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Beschluss

3 A 477/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 477/15 2 K 1352/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Rundfunkgebühren/-beiträgen; Antrag auf Befreiung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober, Groschupp und Dehoust am 30. Dezember 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 16. Juni 2015 - 2 K 1352/13 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juni 2015 - 2 K 1352/13 - zur Streitwertfestsetzung wird aufgehoben. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu Nr. 2), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3) oder der grundsätzlichen Be- deutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4) vorliegen. 1. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage gegen die Festsetzung von Rund- funkgebühren und -beiträgen für den Zeitraum von September 2012 bis Februar 2013 ab August 2012 und auf Befreiung von der Rundfunkgebühren und -beitragspflicht ab August 2012 abgewiesen. Für den Monat August 2012 fehle es an einem Rechts- schutzbedürfnis, da die Klägerin für diesen Monat durch Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebüh- ren und -beitragspflicht habe. Für diesen Zeitraum fehle es schon an einem Befrei- ungsantrag der Klägerin. Sie könne sich auch nicht den Antrag ihres Sohnes vom 6. Juli 2012 zu Eigen machen. Dieser sei im Gegensatz zu den vorhergehenden Anträgen 1 2 3 3 ausschließlich in dessen Namen gestellt worden. Soweit sie geltend mache, zusammen mit ihrem Sohn in Bezug auf eine Befreiung von der Rundfunkgebühren und -beitragspflicht als Einheit zu betrachten zu sein, entspreche dies nicht der Rechtslage. Leistungsberechtigter für die Grundsicherung nach dem SGB XII, die der Anknüp- fungspunkt für eine Befreiung sei, sei ausschließlich der Sohn der Klägerin, auch wenn die entsprechenden Bescheide des Landratsamts M..... auf Grund des Betreu- ungsverhältnisses an die Klägerin adressiert seien. 2. Der gegenüber dieser Entscheidung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstli- chen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsa- chenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2015 - 3 A 139/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ein sol- cher Fall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin trägt hierzu in ihrer Antragsbegründung vor, sowohl sie als auch ihr Sohn seien „von der Befreiung gemäß § 19 SGB XII umfasst, was vom Grundsiche- rungsamt des Öfteren bestätigt“ worden sei. Mit diesem Vorbringen sind keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht. Es fehlt an der notwendigen Auseinandersetzung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit der entschei- dungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil es an einem Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühren und -beitragspflicht fehle. Diese ihren Anspruch ausschließen- de Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvor- bringen nicht in Frage, so dass es dahinstehen kann, ob in ihrer Person die Befreiungs- voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin legt im Übrigen auch nicht dar, aus welchen Gründen sie mit ihrem Sohn eine Einsatzgemeinschaft bilden könnte. In Betracht kä- me allenfalls die Tatbestandsalternative eines im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindes (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; früher: § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X II a. F.). Der mit der Klägerin zusammenlebende Sohn ist hinge- gen volljährig. 4 5 6 4 3. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittli- che, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 30. August 2011 - 3 A 522/10 -, Rn. 3 m. w. N.; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Solche Gründe sind vorliegend nicht angegeben worden. Der Kläger führt lediglich diesen Zulassungsgrund nebst einer auszugsweisen Sachverhaltsschilderung an, ohne darzulegen, aus welchen Gründen dieser Sachverhalt eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache begründen könnte. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grund- sätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allge- meiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 10). Ausgehend von ihrer Auffassung, dass seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitrag pro Wohnung bezahlt werde und sich eine Befreiung auf den gesamten Haushalt er- strecke, sieht die Klägerin einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in der Frage, was bis zu diesem Zeitpunkt gelte, wenn man unterstelle, sie erfülle tatsächlich nicht die Vo- raussetzungen für eine Befreiung. Die Beantwortung dieser Frage rechtfertigt nicht ei- ne Zulassung der Berufung, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Auf wel- che Personen einer Haushaltsgemeinschaft sich eine Befreiung von der Rundfunkge- bührenpflicht erstreckt, ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7 8 9 10 11 12 5 Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Im Hinblick auf die begehrte Befreiung ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO; SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Ist für den streitgegenständli- chen Zeitraum der begehrten Befreiung ein Gebühren- oder Beitragsbescheid ergangen und ebenfalls streitgegenständlich, ist wegen der Spiegelbildlichkeit dieser beiden Streitgegenstände das Verfahren auch diesbezüglich gerichtskostenfrei (so auch: OVG NRW, Beschl. v. 5. Juli 2011 - 16 E 484/11 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 7 C 11.232 -, juris Rn. 6). Die Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht erfolgt von Amts wegen und beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). gez.: Kober Groschupp Dehoust Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 13 14