Urteil
1 K 1338/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Förderung nach den Vorschriften des AFBG für die beantragte Ausbildung zum Cert. Techn.-Mechanical CAT B1 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). 2 Er hat laut Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer für d. P. vom 31. 01.1997 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer bestanden. 3 Am 13.12.2005 beantragte er beim Landratsamt R. – Amt für Ausbildungsförderung – Leistungen nach dem AFBG für die von 03/06 bis 06/06 dauernde Fortbildung „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1. – bei der A. GmbH in W. . Dazu gab er unter anderem an, den Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen zu haben. 4 Hintergrund für die Maßnahme ist, dass nur das nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.11.2003 L 315/1) - EGVO 2042/2003 -, lizenzierte Personal zur Freigabe eines Luftfahrzeugs zum Start nach Instandhaltungsarbeiten berechtigt ist. Laut Informationsschrift des Luftfahrt-Bundesamtes über die EGVO 2042/2003 berechtigt eine Freigabeberechtigung der Kategorie B 1 den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Wartungsarbeiten, einschließlich Arbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, Triebwerken und mechanischen und elektrischen Systemen. 5 Nach einem Merkblatt der A. GmbH ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Lizenzerlangung die Bestätigung der Zulassung zur Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Als weitere Voraussetzung ist als Vorqualifikation genannt „ z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ sowie als Zulassungsanforderungen der „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Mit dem Antrag beigefügtem Schreiben des Luftfahrt - Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle („JAR“ sind nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 f) EGVO 2042/2003 „die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden“). Die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 sei erteilt. Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Besuch „eines 61 - tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ werde bescheinigt. 6 Mit Bescheid vom 08.03.2006 lehnte das Landratsamt R. die Gewährung der beantragten Aufstiegsfortbildungsförderung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 AFBG nicht erfüllt seien. Bei der Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge (certifying technician CAT B1) handle es sich um keine Aufstiegsfortbildung, weil der Lehrgang weder eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze noch auf eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereite. Die Lizenz werde ohne Prüfung erteilt und sei höchstens mit einem Gesellenbrief, also einer nicht förderbaren Erstausbildung vergleichbar. 7 Den hiergegen am 29.03.2006 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. – Landesamt für Ausbildungsförderung – mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurück, da der Fortbildungslehrgang nicht auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG vorbereite. Durch die EGVO 2042/2003 und EGVO 1702/2003 vom 24.09.2003 entstehe keine einer bundesrechtlichen Regelung wie z. B. einer Rechtsverordnung qualitativ gleichwertige Regelung, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte, Ablauf der Prüfung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalte. Da der Fortbildungslehrgang nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließe, seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.08.2006 zugestellt. 8 Am 11.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu führt er aus, die Förderungsvoraussetzungen lägen vor. Er habe einen Abschluss als Fluggerätebauer, der den Anforderungen des § 2 Abs.1 Nr.1 AFBG entspreche. Der angestrebte Abschluss entspreche insofern § 2 Abs.1 Nr. 2 ABFG, als er zwar nicht den dort zitierten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gleichzustellen sei, aber doch einem gleichwertigen Abschluss nach bundesrechtlichen Regelungen. Der Informationsschrift des Luftfahrt-Bundesamtes vom 12.06.2002 über die europäischen Vorschriften JAR-66 und JAR147, abgedruckt in deutscher Übersetzung nach dem Stand des Bekanntmachung im Bundesanzeiger 1998, S.8390 f., lasse sich ohne weiteres entnehmen, dass der dort zitierte § 111a LuftPersV die JAR-66 und JAR.147 in das deutsche Recht überführt habe. Somit liege eine bundesrechtliche Regelung vor. Die Gleichwertigkeit des Abschlusses, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend eine öffentlich-rechtliche Prüfung voraussetze, ergebe sich aus den in der Informationsschrift erläuterten Vorschriften über die Voraussetzungen, Inhalte und Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung, insbesondere aus JAR-66.10 b) und c), 66.25, 66.30, 66.45 B9 und d), JAR.147.45, 147.50, 147.60, 147.85, 147.90, 147.95 und 147.100. Diese Inhalte stünden den üblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht nach und erfüllten die für die Förderung ebenfalls ausreichenden Anforderungen des § 2 Abs. 2 AFBG. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich um die Umsetzung europarechtlicher Normen handele. Sinn der europäischen Regelung sei es, ein einheitliches Qualifikationsniveau sicherzustellen. Demnach dürfe ein Unionsbürger mit entsprechender Ausbildung in Deutschland seinen Beruf ausüben, ohne dass seine Befähigung nach deutschem Recht geprüft werden könne. Dementsprechend dürfe dann aber auch, basierend auf Art. 3 GG, einem Deutschen mit entsprechender Qualifikation die Berufsausübung nicht versagt werden. Sei diese Qualifikation aber Voraussetzung zur Berufsausübung, dann stehe der entsprechende Abschluss den deutschen Abschlüssen in jedem Falle gleich. Nach Art.3 GG müsse im Rahmen des Zugangs zu bestimmten Berufen die Erlangung jeder Berufszugangsqualifikation gefördert werden, solange auch nur eine Berufszugangsqualifikation gefördert werde. Das Grundrecht auf freie Berufswahl würde unzulässig beschränkt, wenn der Staat durch teilweise Förderung bzw. Nichtförderung von Ausbildungen den Zugang zu bestimmten Berufen beeinflussen würde. Daher sei das Anliegen des Klägers auch durch Art. 12 GG geschützt. Auch müsse das europarechtliche Diskriminierungsverbot von „nur“ europäischen Vorgaben genügenden Ausbildungsstellen im Vergleich zu deutschen Regelungen unterworfenen Ausbildungsstellen beachtet werden. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums S. – Landesamt für Ausbildungsförderung – vom 09.08.2006 den Beklagten zu verpflichten, ihm die Bewilligung der Förderung nach den Vorschriften des AFBG betreffend des Fortbildungslehrganges zum Cert. Techn.-Mechanical CAT B1 bei der A. GmbH, A. in ... W. , C. Straße zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Hierzu wird weiterhin ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 ABFG lägen nicht vor. Der Lehrgang PART 66 Cert. Techn.-Mechanical CAT B1 setze keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, sondern nur Grundwissen bzw. praktische Erfahrungen (JAR-66 A.25). Der Nachweis über deren Vorliegen könne auch noch nach Lehrgangsende geführt werden (JAR-66 A.30). Im Rahmen des § 2 ABFG sei nur auf die objektive Zugangsvoraussetzung abzustellen und nicht auf die subjektiv vorliegende Ausbildung des Klägers. Durch die Verweisung des § 111a LuftPersV auf die JAR-66 und JAR-147 entstehe auch keine bundesrechtliche Regelung, die einer Rechtsverordnung, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte, Ablauf der Prüfung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalte, qualitativ gleichwertig sei. Es bestehe keine exakte Regelung für den Ablauf der Prüfung oder die Auswahl und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. So weise JAR.147.100 bezüglich der Abnahme der praktischen Prüfung nur auf „ernannte Prüfer“ hin. Dass eine Prüfung rechtlich vorgeschrieben oder bei einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Vorlage gebracht werden müsse, reiche für sich allein genommen nicht aus. Somit sei auch die Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllt. Der vom Kläger bereits abgeschlossene Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ sei nicht als erstes Fortbildungsziel i. S. von § 6 Abs. 1 AFBG zu werten, weil er insgesamt nur 320 Stunden umfasse. 14 Auf die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X an den Beklagten gerichtete gerichtliche Anfrage, ob das Verfahren trotz des Umzugs des Klägers nach F. vom Landratsamt R. fortgeführt werde, teilte der Beklagte mit, das Verfahren werde vom Landratsamt R. fortgeführt. 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts R. des Regierungspräsidiums S. - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Der Beklagte wird weiterhin durch das Landratsamt R. vertreten, nachdem die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X erfolgte gerichtliche Anfrage bejaht wurde. 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme - „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1.“. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts R. vom 08.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 09.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Streitig zwischen den Beteiligten ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG hinsichtlich der geforderten Erstausbildung i. S. d. Nr. 1 und der Qualifizierung der geforderten Prüfung nach Nr. 2. 21 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die 22 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 23 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. 24 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 25 Die vom Kläger erstrebte Fortbildungsmaßnahme des privaten Trägers A. GmbH setzt zwar keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraus. Sie ist jedoch förderungsfähig, weil sie einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt und damit - wie für eine Fortbildung typisch - auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aufbaut. 26 Anhang III (Teil - 66) der EGVO 2042/2003 verlangt für die Lizenzerlangung neben dem in 66.A.25 geforderten und durch eine Prüfung nachzuweisenden Grundwissen für eine Lizenz B1.1 in 66.A.30 a) 2.) als weitere Voraussetzung entweder fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt (Buchstabe i) oder drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird (Buchstabe ii). 27 Die A. GmbH fordert in ihrem dem Antrag des Klägers beigegebenen Merkblatt als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Erlangung der angestrebten Lizenz CAT B1 „z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ und Praxiserfahrung („z. B. ein Jahr im zivilen Betrieb“) und als weitere Zulassungsanforderung den „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Als Voraussetzung für den Basislehrgang wiederum wird die bestandene Ausbildung zum Fluggerätemechaniker mit zweijähriger Berufserfahrung genannt. Mit diesen Anforderungen definiert die A. GmbH grundsätzlich das einem Abschluss nach § 4 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nicht nachstehende Grundwissen und die Erfahrung, die nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 in 66.A.25 und 66.A.30 für die Lizenzerteilung gefordert werden und letztlich in einer Prüfung nachzuweisen sind, die hier von einem nach EGVO 2042/2003 (vgl. Art. 5 und 6; Anhang IV 147.A 05) zugelassenen Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Diesen Anforderungen genügt der Kläger, der einen Abschluss im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer erlangt und darauf aufbauend auch den - für sich nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht förderungsfähigen - Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen hat. Mit dem seinem Antrag beigefügten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle, die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 erteilt sei und er ferner die Voraussetzungen zum Besuch „eines 61-tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ erfülle. 28 Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers baut damit auf seiner Erstausbildung auf und führt zu einem Abschluss, der oberhalb des Niveaus der Erstausbildung liegt. Die Kammer folgt nicht der insoweit anderen Auffassung des Beklagten. Dem Umstand, dass durch „fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen“ eine „frühere relevante technische Ausbildung“, d. h. der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, ersetzt werden kann, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil zum einen in 66.A.30 a) 2. Buchstabe ii) grundsätzlich vom Vorliegen einer relevanten technischen Ausbildung ausgegangen wird und zum andern eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB auch dann angenommen werden kann, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den Erwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung gewährleistet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2007 - 2 A 3597/05 - Juris). Letzteres ist hier bei der geforderten fünfjährigen praktischen Erfahrung gegeben. 29 Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme bereitet entgegen der Auffassung des Beklagten auch gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung zu einem gleichwertigen Abschluss i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist (nur) bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich - rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht gegeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Prüfung nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 erfolgt durch einen dafür nach Anhang IV Teil-147 der EGVO 2042/2003 behördlich zugelassenen Betrieb unter behördlicher Aufsicht (147. A.135). Nach § 111a Abs. 3 LuftPersV bedürfen Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) EGVO 2042/2003 durchführen, der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Da die Prüfung und ihr Inhalt öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und zu einem Abschluss führen, der, aufbauend auf der Erstausbildung, oberhalb deren Niveaus liegt, ist das Merkmal der gleichwertigen Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erfüllt. 30 Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). 32 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch berufliche Erfahrungen zugelassen werden und ob eine öffentlich-rechtliche Prüfung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch bei einer an einen privaten delegierten, aber behördlicher Überwachung unterliegenden Prüfung vorliegt, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Gründe 16 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Der Beklagte wird weiterhin durch das Landratsamt R. vertreten, nachdem die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X erfolgte gerichtliche Anfrage bejaht wurde. 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme - „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1.“. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts R. vom 08.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 09.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Streitig zwischen den Beteiligten ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG hinsichtlich der geforderten Erstausbildung i. S. d. Nr. 1 und der Qualifizierung der geforderten Prüfung nach Nr. 2. 21 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die 22 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 23 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. 24 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 25 Die vom Kläger erstrebte Fortbildungsmaßnahme des privaten Trägers A. GmbH setzt zwar keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraus. Sie ist jedoch förderungsfähig, weil sie einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt und damit - wie für eine Fortbildung typisch - auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aufbaut. 26 Anhang III (Teil - 66) der EGVO 2042/2003 verlangt für die Lizenzerlangung neben dem in 66.A.25 geforderten und durch eine Prüfung nachzuweisenden Grundwissen für eine Lizenz B1.1 in 66.A.30 a) 2.) als weitere Voraussetzung entweder fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt (Buchstabe i) oder drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird (Buchstabe ii). 27 Die A. GmbH fordert in ihrem dem Antrag des Klägers beigegebenen Merkblatt als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Erlangung der angestrebten Lizenz CAT B1 „z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ und Praxiserfahrung („z. B. ein Jahr im zivilen Betrieb“) und als weitere Zulassungsanforderung den „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Als Voraussetzung für den Basislehrgang wiederum wird die bestandene Ausbildung zum Fluggerätemechaniker mit zweijähriger Berufserfahrung genannt. Mit diesen Anforderungen definiert die A. GmbH grundsätzlich das einem Abschluss nach § 4 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nicht nachstehende Grundwissen und die Erfahrung, die nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 in 66.A.25 und 66.A.30 für die Lizenzerteilung gefordert werden und letztlich in einer Prüfung nachzuweisen sind, die hier von einem nach EGVO 2042/2003 (vgl. Art. 5 und 6; Anhang IV 147.A 05) zugelassenen Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Diesen Anforderungen genügt der Kläger, der einen Abschluss im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer erlangt und darauf aufbauend auch den - für sich nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht förderungsfähigen - Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen hat. Mit dem seinem Antrag beigefügten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle, die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 erteilt sei und er ferner die Voraussetzungen zum Besuch „eines 61-tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ erfülle. 28 Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers baut damit auf seiner Erstausbildung auf und führt zu einem Abschluss, der oberhalb des Niveaus der Erstausbildung liegt. Die Kammer folgt nicht der insoweit anderen Auffassung des Beklagten. Dem Umstand, dass durch „fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen“ eine „frühere relevante technische Ausbildung“, d. h. der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, ersetzt werden kann, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil zum einen in 66.A.30 a) 2. Buchstabe ii) grundsätzlich vom Vorliegen einer relevanten technischen Ausbildung ausgegangen wird und zum andern eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB auch dann angenommen werden kann, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den Erwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung gewährleistet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2007 - 2 A 3597/05 - Juris). Letzteres ist hier bei der geforderten fünfjährigen praktischen Erfahrung gegeben. 29 Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme bereitet entgegen der Auffassung des Beklagten auch gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung zu einem gleichwertigen Abschluss i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist (nur) bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich - rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht gegeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Prüfung nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 erfolgt durch einen dafür nach Anhang IV Teil-147 der EGVO 2042/2003 behördlich zugelassenen Betrieb unter behördlicher Aufsicht (147. A.135). Nach § 111a Abs. 3 LuftPersV bedürfen Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) EGVO 2042/2003 durchführen, der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Da die Prüfung und ihr Inhalt öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und zu einem Abschluss führen, der, aufbauend auf der Erstausbildung, oberhalb deren Niveaus liegt, ist das Merkmal der gleichwertigen Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erfüllt. 30 Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). 32 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch berufliche Erfahrungen zugelassen werden und ob eine öffentlich-rechtliche Prüfung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch bei einer an einen privaten delegierten, aber behördlicher Überwachung unterliegenden Prüfung vorliegt, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.