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Urteil

2 E 12/06.A

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2006:0215.2E12.06.A.0A
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Leitsätze
Zwar sprechen die besseren Gründe für eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 14 a AsylVfG zur Herstellung der Familieneinheit auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, doch bedarf es keiner Entscheidung hierüber, wenn sich ergibt, dass das von Amtswegen eingeleitete Asylverfahren durch sachliche Einlassung genehmigt worden wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar sprechen die besseren Gründe für eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 14 a AsylVfG zur Herstellung der Familieneinheit auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, doch bedarf es keiner Entscheidung hierüber, wenn sich ergibt, dass das von Amtswegen eingeleitete Asylverfahren durch sachliche Einlassung genehmigt worden wäre. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene, kombinierte Verpflichtungs- (→ A.) und Anfechtungsklage (→ B.) ist unbegründet, ohne dass dies "offensichtlich" ist. A. Die Verpflichtungsklage muss erfolglos bleiben, denn die Klägerinnen sind weder als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) anzuerkennen (→ 1.) noch ist festzustellen, dass einer Abschiebung in den Libanon ein Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht (→ 2. a.) oder, hilfsweise, Verbote der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (→ 2. b.) entgegenstehen. 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht den Klägerinnen nicht zu. Zwar leitete das Bundesamt rechtsfehlerfrei das Asylverfahren von Amts wegen ein (→ a.), doch sind die materiellen Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben (→ b.). a. Nach dem durch Art. 3 Nr. 10 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu in das Asylverfahrensgesetz eingefügten § 14a war das Bundesamt berechtigt und verpflichtet, auf die Anzeige der Ausländerbehörde auch für die Klägerinnen Asylverfahren einzuleiten. Zwar ist in verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bislang umstritten, ob die Regelung des § 14a AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder in das Bundesgebiet eingereiste Kinder unter 16 Jahren - wie im Falle der Klägerinnen - anwendbar ist (→ [1]), doch kommt es hierauf letztlich für die Entscheidung nicht an (→ [2]). (1) Für die Ansicht, die neu eingeführte Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG (2) 1 Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. 2 Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. 3 Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. sei in Fällen wie dem vorliegenden gar nicht anwendbar, spricht der Gebrauch der Zeitform des Präsens im Normbefehl dieser Regelung. Darüber hinaus wurden die Vergleichbarkeit mit der durch Art. 3 Nr. 46 Buchstabe b des Zuwanderungsgesetzes neu eingeführten, fristgebundenen Prüfungspflicht nach § 73 Abs. 2a AsylVfG sowie das Fehlen einer ausdrücklich die Anwendung anordnenden Übergangsregelung angeführt (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 - ). Indes ist der Gebrauch des Präsens angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im Asylverfahrensgesetz nicht zwingend (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A - ) und hat der Bundesgesetzgeber ausweislich der in dem Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2006 - 2 G 52/06.A - angeführten Bundesrats-Drucksache 22/03, Seite 257, seine Zielvorstellung klar präzisiert: Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Für diese Zielvorstellung ist es irrelevant, ob das Kind eines - auch abgelehnten - Asylbewerbers nun vor dem 1. Januar 2005 geboren oder eingereist ist oder nicht. Angesichts dessen hätte es, wollte man den Normbefehl so verstehen, dass er auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder keine Anwendung finde, einer eindeutigen Regelung bedurft, die seine Anwendung auf diese Fälle ausschlösse; eine derartige Bestimmung findet sich beispielsweise in Art. 1 § 15a Abs. 6 des Zuwanderungsgesetzes, was belegt, dass sich der Bundesgesetzgeber tatbestandlicher Rückanknüpfungen seiner Neuregelungen durchaus bewusst war. Daher überzeugt auch nicht der Vergleich mit der neu eingefügten Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG, die schlicht rückwirkend nicht mehr auszuführen ist. (2) Letztlich kommt es zur Überzeugung des Gerichts auf die Beantwortung der Streitfrage hier jedoch nicht an, denn nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG kann der für den Erlass des Bescheids vom 28. Dezember 2005 erforderliche Antrag noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dabei kann eine Antragstellung auch konkludent oder gar stillschweigend erfolgen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 1985 - I OE 50/81 -, NVwZ 1985, S. 498). Vorliegend war es ausweislich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung das erklärte Bestreben der Eltern der Klägerinnen, diesen zu demselben Status zu verhelfen, den auch sie anstrebten. Dementsprechend ließen sie sich im Asylverfahren mit der Erklärung vom 9. Dezember 2005 (Bl. 46 BA II), dem Vorbringen in ihrem eigenen Asylverfahren nichts hinzuzufügen zu haben, zur Sache ein, ohne zu rügen, die Asylverfahren für ihre Töchter hätte gar nicht eingeleitet werden dürfen. Damit wäre, hielte man § 14a Abs. 2 AsylVfG - entgegen der oben für überzeugender gehaltenen Ansicht - für hier nicht anwendbar, die Verfahrenseinleitung durch das Bundesamt jedenfalls genehmigt. Das Gericht hat deshalb keine "ernstlichen Zweifel" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 94, 166 ) an der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen gehabt (ebenso Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 E 1802/05.A - ), sieht sich aber angesichts der nicht obergerichtlich erfolgten Klärung an einer Klageabweisung in der qualifizierten Form "offensichtliche Unbegründetheit" (vgl. BVerfGE 65, 76 ) mit der Folge jeglichen Rechtsmittelausschlusses gehindert. b. Die materiellen Voraussetzungen für eine Asylgewährung (vgl. BVerfGE 54, 341 , 83, 216 m.w.N.) liegen nicht vor. Die Klägerinnen müssten nicht - unter Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal (vgl. BVerfGE 80, 315 m.w.N.) und ihren Aufenthalt im Libanon unterstellt -, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung befürchten. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung als die im rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Gerichtsverfahren ihrer Eltern rechtfertigten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon [Stand: Juni 2005] vom 9. August 2005, mit dem Lagebericht Libanon vom [Stand: Juni 1995] vom 30. Juni 1995). 2. Verbote der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (→ a.), hilfsweise § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (→ b.), bestehen nicht. a. Nach der unter I.1.b. gewonnenen Erkenntnis kommt eine Anwendung des Verbots der Abschiebung politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nur insoweit in Betracht, als sein Anwendungsbereich über den des Grundrechts auf Asylgewährung hinauszugehen vermag (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, 4 Buchstabe b, c AufenthG). Dass eine dieser Möglichkeiten im Fall der Klägerinnen ernstlich in Betracht zu ziehen sei, ist weder von ihnen vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. b. Für die danach hilfsweise zu prüfenden Verbote der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG spricht ebenfalls nichts. Die zunehmende Verwurzelung und Integration der Klägerinnen im Bundesgebiet ist nicht zielstaatsbezogen und damit im Rechtsverhältnis zum Rechtsträger der Ausländerbehörde, nicht aber der Beklagten, zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 105, 322 , 383 ). B. Die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt erlassene Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung ist unbegründet, denn die Klägerinnen sind nicht als Asylberechtigte anzuerkennen und besitzen keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hatte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zu erlassen, wobei die Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylVfG gesetzt wurde. Die Bestimmung des Libanons als Zielstaat einer Abschiebung ist - angesichts des Herkommens der Eltern der Klägerinnen auch bei einer möglicherweise bestehenden Staatenlosigkeit - nicht willkürlich und daher nicht zu beanstanden. Einer vorangehenden Anhörung der Klägerinnen bedurfte es nach § 34 Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht. Das Verfahren gibt dem Gericht jedoch Anlass, die Ausländerbehörde darauf hinzuweisen, dass entweder eine Ausreisepflicht der Eltern der Klägerinnen mit den Klägerinnen durchzusetzen oder Möglichkeiten der Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet zu prüfen seien; die andauernde Praxis der Dauer-Duldung erscheint hier unbefriedigend. II. Die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Klägerinnen nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen sind. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die am … in Marburg geborene Klägerin zu 1) und die am … in Biedenkopf geborene Klägerin zu 2) sind kurdischer Abstammung, ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie islamischen Bekenntnisses. Ihr Asylverfahren wurde von Amts wegen zwecks Herstellung der Familieneinheit eingeleitet. Die aus Beirut im Libanon stammenden Eltern C. und D. reisten zusammen mit ihrem Sohn H. am 22. Juni 1990 in das Bundesgebiet ein, wo sie zur Niederschrift der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises am 25. Juni 1990 Asylantrag stellten; im Bundesgebiet lebte bereits eine Tante der Klägerinnen als Asylbewerberin. Eine weitere Tochter der Klägerinnen, I., wurde am … in Biedenkopf geboren. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetziges Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: "Bundesamt") - hörte die Eltern der Klägerinnen am 13. März 1991 persönlich an (Bl. 17 bis 20 der Bundesamtsakten …) und lehnte durch Bescheid vom 16. September 1991 (Bl. 21 bis 25 BA I) eine Anerkennung der Eltern der Klägerinnen sowie ihrer Geschwister H. und I. als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass ein Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter nicht vorliege. Dieser Bescheid wurde zusammen mit einer ausländerbehördlichen Verfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 8. November 1991 (Bl. 4 bis 6 der Gerichtsakten 2 E 13603/91.A [2]) an die Eltern der Klägerinnen zugestellt. Hiergegen haben die Eltern der Klägerinnen und ihre Geschwister H. und I. vergebens um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat durch Urteil vom 22. November 1995 - 2 E 13603/91.A (2) - (Bl. 62 bis 76 jener Gerichtsakten = Blatt 48 bis 55 - R - BA I) die Klage der Eltern der Klägerinnen und ihrer Geschwister abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen ist nicht gestellt worden, das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund einer Mitteilung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 28. November 2005 (Bl. 1 bis 6 der Bundesamtsakten … - BA II) wurde von Amts wegen durch das Bundesamt nach § 14a AsylVfG ein Asylverfahren für die Klägerinnen eingeleitet. Auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes an die Eltern der Klägerinnen erklärten diese, auf eine persönliche Anhörung vor dem Bundesamt zu verzichten und auf das eigene Asylverfahren Bezug zu nehmen ( Bl. 46 BA II). Durch Bescheid vom 28. Dezember 2005 (Bl. 47 bis 50 BA II) lehnte das Bundesamt eine Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte als "offensichtlich unbegründet" ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien und forderte die Klägerinnen unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls sie in den Libanon oder in einen anderen Staat abgeschoben würden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Bekannt gegeben wurde dieser Bescheid den Klägerinnen im Wege der Zustellung an ihre Eltern mit am 29. Dezember 2005 zur Post gegebenen Sendung. Mit am 3. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schreiben vom 2. Januar 2006 haben die Klägerinnen um Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ließen die Klägerinnen vortragen, die Entscheidung des Bundesamtes nicht zu akzeptieren, denn sie seien staatenlos und könnten deshalb nicht in den Libanon abgeschoben werden, sondern wollten bei ihren Eltern in Deutschland bleiben. Das Gericht hat dieses Begehren auch als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ausgelegt und den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, durch Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 G 52/06.A - abgelehnt. Durch Beschluss vom 13. Januar 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Eltern der Klägerinnen und die Klägerinnen informatorisch gehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Aussetzungsverfahrens 2 G 52/06.A und der erledigten Gerichtsakten 2 E 13603/91.A (2) sowie den der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes Gesch.-Z. … und den der gleichfalls beigezogenen Ausländerakten (2 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.