Beschluss
1 K 635/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung. 2 Sie ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer „Private Limited Company by Shares“. Alleiniger Gesellschafter ist Herr U. T. Ihm untersagte das Landratsamt R. mit Bescheid vom 17.11.2003 die Ausübung seines Gewerbes „Vermittlung von Assekuranz, Privat- und Firmenversicherungen, Finanzierungen, Vorsorgeberatung“ sowie aller Gewerbe, die unter § 35 GewO fallen. Seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wurde mit zahlreichen Straftaten (Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Untreue, Urkundenfälschung, Betrug, Insolvenzverfahrensverschleppung) begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Seine Klage nahm Herr T. am 20.10.2005 zurück, nachdem das Landratsamt R. mit Schriftsatz vom 07.09.2005 einen Vergleichsvorschlag seines Anwalts zur Duldung der Vermittlung von Versicherungsverträgen abgelehnt hatte. Mit Bescheid vom 09.08.2004 erstreckte das Landratsamt R. die Gewerbeuntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 3 Am 29.09.2004 gründete Herr T. in Großbritannien die Antragstellerin. Er war damals auch alleiniger Geschäftsführer. 4 Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.09.2005 wurde die Verlegung des Verwaltungssitzes der Antragstellerin nach Deutschland und die Errichtung einer Zweigniederlassung in L. mit dem ausschließlichen Geschäftszweck der Unterhaltung einer Versicherungsagentur beschlossen. Das Amtsgericht R. lehnte die Eintragung in das Handelsregister mit Beschluss vom 22.03.2006 ab, da Herr T. Eintragungshindernisse nicht beseitigt habe. 5 Am 03.11.2005 meldete Herr T. bei der Antragsgegnerin sein bisher ausgeübtes Gewerbe ab und als Geschäftsführer für die Antragstellerin das Gewerbe „Unterhaltung einer Versicherungsagentur (W. Versicherung)“ an. Die Antragsgegnerin forderte Herrn T. zur Gewerbeabmeldung auf, da die Tätigkeit unter die bestandskräftige Gewerbeuntersagung falle. 6 In einer Gesellschafterversammlung am 03.02.2006 wurde Herr T. mit Wirkung vom 04.02.2006 als Geschäftsführer der Zweigniederlassung in L. abberufen und Frau D. Z. zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Herr T. teilte der Antragsgegnerin am 03.02.2006 mit, dass er kein Gewerbe mehr ausübe und die Versicherungsagentur von Frau Z. geführt werde. Er kündige eine Gewerbeanmeldung durch sie an. Eine solche findet sich jedoch nicht in den Akten. 7 Am 28.02.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung, dass Herr T. mit Wirkung vom selben Tag nicht mehr Geschäftsführer der Zweigniederlassung in L. sei und Frau C. L. zur alleinigen Geschäftsführerin der Zweigniederlassung bestellt werde. Wann Herr T. zuvor die Stellung des Geschäftsführers wieder erlangt hatte, erschließt sich aus den Akten nicht. Frau L. wurde laut Protokoll der Gesellschafterversammlung „angewiesen die notwendigen Gewerbeanmeldungen gegenüber der Gemeinde L. umgehend durchzuführen und die weiteren Schritte für die Eintragung ins deutsche Handelsregister vorzunehmen“. Sie meldete am selben Tag für die Antragstellerin das Gewerbe „Versicherungsvermittlung“ in L. an. Sie gab dabei an, in S. zu wohnen. Herr T. teilte dem Amtsgericht R. die „Neugründung“ und die neue Geschäftsführerin mit und beantragte die Eintragung ins Handelsregister. 8 Die Polizeidirektion R. stellte am 24.03.2006 fest, dass außer zwei Kunden Herr T. alleine im Büro der Versicherungsagentur war. Er habe erklärt, er sei lediglich angestellt und das Gewerbe sei seit dem 01.03.2005 auf seine Chefin, Frau C. L., angemeldet. 9 Mit Bescheid vom 18.04.2006 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fortführung des Gewerbebetriebs „Versicherungsagentur U. T. Limited“, ...... XX, ... (Ziffer 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2), drohte für den Fall der Fortsetzung des Gewerbebetriebes ab Zustellung des Bescheids a) Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro und b) Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Schließung des Betriebs, Wegnahme der Arbeitsmittel) in dieser Reihenfolge an (Ziffer 3) und setzte eine Gebühr fest (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung stütze sich auf § 15 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 GewO. Die angemeldete „Versicherungsagentur U. T. Limited“ werde von Herrn T. als Gewerbe betrieben, obwohl ihm dies untersagt worden sei. 10 Am 20.04.2006 legte die Antragstellerin einen Arbeitsvertrag mit Datum vom 19.04.2006 zwischen ihr, vertreten durch Frau L., und Herrn T. vor, wonach dieser ab dem 01.04.2006 als Versicherungskaufmann eingestellt werde. 11 Am 03.05.2006 legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. 12 Am selben Tag stellte sie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht sie geltend, die Versicherungsagentur werde durch sie und nicht durch Herrn T. betrieben. Die Rechtsform der englischen Limited sei nach europäischem Recht auch in Deutschland zugelassen. Herr T. sei nicht gehindert, eine solche Gesellschaft zu gründen. Er übe dort keinerlei Funktionen aus und sei lediglich angestellt. Die Antragsgegnerin störe sich an dem Namen der Gesellschaft, sei aber nicht befugt, sich in die Namensgebung einzumischen. Ein Gespräch mit Herrn T., dem Prozessbevollmächtigten und einem Vertreter der W. Versicherung ... habe stattgefunden. In dem Gespräch sei aber nicht gesagt worden, Herr T. führe die Versicherungsagentur selbstständig. Seitens der Antragsgegnerin sei auch nicht geäußert worden, dass das Konzept nicht zulässig sei. Vielmehr habe ihr Mitarbeiter lediglich bedeutet, dass es ihm am liebsten wäre, wenn die W. einen Angestelltenvertrag mit Herrn T. vorlege. Dies sei jedoch nicht möglich. Herr T. verstoße durch die Tätigkeit als Angestellter der Antragstellerin nicht gegen die Verfügungen des Landratsamts R. Er sei nicht in leitender Funktion tätig und betreibe kein Gewerbe. 13 Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), 14 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2006 bezüglich der Ziffer 1 wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie führt aus, in dem Gespräch mit Herrn T., dem Prozessbevollmächtigten und dem Vertreter der W. Versicherung ... hätten die Beteiligten eingeräumt, dass Herr T. die Niederlassung selbstständig führe. Die Antragsgegnerin habe ihre Rechtsauffassung dargelegt, wonach dieses Konzept auf Grund der Gewerbeuntersagung nicht zulässig sei. Am 10.03.2006 sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass das Handelsregister die beantragte Neugründung der Versicherungsagentur wegen der Gewerbeuntersagung ablehne und Frau L. nicht als Geschäftsführerin eingetragen habe. II. 18 Der Antrag ist zulässig. Der Widerspruch hat bezüglich der Untersagung der Fortsetzung des Gewerbebetriebs wegen der insoweit angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG kraft Gesetztes keine aufschiebende Wirkung. 19 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, weil - knapp - einzelfallbezogen begründet. 21 Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Es nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann wiederhergestellt bzw. angeordnet, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos erscheint. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat der Antrag außerdem Erfolg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht besteht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt der Antrag ohne Erfolg. 22 Der angefochtene Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zwar dürfte der in dem Bescheid u.a. aufgeführte § 15 Abs. 2 GewO als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortführung des Gewerbes nicht in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ein Gewerbe betreibt, zu dessen Ausübung eine Zulassung erforderlich ist, wie dies § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO voraussetzt. Fälle, in denen ein nach § 35 Abs. 1 GewO untersagtes Gewerbe ohne Wiedergestattung betrieben wird, dürften von der Vorschrift nicht umfasst sein (vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 15 Rn. 13). Auch kann gegen eine nach britischem Recht gegründete private company limited by shares, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt, wohl nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO eingeschritten werden (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 75c). 23 Die Rechtsgrundlage für die Untersagung findet sich aber in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, soweit die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Antragstellerin ist in diesem Sinne aller Voraussicht nach gewerberechtlich unzuverlässig, da sie als sog. Strohmann für Herrn U. T., dem die Gewerbeausübung bestandskräftig untersagt wurde, tätig ist. 24 Ein Strohmannverhältnis ist dann anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit quasi als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. In einem solchen Fall kann die Gewerbeuntersagung sowohl gegen den Strohmann als auch gegen den hinter diesem Stehenden ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003 - 6 C 10/03 -, NVwZ 2004, 103). 25 Die Gesamtumstände sprechen hier dafür, dass Herr T. die Antragstellerin zur Umgehung der gegen ihn wirksamen Gewerbeuntersagung als Gewerbetreibende vorgeschoben hat und faktisch als Hintermann die Angelegenheiten des Gewerbebetriebs in der Hand hat. Maßgebendes Indiz für die Annahme eines Strohmannverhältnisses ist die kurze Zeitspanne von weniger als 2 Monaten zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids sowie der Erweiterung der Untersagung mit Bescheid vom 09.08.2004 gegenüber Herrn T. und der Gründung der Gesellschaft. Die Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland wurde wenige Tage nach Ablehnung des Vergleichsvorschlags des Herrn T. im Klageverfahren gegen die Gewerbeuntersagung beschlossen. Wieder nur wenige Tage später nahm Herr T. die Klage zurück. Dieser enge zeitliche Zusammenhang lässt darauf schließen, dass Herr T. die Antragstellerin gegründet hat, um sein Gewerbe unter dem Deckmantel einer juristischen Person fortführen zu können. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass er ursprünglich die Zweigstelle in Deutschland auch formal als Geschäftsführer angemeldet hat. Erst nach einem Hinweis der Antragsgegnerin, dass dies wegen der Untersagung unzulässig sei, bestellte er in seiner Funktion als Alleingesellschafter eine Geschäftsführerin. Die derzeitige Geschäftsführerin ist gemäß den Angaben in der Gewerbeanmeldung in erheblicher Entfernung zu der Zweigstelle wohnhaft. Dass sie maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Zweigstelle nimmt, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist hier weiterhin allein Herr T. tätig. Er hat auch der Geschäftsführerin die Anweisung zur Gewerbeanmeldung erteilt. Die Behauptung, nur als Angestellter tätig zu sein, überzeugt vor dem o.g. Hintergrund nicht. Daran kann auch der förmliche Arbeitsvertrag nichts ändern, zumal dieser erst am 19.04.2006 für ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2006 abgeschlossen wurde, obwohl die Geschäftsführerin schon am 28.02.2006 bestellt wurde und Herr T. gegenüber der Polizei bereits am 24.03.2006 erklärt hatte, angestellt zu sein. 26 Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, wie es hier aller Voraussicht nach der Fall ist, zwingend. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. 27 Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gegeben. Gegen Herrn T. liegt eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Zuverlässigkeit inzwischen abweichend von den Untersagungsbescheiden zu beurteilen sein könnte. Die vollziehbare Gewerbeuntersagung gegenüber Herrn T. liefe weitgehend leer, wenn die Fortführung des Gewerbebetriebs durch die Antragstellerin als Strohmann bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hingenommen würde. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Umgehung der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung durch ein solches Strohmannverhältnis. 28 Die Zwangsmittelandrohung beruht auf §§ 20, 23, 26 LVwVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist den Anforderungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG entsprechend die Reihenfolge der Anwendung der Zwangsmittel angegeben. Dass die Antragsgegnerin keine Abwicklungsfrist eingeräumt hat, ist im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. Herrn T. wurde im Rahmen der ihm gegenüber bestandskräftigen Gewerbeuntersagung eine Abwicklungsfrist eingeräumt, die bei Erlass des angefochtenen Bescheids abgelaufen war. Der zur Umgehung dieser Gewerbeuntersagung vorgeschobenen Antragstellerin musste hier nicht erneut eine Frist eingeräumt werden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer setzt regelmäßig für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes den unter Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (veröffentlicht im Internet unter www.bundesverwaltungsgericht.de) vorgeschlagenen Mindestwert von 15.000,-- Euro an. Besonderheiten, die vorliegend Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben könnten, sind nicht ersichtlich. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Wert halbiert.