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Beschluss

2 E 81/19 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels in der Rechtsprechung umstritten und hat sich zu dieser Frage noch keine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, geht es zu weit der Antragsgegnerin (hier vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Pflicht aufzuerlegen auch über solche Rechtsmittel zu belehren, die sie selbst – zumindest vertretbar – für unstatthaft hält.(Rn.17)
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.11.2018 wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels in der Rechtsprechung umstritten und hat sich zu dieser Frage noch keine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, geht es zu weit der Antragsgegnerin (hier vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Pflicht aufzuerlegen auch über solche Rechtsmittel zu belehren, die sie selbst – zumindest vertretbar – für unstatthaft hält.(Rn.17) I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.11.2018 wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Italien. Die am … … 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige und islamischen Glaubens. Sie ist Kind von ... S... und ... E ..., über deren Klage noch nicht entschieden wurde (gerichtliches Aktenzeichen der Eltern: 2 K 22397/17 Me). Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde mit Beschluss vom 23.04.2018 stattgegeben. Am 03.09.2018 wurde die Geburt der Antragstellerin dem Bundesamt gem. § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylG durch ihren Vertreter angezeigt. Mit Schreiben vom 12.09.2018 verzichteten die gesetzlichen Vertreter auf eine persönliche Anhörung vor dem Bundesamt zu den Asylgründen der Antragstellerin und bezogen sich zur Begründung auf die im eigenen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe. Auf die Durchführung des Asylverfahrens wurde nicht verzichtet. Die Eltern der Antragstellerin gaben bei ihrer Anhörung am 13.11.2017 an, dass sie in Italien Asyl beantragt und zuerkannt bekommen hätten und legten die folgenden italienischen Dokumente vor: Personalausweis (carta d'identita) gültig bis Januar 2028, Reisedokument für Flüchtlinge (documento di viaggio per rifugiati) gültig bis Dezember 2021, Aufenthaltsgenehmigung (permesso di soggiorno) gültig bis Dezember 2021. Mit Bescheid vom 15.11.2018, zugestellt am 05.12.2018, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Weiterhin wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, würde sie nach Italien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfte nicht nach Syrien abgeschoben werden (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG verwiesen. Die Abschiebungsandrohung wurde auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG gestützt, die Ausreisefrist auf § 38 Abs. 1 AsylG. Am 06.12.2018 ließ die Antragstellerin Klage erheben (2 K 1570/18 Me). Am 15.01.2019 beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, da sie eine zweiwöchige Klagefrist ausweise. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG hätte eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt werden müssen. Das Bundesamt habe nicht die Rechtsmacht, eine Verfügung mit einer 30-Tages-Frist zu erlassen. Eine solche - daher in Gänze rechtswidrige - Abschiebungsandrohung nähme der Antragstellerin die für sie günstige Rechtsfolge des § 37 AsylG. Darüber hinaus dürfte bei Italien - im Falle einer Familie mit Kindern - ein Abschiebungsverbot anzunehmen sein. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte in dem Verfahren 2 K 1570/18 Me (ein pdf-Dokument) Bezug genommen. II. Der Antrag – für dessen Entscheidung der Einzelrichter zuständig ist (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) –, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides vom 15.11.2018, ist bereits unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht fristgerecht erhoben worden. Soweit die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 15.11.2018 eine zwei-wöchige Frist ausweist, dürfte diese fehlerhaft sein. Denn lehnt das Bundesamt einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig ab, gilt die Klagefrist des § 34a Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG von einer Woche. Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung ist die aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag zu setzende und nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist (VG Berlin, Beschl. v. 18.05.2018, 33 L 210.18 A, juris, Rn. 14 m. w. N.). Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt, so ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung […] zulässig. Wird anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Frist jedoch eine längere Frist angegeben, so gilt diese, da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt (BVerwG, Urt. vom 10. 11. 1966 - II C 99/64). Zwar hat das Bundesamt in seinem Bescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung über die reguläre Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG beigefügt. Jedoch hat die Antragstellerin weder in der gesetzlichen Wochenfrist des § 34a Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG, noch innerhalb der fehlerhaften Zweiwochenfrist den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nicht über die Möglichkeit der Erhebung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO belehrt wurde. Von der Rechtsmittelbelehrung nicht erfasst sind Belehrungen über außerordentliche Rechtsbehelfe, wie die Nichtigkeits- und die Restitutionsklage (§ 153 VwGO iVm §§ 579, 580 ZPO), der Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO), der Antrag auf Urteilsberichtigung oder -ergänzung (§§ 119, 120 VwGO) sowie die Anträge im vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5, § 80 a, § 80 b Abs. 2, § 123 VwGO) (Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO § 58 Rn., beck-online). Zwar mag regelmäßig etwas anderes gelten, wenn der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - fristgebunden ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in solchen Fällen, in denen die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO umstritten ist und noch keine einheitlich, bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert (gegen die Statthaftigkeit exemplarisch: VG Hamburg, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 9 AE 2692/18 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 29 L 1025/18.A –, juris; an der Statthaftigkeit zweifelnd VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 B 377/18 –, juris; für die Statthaftigkeit exemplarisch VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018 – A 5 K 1489/18 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 23 L 287.18 A –, juris). Es würde zu weit gehen, der Antragsgegnerin die Pflicht aufzuerlegen auch über Rechtsbehelfe zu belehren, deren Statthaftigkeit in der Rechtsprechung ungeklärt ist. Diese geht - jedenfalls vertretbar - nicht von einer Statthaftigkeit aus. Würde die Rechtsmittelbelehrung auch die Pflicht zur Belehrung über unstatthafte bzw. hypothetisch statthafte Rechtsbehelfe umfassen, würde letztlich die Klarheit und Rechtssicherheit der Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich darunter leiden, was wiederum nicht im Interesse der Antragstellerin sein kann. Dies gilt nur umso mehr, da die Antragstellerin ununterbrochen anwaltlich vertreten war. Es wäre ihr unbenommen gewesen den aus ihrer Sicht statthaften Rechtsbehelf (innerhalb der entsprechenden Frist) einzulegen. Widereinsetzungsgründe sind weder dargetan, noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Eilverfahren abzulehnen, da der Antrag die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht hat.