Urteil
2 A 3597/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fortbildungsmaßnahmen sind förderungsfähig, wenn die gesetzlich geforderten Vorqualifikationserfordernisse entweder vorliegen oder die Teilnahme nicht nennenswert das Konzept, Niveau oder die Durchführung der Maßnahme beeinflusst.
• Mediengestützte Selbstlernprogramme, betreute Chatrooms und Start-Checks können als anrechenbare Unterrichtszeit gelten, wenn sie konzeptionell verbindlich sind, regelmäßige Erfolgskontrollen vorsehen und einen dem Präsenzunterricht vergleichbaren Lernerfolg ermöglichen (§ 4a AFBG).
• Repetitorien sind anzuerkennen, wenn sie didaktisch und fachlich über bloße Wiederholung hinaus vertiefende und methodische Wissensvermittlung bieten.
• Bei mehrteiligen Fortbildungen ist zur Ermittlung der Mindeststundenzahl von 400 auf die anrechenbaren Unterrichtsstunden aller in einem Fortbildungsplan zusammengefassten Abschnitte abzustellen.
Entscheidungsgründe
Förderungsfähigkeit kombinierten Teilzeit-Lehrgangs bei überwiegender Vorqualifikation • Fortbildungsmaßnahmen sind förderungsfähig, wenn die gesetzlich geforderten Vorqualifikationserfordernisse entweder vorliegen oder die Teilnahme nicht nennenswert das Konzept, Niveau oder die Durchführung der Maßnahme beeinflusst. • Mediengestützte Selbstlernprogramme, betreute Chatrooms und Start-Checks können als anrechenbare Unterrichtszeit gelten, wenn sie konzeptionell verbindlich sind, regelmäßige Erfolgskontrollen vorsehen und einen dem Präsenzunterricht vergleichbaren Lernerfolg ermöglichen (§ 4a AFBG). • Repetitorien sind anzuerkennen, wenn sie didaktisch und fachlich über bloße Wiederholung hinaus vertiefende und methodische Wissensvermittlung bieten. • Bei mehrteiligen Fortbildungen ist zur Ermittlung der Mindeststundenzahl von 400 auf die anrechenbaren Unterrichtsstunden aller in einem Fortbildungsplan zusammengefassten Abschnitte abzustellen. Der Kläger beantragte Förderung des Maßnahmebeitrags für eine kombinierte Teilzeitfortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung, die in Grund- und Vertiefungsteil gegliedert war (April 2003 bis Januar 2004 bzw. Januar 2004 bis Januar 2005). Die Beklagte lehnte die Förderung mit der Begründung ab, die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden werde nicht erreicht; mediengestützte Elemente seien nur eingeschränkt anrechenbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht rügt der Kläger die Ablehnung und macht geltend, Präsenzstunden, Repetitorien, betreute Internet-Foren/Chatrooms, Start-Checks und Selbstlernphasen seien anrechenbar. Der Bildungsträger bestätigte 23 Teilnehmer, davon 18 mit Berufsabschluss und weitere mit langjähriger einschlägiger Berufspraxis; nur bei einem Teilnehmer fehlten Nachweise. • Rechtsgrundlage sind §§ 1, 2, 6, 10 ff. AFBG; maßgeblicher Zeitpunkt ist Beginn der Maßnahme (Auszahlung des Zuschussanteils). • Vorqualifikation: Die Maßnahme ist förderungsfähig, weil die überwiegende Zahl der Teilnehmer die erforderliche Vorqualifikation besaß und die Teilnahme einzelner ggf. nicht vorqualifizierter Personen keinen nennenswerten Einfluss auf Konzept, Niveau oder Durchführung hatte (BVerwG-Rechtsprechung). Bezug: § 2 Abs.1 AFBG und Maßstäbe des BVerwG. • Anrechnung von Unterrichtsstunden: Für die Mindeststundenzahl sind alle anrechenbaren Stunden der zusammengefassten Abschnitte maßgeblich (§ 2 Abs.1 Satz 2 AFBG). Unstreitig sind 334 Nahunterrichtsstunden anzuerkennen. • Repetitorien: Die 26 Stunden Repetitorium sind anrechenbar, weil sie systematisch Prüfungsvorbereitung, methodische Vertiefung und originäre Wissensvermittlung bieten (qualifizierte Repetitorien). • Selbstlernprogramm/Studienleitfäden: Die 192 Stunden sind nach § 4a AFBG zu berücksichtigen, weil das Selbstlernprogramm mediengerecht aufbereitet ist, individuelle Lernwege und programmgestützte Selbstüberprüfung vorsieht sowie regelmäßige Erfolgskontrollen über die E-Learning-Plattform ermöglicht. • Betreuter Chatroom: Die 64 Stunden sind anrechenbar, weil die Teilnahme konzeptionell verbindlich ist, als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verstanden wird und eine unmittelbare Rückkopplung zwischen Dozent und Lernenden gewährleistet. • Start-Checks: Die hierfür angesetzten Stunden sind Unterrichtszeit, weil sie gezielt in den Wissensvermittlungsvorgang eingebunden sind, der Nahunterricht effizienter gestalten und die Selbstlernphasen verzahnen. • Dauer- und Dichteanforderungen: Die gesamte Maßnahme liegt innerhalb von 48 Monaten und erfüllt die Anforderungen zur Unterrichtsdichte (Mindeststunden und pro Zeitraum) nach § 2 Abs.3 AFBG. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie Nichtzulassung der Revision: Kosten trägt die Beklagte; Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision gemäß VwGO. Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Maßnahmebeitrag für die Teilnahme an der kombinierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen / Fachwirt für Finanzberatung (IHK) im Zeitraum Mai 2003 bis Januar 2004 zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass die Fördervoraussetzungen des AFBG erfüllt sind: die Vorqualifikation lag bei der überwiegenden Zahl der Teilnehmer vor oder deren Mitwirkung beeinflusste die Maßnahme nicht nennenswert, und die Präsenzstunden sowie die Repetitorien, das qualifizierte Selbstlernprogramm einschließlich Start-Checks und der betreute Chatroom sind anrechenbare Unterrichtsbestandteile im Sinne des AFBG. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.