle, die vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst sind, veranlasst ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anhörung der Antragsteller entscheidungserhebliche Kenntnisse geliefert hätte, zumal sie noch nicht einmal danach gefragt worden sind, ob ihnen die - womöglich zwischenzeitlich sogar unwirksam gewordene - zuerkennende Entscheidung der ungarischen Behörden bekannt gegeben worden ist; es stand somit noch nicht einmal verlässlich fest, ob ihnen wirklich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (vgl. dazu VG Würzburg, Urteil vom 13.10.2016 - W 2 K 15.30145 -, Juris). 39 Zuletzt begegnet ohnehin die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auch materiell ernstlichen Zweifeln. Indiziell zeigt bereits das in der geänderten Entscheidungspraxis zu § 37 Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommende Bemühen des Bundesamts, stattgebende gerichtliche Eilentscheidungen vermeiden zu wollen, dass eine Abschiebung von international Schutzberechtigten (hier:) nach Ungarn nicht unzweifelhaft ist. Dies wird aber verbreitet auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung angenommen. Danach ist eine Überstellung von Schutzsuchenden nach Ungarn gegenwärtig wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. -, NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung auch im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta mit sich bringen, nicht zulässig (vgl. dazu exemplarisch nur: explizit zur Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn und unter Auswertung der hierzu verfügbaren Erkenntnismittel OVG Saarland, Beschluss vom 12.03.2018 - 2 A 69/18 -, Juris; Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 -, SKZ 2017, 233; zum gesamten Asyl(haft)system in Ungarn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, Juris; für Dublin-Rückkehrer: BayVGH, Urteil vom 31.01.2018 - 9 B 17.50039 -, Juris; Beschluss vom 29.01.2018 - 20 ZB 17.50015 -, Juris). Von einer ausführlichen Darstellung der in der vorzitierten Rechtsprechung herangezogenen Erkenntnismittel sieht die Kammer im Eilverfahren ab. Im hier in Rede stehenden Fall der Antragsteller kommt konkret ohnehin hinzu, dass es sich bei ihnen um eine fünfköpfige Familie mit einem Kleinstkind handelt, die als besonders vulnerabel einzuschätzen ist (vgl. nur VG Augsburg, Urteil vom 06.03.2018 - Au 8 K 17.35672 -, Juris). Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) wäre wohl - wenn überhaupt - allenfalls für eine kurzfristige Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht im Anschluss daran akute Obdachlosigkeit und Verelendung, zumal Rückkehrer in der Regel keinen Zugang mehr zur kostenfreien Krankenversicherung finden. Sie haben keine reelle Chance, sich in Ungarn ein Existenzminimum aufbauen zu können. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).