Urteil
5 K 4456/15
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014. 2 Der Kläger war in der Vergangenheit nicht mit Rundfunkgeräten beim Beklagten angemeldet. Mit Schreiben vom 25.09.2014 bestätigte der Beklagte die deklaratorische Anmeldung nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Am 13.10.2014 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Vorlage von Unterlagen über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2014 ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2014 Widerspruch und fügte weitere Unterlagen über den Bezug von Betriebsrente sowie die Bewilligung von Wohngeld bei. 4 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015, abgeschickt am 07.10.2015, zurück. Er führte zur Begründung aus, dass dem Kläger nach § 4 RBStV keine Befreiung gewährt werden könne. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht vor. 5 Der Kläger hat am 05.11.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müsse. Das Wohngeld sei eine Sozialleistung, die nur bei entsprechender finanzieller Situation gewährt werde. Jedenfalls liege ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 RBStV sei eine Befreiung nur möglich, wenn der Rundfunkteilnehmer eine der aufgezählten Leistungen erhalte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht vor. Der Kläger habe keinen Bescheid vorgelegt, wonach eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite. 11 Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.06.2016 zur Entscheidung übertragen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu. 14 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht. 15 Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris). 16 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris). 17 Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris). 18 Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris). 19 Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris). 20 Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. 21 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Gründe 13 Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu. 14 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht. 15 Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris). 16 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris). 17 Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris). 18 Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris). 19 Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris). 20 Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. 21 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).