Urteil
3 K 3895/10
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie der Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer homologen In-Vitro-Fertilisation(IVF) im Rahmen unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung. 2 Die Klägerin ist als Soldatin auf Zeit Oberfeldwebel der Bundeswehr. Unter dem Datum vom 21.10.2010 beantragte sie bei der Arztgruppe M. - SanZ S. - die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. 3 Diesen Antrag lehnte die Arztgruppe M. - SanZ S. - mit Bescheid vom 25.10.2010 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - VwV - umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten, nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. 4 Die hiergegen von der Klägerin ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums S. mit Bescheid vom 19.11.2010 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholt. 5 Nach Übergabe des Bescheids am 26.11.2010 hat die Klägerin am 22.12.2010 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung macht sie geltend, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF-Therapie angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit werde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 verwiesen. Es sei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Sterilität der Klägerin einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne. 6 Ergänzend wird eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. I. G. vorgelegt. Ferner vorgelegt wurden Arztliquidationen, aus denen sich ergibt, dass bei der Klägerin IVF-Maßnahmen in der Zeit von Januar bis August 2010 durchgeführt worden waren. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält an der in den angefochtenen Bescheiden bereits geäußerten Rechtsauffassung fest, dass § 2 Abs. 3 VwV Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausschließe. 12 Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten, in denen das Begehren der Klägerin allein mit Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Kostenübernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 14 Normative Grundlage für das Begehren der Klägerin sind die § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und § 30 Abs. 1 Soldatengesetz - SG -. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Nach § 30 Abs. 1 SG hat ein Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (Satz 1), wobei zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört (Satz 2). 15 Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird in beiden Vorschriften nicht definiert. Er ist vom Wortlaut und damit von Gesetzes wegen aber nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten (so auch unter Verwendung des Begriffes der „Wehrdienstfähigkeit“ BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff. = NVwZ 2004, 1003 f.). Zwar war die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Geltung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25.07.2001 (VMBl 2001, S. 172) ergangen, die - anders als die im Falle der Klägerin angewandte entsprechende Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25.06.2009 (VMBl 2009, S. 54) - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht aus der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen hatte, doch zeigt gerade dies, dass eine gesetzliche Beschränkung der truppenärztlichen Versorgung auf Maßnahmen der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht besteht, denn der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Soldatengesetzes hat seit dem Jahre 2001 keine Änderung erfahren. 16 Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meint, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte geht. Denn die Truppe verfügt nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden In-Vitro-Fertilisation; dies wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit der Dienstherr aber nicht durch eigene Ärzte zur Sicherstellung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Lage ist, kommt auch eine Ersatzversorgung durch einen niedergelassenen Arzt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.). 17 Danach stehen die gesetzlichen Regelungen zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen. 18 Von Beklagtenseite wird die Versagung der Kostenübernahme denn auch nicht mit Hinweis auf einen gesetzlichen Ausschluss begründet, vielmehr stützt sich die Entscheidung auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25.06.2009 (a.a.O.) - VwV -. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 dient die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. Ferner legt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Eine IVF als Maßnahme der künstlichen Befruchtung wäre danach von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. 19 Nach Auffassung der Kammer ist diese Verwaltungsvorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - aber nicht anwendbar. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. 20 Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996 - 2 C 3.95 -, Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7 S. 2 und vom 22.03.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214). Ausreichende Rechtsgrundlage hierfür sei § 69 Abs. 4 BBesG, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 - 3 erlässt. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem bereits zitierten Urteil vom 27.11.2003 (a.a.O.) aus. 21 Dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = DVBl. 2004, 1420 ff.) zu den ursprünglich für den Bereich der Bundesbeamten ebenfalls lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen über die beamtenrechtliche Beihilfe nicht mehr gefolgt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 LA 30/08 -, juris). In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen - im Beihilferecht war Rechtsgrundlage hierfür § 200 BBG a.F. - keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen. Im Übrigen genüge § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprach, nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe (RdNr. 18 d. Urteils). Ferner wird dort ausgeführt, bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen seien aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ff.; 79, 223 ff.; 83, 89 ff.; 106, 225 ff.) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, ferner festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden und für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und schließlich welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (RdNr. 19). 22 Diese Grundsätze lassen sich auch auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - auch „freie Heilfürsorge“ genannt - ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten (so BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 = DÖV 1982, 951) und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und den ihr zugrundeliegenden Regelungen kommt für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten hatten (so BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.). 23 Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln sind. Diesen Anforderungen entsprechen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1, 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG in ausreichendem Umfang bestimmt sein, nicht bestimmt ist aber weder hier noch in § 69 Abs. 4 BBesG, in welchem Umfang Leistungen gewährt werden. Auch die Bestimmung des Leistungsumfangs, also der erfassten "Risiken" (s.o.), ist aber Teil der wesentlichen und vom Gesetzgeber zu regelnden Grundsätze der freien Heilfürsorge; insoweit sind keine systemrelevanten Unterschiede erkennbar, die eine andere Beurteilung dieses Aspekts als im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe rechtfertigen könnten. 24 Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2004 (a.a.O.) aufgezeigten normativen Defizits der früheren bunderechtlichen Regelungen hat es die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass - so das Gericht - das dort beschriebene Handlungsprogramm "hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat" (RdNr. 20 des Urteils). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstößt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV insoweit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, als dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, Bundesbeamte aber nach § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten ist aber im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.). 25 Eine Ungleichbehandlung wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn Soldaten ergänzend oder subsidiär einen Beihilfeanspruch für den Fall hätten, dass für bestimmte Maßnahmen keine freie Heilfürsorge gewährt würde, aber Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 4 SG in der Fassung vom 12.02.2009 Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht, nicht beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss knüpft also an die Person bzw. deren Status als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit an und nicht an die Art der Aufwendungen mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis und damit auch der Klägerin als Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung generell keine Beihilfe gewährt wird (so auch zu einer wohl mit dem aktuellen Wortlaut des § 31 Abs. 4 SG identischen Regelung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwV zu § 31 SG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; a.A. ebenfalls zur VwV zu § 31 SG: VG München, Urteil vom 20.02.2009 - M 21 K 07.2084 - und BayVGH, Beschluss vom 11.06.2010 - 14 B 09.830 -). 26 Nach allem ist der durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Ausschluss einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unwirksam. 27 Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist im Falle der Klägerin, die an einem beiderseitigen Tubenverschluss leidet auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF hat den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners besteht die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden werden. Es ist kein notwendiges Merkmals des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.). 28 Auch im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, für die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung begehrt wird, erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin damit nicht als rechtmäßig. 29 Nach allem ist dem gestellten Klagantrag stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen einer In-Vitro-Fertilisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil unter anderem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003, a.a.O., abweicht, in der von der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln, ausgegangen wurde. 32 Beschluss vom 07. März 2012 33 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG auf 4.221,28 EUR festgesetzt. 34 Gründe 35 Das Gericht bemisst den Streitwert nach der Höhe der Kosten, für die gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung beantragt wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Klageverfahren lediglich ein Neubescheidungsantrag gestellt wurde. Denn dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die ablehnenden Bescheide der Beklagten sich bisher ausschließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG berufen haben, ohne weitergehend etwa die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Da die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht offensichtlich unangemessen erscheinen und auch andere Versagungsgründe derzeit für das Gericht nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass - folgt man der Rechtsauffassung des Gericht - eine Übernahme der Kosten in der genannten Höhe zu erfolgen hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts in der vollen Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten. Gründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten, in denen das Begehren der Klägerin allein mit Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Kostenübernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 14 Normative Grundlage für das Begehren der Klägerin sind die § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und § 30 Abs. 1 Soldatengesetz - SG -. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Nach § 30 Abs. 1 SG hat ein Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (Satz 1), wobei zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört (Satz 2). 15 Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird in beiden Vorschriften nicht definiert. Er ist vom Wortlaut und damit von Gesetzes wegen aber nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten (so auch unter Verwendung des Begriffes der „Wehrdienstfähigkeit“ BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff. = NVwZ 2004, 1003 f.). Zwar war die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Geltung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25.07.2001 (VMBl 2001, S. 172) ergangen, die - anders als die im Falle der Klägerin angewandte entsprechende Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25.06.2009 (VMBl 2009, S. 54) - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht aus der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen hatte, doch zeigt gerade dies, dass eine gesetzliche Beschränkung der truppenärztlichen Versorgung auf Maßnahmen der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht besteht, denn der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Soldatengesetzes hat seit dem Jahre 2001 keine Änderung erfahren. 16 Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meint, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte geht. Denn die Truppe verfügt nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden In-Vitro-Fertilisation; dies wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit der Dienstherr aber nicht durch eigene Ärzte zur Sicherstellung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Lage ist, kommt auch eine Ersatzversorgung durch einen niedergelassenen Arzt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.). 17 Danach stehen die gesetzlichen Regelungen zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen. 18 Von Beklagtenseite wird die Versagung der Kostenübernahme denn auch nicht mit Hinweis auf einen gesetzlichen Ausschluss begründet, vielmehr stützt sich die Entscheidung auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25.06.2009 (a.a.O.) - VwV -. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 dient die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. Ferner legt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Eine IVF als Maßnahme der künstlichen Befruchtung wäre danach von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. 19 Nach Auffassung der Kammer ist diese Verwaltungsvorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - aber nicht anwendbar. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. 20 Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996 - 2 C 3.95 -, Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7 S. 2 und vom 22.03.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214). Ausreichende Rechtsgrundlage hierfür sei § 69 Abs. 4 BBesG, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 - 3 erlässt. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem bereits zitierten Urteil vom 27.11.2003 (a.a.O.) aus. 21 Dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = DVBl. 2004, 1420 ff.) zu den ursprünglich für den Bereich der Bundesbeamten ebenfalls lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen über die beamtenrechtliche Beihilfe nicht mehr gefolgt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 LA 30/08 -, juris). In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen - im Beihilferecht war Rechtsgrundlage hierfür § 200 BBG a.F. - keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen. Im Übrigen genüge § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprach, nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe (RdNr. 18 d. Urteils). Ferner wird dort ausgeführt, bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen seien aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ff.; 79, 223 ff.; 83, 89 ff.; 106, 225 ff.) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, ferner festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden und für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und schließlich welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (RdNr. 19). 22 Diese Grundsätze lassen sich auch auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - auch „freie Heilfürsorge“ genannt - ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten (so BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 = DÖV 1982, 951) und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und den ihr zugrundeliegenden Regelungen kommt für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten hatten (so BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.). 23 Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln sind. Diesen Anforderungen entsprechen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1, 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG in ausreichendem Umfang bestimmt sein, nicht bestimmt ist aber weder hier noch in § 69 Abs. 4 BBesG, in welchem Umfang Leistungen gewährt werden. Auch die Bestimmung des Leistungsumfangs, also der erfassten "Risiken" (s.o.), ist aber Teil der wesentlichen und vom Gesetzgeber zu regelnden Grundsätze der freien Heilfürsorge; insoweit sind keine systemrelevanten Unterschiede erkennbar, die eine andere Beurteilung dieses Aspekts als im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe rechtfertigen könnten. 24 Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2004 (a.a.O.) aufgezeigten normativen Defizits der früheren bunderechtlichen Regelungen hat es die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass - so das Gericht - das dort beschriebene Handlungsprogramm "hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat" (RdNr. 20 des Urteils). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstößt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV insoweit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, als dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, Bundesbeamte aber nach § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten ist aber im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.). 25 Eine Ungleichbehandlung wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn Soldaten ergänzend oder subsidiär einen Beihilfeanspruch für den Fall hätten, dass für bestimmte Maßnahmen keine freie Heilfürsorge gewährt würde, aber Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 4 SG in der Fassung vom 12.02.2009 Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht, nicht beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss knüpft also an die Person bzw. deren Status als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit an und nicht an die Art der Aufwendungen mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis und damit auch der Klägerin als Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung generell keine Beihilfe gewährt wird (so auch zu einer wohl mit dem aktuellen Wortlaut des § 31 Abs. 4 SG identischen Regelung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwV zu § 31 SG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; a.A. ebenfalls zur VwV zu § 31 SG: VG München, Urteil vom 20.02.2009 - M 21 K 07.2084 - und BayVGH, Beschluss vom 11.06.2010 - 14 B 09.830 -). 26 Nach allem ist der durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Ausschluss einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unwirksam. 27 Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist im Falle der Klägerin, die an einem beiderseitigen Tubenverschluss leidet auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF hat den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners besteht die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden werden. Es ist kein notwendiges Merkmals des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.). 28 Auch im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, für die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung begehrt wird, erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin damit nicht als rechtmäßig. 29 Nach allem ist dem gestellten Klagantrag stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen einer In-Vitro-Fertilisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil unter anderem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003, a.a.O., abweicht, in der von der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln, ausgegangen wurde. 32 Beschluss vom 07. März 2012 33 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG auf 4.221,28 EUR festgesetzt. 34 Gründe 35 Das Gericht bemisst den Streitwert nach der Höhe der Kosten, für die gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung beantragt wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Klageverfahren lediglich ein Neubescheidungsantrag gestellt wurde. Denn dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die ablehnenden Bescheide der Beklagten sich bisher ausschließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG berufen haben, ohne weitergehend etwa die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Da die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht offensichtlich unangemessen erscheinen und auch andere Versagungsgründe derzeit für das Gericht nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass - folgt man der Rechtsauffassung des Gericht - eine Übernahme der Kosten in der genannten Höhe zu erfolgen hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts in der vollen Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten.