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Urteil

A 2 K 10331/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung als Asylberechtigte und gegen eine gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung. 2 Der Kläger ist ein sechs Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger, der in Tübingen geboren ist. Im Rahmen eines Asylverfahrens der Eltern und des Bruders des Klägers stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für diese mit Bescheid vom 13.10.1999 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG fest. Im Übrigen blieben die Anträge erfolglos. Am 24.02.2005 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass für den Kläger noch kein Asylantrag gestellt worden sei. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit Schreiben an die Eltern des Klägers vom 16.03.2005 mit, dass nach § 14a AsylVfG ein Asylantrag für den Kläger als gestellt gelte. Die Eltern könnten auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten. 4 Mit Schreiben vom ....2005 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dahingehend, dass § 14a AsylVfG nicht auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder anzuwenden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei für ausländerrechtliche Maßnahmen mangels Asylantrag nicht zuständig. Da Verfahren sei einzustellen. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ....2005 wurde „der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter“ abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Für den Fall der Nichtbeachtung einer einmonatigen Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. 6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für § 14 a AsylVfG keine Übergangsbestimmung erlassen worden sei. Der Zeitpunkt der Geburt spiele für dessen Anwendung keine Rolle. Abzustellen sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Anzeige der Geburt. Der liege hier nach dem 01.01.2005. Inhaltlich sei nichts vorgetragen. Eine Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich. Ebenso rechtfertige die Lage in Afghanistan nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 7 Gegen diesen am ....2005 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am ....2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass § 14a AsylVfG nicht anwendbar sei. Dessen Absatz 2 gelte nur für Kinder, die im Bundesgebiet geboren werden. Der Kläger sei aber bereits vor Inkrafttreten der Norm im Bundesgebiet geboren worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Entscheidungsgründe 14 Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage hat Erfolg. 16 Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Bescheid erweist sich als formell rechtswidrig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ermangelung eines Asylantrags weder zu einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berufen und auch nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung war. 18 Weder hat der Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt noch greift die Antragsfiktion des § 14a AsylVfG, da der Kläger vor Inkrafttreten des § 14a AsylVfG im Bundesgebiet geboren worden ist. 19 Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). 20 § 14a Abs. 1 AsylVfG vermag im Falle des Klägers nicht zur Fiktion eines Asylantrags zu führen, da die Eltern des Klägers seit dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG keinen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Eine Rückwirkung dergestalt, dass die Asylanträge von Kindern von Asylbewerbern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Eltern als gestellt gelten, ist von der Norm nicht beabsichtigt und auch offensichtlich nicht zulässig. 21 Auch § 14a Abs. 2 AsylVfG vermag zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht zu einer fingierten Asylantragstellung des Klägers führen, weil dieser vor dem 01.01.2005 geboren worden ist und die Norm nur auf nach dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet einreisende oder geborene Kinder Anwendung findet. 22 Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder, die vor Inkrafttreten der Vorschrift eingereist oder geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. 23 Ein Teil der Rechtsprechung gelangt zur Anwendbarkeit der Regelung auch auf Fälle, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Dabei stützt sich diese Auffassung im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drcks. 15/420, S. 109) darauf, dass § 26 AsylVfG deswegen seit dem 01.01.2005 keine Asylantragstellung des Familienasyl begehren Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr dieses Antragstellung sicherstelle. Weiter wird argumentiert, dass eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab 01.01.2005 nunmehr dazu führte, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit für einen Antrag auf Familienasyl hätten, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne (VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2005 - A 8 K 12592/05 -, VENSA; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -, VENSA). Die Anwendbarkeit der Norm wird auch von weiteren Gerichten unter Betonung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit bejaht (VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05.GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 03.08.2005 - 4 ZU 1961/05.A). 24 Weiter wird in Literatur und Rechtsprechung argumentiert, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes beim Bundesamt erheblich für die Anwendbarkeit der Norm sei (VG Gießen, Beschl. v. 17.08.2005 - 8 G 1802/05). Der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse, spreche auch für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, EE-Brief Mai 2005, S. 2 f.). 25 Hingegen wird die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen teilweise in der Rechtsprechung auch verneint. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber in §14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet habe und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweiche, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft werde (VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG, teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05.A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05). 26 Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die vor dem 01.01.2005 geborenen und bzw. oder eingereisten Kinder nicht anzuwenden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Verwendung des Präsens bei der Formulierung des § 14a AsylVfG angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im AsylVfG nicht zwingend zu diesem Ergebnis führen muss (vgl. dazu VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05.A). Für die Kammer sind im Wesentlichen drei Überlegungen tragend, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen. Einmal deutet der Umstand, dass der Gesetzgeber eine unverzügliche Anzeige der Einreise oder Geburt einfordert, darauf hin, dass lange zurück liegende Einreisen oder Geburten nicht von der Norm erfasst sein sollen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich durch den Vorgang der Einreise oder Geburt eines ledigen unter 16 Jahre alten Kindes ausgelöst. Eine Rechtspflicht, ein bereits bis zu 15 Jahre zurückliegendes Ereignis nunmehr unverzüglich anzuzeigen, ergäbe so keinen Sinn. Wäre das Ergebnis der umfassenden Antragsfiktion durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, eine Asylantragsfiktion kraft Gesetzes für diesen Personenkreis zu statuieren. Ein Abstellen auf eine nunmehr unverzügliche Mitteilung hingegen macht keinen Sinn. Insbesondere hat eine unverzügliche Meldung eines bereits lange zurück liegenden Ereignisses auch nicht die an sich beabsichtigte Wirkung (BT-Drcks. 15/420 S. 108), überlange Aufenthaltszeiten mit ungewisser Aufenthaltsperspektive verhindern zu können und bisher notwendige Härtefallregelungen entfallen lassen zu können (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05). 27 Das zweite wesentliche Argument gegen die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers ist für die Kammer eine Betrachtung des Regelungsumfangs des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der ebenso wie § 14a AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist. Für beide Normen sind weder im AsylVfG noch im Zuwanderungsgesetz selbst Übergangsregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs getroffen worden. § 73 Abs. 2a AsylVfG führt für diejenigen Widerrufsentscheidungen ein Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, welche nach einer negativen Prüfung des Widerrufs, die drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, zu treffen sind. Diese Norm ist, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorgeben würde, aus gesetzessystematischen Gründen nur auf Widerrufsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sind, anzuwenden (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A; Bay. VGH, Urt. v. 10.05.2005 - 23 B 05.30217; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05 .A -, AuAS 2005, 175 ff.), da ansonsten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachträglich Prüfschritte verlangt würden und daran Rechtsfolgen geknüpft würden, welche zum Zeitpunkt des Ergehens oder Nichtergehens einer Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen wären. Allein der Umstand, dass mit einer extensiven Gesetzesauslegung bei § 14a AsylVfG das Ziel erreicht werden kann, hinausgezögerte Asylanträge von Minderjährigen, mit deren Hilfe ein Duldungsanspruch für die gesamte Familie geschaffen werden kann, zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht. Vielmehr liegt es nahe, die Fragen der Anwendbarkeit der Normen in zeitlicher Hinsicht gleich zu beantworten. Die Pflicht, die Tatsache der Geburt oder Einreise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach ihrem Eintritt, anzuzeigen, macht auch keinen Sinn, wenn eine solche Unverzüglichkeit durch Zeitablauf vor Inkrafttreten der Norm und damit vor dem Entstehen der Pflicht schon gar nicht mehr möglich ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05). 28 Als drittes und letztes tragendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf „Altfälle“ sieht die Kammer den Umstand an, dass eine so einschneidende Regelung wie sie mit § 14a AsylVfG für Minderjährige getroffen worden ist, einer klaren und ausdrücklichen Anordnung der rückwirkenden Anwendbarkeit bedürfte. Ein fiktiver Asylantrag führt zwingend dazu, dass ein neuerlicher Asylantrag nur unter den engen und formal sehr strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einem weiteren Asylverfahren führt. Insbesondere bei einer Änderung der Sachlage im Heimatland führen die strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einer erheblichen Erschwernis, an der ein Asylantrag auch durchaus scheitern kann. Diese Folge ist von § 14a AsylVfG grundsätzlich gewollt. Dies ist für die Anwendung auf in der Zukunft liegender Sachverhalte auch rechtlich unbedenklich. Jedoch bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, wenn er diese Rechtsfolgen auch für in der Vergangenheit, vor dem 01.01.2005 liegende Sachverhalte herbeiführen möchte. 29 Ohne Asylantrag sind nicht nur die Entscheidungen zur fehlenden Asylberechtigung des Klägers und zu § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für diese Entscheidung über den Asylantrag erst begründet wird (vgl. §§ 24 Abs. 2; 34 Abs. 1 AsylVfG). 30 Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG. Gründe 14 Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage hat Erfolg. 16 Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Bescheid erweist sich als formell rechtswidrig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ermangelung eines Asylantrags weder zu einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berufen und auch nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung war. 18 Weder hat der Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt noch greift die Antragsfiktion des § 14a AsylVfG, da der Kläger vor Inkrafttreten des § 14a AsylVfG im Bundesgebiet geboren worden ist. 19 Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). 20 § 14a Abs. 1 AsylVfG vermag im Falle des Klägers nicht zur Fiktion eines Asylantrags zu führen, da die Eltern des Klägers seit dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG keinen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Eine Rückwirkung dergestalt, dass die Asylanträge von Kindern von Asylbewerbern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Eltern als gestellt gelten, ist von der Norm nicht beabsichtigt und auch offensichtlich nicht zulässig. 21 Auch § 14a Abs. 2 AsylVfG vermag zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht zu einer fingierten Asylantragstellung des Klägers führen, weil dieser vor dem 01.01.2005 geboren worden ist und die Norm nur auf nach dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet einreisende oder geborene Kinder Anwendung findet. 22 Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder, die vor Inkrafttreten der Vorschrift eingereist oder geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. 23 Ein Teil der Rechtsprechung gelangt zur Anwendbarkeit der Regelung auch auf Fälle, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Dabei stützt sich diese Auffassung im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drcks. 15/420, S. 109) darauf, dass § 26 AsylVfG deswegen seit dem 01.01.2005 keine Asylantragstellung des Familienasyl begehren Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr dieses Antragstellung sicherstelle. Weiter wird argumentiert, dass eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab 01.01.2005 nunmehr dazu führte, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit für einen Antrag auf Familienasyl hätten, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne (VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2005 - A 8 K 12592/05 -, VENSA; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -, VENSA). Die Anwendbarkeit der Norm wird auch von weiteren Gerichten unter Betonung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit bejaht (VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05.GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 03.08.2005 - 4 ZU 1961/05.A). 24 Weiter wird in Literatur und Rechtsprechung argumentiert, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes beim Bundesamt erheblich für die Anwendbarkeit der Norm sei (VG Gießen, Beschl. v. 17.08.2005 - 8 G 1802/05). Der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse, spreche auch für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, EE-Brief Mai 2005, S. 2 f.). 25 Hingegen wird die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen teilweise in der Rechtsprechung auch verneint. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber in §14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet habe und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweiche, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft werde (VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG, teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05.A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05). 26 Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die vor dem 01.01.2005 geborenen und bzw. oder eingereisten Kinder nicht anzuwenden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Verwendung des Präsens bei der Formulierung des § 14a AsylVfG angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im AsylVfG nicht zwingend zu diesem Ergebnis führen muss (vgl. dazu VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05.A). Für die Kammer sind im Wesentlichen drei Überlegungen tragend, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen. Einmal deutet der Umstand, dass der Gesetzgeber eine unverzügliche Anzeige der Einreise oder Geburt einfordert, darauf hin, dass lange zurück liegende Einreisen oder Geburten nicht von der Norm erfasst sein sollen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich durch den Vorgang der Einreise oder Geburt eines ledigen unter 16 Jahre alten Kindes ausgelöst. Eine Rechtspflicht, ein bereits bis zu 15 Jahre zurückliegendes Ereignis nunmehr unverzüglich anzuzeigen, ergäbe so keinen Sinn. Wäre das Ergebnis der umfassenden Antragsfiktion durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, eine Asylantragsfiktion kraft Gesetzes für diesen Personenkreis zu statuieren. Ein Abstellen auf eine nunmehr unverzügliche Mitteilung hingegen macht keinen Sinn. Insbesondere hat eine unverzügliche Meldung eines bereits lange zurück liegenden Ereignisses auch nicht die an sich beabsichtigte Wirkung (BT-Drcks. 15/420 S. 108), überlange Aufenthaltszeiten mit ungewisser Aufenthaltsperspektive verhindern zu können und bisher notwendige Härtefallregelungen entfallen lassen zu können (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05). 27 Das zweite wesentliche Argument gegen die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers ist für die Kammer eine Betrachtung des Regelungsumfangs des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der ebenso wie § 14a AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist. Für beide Normen sind weder im AsylVfG noch im Zuwanderungsgesetz selbst Übergangsregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs getroffen worden. § 73 Abs. 2a AsylVfG führt für diejenigen Widerrufsentscheidungen ein Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, welche nach einer negativen Prüfung des Widerrufs, die drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, zu treffen sind. Diese Norm ist, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorgeben würde, aus gesetzessystematischen Gründen nur auf Widerrufsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sind, anzuwenden (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A; Bay. VGH, Urt. v. 10.05.2005 - 23 B 05.30217; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05 .A -, AuAS 2005, 175 ff.), da ansonsten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachträglich Prüfschritte verlangt würden und daran Rechtsfolgen geknüpft würden, welche zum Zeitpunkt des Ergehens oder Nichtergehens einer Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen wären. Allein der Umstand, dass mit einer extensiven Gesetzesauslegung bei § 14a AsylVfG das Ziel erreicht werden kann, hinausgezögerte Asylanträge von Minderjährigen, mit deren Hilfe ein Duldungsanspruch für die gesamte Familie geschaffen werden kann, zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht. Vielmehr liegt es nahe, die Fragen der Anwendbarkeit der Normen in zeitlicher Hinsicht gleich zu beantworten. Die Pflicht, die Tatsache der Geburt oder Einreise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach ihrem Eintritt, anzuzeigen, macht auch keinen Sinn, wenn eine solche Unverzüglichkeit durch Zeitablauf vor Inkrafttreten der Norm und damit vor dem Entstehen der Pflicht schon gar nicht mehr möglich ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05). 28 Als drittes und letztes tragendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf „Altfälle“ sieht die Kammer den Umstand an, dass eine so einschneidende Regelung wie sie mit § 14a AsylVfG für Minderjährige getroffen worden ist, einer klaren und ausdrücklichen Anordnung der rückwirkenden Anwendbarkeit bedürfte. Ein fiktiver Asylantrag führt zwingend dazu, dass ein neuerlicher Asylantrag nur unter den engen und formal sehr strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einem weiteren Asylverfahren führt. Insbesondere bei einer Änderung der Sachlage im Heimatland führen die strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einer erheblichen Erschwernis, an der ein Asylantrag auch durchaus scheitern kann. Diese Folge ist von § 14a AsylVfG grundsätzlich gewollt. Dies ist für die Anwendung auf in der Zukunft liegender Sachverhalte auch rechtlich unbedenklich. Jedoch bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, wenn er diese Rechtsfolgen auch für in der Vergangenheit, vor dem 01.01.2005 liegende Sachverhalte herbeiführen möchte. 29 Ohne Asylantrag sind nicht nur die Entscheidungen zur fehlenden Asylberechtigung des Klägers und zu § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für diese Entscheidung über den Asylantrag erst begründet wird (vgl. §§ 24 Abs. 2; 34 Abs. 1 AsylVfG). 30 Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG.