Urteil
A 1 K 2737/17
VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2017:1025.A1K2737.17.00
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Leitsätze
Eine Verfolgung, die auf der clanübergreifenden Heirat eines einem Minderheitenclan Angehörigen beruht, knüpft an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an und kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verfolgung, die auf der clanübergreifenden Heirat eines einem Minderheitenclan Angehörigen beruht, knüpft an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an und kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.(Rn.19) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1. a) Über die Klage konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG. b) Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Der Kläger konnte seine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Minderheitenclan) im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen glaubhaft darstellen. a) Die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in Somalia stellt sich als Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a)), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit.b)). aa) Wie sich aus den Erkenntnismitteln ergibt, haben Minderheitenclans in Somalia eine deutlich abgegrenzte Identität und werden als andersartig betrachtet. Angehörige eines Minderheitenclans erleiden in Somalia bereits allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem schwere Diskriminierungen von Folter über Entführungen bis hin zu Tötungen (vgl. UNHCR, UNHCR Position On Returns To Southern And Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9 f.; Home Office, United Kingdom, Country Policy and Information Note - Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Juni 2017, S. 26 f.). Mischehen, insbesondere zwischen Berufskasten und Mehrheitsclans, werden nicht akzeptiert. Damit sind Minderheiten von allen Formen der Unterstützung durch Clans oder von sozialem Aufstieg durch Eheschließung ausgeschlossen; ihnen wird häufig der Zugang zur Justiz verweigert. Nach dem Zusammenbruch des somalischen Staates im Jahr 1991 schwächte der wachsende Einfluss der Clans die Stellung von Minderheiten in der Gesellschaft, die darüber hinaus unverhältnismäßig unter den Kampftätigkeiten in ihren Regionen zu leiden hatten (EASO - Informationsbericht über das Herkunftsland - Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick – August 2014, S. 51 f.). Minderheiten als kleine und arme Gruppen sind in der Regel nicht in der Lage, ihre Rechte gegen einen Mehrheitsclan zu verteidigen und durchzusetzen (EASO, a.a.O., S. 53). Aufgrund ihrer Stellung im von Clanstrukturen geprägten Gesellschaftssystem Somalias sind die Angehörigen der Minderheitenclans im gesteigerten Maße gefährdet, zwischen die Fronten der bewaffneten Auseinandersetzungen zu geraten (zur gesteigerten Gefahr von Angehörigen der Minderheitenclans vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. April 2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 29 unter Hinweis auf EASO, Somalia Security Situation, S. 60). Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind demzufolge nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, der Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: November 2016 – S. 16; vgl. zur Einordnung als soziale Gruppe auch VG Braunschweig, Urteil vom 07. April 2016 – 5 A 75/15 –, juris). bb) Aus dem Vorgenannten ergibt sich auch, dass die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auf angeborenen Merkmalen beruht, da diese durch die familiäre Abstammung bestimmt wird. Ein sozialer Aufstieg ist auf Grund des Verbots von Mischehen nicht möglich (siehe soeben unter aa)). b) Die dargelegten Verfolgungshandlungen, die die erforderliche Intensität gemäß § 3a AsylG erreichen, knüpfen auch an die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe, und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, an, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die körperlichen Misshandlungen, die der Kläger durch die Familie/den Clan seiner Frau erlitten hat, resultieren – entgegen der Ansicht im Bescheid – aus dessen Clanzugehörigkeit. Zwar ist unmittelbarer Anknüpfungspunkt die vom Kläger mit einer zum Clan der Hawiye gehörenden Frau eingegangene Beziehung, jedoch wird diese Beziehung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zum Clan der Madhiban missbilligt. Gehörte der Kläger einem Mehrheitsclan an, so wäre die Heirat vom Clan der Hawiye akzeptiert worden und der Kläger hätte ebenso wenig Misshandlungen erdulden müssen wie seine Partnerin (vgl. dazu ebenfalls VG Braunschweig a.a.O). Der Kläger hat die Verfolgungshandlungen glaubhaft vorgetragen. Es war ihm eine widerspruchsfreie und in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Aussage beim Bundesamt stehende Schilderung des zu seiner Flucht führenden Geschehens möglich. Dabei konnte der Kläger unter anderem nachvollziehbar erläutern, wie er überhaupt eine Beziehung zu einer Frau, die einem Mehrheitsclan angehört, aufbauen konnte. Dem Kläger gelang es auch einzelne Situationen ohne Nachfrage vertieft und detailreich zu schildern, so dass sich der Sachverhalt nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aufgrund oben genannter Beweisanzeichen so, wie vom Kläger vorgetragen, ereignet hat. Überdies konnte der Kläger glaubhaft machen, dass er zum Minderheitenclan der Madhiban gehört. Ihm war es möglich, zu beschreiben, welche soziale Stellung ein Mitglied dieses Clans hat, und welche sozialtypischen Berufe diese ausüben. Er konnte des Weiteren alternative Bezeichnungen für seinen Clan benennen und verfügte über Informationen, die nicht zum Clan gehörenden Personen nicht in dieser Tiefe bekannt sind . c) Eine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht, § 3e AsylG. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der herausgehobenen Stellung des Clans der Hawiye dieser auch in anderen Gebieten in Somalia Einfluss, und damit auch Zugriff auf den Kläger, haben wird. Darüber hinaus ist dem Kläger aufgrund der aktuellen Lage in Süd- und Zentralsomalia und seiner Clanzugehörigkeit zu einem Minderheitenclan das Erreichen anderer Regionen Somalias nicht zumutbar (vgl. zur Lage in Süd- und Zentralsomalia VG Sigmaringen, Urteil vom 27. September 2017 - A 1 K 2631/17 - nicht veröffentlicht). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Es wird davon abgesehen, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Der am ... geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger aus S. H., Provinz Mudug, Somalia, und dem Clan der Madhiban zugehörig. Der Kläger stellte am ... einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am ... gab er im Wesentlichen an, dass er aus Somalia geflohen sei, da er von der Familie seiner Ehefrau – genauso wie seine Frau und seine Mutter – misshandelt worden sei. Grund für diese Misshandlung sei gewesen, dass er seine Frau geheiratet habe und sie dann von ihm schwanger geworden sei. Da seine Frau dem Clan der Hawiye, einem Mehrheitsclan, angehöre, hätte er sie nach den in Somalia geltenden Regeln nicht heiraten dürfen. Die Familie habe durch die Schwangerschaft erfahren, dass sie verheiratet seien, weshalb seine Mutter, seine Frau und er geschlagen worden seien. Seine Frau habe deshalb eine Fehlgeburt erlitten. Der Kläger gab des Weiteren an, dass er aufgrund dessen nach Mogadischu geflohen sei. Später sei seine Frau nachgekommen. Dort habe er sich an die Polizei gewandt, die ihnen zunächst Schutz zugesagt habe. Als es dann aber eine erneute Bedrohung durch die Familie seiner Frau gegeben habe, habe die Polizei den zugesagten Schutz verweigert mit der Begründung, er gehöre einem zu kleinen Clan an. Nachdem er sich lange Zeit in Mogadischu versteckt halten habe können, sei er nach Äthiopien und von dort dann weiter geflohen. Er gab an, er könne nicht zurück nach Somalia gehen, da er dort nirgends sicher sei. Mit Bescheid vom ..., zugestellt am ..., wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 1) und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziff. 2). Die Flüchtlingseigenschaft liege beim Kläger nicht vor, da Anknüpfungspunkt für die Verfolgung nicht die Clanzugehörigkeit sei, sondern vielmehr die von ihm eingegangene „Mischehe“, was keinen Verfolgungsgrund nach § 3b Asylgesetz (AsylG) darstelle. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit bestehe, seien nicht vorhanden, so dass der Kläger nicht allein deswegen befürchten müsse, verfolgt oder getötet zu werden. Am ... hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Verfolgung, die ihm aufgrund der Eheschließung und seiner Clanzugehörigkeit drohe, knüpfe an die unterschiedliche Clanzugehörigkeit und somit an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) an. Aufgrund der Bedeutsamkeit dieser Clanzugehörigkeit hätten die Clans eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen würden. Eine gefährdungsfreie Rückkehr des Klägers sei ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid vom ... aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Mit Beschluss vom 12.09.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers informatorisch angehört worden. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen an, er gehöre dem Clan der Madhiban an. Mitglieder dieses Clans seien sozial wenig geachtet und müssten daher niedere Arbeiten verrichten. Andere Bezeichnungen für seinen Clan seien Gaboye oder Midgaan. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er unter anderem auch – neben den finanziellen Problemen – nicht länger als zwei Monate eine Schule besuchen können. Er habe stattdessen auf einer Baustelle gearbeitet, wo er Malerarbeiten wie Streichen etc. durchgeführt habe. Auf der Baustelle habe er dann seine Frau kennengelernt und sie hätten inoffiziell und heimlich geheiratet. Eine offizielle Heirat sei nicht möglich gewesen, da seine Frau dem Clan der Hawiye – einem Mehrheitsclan – angehöre und Angehörige eines Mehrheitsclans nicht Personen von einem Minderheitenclan heiraten dürften. Aufgrund dessen sei es nicht möglich gewesen, sich regelmäßig zu treffen. Sie hätten sich deshalb oft im Dunkeln verabredet und sich auch des Öfteren im Freien oder im Haus seiner Mutter getroffen. Bei einem dieser Treffen im Haus seiner Mutter sei seine Frau von den Mitgliedern ihrer Familie geschlagen worden. Diese hätten durch die Schwangerschaft seiner Frau von ihrer Beziehung erfahren und seien seiner Frau bis zu ihm nach Hause gefolgt. Aufgrund dieser Schläge habe seine Frau eine Fehlgeburt erlitten. Nach diesem Vorfall habe er es nicht länger ertragen und sei nach Mogadischu geflohen. Seiner Frau habe er danach mitgeteilt, dass er in Mogadischu sei, woraufhin diese ebenfalls vor ihrer Familie nach Mogadischu geflohen sei. Als seine Frau in Mogadischu angekommen gewesen sei und die Nachbarn, die ebenfalls dem Clan der Hawiye angehörten, mitbekommen hätten, dass sie eine „Mischehe“ führten, habe es erneut Übergriffe auf sie gegeben. Schließlich hätten sie den Entschluss gefasst, über Äthiopien zu fliehen. Dabei sei er zunächst alleine nach Äthiopien gereist und sei stets mit seiner Frau in Kontakt gewesen. Seine Frau sei dann nicht mit ihm geflüchtet, da deren Mutter angerufen und mitgeteilt habe, sie wolle eine Vermittlung zwischen Tochter und Vater in Gang bringen, die die Rückkehr seiner Frau ermöglichen werde. Allerdings habe er später bei einem Telefonat, dass er mit einem Freund geführt habe, erfahren, dass seine Frau nach ihrer Rückkehr nach Hause getötet worden sei. Zwar sei er als Angehöriger eines Minderheitenclan stets schlecht behandelt worden, jedoch habe sich dies extrem verschlechtert, nachdem bekannt geworden sei, dass er mit einer Frau eines Mehrheitsclans eine Beziehung gehabt habe und dass diese Frau von ihm schwanger geworden sei. Dem Gericht lag die Behördenakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.