Urteil
5 K 5625/16
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid und begehrt die Erstreckung der ihrem damaligen Lebensgefährten (und heutigen Ehemann) gewährten Ermäßigung auf sich selbst. 2 Die Klägerin war ausweislich der Behördenakte des Beklagten vor dem Jahr 2013 nicht beim Beklagten angemeldet. Aufgrund eines Meldedatenabgleichs wurde die Klägerin im September 2014 rückwirkend ab Januar 2013 unter der Anschrift „M. X, ... B. U.“ und unter ihrem damaligen Nachnamen J. beim Beklagten angemeldet. 3 Die Klägerin bewohnte die Wohnung gemeinsam mit ihrem heutigen Ehemann J. V., der im streitgegenständlichen Zeitraum ihr Verlobter war. Aufgrund einer schweren Sehbehinderung war Herr V. bis einschließlich 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Nach der Umstellung auf das Rundfunkbeitragsmodell leistete Herr V. (Beitragskonto Nummer ...) ab dem 01.01.2013 den ermäßigten Rundfunkbeitrag. Sein Beitragskonto wurde am 22.09.2014 rückwirkend zum 01.01.2013 abgemeldet. Am 24.09.2014 wurde von dem Beklagten eine 4 Scheckerstattung wegen des Guthabens auf diesem Beitragskonto in Höhe von 125,79 EUR ausgelöst. Der Scheck wurde jedoch nicht eingelöst und daher am 01.10.2015 zurückgesetzt. Die Zahlungen vom 04.11.2014 und 13.02.2015 in Höhe von jeweils 17,97 EUR wurden auf das Beitragskonto der Klägerin umgebucht. Trotz der Bitte, keine weiteren Zahlungen auf das abgemeldete Beitragskonto zu leisten, gingen bei dem Beklagten weitere Zahlungen vom 12.05.2015, 14.08.2015, 28.10.2015, 17.11.2015, 29.01.2016, 24.05.2016 und 11.11.2016 ein. Daher bestand zwischenzeitlich auf dem abgemeldeten Beitragskonto ein Guthaben in Höhe von 269,55 EUR, im Dezember 2016 noch in Höhe von 182,10 EUR. 5 Die Klägerin wandte sich in mehreren Schreiben gegen ihre Anmeldung und wies darauf hin, dass für die Wohnung bereits unter der Beitragsnummer ... Rundfunkbeiträge von Herrn V. entrichtet würden. Außerdem sei die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen Sache des Eigentümers (Herr V.) und nicht des Mitbewohners. 6 Der Beklagte erläuterte der Klägerin in mehreren Schreiben seine Rechtsauffassung: Grundsätzlich reiche es aus, wenn ein Bewohner die Wohnung auf sich anmelde und die Rundfunkbeiträge entrichte. Allerdings bestehe für Herrn V. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Diese Ermäßigung erstrecke sich jedoch nicht auf die Klägerin. Deshalb sei die Wohnung auf ihren Namen angemeldet und das Beitragskonto mit der Beitragsnummer ... rückwirkend zum 01.01.2013 abgemeldet worden. 7 Mit Bescheid vom 01.06.2015 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2015 in Höhe von 449,52 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR, insgesamt 457,52 EUR, fest. In dem Bescheid waren die beiden umgebuchten Zahlungen von Herrn V. berücksichtigt. 8 Gegen diesen Bescheid ging beim Beklagten kein Widerspruch ein. 9 Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2015 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April 2015 bis Juni 2015 in Höhe von 52,50 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR, insgesamt 60,50 EUR, fest. 10 Der Beklagte mahnte die Klägerin mit Mahnung vom 01.08.2015 zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 01.06.2015 festgesetzten Forderung und einer Mahngebühr von 4,-- EUR unter Fristsetzung an. 11 Mit Schreiben vom 03.08.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie weder einen Fernseher, ein Radio noch ein Auto habe und Herr V. mit der Abmeldung seines Beitragskontos nicht einverstanden sei. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 03.08.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, welcher Mitbewohner eine Wohnung anmelde und den Rundfunkbeitrag zahle, könnten die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden. Sei ein Bewohner jedoch von der Beitragspflicht befreit oder nur zur Zahlung eines ermäßigten Beitrags verpflichtet, bestehe diese Wahlmöglichkeit nicht. Dann sei die Rundfunkanstalt berechtigt, einen anderen Bewohner, auf den sich die Befreiung oder Ermäßigung nicht nach § 4 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erstrecke, als Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag zur Zahlung heranzuziehen. Diese Regelung gelte auch innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die dem Lebensgefährten der Klägerin zuerkannte Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aufgrund des Merkzeichens "RF" erstrecke sich nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 RBStV auf die Klägerin als seine Lebensgefährtin oder auf sonstige mit ihm in einer Wohnung zusammenlebende und nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehörenden Familienangehörige. 13 Die Klägerin hat am 21.11.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zu deren Begründung trägt sie in Ergänzung ihrer Ausführungen im Behördenverfahren vor, ihr Ehemann habe i. F. ... i. A. v. x x J. einen Unfall erlitten, durch den er schwer sehbehindert sei. In seinem Behindertenausweis sei unbefristet ein Sehvermögen von 2% ausgewiesen. Der Beklagte berufe sich darauf, dass die dem Ehemann der Klägerin gewährte Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sich gemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 RBStV nicht auf die Klägerin erstrecke. Ob rechtliche Regelungen für Ehegatten im Einzelfall auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten würden, sei vielfach Gegenstand von Erörterungen in gerichtlichen Entscheidungen und in der juristischen Literatur. Darauf werde unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt (Vorbemerkung zu § 1297 BGB) Bezug genommen. Danach habe ein Lebenspartner ein Besitzrecht an der gemeinsamen Wohnung, auch wenn er nicht vertraglich Mieter sei; er sei in diesem Fall auch in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen, was etwa bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Vermieter relevant werden könne. Die Regelung im Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag, auf die sich der Beklagte berufe, benachteilige aus rein fiskalischen Gründen einen Mitbewohner, der wie ein Ehegatte gemeinsam in der Wohnung mit dem Partner lebe, dem eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages zustehe. Das sei sachwidrig (Art. 3 GG) und verstoße vorliegend zudem gegen das Sozialstaatsprinzip. Die Regelung in § 4 Abs. 3 RBStV, wonach die Ermäßigung sich nur auf eingetragene Lebenspartner erstrecke, sei daher unwirksam. Eine Erstreckung der Ermäßigung auf die Klägerin als Mitbewohnerin sei vorliegend jedenfalls wegen der Besonderheiten gerechtfertigt, die sich aus der Erblindung des Ehegatten der Klägerin ergäben. J. V. benötige seit seiner Operation im Jahre 2002 eine ständige Hilfe bei seinen persönlichen Angelegenheiten. Diese notwendige Betreuung und Hilfe werde von der Klägerin wahrgenommen, die diese Aufgabe nur dann sinnvoll und vollständig wahrnehmen könne, wenn sie in der Wohnung ihres (jetzigen) Ehegatten in der M. Straße … in B. U. auch wohne. Bei der Betreuung einer vollständig erblindeten Person sei es geradezu notwendig, dass sich der Betreuer oder die Betreuerin in der Wohnung aufhalte. Der Beklagte nutze diese Situation treuwidrig unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus, wenn er dann von dem Mitbewohner den vollen Rundfunkbeitrag verlange, obwohl der Partner als betreute Person nur einen ermäßigten Beitrag zu zahlen habe. 14 Wenn aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung eine Betreuung gesetzlich angeordnet oder von Dritten übernommen werde, widerspreche es dem verfassungsrechtlichen Gebot des Sozialstaats, die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags über den Weg der gesamtschuldnerischen Haftung zu verweigern, wenn - wie hier - eine ständige Betreuung („rund um die Uhr“) notwendig sei. Es liege eine Gesetzeslücke vor, die einer sinnvollen und sachgerechten Auslegung bedürfe. Die vom Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Entscheidungen seien insoweit nicht einschlägig. Im Hinblick auf die angeführten Gerichtsentscheidungen werde der Einwand, die Lebensform der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werde unter Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte benachteiligt, nicht mehr aufrecht erhalten. Der Beklagte als Forderungsgläubiger habe aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein freies Wahlrecht, von welchem Gesamtschuldner er die Zahlung des Rundfunkbeitrages verlange. Der Beklagte nehme die Klägerin allein deshalb in Anspruch, um die für den Wohnungsinhaber J. V. gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten auch anerkannte Ermäßigung nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 RBStV auszuhebeln. Das sei - wie erwähnt - treuwidrig und sozialstaatswidrig. Es widerspreche auch dem Grundgedanken einer gesamtschuldnerischen Haftung, der darin bestehe, dem Gläubiger durch einen weiteren (zweiten) Schuldner eine zusätzliche Sicherheit zu gewähren, etwa wenn einer der Schuldner vermögenslos, zahlungsunwillig oder nicht erreichbar sei. Diese Gründe lägen hier nicht vor und hätten für die Inanspruchnahme der Klägerin keine Rolle gespielt. Es gehe dem Beklagten allein darum, die einem blinden Wohnungsinhaber kraft Gesetzes zustehende Ermäßigung zu verweigern und zu umgehen. Die Klägerin und ihr Ehemann sähen das Verhalten des Beklagten als verwerflich an und würden ohne gerichtliche Entscheidung nichts bezahlen. 15 Nach Hinweis der Berichterstatterin auf das Urteil der Kammer vom 16.12.2015 (- 5 K 2748/14 -) sowie den auf das hiergegen eingelegte Rechtsmittel ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2016 (- 2 S 199/16 -) trägt die Klägerin weiter vor, dem methodischen Ansatz des Urteils der Kammer, das darauf abstelle, ob der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen den beitragspflichtigen Gesamtschuldner ausgewählt habe, werde zugestimmt. Ob der Beklagte in dem dort entschiedenen Fall pflichtgemäß gehandelt habe, wenn er anstelle des hörgeschädigten Wohnungsinhabers dessen Lebensgefährtin (Mitbewohnerin) als Beitragsschuldnerin herangezogen habe, bedürfe hier keiner Kommentierung. Allerdings weise der vorliegende Sachverhalt Besonderheiten auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Der Wohnungsinhaber J. V. sei seit vielen Jahren völlig blind. Er könne aufgrund seiner Erblindung in seiner Wohnung nicht allein leben. Er benötige im Hinblick auf seine Person (Ankleiden, Waschen, Essen, Hygiene u.a.) fremde Hilfe. Er könne zahlreiche in seiner Wohnung anfallende Arbeiten nicht ausführen und benötige jemanden, der sicherstelle, dass die vorhandenen Einrichtungen (Heizung, Strom, Kochherd usw.) richtig bedient würden. Eine zeitlich begrenzte oder nur vorübergehende Hilfe sei hierfür nicht ausreichend. Art und Ausmaß der Behinderung des Wohnungsinhabers J. V. führten zwangsläufig dazu, dass eine weitere Person in der Wohnung leben müsse. Als Lebenspartnerin sei die Klägerin Wohnungsinhaberin; zugleich sei sie aber auch notwendige Pflegekraft. Wenn der Beklagte in dieser Fallkonstellation die Klägerin als Gesamtschuldnerin zum vollen Rundfunkbeitrag heranziehe, so verstoße das gegen Treu und Glauben, wenn nicht gar gegen die guten Sitten. 16 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sachdienlich ausgelegt), 17 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.07.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 aufzuheben, soweit für den Zeitraum von April bis Juni 2015 ein über den Drittelbeitrag des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehender Betrag festgesetzt wurde. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er gehe davon aus, dass es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 handele. Eine Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.06.2015 wäre mangels Widerspruchs und durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Der Festsetzungsbescheid vom 01.06.2015 sei bestandskräftig geworden. Der Beklagte gehe entgegen der Vermutung des Vertreters der Klägerin auch nicht davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 den Zeitraum bis September 2016 erfasse. Vielmehr sei auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids lediglich über den aktuellen Kontostand bis einschließlich 09.2016 informiert worden. 21 Die so verstandene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Wohnungsinhaberin sei die Klägerin beitragspflichtig. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags von Herrn J. V. erstrecke sich nicht auf die Klägerin. Eine Ermäßigung oder Befreiung erstrecke sich innerhalb einer Wohnung nur auf den in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personenkreis. Zu diesem Personenkreis habe die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gezählt. Insbesondere erfolge eine Erstreckung nicht über § 4 Abs. 3 Nr. 2 RBStV. Die Regelung des § 4 Abs. 3 RBStV beruhe darauf, dass von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich nur derjenige befreit werden könne, der einerseits die Voraussetzung einer Befreiung/Ermäßigung erfülle und der andererseits selbst Beitragsschuldner sei. Da nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jeder Bewohner einer Wohnung Beitragsschuldner sei, habe der Gesetzgeber klären müssen, ob bzw. in welchem Umfang die für einen Beitragspflichtigen bestehende Ausnahme von der vollen Beitragspflicht für sämtliche Bewohner einer Wohnung wirke. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV oder eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV erstrecke sich nach der Regelung in § 4 Abs. 3 RBStV jedoch keinesfalls auf geschiedene Eheleute, die noch gemeinsam in der Wohnung lebten oder auf Personen, die dort in eheähnlicher Gemeinschaft oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebten. Eine Erstreckung der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 RBSfV auf die Situation der Klägerin sei auch nicht von Verfassungs wegen - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG - geboten. Nachdem bei der Ausgestaltung des „Massengeschäfts“ Rundfunkbeitragserhebung durch den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter der Prämisse der Beitragsgerechtigkeit zu Recht Wert auf Erhebungstatbestände gelegt worden sei, die nicht aufgrund von Schwierigkeiten in der praktischen Erfassung (nicht zuletzt wegen Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten privaten Lebenssphäre) einem strukturellen Erhebungsdefizit Vorschub leisteten, stelle insbesondere der Umstand problemloser Feststellbarkeit von Beitragstatbeständen einen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zureichenden Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar. 22 Aufgrund der Eheschließung mit Herrn J. V. sei das Beitragskonto der Klägerin ab Oktober 2015 abgemeldet worden. Im Gegenzug sei das bislang abgemeldete Beitragskonto von Herrn V. zum 01.10.2015 wieder angemeldet worden (mit ermäßigtem Rundfunkbeitrag). Gegen die Klägerin bestehe noch eine offene Forderung in Höhe von 574,52 EUR, auf dem Beitragskonto von Herrn V. bestehe noch ein Guthaben in Höhe von 182,10 EUR. Der Beklagte biete der Klägerin und ihrem Ehemann an, dieses Guthaben auf das Beitragskonto der Klägerin umzubuchen oder Herrn V. zu erstatten. 23 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Guthaben auf dem Konto von Herrn V. verbleiben soll. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Kammer legt den in der Klageschrift formulierten Antrag der Klägerin, 26 „den Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks vom 2.7.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 dahin abzuändern, dass sich bei dem von der Klägerin seit 1.1.2013 verlangten Rundfunkbeitrag (Beitragsnummer ...) die Ermäßigung für den Mitbewohner J. V. sich auf die Beitragspflicht der Klägerin erstreckt“, 27 dahingehend sachdienlich aus, dass die Klägerin die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt, soweit für den Zeitraum von April bis Juni 2015 ein über den Drittelbeitrag des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehender Betrag festgesetzt wurde. 28 Wie bereits im Beschluss vom 09.03.2017 über die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeführt, sind die Zeiträume von Januar 2013 bis März 2015 sowie ab Juli 2015 bis zur Abmeldung des Beitragskontos der Klägerin infolge der Eheschließung mit Herrn V. nicht Gegenstand der Klage, da die angefochtenen Bescheide diesbezüglich keine Regelung treffen, sondern der Widerspruchsbescheid lediglich eine Information über - aus Sicht des Beklagten - rückständige Rundfunkbeiträge enthält. 29 Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 Der Bescheid des Beklagten vom 02.07.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Die Klägerin ist als Wohnungsinhaberin nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 RBStV verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Voraussetzungen, die in der Person der Klägerin eine Befreiung oder Ermäßigung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermöglichen könnten, liegen nicht vor. Die Ermäßigung, die Herrn V. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zukommt, erstreckt sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Klägerin. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf den Ehegatten und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind. Die Klägerin und Herr V. waren im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht verheiratet, weshalb die erste Variante nicht einschlägig ist. Auch die andere Alternative ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar: Weder die Klägerin noch Herr V. haben dargelegt, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB XII bilden. Nach dem Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kommt es ausschließlich auf eine tatsächliche Berücksichtigung an. Hypothetische Überlegungen sind nicht relevant. Der Beklagte kann nicht nachprüfen, ob ein Rundfunkbeitragsschuldner die Voraussetzungen einer Ermäßigung oder Befreiung erfüllen würde. Um derart komplexe Vorgänge nicht prüfen zu müssen, hat der Gesetzgeber entschieden, dass dem Beklagten stets Nachweise beizubringen sind (so für die Härtefallregelung BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 S 1643/13 -). 32 Somit schuldete die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Wohnungsinhaberin den vollen Rundfunkbeitrag, Herr V. einen Drittelbeitrag. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger gemäß der ergänzend heranzuziehenden Regelung in § 421 BGB nach Belieben jeden Gesamtschuldner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann, wobei an die Stelle des freien Beliebens im öffentlichen Recht das pflichtgemäße Ermessen tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 138.81 -, Juris; Urteil der Kammer vom 16.12.2015 - 5 K 2748/14 -, m.w.N.). 33 Die Heranziehung der Klägerin als Zahlungspflichtige leidet nicht an einem Ermessensfehler. Das der zuständigen Stelle eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Dies ergibt sich aus dem Zweck der mehreren Wohnungsinhabern auferlegten gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, Juris). 34 Es sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Beklagten ersichtlich. Die Heranziehung des Herrn V. zum Drittelbeitrag - verbunden mit dem Verzicht auf eine Heranziehung der Klägerin - würde für den Beklagten bedeuten, auf zwei Drittel eines Rundfunkbeitrags zu verzichten, der ihm nach dem Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zusteht. Die Heranziehung von Herrn V. zum Drittelbeitrag verbunden mit der Heranziehung der Klägerin zu zwei Dritteln des Rundfunkbeitrags würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Beklagten bedeuten, da er zwei Beitragskonten statt einem führen müsste. 35 Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass ihre Heranziehung gegen Treu und Glauben sowie das Sozialstaatsprinzip verstieße, da hierdurch die Ermäßigung von Herrn V. „ausgehebelt“ bzw. „umgangen“ würde. Vielmehr wird Herr V. im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Heranziehung der Klägerin besser gestellt als im Falle einer Heranziehung seiner Person mit dem Drittelbeitrag: er muss an den Beklagten nämlich gar keinen Beitrag leisten und ist allenfalls im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. 36 Die Kammer erachtet es auch vor dem Hintergrund der Pflegetätigkeit der Klägerin nicht für unbillig, sie zum vollen Rundfunkbeitrag heranzuziehen. Dies zeigen folgende Kontrollüberlegungen: Hätte Herr V. eine Pflegekraft, die in einer abgetrennten Wohnung im selben Haus (oder außerhalb des Hauses) wohnte, müsste diese den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen. Weshalb die Klägerin von der Ermäßigung Herrn V.s profitieren soll, nur weil sie im selben Haushalt wohnt, erschließt sich nicht. Die Klägerin selbst ist gesundheitlich uneingeschränkt in der Lage, Rundfunk und Fernsehen zu konsumieren. Ob sie dies tatsächlich tut, ist nach der Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - anders als beim früheren Rundfunk gebühren staatsvertrag - irrelevant. Auch ein Vergleich der Klägerin mit anderen Pflegepersonen zeigt, dass ihre Heranziehung nicht unbillig ist: Schwerst pflegebedürftige Personen, die nicht das Merkmal „RF“ im Schwerbehindertenausweis haben und weder taub noch blind sind, erhalten grundsätzlich (zu den - wenigen - Ausnahmen vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 6 bis 10 RBStV) bei häuslicher Pflege noch nicht einmal eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Das hat zur Konsequenz, dass deren Pflegekräfte - auch wenn sie, wie die Klägerin, eine Pflege „rund um die Uhr“ gewährleisten - ebenfalls keine Rundfunkbeitragsermäßigung bekommen. Diese Systematik zeigt, dass eine Ermäßigung bzw. Befreiung nur denjenigen Personen gewährt werden soll, die selbst nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, Rundfunk zu konsumieren. Eine Erstreckung der Befreiung beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 RBStV nur auf enumerativ aufgeführte Personengruppen mit einer besonders engen Verbindung mit der Person, die vom Rundfunkbeitrag befreit ist bzw. eine Ermäßigung erhält. Verlobte und Lebensgefährten fallen - im Gegensatz zu Ehegatten - nicht darunter, was im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht problematisch, sondern vielmehr ein zulässiges Differenzierungskriterium ist. An seinem Vortrag, die Ungleichbehandlung von Verlobten/Lebensgefährten und Ehegatten sei rechtswidrig, hält der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch selbst nicht mehr fest. 37 Vor diesem Hintergrund war es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin zum vollen Rundfunkbeitrag herangezogen hat. 38 Die Kammer lässt allerdings ausdrücklich offen - da hier nicht streitgegenständlich -, ob die Praxis des Beklagten rechtmäßig ist, für Zeiträume, hinsichtlich derer eine Person mit Drittelermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV bereits Rundfunkbeiträge geleistet hat, diese Person rückwirkend abzumelden, ihr - ggf. gegen den erklärten Willen - die geleisteten Beiträge zu erstatten und eine andere Person zum vollen Rundfunkbeitrag heranzuziehen. Denn dadurch würde eine eingetretene Erfüllung der Beitragsschuld einseitig rückgängig gemacht, was fragwürdig erscheint (so wohl auch VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2016 - AN 6 K 15.02480 -, Juris, Rn. 36). 39 Der Beklagte ist auch gegenüber Herrn V. zunächst auf diese Weise vorgegangen, was sich im hier streitgegenständlichen Bescheid allerdings nicht (mehr) auswirkt, sondern nur den - von der Klägerin nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen - Bescheid vom 01.06.2015 betraf. Durch sein Angebot der Verrechnung des Guthabens auf dem Beitragskonto von Herrn V. mit den Rückständen der Klägerin hat der Beklagte nunmehr auch angeboten, dass die Klägerin nur die nicht bereits von Herrn V. geleisteten Rundfunkbeiträge zu bezahlen hat. Ob und inwieweit die Klägerin und Herr V. von diesem Angebot Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen und betrifft jedenfalls nicht den Streitgegenstand dieser Klage. 40 Der gegenüber der Klägerin festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 (GBl. BW 2012 S. 717) hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der auch hier in Ansatz gebrachte Mindestsäumniszuschlag beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,-- EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen, bei denen es sich in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, Juris), bestehen grundsätzlich keine Bedenken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, Juris). Auch die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge liegen vor. Die Klägerin hatte die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge nach Fälligkeit nicht bezahlt. 41 Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 42 Die Kammer geht nicht von einer Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 Satz 2 VwGO aus (so auch Urteil der Kammer vom 16.12.2015 - 5 K 2748/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 S 199/16 -; VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2016 - AN 6 K 15.02480 -, Juris; a.A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 LA 53/15 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.12.2015 - 3 A 477/15 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 11.05.2011 - 7 C 11.232 -, Juris). Streitigkeiten in Fürsorgeangelegenheiten im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Hierunter fallen nach Auffassung der Kammer im Rundfunkbeitragsrecht jedoch nur Verfahren, in denen ausschließlich um die Frage der Befreiung/Ermäßigung aus sozialen Gründen bzw. der Erstreckung der einem Dritten gewährten Befreiung/Ermäßigung gestritten wird. Wendet sich ein Kläger oder eine Klägerin jedoch gegen Festsetzungsbescheide, so ist dieses Verfahren nach Auffassung der Kammer nicht gerichtskostenfrei. Denn der Adressat von Festsetzungsbescheiden hätte es in der Hand gehabt, durch vorläufige Zahlungen das Ergehen eines Festsetzungsbescheides zu vermeiden und gegen eine förmliche Ablehnung der Befreiung/Ermäßigung oder der Erstreckung einer Befreiung/Ermäßigung auf seine/ihre Person durch die Rundfunkanstalt zu klagen. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entscheidet der Beklagte üblicherweise auch bei Anträgen auf Erstreckung einer einem Dritten gewährten Befreiung/Ermäßigung durch Verwaltungsakt hierüber, der dann angefochten werden kann. Alternativ kann auch im Rahmen einer Rückzahlungsklage nach § 10 Abs. 3 RBStV geklärt werden, ob ein Anspruch auf Befreiung/Ermäßigung oder deren Erstreckung auf einen Dritten bestanden hat bzw. besteht. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt, dass im Falle einer rückwirkenden Feststellung einer Befreiung/Ermäßigung oder deren Erstreckung auf einen Dritten zwischenzeitlich ergangene - auch bestandskräftige - Festsetzungsbescheide gegenstandslos werden und aus ihnen nicht mehr vollstreckt wird bzw. auf sie geleistete Beiträge rückerstattet werden. Aufgrund dessen sieht die Kammer keine Notwendigkeit, die Anfechtung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden, die in der Sache (auch oder ausschließlich) mit einem Befreiungsanspruch begründet wird, als gerichtskostenfrei anzusehen. 43 Das Gericht hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Gründe 25 Die Kammer legt den in der Klageschrift formulierten Antrag der Klägerin, 26 „den Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks vom 2.7.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 dahin abzuändern, dass sich bei dem von der Klägerin seit 1.1.2013 verlangten Rundfunkbeitrag (Beitragsnummer ...) die Ermäßigung für den Mitbewohner J. V. sich auf die Beitragspflicht der Klägerin erstreckt“, 27 dahingehend sachdienlich aus, dass die Klägerin die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt, soweit für den Zeitraum von April bis Juni 2015 ein über den Drittelbeitrag des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehender Betrag festgesetzt wurde. 28 Wie bereits im Beschluss vom 09.03.2017 über die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeführt, sind die Zeiträume von Januar 2013 bis März 2015 sowie ab Juli 2015 bis zur Abmeldung des Beitragskontos der Klägerin infolge der Eheschließung mit Herrn V. nicht Gegenstand der Klage, da die angefochtenen Bescheide diesbezüglich keine Regelung treffen, sondern der Widerspruchsbescheid lediglich eine Information über - aus Sicht des Beklagten - rückständige Rundfunkbeiträge enthält. 29 Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 Der Bescheid des Beklagten vom 02.07.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Die Klägerin ist als Wohnungsinhaberin nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 RBStV verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Voraussetzungen, die in der Person der Klägerin eine Befreiung oder Ermäßigung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermöglichen könnten, liegen nicht vor. Die Ermäßigung, die Herrn V. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zukommt, erstreckt sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Klägerin. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf den Ehegatten und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind. Die Klägerin und Herr V. waren im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht verheiratet, weshalb die erste Variante nicht einschlägig ist. Auch die andere Alternative ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar: Weder die Klägerin noch Herr V. haben dargelegt, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB XII bilden. Nach dem Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kommt es ausschließlich auf eine tatsächliche Berücksichtigung an. Hypothetische Überlegungen sind nicht relevant. Der Beklagte kann nicht nachprüfen, ob ein Rundfunkbeitragsschuldner die Voraussetzungen einer Ermäßigung oder Befreiung erfüllen würde. Um derart komplexe Vorgänge nicht prüfen zu müssen, hat der Gesetzgeber entschieden, dass dem Beklagten stets Nachweise beizubringen sind (so für die Härtefallregelung BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 S 1643/13 -). 32 Somit schuldete die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Wohnungsinhaberin den vollen Rundfunkbeitrag, Herr V. einen Drittelbeitrag. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger gemäß der ergänzend heranzuziehenden Regelung in § 421 BGB nach Belieben jeden Gesamtschuldner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann, wobei an die Stelle des freien Beliebens im öffentlichen Recht das pflichtgemäße Ermessen tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 138.81 -, Juris; Urteil der Kammer vom 16.12.2015 - 5 K 2748/14 -, m.w.N.). 33 Die Heranziehung der Klägerin als Zahlungspflichtige leidet nicht an einem Ermessensfehler. Das der zuständigen Stelle eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Dies ergibt sich aus dem Zweck der mehreren Wohnungsinhabern auferlegten gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, Juris). 34 Es sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Beklagten ersichtlich. Die Heranziehung des Herrn V. zum Drittelbeitrag - verbunden mit dem Verzicht auf eine Heranziehung der Klägerin - würde für den Beklagten bedeuten, auf zwei Drittel eines Rundfunkbeitrags zu verzichten, der ihm nach dem Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zusteht. Die Heranziehung von Herrn V. zum Drittelbeitrag verbunden mit der Heranziehung der Klägerin zu zwei Dritteln des Rundfunkbeitrags würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Beklagten bedeuten, da er zwei Beitragskonten statt einem führen müsste. 35 Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass ihre Heranziehung gegen Treu und Glauben sowie das Sozialstaatsprinzip verstieße, da hierdurch die Ermäßigung von Herrn V. „ausgehebelt“ bzw. „umgangen“ würde. Vielmehr wird Herr V. im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Heranziehung der Klägerin besser gestellt als im Falle einer Heranziehung seiner Person mit dem Drittelbeitrag: er muss an den Beklagten nämlich gar keinen Beitrag leisten und ist allenfalls im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. 36 Die Kammer erachtet es auch vor dem Hintergrund der Pflegetätigkeit der Klägerin nicht für unbillig, sie zum vollen Rundfunkbeitrag heranzuziehen. Dies zeigen folgende Kontrollüberlegungen: Hätte Herr V. eine Pflegekraft, die in einer abgetrennten Wohnung im selben Haus (oder außerhalb des Hauses) wohnte, müsste diese den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen. Weshalb die Klägerin von der Ermäßigung Herrn V.s profitieren soll, nur weil sie im selben Haushalt wohnt, erschließt sich nicht. Die Klägerin selbst ist gesundheitlich uneingeschränkt in der Lage, Rundfunk und Fernsehen zu konsumieren. Ob sie dies tatsächlich tut, ist nach der Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - anders als beim früheren Rundfunk gebühren staatsvertrag - irrelevant. Auch ein Vergleich der Klägerin mit anderen Pflegepersonen zeigt, dass ihre Heranziehung nicht unbillig ist: Schwerst pflegebedürftige Personen, die nicht das Merkmal „RF“ im Schwerbehindertenausweis haben und weder taub noch blind sind, erhalten grundsätzlich (zu den - wenigen - Ausnahmen vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 6 bis 10 RBStV) bei häuslicher Pflege noch nicht einmal eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Das hat zur Konsequenz, dass deren Pflegekräfte - auch wenn sie, wie die Klägerin, eine Pflege „rund um die Uhr“ gewährleisten - ebenfalls keine Rundfunkbeitragsermäßigung bekommen. Diese Systematik zeigt, dass eine Ermäßigung bzw. Befreiung nur denjenigen Personen gewährt werden soll, die selbst nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, Rundfunk zu konsumieren. Eine Erstreckung der Befreiung beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 RBStV nur auf enumerativ aufgeführte Personengruppen mit einer besonders engen Verbindung mit der Person, die vom Rundfunkbeitrag befreit ist bzw. eine Ermäßigung erhält. Verlobte und Lebensgefährten fallen - im Gegensatz zu Ehegatten - nicht darunter, was im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht problematisch, sondern vielmehr ein zulässiges Differenzierungskriterium ist. An seinem Vortrag, die Ungleichbehandlung von Verlobten/Lebensgefährten und Ehegatten sei rechtswidrig, hält der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch selbst nicht mehr fest. 37 Vor diesem Hintergrund war es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin zum vollen Rundfunkbeitrag herangezogen hat. 38 Die Kammer lässt allerdings ausdrücklich offen - da hier nicht streitgegenständlich -, ob die Praxis des Beklagten rechtmäßig ist, für Zeiträume, hinsichtlich derer eine Person mit Drittelermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV bereits Rundfunkbeiträge geleistet hat, diese Person rückwirkend abzumelden, ihr - ggf. gegen den erklärten Willen - die geleisteten Beiträge zu erstatten und eine andere Person zum vollen Rundfunkbeitrag heranzuziehen. Denn dadurch würde eine eingetretene Erfüllung der Beitragsschuld einseitig rückgängig gemacht, was fragwürdig erscheint (so wohl auch VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2016 - AN 6 K 15.02480 -, Juris, Rn. 36). 39 Der Beklagte ist auch gegenüber Herrn V. zunächst auf diese Weise vorgegangen, was sich im hier streitgegenständlichen Bescheid allerdings nicht (mehr) auswirkt, sondern nur den - von der Klägerin nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen - Bescheid vom 01.06.2015 betraf. Durch sein Angebot der Verrechnung des Guthabens auf dem Beitragskonto von Herrn V. mit den Rückständen der Klägerin hat der Beklagte nunmehr auch angeboten, dass die Klägerin nur die nicht bereits von Herrn V. geleisteten Rundfunkbeiträge zu bezahlen hat. Ob und inwieweit die Klägerin und Herr V. von diesem Angebot Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen und betrifft jedenfalls nicht den Streitgegenstand dieser Klage. 40 Der gegenüber der Klägerin festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 (GBl. BW 2012 S. 717) hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der auch hier in Ansatz gebrachte Mindestsäumniszuschlag beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,-- EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen, bei denen es sich in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, Juris), bestehen grundsätzlich keine Bedenken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, Juris). Auch die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge liegen vor. Die Klägerin hatte die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge nach Fälligkeit nicht bezahlt. 41 Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 42 Die Kammer geht nicht von einer Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 Satz 2 VwGO aus (so auch Urteil der Kammer vom 16.12.2015 - 5 K 2748/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 S 199/16 -; VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2016 - AN 6 K 15.02480 -, Juris; a.A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 LA 53/15 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.12.2015 - 3 A 477/15 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 11.05.2011 - 7 C 11.232 -, Juris). Streitigkeiten in Fürsorgeangelegenheiten im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Hierunter fallen nach Auffassung der Kammer im Rundfunkbeitragsrecht jedoch nur Verfahren, in denen ausschließlich um die Frage der Befreiung/Ermäßigung aus sozialen Gründen bzw. der Erstreckung der einem Dritten gewährten Befreiung/Ermäßigung gestritten wird. Wendet sich ein Kläger oder eine Klägerin jedoch gegen Festsetzungsbescheide, so ist dieses Verfahren nach Auffassung der Kammer nicht gerichtskostenfrei. Denn der Adressat von Festsetzungsbescheiden hätte es in der Hand gehabt, durch vorläufige Zahlungen das Ergehen eines Festsetzungsbescheides zu vermeiden und gegen eine förmliche Ablehnung der Befreiung/Ermäßigung oder der Erstreckung einer Befreiung/Ermäßigung auf seine/ihre Person durch die Rundfunkanstalt zu klagen. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entscheidet der Beklagte üblicherweise auch bei Anträgen auf Erstreckung einer einem Dritten gewährten Befreiung/Ermäßigung durch Verwaltungsakt hierüber, der dann angefochten werden kann. Alternativ kann auch im Rahmen einer Rückzahlungsklage nach § 10 Abs. 3 RBStV geklärt werden, ob ein Anspruch auf Befreiung/Ermäßigung oder deren Erstreckung auf einen Dritten bestanden hat bzw. besteht. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt, dass im Falle einer rückwirkenden Feststellung einer Befreiung/Ermäßigung oder deren Erstreckung auf einen Dritten zwischenzeitlich ergangene - auch bestandskräftige - Festsetzungsbescheide gegenstandslos werden und aus ihnen nicht mehr vollstreckt wird bzw. auf sie geleistete Beiträge rückerstattet werden. Aufgrund dessen sieht die Kammer keine Notwendigkeit, die Anfechtung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden, die in der Sache (auch oder ausschließlich) mit einem Befreiungsanspruch begründet wird, als gerichtskostenfrei anzusehen. 43 Das Gericht hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).