Beschluss
1 B 6/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0320.1B6.25.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2025 - 1 L 1699/24 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2024 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides verfügten Untersagung der Ausübung aller selbständigen gewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Erstreckung dieser Untersagung auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und auf Tätigkeiten als einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2500 € für den Fall der Zuwiderhandlung wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2025 - 1 L 1699/24 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2024 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides verfügten Untersagung der Ausübung aller selbständigen gewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Erstreckung dieser Untersagung auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und auf Tätigkeiten als einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2500 € für den Fall der Zuwiderhandlung wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. I. In Streit steht die sofortige Vollziehbarkeit einer gegen den Antragsteller ergangenen erweiterten Gewerbeuntersagung und der diesbezüglichen Androhung und aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds. Seit Februar 2024 wird im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners das …, welches Online-Handel maßgeblich mit Retourewaren ausübt, betrieben. Unter dem 13.11.2024 erließ der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erweiterte Gewerbeuntersagung, mit der er dem Antragsteller ab dem 1. Dezember 2024 die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung zeitlich unbefristet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagte und die Untersagung auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und auf Tätigkeiten als einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person erstreckte. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 € an und setzte es aufschiebend bedingt fest. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass zum einen der Antragsteller in Wirklichkeit der Gewerbetreibende in Bezug auf das … sei, weil zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin, auf welche die zwischenzeitlich eingereichte Gewerbeanmeldung laute, ein Strohmann- bzw. Strohfrauverhältnis bestehe, und es dem Antragsteller zum anderen an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Parallel dazu erließ der Antragsgegner in einem gesonderten Verwaltungsverfahren eine erweiterte Gewerbeuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen die Lebensgefährtin, die sich hiergegen mittels Widerspruchs und im Eilverfahren 1 B 7/25 zur Wehr setzt. Gegen den ihn betreffenden Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und unter dem 28.11.2024 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner hat auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts zugesagt, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Mit Beschluss vom 6.1.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung bleibe in der Sache erfolglos, weil sich diese nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als frei von Rechtsfehlern erweise und bei der Abwägung der beteiligten Interessen Überwiegendes für eine sofortige Vollziehung spreche. Zwar reichten die auf Grundlage einer genauen Analyse der zwischen den Beteiligten bestehenden Innenbeziehungen zu ermittelnden Anhaltspunkte für die Annahme eines Strohmannverhältnisses zwischen dem Antragsteller als Hintermann und seiner Lebensgefährtin als Strohfrau nicht aus. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die Lebensgefährtin entgegen den Angaben in den Schriftsätzen und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen tatsächlich nicht die im Zusammenhang mit Verkaufsvorgängen eingehenden E-Mails bearbeite, die Verkaufsaktionen bestätige, den Kunden die Bankverbindung etc. zusende, eingehende Zahlungen prüfe und als einzige Geschäftskontobevollmächtigte den gesamten Zahlungsverkehr abwickle. Dies sei vom Antragsgegner nicht bestritten worden und es gebe nach Aktenlage keine Hinweise darauf, dass seine Lebensgefährtin diese durchaus wesentlichen und umfangreichen Aufgaben tatsächlich nicht wahrnehmen würde. Hiervon ausgehend sei festzuhalten, dass die Lebensgefährtin nicht nur keine Strohfrau, sondern selbst Gewerbetreibende sei. Daneben sei aber auch der Antragsteller zumindest gleichberechtigt als Gewerbetreibender anzusehen. Dies werde durch eine Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte belegt. Soweit der Antragsteller und seine Lebensgefährtin dies bestritten, könne dem im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden. Angesichts seiner Vorstrafen sei der Antragsteller unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. Mit Blick auf die rechtmäßige Gewerbeuntersagung aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten nicht zu beanstanden. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse könne der Antragsteller nicht geltend machen. Am 15.1.2025 hat der Antragsteller gegen die ihm am 7.1.2025 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben, die er am 6.2.2025 u.a. damit begründet hat, dass er nicht Gewerbetreibender des … … sei und es ihm im Übrigen nicht an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Die vom Verwaltungsgericht als Indizien für eine gleichberechtigte Betriebsinhaberschaft angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte belegten die Eigenschaft des Antragstellers als Gewerbetreibender nicht. Das Verwaltungsgericht habe die Gesichtspunkte, die gegen eine selbständige Stellung des Antragstellers im Betrieb sprächen, nicht ausreichend in den Blick genommen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Die nach Aktenlage zu Recht im Beschwerdevorbringen als problematisch bezeichnete Frage, ob die Begründung des Sofortvollzugs den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht wird oder so formelhaft bzw. losgelöst vom Sachverhalt ist, dass sie einer gänzlich fehlenden Begründung des Sofortvollzugs gleichgestellt ist1Vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 13.2.2014, 1 B 473/13, amtl. Abdr., S. 4 f.Vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 13.2.2014, 1 B 473/13, amtl. Abdr., S. 4 f., bedarf keiner Vertiefung. Denn bei der in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistung des Art. 12 GG bereits im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage2Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, 1 B 232/18, juris, Rn. 15Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, 1 B 232/18, juris, Rn. 15 besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die behördlicherseits verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Gewerbeuntersagung materiell-rechtlich keinen Bestand haben kann. Der derzeitige Sach- und Streitstand bietet weder der Annahme des Antragsgegners, die Untersagungsverfügung als solche rechtfertige sich wegen Vorliegens eines sog. Strohmannverhältnisses, noch der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin um gleichberechtigt (in Gestalt einer Personengesellschaft) tätige Gewerbetreibende, eine verlässliche Stütze. Hinzu tritt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass während der zur Zeit des Bescheiderlasses rund einjährigen Existenz des … … - abgesehen von der Gewerbeanmeldung nur am (ursprünglichen) Firmensitz in A-Stadt - irgendeine der einem Gewerbetreibenden obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten verletzt worden sein könnte. Vielmehr hat der Antragsgegner allein veranlasst durch die Feststellung, dass trotz Anmietung einer Lagerhalle in seinem Gemeindegebiet dort keine Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt war und seine keineswegs zwingende Interpretation des Gesprächsverlaufs am 3.9.2024. - fast schon ins Blaue hinein - Ermittlungen aufgenommen und bereits am 9.9.2024 gegenüber dem Hauptzollamt … und der Staatsanwaltschaft … kommuniziert, dass er gegenüber dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin Gewerbeuntersagungsverfügungen erlassen und jeweils den Sofortvollzug anordnen wolle. Dass ihm zu diesem Zeitpunkt (9.9.2024) bereits das Erweiterte Führungszeugnis betreffend den Antragsteller vom 4.9.2024 vorlag, rechtfertigt diese Handhabung nicht. Zwar sind die dortigen Eintragungen durchaus geeignet, während der noch laufenden Bewährungs- und Tilgungsfristen den Schluss auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu tragen, allerdings setzt eine Gewerbeuntersagung in Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO zusätzlich voraus, dass der Verfügungsadressat Gewerbetreibender ist3Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2003, 6 C 10/03, juris, Rn. 18; Heß in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand März 2024 zu § 35 GewO, Rn. 63Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2003, 6 C 10/03, juris, Rn. 18; Heß in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand März 2024 zu § 35 GewO, Rn. 63. Ein maßgebliches Kriterium für die Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist die Selbständigkeit der Tätigkeit. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Keine Selbständigkeit liegt vor, wenn eine Person einem Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Hierin kommt das Hauptkriterium der Selbständigkeit, nämlich die persönliche Unabhängigkeit des Gewerbetreibenden, zum Ausdruck. Kennzeichnend für den Gewerbetreibenden ist aber auch das in seiner Person bestehende Gewinn- und Verlustrisiko4Vgl. die Regelungen unter § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, die insoweit taugliche Anhaltspunkte umschreiben; s.a. Eisenmenger in: Landmann/Rohmer, zu § 1 GewO, Rn. 10Vgl. die Regelungen unter § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, die insoweit taugliche Anhaltspunkte umschreiben; s.a. Eisenmenger in: Landmann/Rohmer, zu § 1 GewO, Rn. 10. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht zwar darin, dass ein Gewerbe von mehreren Personen gemeinsam in der Weise betrieben werden kann, dass jede dieser Personen als Gewerbetreibender anzusehen ist. Dann allerdings muss jeder der an dem Betrieb Beteiligten die oben bezeichneten Kriterien in eigener Person erfüllen. Bei Personengesellschaften, die mangels Rechtssubjektivität nicht als solche Gewerbetreibende sein können5Vgl. st. Rspr. BVerwG Beschluss vom 16.12.1992, 1 B 162/92, juris, Rn. 5 m.w.N.; Eisenmenger in: Landmann/Rohmer, zu § 1 GewO, Rn. 67. ff.Vgl. st. Rspr. BVerwG Beschluss vom 16.12.1992, 1 B 162/92, juris, Rn. 5 m.w.N.; Eisenmenger in: Landmann/Rohmer, zu § 1 GewO, Rn. 67. ff., wie etwa der GbR und der OHG, ist jeder einzelne Gesellschafter separat zu betrachten6Vgl. Eisenmenger in: Landmann/Rohmer, zu § 1 GewO, Rn. 12; vgl. auch die die Ausübung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks: „Handelsgewerbe“ den Personenhandelsgesellschaften vorbehaltenden Regeln der §§ 105 Abs. 1,161 Abs. 1 HGB für eingetragene Kaufleute sowie § 107 Abs. 1 HGB, 705 Abs. 1 BGB für KleingewerbetreibendeVgl. Eisenmenger in: Landmann/Rohmer, zu § 1 GewO, Rn. 12; vgl. auch die die Ausübung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks: „Handelsgewerbe“ den Personenhandelsgesellschaften vorbehaltenden Regeln der §§ 105 Abs. 1,161 Abs. 1 HGB für eingetragene Kaufleute sowie § 107 Abs. 1 HGB, 705 Abs. 1 BGB für Kleingewerbetreibende. Auf der Grundlage des bisherigen Sachstands erscheint es keineswegs besonders naheliegend, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren Eigenschaft als Gewerbetreibende das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung als gegeben erachtet hat, im … … selbständig, also persönlich unabhängig, und mit eigenem Unternehmerrisiko, mithin als Gewerbetreibender im Rechtssinn, tätig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein Unternehmerrisiko zu tragen hätte, erschließen sich aus der Aktenlage nicht. Das von einer Angestellten der Gemeinde A-Stadt beschriebene Auftreten des Antragstellers im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gewerbeanmeldung dort, der Bericht der IHK vom 21.10.2024, die Aktivitäten des Antragstellers in Reaktion auf das an seine Lebensgefährtin gerichtete Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung vom 9.10.2024 und die Benennung des Antragstellers als „Ansprechpartner für das weitere Vorgehen“ in einer E-Mail vom 14.10.2024 mögen zwar einer Würdigung als Indizien für ein selbständiges Tätigsein des Antragstellers im vorbezeichneten Sinn zugänglich sein, sie sind aber als alleiniger Beleg für die Annahme, der Antragsteller sei selbstständig Gewerbetreibender - auch im Zusammenhang mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 28.11.2024 enthaltenen, einem Angestellten regelmäßig nicht zukommenden genauen Kenntnisse über die Geschäftsvorgänge des Betriebs böten Anhaltspunkte für eine gleichberechtigte selbständige Tätigkeit - nicht geeignet. Insgesamt ist hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für die gleichberechtigte Selbständigkeit des Antragstellers im Betrieb angeführten Gesichtspunkte relativierend anzumerken, dass der Bericht der IHK aufgrund des Inhalts des diesbezüglichen Anschreibens des Antragsgegners womöglich durch dessen Vorverständnis mitgeprägt gewesen ist. Gleichermaßen fällt auf, dass das Anhörungsschreiben des Antragsgegners an die Lebensgefährtin des Antragstellers vom 9.10.2024 an erster Stelle vergleichsweise ausführlich auf die Verletzung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht abstellt und erst nachfolgend und ohne jegliche Präzisierung den Hinweis enthält, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehende Person in leitender Funktion beschäftigt werde. Dies lässt bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Empfängerin nicht vermuten, dass der Kern des Vorwurfs die Beschäftigung des Antragstellers sein sollte. Der Benennung des Antragstellers als künftigen Ansprechpartner für den Antragsgegner in der als Reaktion auf die Anhörung verfassten E-Mail vom 14.10.2024 kommt vor diesem Hintergrund keine besondere Aussagekraft zu, zumal nach unbestrittenem Vortrag bereits am 3.9.2024 ein Versuch, die Gewerbeanmeldung über das online-Portal der Gemeinde nachzuholen, unternommen worden und diese schließlich am 11.10.2024 erfolgt war. Im Rahmen der Würdigung der in der eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2024 enthaltenen Kenntnisse über geschäftliche Vorgänge ist zu berücksichtigen, dass sie zeitgleich mit der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin erstellt worden ist, die gleichen Geschäftsinformationen auch dort enthalten sind und die beiden zusammenleben. Andererseits stehen, wie die Beschwerde zu Recht betont, auch Umstände in Rede, die mit Gewicht gegen eine mit seiner Lebensgefährtin gleichberechtigte, selbständige Stellung des Antragstellers im … … sprechen. So wurde ein vom Antragsteller und von der Lebensgefährtin gezeichneter Arbeitsvertrag vom 12.1.2024 vorgelegt, nach dem der Antragsteller im … …. als „sales manager“ angestellt ist. Eine Position als abhängig Beschäftigter würde einer selbständigen Tätigkeit, die sich, wie dargelegt, durch persönliche Unabhängigkeit auszeichnet, bereits im Ansatz widersprechen. Desgleichen spricht der von einem Mitarbeiter der Sparkasse … bestätigte Umstand, dass der Antragsteller keinen Zugriff auf und keine Vollmacht für das Geschäftskonto hat, gegen eine gleichberechtigte Stellung des Antragstellers im Unternehmen. Auch aus den weiteren eingereichten Vertragsurkunden lassen sich keine Hinweise auf eine rechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers für das … … herleiten. Sowohl die beiden am 1.9.2024 geschlossenen Arbeitsverträge mit zwei (seinerzeit) geringfügig beschäftigten Angestellten als auch der Mietvertrag für die „Verkaufsräume“ sind allein von der Lebensgefährtin unterzeichnet worden. Schließlich haben sowohl diese als auch der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass alle bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein in der Hand der Lebensgefährtin liegen. Angesichts all dessen lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit die Schlussfolgerung ziehen, dass der Antragsteller entgegen dem durch den Arbeitsvertrag vom 12.1.2024 begründeten äußeren Anschein in persönlicher Unabhängigkeit und gleichberechtigt mit der ausweislich der ansonsten eingereichten Vertragsurkunden im Rechtsverkehr bislang allein nach außen aufgetretenen Lebensgefährtin am Gewerbebetrieb beteiligt ist. Dies würde namentlich erfordern, die Arbeitsvertragsurkunde vom 12.1.2024 als nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend, also als nur zum Schein unterzeichnet, zu kennzeichnen, was sich aus dem bisherigen Akteninhalt nicht herleiten lässt. Allein der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dem Bestreiten einer gleichberechtigten Mitinhaberschaft könne kein Glauben geschenkt werden7Seite 6 des Beschlusses vom 6.1.2025 (1 L 1699/24)Seite 6 des Beschlusses vom 6.1.2025 (1 L 1699/24), ist mit Blick darauf nicht ausreichend, dass die gegen die Annahme seiner Selbständigkeit vom Antragsteller unter Beifügung der vorbezeichneten Unterlagen angeführte Argumentation über bloßes Bestreiten deutlich hinausgeht. Ein per Definition mit der Verschleierung der wahren Machtverhältnisse in einem Betrieb einhergehendes Strohmannverhältnis8Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 C 3/81, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 2 C 20/78, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 18.8.1989, 1 B 103/89, juris. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 14.7.2003, 6 C 10/23, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.5.2006, 1 K 635/06, juris, Rn. 24 f.Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 C 3/81, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 2 C 20/78, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 18.8.1989, 1 B 103/89, juris. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 14.7.2003, 6 C 10/23, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.5.2006, 1 K 635/06, juris, Rn. 24 f. hat das Verwaltungsgericht - wie bereits angesprochen - auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands aus Sicht des Senats mit überzeugender Begründung verneint. Die vorstehenden rechtlichen Bedenken erstrecken sich auf die über die Untersagung des Betriebs des … …, welche trotz der fehlenden ausdrücklichen Benennung dieses Betriebs von Ziffer 1 der Verfügung umfasst ist, hinaus verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, mit der dem Antragsteller zusätzlich alle sonstigen selbständigen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten untersagt worden sind. Denn die erweiterte Gewerbeuntersagung ist insoweit akzessorisch. Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzen nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift immer voraus, dass dem Betroffenen in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe des Satzes 1 untersagt wird9Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 CB 2/81, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 C 14/78, juris, Rn.47; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, zu § 35 GewO, Rn. 87Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 CB 2/81, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 C 14/78, juris, Rn.47; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, zu § 35 GewO, Rn. 87. Eine andere tragfähige Rechtsgrundlage, auf die die Untersagungsverfügung gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt hierfür insbesondere die Regelung des § 35 Abs. 7a GewO nicht in Betracht. Nach derzeitiger Aktenlage ist keineswegs erwiesen, dass der Antragsteller dem dort erfassten Personenkreis der vom Gewerbetreibenden betrauten Betriebsleiter bzw. Stellvertreter i.S.d. § 45 GewO zugehören könnte. Daneben würde eine Untersagung auf der Grundlage von § 35 Absatz 7a GewO eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung erfordern, welche derzeit fehlt. Mangels sofortiger Vollziehbarkeit der Grundverfügung ist kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung und der aufschiebend bedingten Festsetzung des Zwangsgelds ersichtlich, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung anzuordnen ist. Die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung teilt hinsichtlich ihrer Vollziehung das Schicksal der Sachentscheidung. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.